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Haustierhaltung im Mietrecht

Wann bedarf sie einer Genehmigung durch Vermieter? Wann nicht? Was ist zu beachten?

Für viele Mieter gehört die Haltung von Haustieren zu einem glücklichen Leben einfach dazu. Doch nicht jeder Vermieter ist damit einverstanden, dass kleine und große Haustiere sein Mietshaus bevölkern. Doch darf der Vermieter die Haustierhaltung generell untersagen und wann bedarf die Haustierhaltung einer expliziten Genehmigung durch den Vermieter?

Was ist eigentlich ein Haustier?

Haustierhaltung im Mietrecht
Ist die Haltung von Tieren in der Wohnung erlaubt? Oder kann der Vermieter die Haltung grundsätzlich verbieten? Foto: digitalista / Foto

Um sich mit dem Thema der Haustierhaltung im Mietrecht gründlich auseinander setzen zu können, muss zunächst der Begriff des Haustiers klar definiert werden. Haustiere sind Tiere, die üblicherweise nicht als reine Nutztiere gehalten werden, sondern aus privaten Motiven heraus angeschafft wurden. In ländlichen Gegenden wird der Begriff des Haustiers in der Regel weiter gefasst als in der Stadt. Auf dem Land könnten z.B auch ein Hausschwein oder Tauben als Haustiere gelten.

Haltung von Kleintieren in einer Mietswohnung

Es ist allgemeine Rechtsprechung, dass Mieter dann ohne explizite Genehmigung durch den Vermieter Kleintiere in ihrer Wohnung halten dürfen, wenn die übrigen Hausbewohner dadurch nicht erheblich belästigt werden und die Tiere auf artgerechte Weise gehalten werden. Dies sei sogar dann der Fall, wenn im Mietvertrag ausdrücklich die Zustimmung des Vermieters für die Haltung von Kleintieren vorgeschrieben sei. So urteilte beispielsweise das Amtsgericht Essen ( 9 C 109/95). Diese Regelung wird als Kleintierprivileg bezeichnet. Verbieten kann der Vermieter die Kleintierhaltung nur, wenn Gefährdungen oder Belästigungen von den Tieren ausgehen.

Haltung von größeren Tieren

Die Haltung von größeren Tieren bedarf der Zustimmung bzw. der Erlaubnis des Vermieters. Der Vermieter muss dann im Einzelfall darüber entscheiden, ob das Tier Störungen verursacht oder ob andere Mieter sich von dem Tier bedroht fühlen. Grundsätzlich haben die unterschiedlichen Mietparteien zwar das Recht, in Sachen Tierhaltung gleich behandelt zu werden, doch diese Gleichbehandlung kann auch nur da verlangt werden, wo die gleiche Ausgangssituation gegeben ist. So kann ein blinder Mieter zum Beispiel das Recht haben, einen Blindenhund zu halten, während es einem anderen Mieter nicht gestattet ist, einen Hund zu haben.

In der Regel wird es einem Mieter, der eine vergleichbare Ausgangslage hat wie ein anderer Mieter und ein vergleichbares Tier halten möchte, dies auch dürfen.

Können Haustiere in einem Mietshaus vom Vermieter grundsätzlich verboten werden?

Halten von Haustieren in Mietwohnungen
Ob eine Tierhaltung von so genannten Haustieren in Mietwohnungen erlaubt ist oder nicht ist oft bereits in Mietverträgen geregelt. Foto: Wavebreak Media Ltd / Bigstock

Wenn der Mietvertrag eine Klausel enthält, welche die generelle Haltung von Katzen und Hunden im Mietobjekt grundsätzlich verbietet, sind unzulässig.

So entschied der Bundesgerichtshof im März 2013 (Az.: VIII ZR 168/12). Die Begründung der Karlsruher Richter für dieses Urteil ist, dass der Mieter durch solch eine Regelung unangemessen benachteiligt würde. Die verschiedenen Interesselagen von Mieter und Mieter bleiben bei einem so generellen Verbot unberücksichtigt und es findet keine Einzelfallabwägung statt. Im Umkehrschluss bedeutet dieses Urteil jedoch nicht, dass die Mieter Haustiere halten dürfen, ohne auf die Belange der anderen Mieter und den Vermieter Rücksicht nehmen müssen.

Was gilt in Bezug auf die Haustierhaltung, wenn diesbezüglich nichts im Mietvertrag vereinbart ist?

Wenn in Bezug auf die Haustierhaltung nichts im Mietvertrag geregelt ist, muss der Vermieter vom Mieter vor dem Kauf eines Haustiers auch nicht um sein Einverständnis gebeten werden. Die Grenze ist allerdings bei gefährlichen oder ekelerregenden Tieren erreicht, unabhängig von den Regelungen des Artenschutzgesetzes, muss hier immer die Zustimmung des Vermieters eingeholt werden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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