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Abstandszahlungen – Was ist zulässig?

Abstand zahlen im Mietrecht

Bei der Anmietung einer neuen Wohnung wird der potentielle Mieter nicht selten mit Abstands- oder Ablöseforderungen des Vormieters konfrontiert. So erfährt man beispielsweise erst kurz vor dem Vertragsabschluss, dass man dem Vormieter einen „Abstand“ zahlen soll. Obwohl die meisten Mieter aufgrund der akuten Wohnungsnot in einigen Gebieten die geforderten Beträge anstandslos zahlen, sind nicht alle Forderungen berechtigt. Im Folgenden wird zusammengefasst, ob solche Zahlungen bzw. Forderungen überhaupt zulässig sind und was es bei solchen Vereinbarungen zu beachten gibt.

Abstandszahlung rechtlich nicht zulässig

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Abstand oder Ablöse zahlen für Wohnungseinrichtung – Was ist zuläßig?

Als Abstandszahlungen im Mietrecht werden einmalige Geldleistungen des Nachmieters an den Vormieter für das reine Räumen der Wohnung bezeichnet. Während solche Zahlungen noch vor einigen Jahren an der Tagesordnung waren, wurden sie mit der Einführung des 4. Mietrechtsreformgesetzes für rechtlich unzulässig erklärt. Reine Abstandszahlungen sind demnach verboten. Allerdings existiert von diesem Grundsatz auch eine Ausnahme. Die Umzugskosten kann sich der Vormieter im Rahmen einer Abstandszahlung von seinem Nachfolger bezahlen lassen. Dazu muss jedoch eine entsprechende Vereinbarung getroffen werden, die unter anderem den Nachweis aller Kosten anordnet.

Der Unterschied zur Ablösevereinbarung

Im Gegensatz zu Abstandszahlungen im Mietrecht sind Ablösezahlungen generell zulässig. Bei der Zahlung einer Ablöse geht es meist darum, dass sich Mieter und Vermieter über den Verbleib gewisser Einrichtungsgegenstände wie zum Beispiel der Einbauküche in der Wohnung einigen. Da es sich hierbei um einen Kaufvertrag handelt, dürfen Ablösezahlungen keinesfalls mit Abstandszahlungen verwechselt werden. Die Ablöse gilt gewissermaßen als Ausgleich vom Vormieter geleisteter Geldinvestitionen in das zu bewohnende Objekt. Bei der Zahlung einer Ablösung muss allerdings darauf geachtet werden, dass der vereinbarte Geldbetrag und der Wert der Möbel und Einrichtungsgegenstände nicht in einem krassen Missverhältnis stehen. Ansonsten kann die Ablösevereinbarung in der Praxis schnell zu einer verkappten Abstandszahlung werden. Aus diesem Grund darf der geforderte Betrag für das Mobiliar nicht mehr als 50% über dessen Zeitwert liegen. Bei einem Verstoß kann der Nachmieter einen Anspruch auf das zu viel Gezahlte geltend machen und die Differenz im Zweifelsfall auch gerichtlich einklagen.

Ablösezahlungen des Vermieters

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Mieter einen gesetzlichen Anspruch haben, Ablöse von seinem Vermieter zu verlangen. Hat der Mieter in den letzten 20 Jahren durch Investitionen den Standard der Wohnung verbessert, kann er dafür Geld von seinem Vermieter verlangen. Zu solchen erstattungsfähigen Leistungen gehören zum Beispiel der Einbau einer neuen Heizung, der Einbau neuer Badezimmerarmaturen oder die Erneuerung des Fußbodens. Die Einbauküche, die häufig durch eine Ablösezahlung an den Nachmieter übereignet wird, ist gegenüber dem Vermieter hingegen nicht ablösefähig. Auch bei Holzdecken oder Telefon- sowie anderen Kabelanschlüssen ist der Vermieter nicht verpflichtet, eine Ablöse zu zahlen. Der Vermieter kann ebenfalls bei Ablösevereinbarungen zwischen Vor- und Nachmieter eine Rolle spielen. Wurde die Zahlung einer Ablöse bereits vereinbart, der Mietvertrag kommt jedoch aus irgendwelchen Gründen nicht mit dem potentiellen Nachmieter zustande, ist die Ablöse grundsätzlich hinfällig. Da der Abschluss des Mietvertrages per Gesetz als Bedingung der Vereinbarung gilt, wird diese erst wirksam, wenn der Nachmieter einen Mietvertrag für die Wohnung unterzeichnet.

Bei Fragen zum Thema Abstand und Ablöse können Sie sich bedenkenlos an uns wenden. Wir stellen sicher, dass zwischen Vormieter und Nachmieter oder Vermieter alles rechtlich einwandfrei geregelt wird. Vor allem Nachmieter, die mit zweifelhaften Forderungen konfrontiert werden, sollten sich dringend juristischen Beistand suchen. Nur ein gut informierter Experte auf dem Gebiet des Mietrechts kennt die Rechte und Pflichten als Mieter kann diese gegebenenfalls auch geltend machen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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