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Abwälzung der Schönheitsreparaturlast auf Mieter – Reparatur von Bagatellschäden

LG Berlin, Az.: 67 S 20/17, Beschluss vom 07.02.2017

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung als offensichtlich unbegründet im Beschlusswege zurückzuweisen.

Gründe

I.

Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die sonstigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen.

Abwälzung der Schönheitsreparaturlast auf Mieter - Reparatur von Bagatellschäden
Symboilfoto: l i g h t p o e t/Bigstock

Das Amtsgericht hat die Beklagte zutreffend gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Mangelbeseitigung im erstinstanzlich tenorierten Umfang verurteilt. Die Mängel liegen sämtlich vor; die Kammer teilt die Beweiswürdigung des Amtsgerichts, die die Berufungsangriffe bereits vollständig erschöpft, ohne Einschränkungen. Nicht anderes folgt hinsichtlich der Pflicht zur Beseitigung der Risse an der Wohnzimmerdecke. Insoweit kann dahinstehen, ob die Beklagte die Schönheitsreparaturlast überhaupt wirksam auf die Beklagte Klägerin abgewälzt hat. Denn die Abwälzung erfasst nicht die Pflicht zur Beseitigung größerer Substanzschäden der Dekoration (vgl. Langenberg, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Aufl. 2015, § 538 Rz. 107 m.w.N.). Um solche indes handelt es sich hier bereits ausweislich des eingereichten Lichtbildes (Anlage K 7). Das hat das Amtsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt.

Die Beseitigungsansprüche sind auch nicht durch den Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigungen entfallen, da das zwischen den Parteien seit dem Jahre 1998 bestehende Mietverhältnis durch die streitgegenständlichen Kündigungen weder gemäß § 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 BGB fristlos noch gemäß § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB fristgerecht beendet wurde. Dagegen vermag die Berufung nichts zu erinnern. Denn der der Klägerin allenfalls zur Last zu legende Vorwurf unzureichender Kooperation bei der Beseitigung von (Bagatell-)Mängeln rechtfertigt bei einem langjährig – beanstandungsfrei – geführten Mietverhältnis gemäß §§ 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1, 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB weder dessen fristlose noch die fristgerechte Kündigung, da der Pflichtverletzung des Mieters nach Durchführung der auch hier – ebenso wie bei einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs oder unerlaubter Gebrauchsüberlassung – gebotenen Prüfung und Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (vgl. Kammer, Urt. v. 16. Juni 2016 – 67 S 125/16, ZMR 2016, 695; Urt. v 6. Oktober 2016 – 67 S 203/16, WuM 2016, 734; Beschl. v. 20. Oktober 2016 – 67 S 214/16, WuM 2016, 741; Urt. v. 29. November 2016 – 67 S 329/16, GE 2017, 49) das für kündigungsbedingte Beendigung des Mietverhältnisses erforderliche Gewicht – noch – nicht zukommt.

II.

Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 24. Februar 2017, auch zur Frage, ob die Berufung vor dem Hintergrund des erteilten Hinweises zurückgenommen wird. Auf die damit verbundene Kostenreduzierung gemäß Nr. 1222 KV weist die Kammer vorsorglich hin.

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