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Abweichung tatsächliche Mietfläche von vertraglich vereinbarter Mietfläche – Sollbeschaffenheit

Jahrelang zahlte ein Mieter die volle Miete für angeblich 70 Quadratmeter Büro, obwohl die tatsächliche Fläche deutlich kleiner war. Das Besondere: Der Vertrag legte eine Miete pro Quadratmeter fest, erklärte die Flächenangabe aber gleichzeitig für unverbindlich. Durfte der Mieter dennoch sein Geld zurückverlangen? Das Oberlandesgericht Dresden hat nun entschieden, wer in solchen Fällen den Kürzeren zieht.

Übersicht

Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 O 881/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OLG Dresden
  • Datum: 19.03.2025
  • Aktenzeichen: 5 U 1633/24
  • Verfahrensart: Urteil
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, Bereicherungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Mieter von Gewerberäumen, der die Rückzahlung von überzahlter Miete verlangte, weil die tatsächliche Fläche der Mieträume deutlich kleiner war als im Vertrag angegeben.
  • Beklagte: Vermieterin der Gewerberäume, die die Rückzahlung verweigerte und sich auf Vertragsklauseln sowie Einreden wie Verjährung berief.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Der Kläger mietete Gewerberäume von der Beklagten. Der Mietvertrag gab die Fläche mit ca. 70 m² an, obwohl die tatsächliche Fläche nur 45,6 m² betrug. Die Miete wurde als Produkt aus Quadratmeterpreis und der angegebenen Fläche berechnet, der Kläger zahlte die höhere Miete jahrelang, bis er die Abweichung bemerkte.
  • Kern des Rechtsstreits: Zentral war die Frage, ob die Miete nach der im Vertrag angegebenen oder der tatsächlichen Fläche zu berechnen war, obwohl eine Klausel die Flächenangabe als nicht entscheidend für den Mietgegenstand erklärte. Strittig war auch, ob Ansprüche auf Rückzahlung verjährt waren oder durch andere Einreden ausgeschlossen waren.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Gericht änderte das Urteil der Vorinstanz. Es verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung eines Teils der überzahlten Miete für die Jahre 2021 bis 2023 zuzüglich Zinsen und Anwaltskosten. Der Anspruch auf Rückzahlung für das Jahr 2020 wurde abgewiesen.
  • Begründung: Das Gericht stellte fest, dass die Miete nach der tatsächlichen Fläche berechnet werden musste (echte Quadratmetermiete), da dies so im Vertrag vereinbart war, auch wenn die Flächenangabe nicht als Mangelgrund diente. Die überzahlte Miete konnte zurückgefordert werden. Ein Teil der Forderung für 2020 war verjährt, da der Kläger die Abweichung früher hätte erkennen müssen.
  • Folgen: Der Kläger erhielt einen Großteil der geforderten Rückzahlung und einen Teil seiner Anwaltskosten. Die Beklagte musste diesen Betrag und den Großteil der Prozesskosten tragen.

Der Fall vor Gericht


OLG Dresden: Mieter erhält Miete zurück bei großer Flächenabweichung trotz Vertragsklausel – Entscheidung zur echten Quadratmetermiete

Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden stärkt die Rechte von Mietern bei erheblichen Abweichungen der tatsächlichen Mietfläche von der im Vertrag angegebenen Größe, insbesondere wenn eine echte Quadratmetermiete vereinbart wurde.

Mieter prüft Grundriss mit Flächenabweichung bei Bürofläche, Vermieterin sieht Meinungsverschiedenheit
Mietvertrag für Bürofläche: Flächenabweichung führt zu Mietanpassung und Diskussion um Quadratmetermiete. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Selbst eine Vertragsklausel, die die Flächenangabe für unverbindlich erklärt, schließt eine Rückforderung überzahlter Miete nicht zwingend aus. Das Gericht musste klären, ob ein Mieter von Gewerberäumen zu viel gezahlte Miete zurückverlangen kann, wenn die tatsächliche Fläche um über 30% kleiner ist als im Formularmietvertrag angegeben, obwohl dieser eine Klausel zur Unverbindlichkeit der Flächenangabe enthält, die Miete aber explizit als Produkt aus Quadratmeterpreis und angegebener Fläche berechnet wurde. Zudem waren die Einreden der Verjährung, Verwirkung und der Kenntnis der Nichtschuld (§ 814 BGB) zu prüfen.

Ausgangslage: Mietvertrag über Bürofläche mit erheblicher Flächenabweichung

Ein Mieter und eine Vermieterin schlossen im Juni/Juli 2014 einen unbefristeten Mietvertrag über Büroräume im Erdgeschoss eines Gebäudes in Leipzig. Es handelte sich um einen Standardmietvertrag (Formularvertrag), den die Vermieterin gestellt hatte.

In § 1 Ziffer 1 des Vertrages wurde die Mietfläche mit ca. 70 m² angegeben, bestehend aus drei Zimmern, Küche und Bad. Wörtlich hieß es: „Die vermietete Fläche beträgt insgesamt ca. 70 m².“ Jedoch enthielt § 1 Ziffer 2 eine einschränkende Klausel: „Die Angabe der Fläche… diene wegen möglicher Messfehler nicht zur Festlegung des Mietgegenstands„. Der Umfang des Mietobjekts solle sich vielmehr aus der Anzahl und Beschreibung der Räume ergeben. Dem Mieter sei das Objekt bekannt.

Entscheidend für den späteren Streit war § 5 Ziffer 1, der die monatliche Grundmiete festlegte: „Bürofläche EUR 5,00 /m² x 70,0 m² EUR 350,00„. Hier wurde die Miete also klar als Ergebnis einer Multiplikation von Quadratmeterpreis und der (vermeintlichen) Fläche ausgewiesen. Auch die Nebenkosten sollten nach dem Verhältnis der Mietfläche zur Gesamtfläche umgelegt werden, und das Übergabeprotokoll, ein wesentlicher Vertragsbestandteil, nannte ebenfalls die 70 m².

Tatsächlich betrug die Fläche der angemieteten Büroräume unstrittig nur 45,6 m². Interessanterweise nutzte die Vermieterin selbst diese korrekte, geringere Fläche für die Betriebs- und Heizkostenabrechnungen bereits seit dem Jahr 2014. Der Mieter zahlte jedoch über die gesamte Mietdauer bis zum 31.12.2023 hinweg die vertraglich basierend auf 70 m² berechnete Grundmiete von 350,00 EUR monatlich.

Der Streitpunkt: Rückforderung überzahlter Miete nach Kenntnis der Minderfläche

Nach eigenen Angaben erfuhr der Mieter erst im Juli/August 2023 durch ein Telefonat mit der Hausverwaltung (der Vertreterin der Vermieterin) von der erheblichen Flächenabweichung von über 30 %. Daraufhin forderte er mit Schreiben vom 08.08.2023 eine Rückzahlung der seiner Ansicht nach überzahlten Miete. Die Verwaltung lehnte dies unter Verweis auf die Klausel in § 1 Ziffer 2 des Mietvertrages ab.

Der Mieter argumentierte über seinen Anwalt, dass bei einem vereinbarten Quadratmeterpreis von 5,00 EUR und einer tatsächlichen Fläche von (aufgerundet) 46 m² nur eine monatliche Miete von 230,00 EUR geschuldet gewesen sei. Dies ergab eine monatliche Überzahlung von 120,00 EUR. Er forderte zunächst die Rückzahlung für den Zeitraum Januar 2020 bis August 2023 (insgesamt 5.280,00 EUR), blieb damit jedoch erfolglos.

Im März 2024 reichte der Mieter Klage beim Landgericht Leipzig ein. Er verlangte die Rückzahlung der überzahlten Miete für den Zeitraum Januar 2020 bis Dezember 2023 (nun insgesamt 5.760,00 EUR), sowie die Auszahlung von Betriebskostenguthaben und die Rückzahlung der Kaution. Nachdem die Vermieterin die Guthaben und die Kaution im Juni 2024 zahlte, wurden diese Punkte übereinstimmend für erledigt erklärt.

Entscheidung des Landgerichts Leipzig: Keine Rückzahlung wegen Unverbindlichkeitsklausel

Das Landgericht Leipzig wies die Klage auf Rückzahlung der überzahlten Miete ab. Es argumentierte, dass die Flächenangabe von 70 m² aufgrund der Klausel in § 1 Ziffer 2 keine vereinbarte Beschaffenheit des Mietobjekts darstelle. Daher komme auch keine Mietminderung wegen einer Flächenabweichung in Betracht, und der Mieter habe keinen Anspruch auf Rückzahlung.

Berufung beim OLG Dresden: War die Quadratmetermiete entscheidend?

Der Mieter legte gegen das Urteil des Landgerichts Berufung beim OLG Dresden ein. Er hielt daran fest, dass die Angabe von 70 m², insbesondere im Kontext der Mietberechnung und des Übergabeprotokolls, doch als Beschaffenheitsvereinbarung zu werten sei. Zumindest aber sei aufgrund der expliziten Berechnung nach Quadratmetern nur die Miete für die tatsächliche Fläche geschuldet.

Die Vermieterin verteidigte das Urteil des Landgerichts. Sie betonte, § 1 Ziffer 2 schließe eine Beschaffenheitsvereinbarung aus. Die Aufschlüsselung der Miete in § 5 Ziffer 1 sei lediglich „dem Formular geschuldet“ gewesen und keine verbindliche Mietpreisabrede pro Quadratmeter. Vorsorglich erhob sie die Einrede der Verjährung für die Ansprüche aus dem Jahr 2020, die Einrede der Kenntnis der Nichtschuld (§ 814 BGB), da der Mieter die korrekte Fläche aus den Nebenkostenabrechnungen hätte kennen müssen, und die Einrede der Verwirkung, da der Mieter die Überzahlungen jahrelang widerspruchslos hingenommen habe.

Das Urteil des OLG Dresden: Mieter erhält Großteil der überzahlten Miete zurück

Das OLG Dresden änderte das Urteil des Landgerichts zugunsten des Mieters ab und verurteilte die Vermieterin zur Rückzahlung von 4.320,00 EUR überzahlter Miete für den Zeitraum Januar 2021 bis Dezember 2023, zuzüglich Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten. Lediglich für das Jahr 2020 wurde die Klage wegen Verjährung abgewiesen.

Begründung des OLG: Echte Quadratmetermiete schlägt Unverbindlichkeitsklausel bei Mietberechnung

Das OLG Dresden begründete seine Entscheidung ausführlich und stellte klar, dass die Auslegung des Mietvertrages entscheidend ist.

1. Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB):
Der Senat kam nach Auslegung des Vertrages (§§ 133, 157 BGB) zu dem Schluss, dass die Parteien in § 5 Ziffer 1 eine echte Quadratmetermiete von 5,00 EUR pro Quadratmeter vereinbart hatten. Eine solche Vereinbarung liegt vor, wenn die Miethöhe – wie hier – ausdrücklich als Produkt aus Fläche und Quadratmeterpreis festgelegt wird. Die Argumentation der Vermieterin, dies sei nur eine formale Darstellung gewesen, ließ das Gericht nicht gelten. § 5 Ziffer 1 regele direkt die Höhe der Miete und sei eine wirksame Vertragsbestimmung.

Die Klausel in § 1 Ziffer 2, wonach die Flächenangabe nicht zur Festlegung des Mietgegenstands diene, ändere an dieser Mietpreisabrede nichts. Diese Klausel betreffe lediglich die Frage, ob die Flächenangabe eine Beschaffenheit der Mietsache darstellt, deren Abweichung zu einem Mangel und damit zu einem Minderungsrecht nach § 536 BGB führen könnte. Hier stimmte das OLG dem Landgericht zu: Die Klausel verhindert, dass die 70 m² als garantierte Eigenschaft (Sollbeschaffenheit) angesehen werden, auf die sich eine Minderung stützen ließe.

Aber entscheidend: Selbst wenn die Größe keine vereinbarte Beschaffenheit für eine Minderung ist, bleibt die Vereinbarung der echten Quadratmetermiete in § 5 Ziffer 1 wirksam. Bei einer solchen Vereinbarung bestimmt sich die geschuldete Miete unmittelbar nach der tatsächlichen Fläche. Da diese nur 45,6 m² betrug (vom Mieter aufgerundet auf 46 m²), war vertraglich nur eine Grundmiete von 46 m² * 5,00 EUR/m² = 230,00 EUR monatlich geschuldet.

Die Zahlung von 350,00 EUR monatlich stellte somit eine Überzahlung von 120,00 EUR ohne Rechtsgrund dar. Diese kann nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung) zurückgefordert werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Flächenabweichung „erheblich“ ist und einen Mangel für eine Minderung darstellen würde. Die Erheblichkeit ist nur für die Minderung relevant, nicht aber für die Rückforderung einer Überzahlung, die auf einer falschen Flächenannahme bei vereinbarter echter Quadratmetermiete basiert. Das OLG verwies dabei auf seine ständige Rechtsprechung zu ähnlichen Fällen.

2. Verteidigung der Vermieterin: Keine Kenntnis der fehlenden Zahlungspflicht (§ 814 BGB) beim Mieter:
Die Vermieterin argumentierte, der Mieter könne die Miete nicht zurückfordern, da er gewusst habe, dass er nicht zur Zahlung der vollen 350 EUR verpflichtet war (§ 814 BGB). Diese Einrede greift jedoch nur, wenn der Zahlende nicht nur die Tatsachen kennt, sondern auch weiß, dass er rechtlich nichts schuldet (positive Kenntnis). Die Beweislast hierfür liegt beim Empfänger der Zahlung, also der Vermieterin.

Der Mieter hatte angegeben, erst im Sommer 2023 von der Minderfläche erfahren zu haben. Für die Zahlungen davor fehlte ihm die erforderliche positive Kenntnis. Der Umstand, dass die korrekte Fläche in den Nebenkostenabrechnungen seit 2015 stand, reicht laut OLG für eine positive Kenntnis der Nichtschuld der Grundmiete nicht aus. Grob fahrlässige Unkenntnis genügt für § 814 BGB nicht – anders als bei der Verjährung.

Auch für die Zahlungen nach August 2023 (nachdem der Mieter die Rückforderung geltend gemacht hatte) greift § 814 BGB nicht. Die Vermieterin musste diese Zahlungen nach der Beanstandung durch den Mieter als Zahlungen unter Vorbehalt verstehen. Ein widersprüchliches Verhalten des Mieters lag nicht vor.

3. Verteidigung der Vermieterin: Keine Verwirkung des Rückforderungsanspruchs:
Die Einrede der Verwirkung wurde ebenfalls zurückgewiesen. Verwirkung setzt neben einem längeren Zeitablauf (Zeitmoment) voraus, dass der Schuldner aufgrund des Verhaltens des Gläubigers darauf vertrauen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen wird (Umstandsmoment).

Hier fehlte es schon am Zeitmoment. Die betroffenen Überzahlungen stammten aus den Jahren 2020 bis 2023. Bei Geltendmachung 2023 waren die Ansprüche maximal 3,5 Jahre alt und lagen damit innerhalb der dreijährigen Regelverjährungsfrist. Eine Verwirkung vor Ablauf der Verjährung ist nur in Ausnahmefällen denkbar, für die hier keine Anhaltspunkte vorlagen. Die Vermieterin hatte auch keine besonderen Umstände vorgetragen, die ein schutzwürdiges Vertrauen begründen könnten.

Begründung des OLG: Verjährung der Ansprüche für das Jahr 2020

4. Verteidigung der Vermieterin: Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB) greift für 2020:
Erfolg hatte die Vermieterin jedoch mit der Einrede der Verjährung bezüglich der Rückforderungsansprüche für das Jahr 2020 (12 Monate * 120 EUR = 1.440,00 EUR).

Der Anspruch auf Rückzahlung wegen ungerechtfertigter Bereicherung verjährt gemäß § 195 BGB in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Frist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger (hier der Mieter) von den anspruchsbegründenden Umständen (hier die tatsächliche Fläche und die daraus resultierende Überzahlung) Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Die Ansprüche für 2020 entstanden mit den monatlichen Zahlungen in diesem Jahr. Das OLG war der Auffassung, dass dem Mieter hinsichtlich der Unkenntnis der tatsächlichen Fläche mindestens grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.

  • Erstens: Die erhebliche Abweichung von über 30% zwischen den im Vertrag genannten 70 m² und den tatsächlichen Gegebenheiten hätte bereits beim Einzug 2014 ein starkes Indiz sein müssen.
  • Zweitens: Spätestens durch die jährlichen Betriebskostenabrechnungen seit Mitte 2015, in denen die korrekte Fläche von 45,6 m² ausgewiesen war, hätte der Mieter bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt die Diskrepanz erkennen und daraus schließen können, dass er möglicherweise zu viel Miete zahlt. Dies nicht getan zu haben, wertete das Gericht als grob fahrlässig.

Konsequenz: Ansprüche für 2020 verjährt

Da dem Mieter somit spätestens Ende 2020 grob fahrlässige Unkenntnis bezüglich der geringeren Fläche zugerechnet wird, begann die dreijährige Verjährungsfrist für die im Jahr 2020 entstandenen Rückforderungsansprüche am 01.01.2021 und endete am 31.12.2023. Die Klage wurde jedoch erst am 27.03.2024 eingereicht, also nach Ablauf der Verjährungsfrist für die Ansprüche aus 2020. Deshalb wurde dieser Teil der Klage abgewiesen.

Für die Ansprüche aus den Jahren 2021, 2022 und 2023 war die Verjährung bei Klageerhebung hingegen noch nicht eingetreten. Dies führte zur Verurteilung der Vermieterin zur Zahlung von 36 Monaten * 120 EUR = 4.320,00 EUR.

Kostenentscheidung und Nebenforderungen

Die Kosten des Rechtsstreits wurden entsprechend dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen aufgeteilt (Mieter trägt 1/4, Vermieterin 3/4). Hinsichtlich der erledigten Teile (Betriebskostenguthaben und Kaution) bestätigte das OLG die Kostenverteilung des Landgerichts: Die Kosten für die verspätet ausgezahlten Betriebskostenguthaben trug die Vermieterin, die Kosten für die (bei Zahlung noch nicht fällige) Kautionsrückzahlung trug der Mieter. Die zugesprochenen Zinsen und Anwaltskosten ergaben sich aus dem Verzug der Vermieterin.

Fazit: Bedeutung der echten Quadratmetermiete und Grenzen der Verjährung

Das Urteil des OLG Dresden verdeutlicht: Eine Klausel, die die Flächenangabe im Mietvertrag für unverbindlich erklärt, schützt Vermieter nicht unbedingt vor Rückforderungen, wenn gleichzeitig eine echte Quadratmetermiete (Preis pro Quadratmeter multipliziert mit der Fläche) vereinbart ist. In solchen Fällen ist die tatsächliche Fläche maßgeblich für die geschuldete Miete, und Überzahlungen können zurückgefordert werden. Mieter sollten jedoch beachten, dass der Anspruch auf Rückzahlung der dreijährigen Verjährung unterliegt, wobei die Frist bereits dann zu laufen beginnen kann, wenn der Mieter die geringere Fläche hätte erkennen müssen (grobe Fahrlässigkeit), etwa durch Hinweise in Nebenkostenabrechnungen oder offensichtliche Abweichungen. Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen, es ist somit rechtskräftig.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das OLG Dresden entschied, dass Mieter bei erheblichen Flächenabweichungen Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Miete haben, wenn eine „echte Quadratmetermiete“ vereinbart wurde – selbst wenn der Vertrag eine Klausel enthält, die die Flächenangabe als unverbindlich erklärt. Bei Berechnung „Preis pro m² × Fläche“ ist nur die Miete für die tatsächliche Fläche geschuldet. Allerdings müssen Mieter ihre Ansprüche rechtzeitig geltend machen, da diese nach drei Jahren verjähren, wobei die Frist bereits beginnt, wenn der Mieter die Abweichung hätte erkennen müssen, etwa durch Nebenkostenabrechnungen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet eine echte Quadratmetermiete und wie unterscheidet sie sich von anderen Mietvereinbarungen?

Eine echte Quadratmetermiete liegt vor, wenn Mieter und Vermieter im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart haben, dass sich die gesamte Miete aus der Multiplikation eines festgelegten Preises pro Quadratmeter mit der Wohn- oder Gewerbefläche ergibt. Der Mietpreis wird also nicht als fester Gesamtbetrag vereinbart, sondern basiert direkt auf der Fläche der Immobilie und einem Preis dafür pro Einheit.

Stellen Sie sich vor, der Vertrag sagt: „Die Miete beträgt 10 Euro pro Quadratmeter“. Bei einer Fläche von 80 m² wäre die Gesamtmiete dann 800 Euro. Die Berechnung ist also transparent im Vertrag festgehalten:

Gesamtmiete = Preis pro Quadratmeter × Fläche

Der wesentliche Unterschied zu vielen anderen Mietvereinbarungen ist, dass die Fläche hier der direkte Berechnungsfaktor für die Miete ist. Bei anderen Verträgen, insbesondere in der Wohnraummiete, wird häufig einfach eine feste Gesamtmiete vereinbart (z.B. 800 Euro warm). Die Wohnfläche wird im Vertrag zwar meistens auch genannt (z.B. „80 m² große Wohnung“), sie dient aber oft nicht als direkte Grundlage zur Berechnung der Miete. Man zahlt die vereinbarte Gesamtmiete für die Wohnung als Ganzes. Auch eine Pauschalmiete, bei der viele Betriebskosten und die Miete in einem Gesamtbetrag enthalten sind, unterscheidet sich, da hier die Fläche für die Festsetzung des Gesamtbetrags meist weniger direkt entscheidend ist.

Für Sie als Mieter oder Vermieter ist der Unterschied wichtig, wenn es um die korrekte Größe der Mietfläche geht. Bei einer echten Quadratmetermiete oder einer Vereinbarung, bei der die Fläche für die Festsetzung der Miete entscheidend war, kann eine erhebliche Abweichung zwischen der im Vertrag genannten und der tatsächlichen Fläche rechtliche Folgen haben. Ist die Wohnung deutlich kleiner als im Vertrag zugesichert und war die Fläche die Basis für die Mietberechnung, kann dies beispielsweise ein Recht zur Mietminderung (also das Recht, weniger Miete zu zahlen) oder unter Umständen sogar ein Recht zur Kündigung begründen. Bei Verträgen mit fester Gesamtmiete, bei denen die Fläche nur beschreibend genannt ist, führen Flächenabweichungen erst ab einem bestimmten, deutlich größeren Umfang zu ähnlichen Rechten. –ENDE FAQ-FRAGE–


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Welche Rechte habe ich als Mieter, wenn die tatsächliche Fläche meiner Wohnung oder Gewerbeimmobilie deutlich von der im Mietvertrag angegebenen Fläche abweicht?

Wenn die tatsächliche Größe Ihrer gemieteten Fläche – sei es eine Wohnung oder eine Gewerbeimmobilie – erheblich von der im Mietvertrag genannten Größe abweicht, kann dies als ein Mangel der Mietsache angesehen werden. Das bedeutet, die Immobilie weist einen Fehler auf, weil sie nicht die zugesicherte Größe hat.

Wann gilt die Abweichung als erheblich?

Für Wohnungen hat die Rechtsprechung (insbesondere der Bundesgerichtshof) oft eine Erheblichkeitsschwelle von 10 Prozent festgelegt. Das bedeutet: Weicht die tatsächliche Fläche um mehr als 10 Prozent nach unten von der vertraglich vereinbarten Fläche ab, gilt dies in der Regel als ein erheblicher Mangel. Bei Gewerbeimmobilien kann die Schwelle im Einzelfall anders betrachtet werden, aber auch hier ist eine Abweichung von über 10 Prozent meist problematisch. Eine geringere Abweichung wird oft noch als hinnehmbar angesehen, es sei denn, die geringere Fläche beeinträchtigt die Nutzung besonders stark.

Welche Rechte haben Sie als Mieter?

Bei einer erheblichen Flächenabweichung nach unten stehen Ihnen als Mieter grundsätzlich folgende Rechte zu:

  1. Mietminderung: Sie können die monatliche Miete reduzieren. Die Minderung richtet sich dabei in der Regel nach dem Grad der Flächenabweichung. Ist die Wohnung zum Beispiel 15 Prozent kleiner als vereinbart, kann die Miete oft um 15 Prozent gemindert werden. Dieses Recht zur Minderung besteht grundsätzlich automatisch, sobald der Mangel vorliegt – also ab Beginn des Mietverhältnisses, auch wenn Sie es erst später bemerken.
  2. Rückforderung überzahlter Miete: Da das Recht zur Mietminderung ab Beginn des Mietverhältnisses besteht, können Sie die Miete, die Sie in der Vergangenheit zu viel gezahlt haben, vom Vermieter zurückfordern. Dabei sind jedoch Verjährungsfristen zu beachten, die besagen, wie lange Sie Ihre Ansprüche rückwirkend geltend machen können.
  3. Kündigung des Mietverhältnisses: In sehr seltenen Fällen kann eine extrem große Flächenabweichung oder eine Abweichung, die die Nutzung der Immobilie für Ihren Zweck unmöglich macht, auch ein Grund für eine außerordentliche Kündigung des Mietvertrages sein. Dies ist jedoch nur bei besonders schwerwiegenden Fällen möglich.

Wer muss die Flächenabweichung beweisen?

Als Mieter, der Rechte aus einer angeblich zu kleinen Fläche ableiten möchte, tragen Sie die Beweislast. Das bedeutet: Sie müssen nachweisen, dass die tatsächliche Fläche tatsächlich geringer ist als im Mietvertrag angegeben und die Abweichung erheblich ist. Dies geschieht in der Regel durch ein präzises Aufmaß der Wohnung oder Gewerbefläche. Sie können das Aufmaß selbst durchführen (unter Beachtung der anerkannten Regeln zur Wohnflächenberechnung) oder eine professionelle Vermessung beauftragen. Der Vermieter muss die geringere Fläche nicht beweisen – das ist Ihre Aufgabe. –ENDE FAQ-FRAGE–


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Welche Bedeutung haben Klauseln im Mietvertrag, die die Flächenangabe als „unverbindlich“ oder „ungefähr“ bezeichnen?

Wenn in Ihrem Mietvertrag eine Klausel steht, dass die angegebene Wohnfläche nur „ungefähr“ oder „unverbindlich“ sei, versuchen Vermieter oft, damit die Auswirkungen einer falschen Flächenangabe zu begrenzen.

Grundsätzlich gilt aber: Selbst solche Formulierungen ändern nichts daran, dass die Wohnfläche eine wichtige Grundlage für den Mietvertrag ist. Sie beeinflusst oft maßgeblich, wie hoch die Miete ist und wie Sie die Wohnung nutzen können.

Warum solche Klauseln oft keine absolute Sicherheit bieten

Obwohl der Vertrag die Fläche als „unverbindlich“ bezeichnet, kann die tatsächliche Fläche von großer Bedeutung sein. Die Rechtsprechung sieht die Fläche als so wichtig an, dass eine erhebliche Abweichung in der Regel nicht einfach durch solche Klauseln unwirksam wird.

Eine Klausel, die die Flächenangabe komplett bedeutungslos macht, könnte sogar unwirksam sein, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligt.

Was passiert bei einer Flächenabweichung?

Auch wenn im Vertrag „unverbindlich“ steht, kann eine Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche von der vertraglich genannten Fläche Folgen haben:

  • Erhebliche Abweichung: Wenn die tatsächliche Fläche mehr als 10 Prozent von der im Vertrag genannten Fläche abweicht (egal ob nach oben oder unten), wird diese Flächenangabe trotz der Klausel als verbindlich angesehen. Die „ungefähre“ Angabe ist dann irrelevant.
    • Bei einer geringeren Fläche kann dies zu einer Mietminderung führen. Das bedeutet, Sie zahlen weniger Miete, weil Sie weniger Wohnraum erhalten haben, als vereinbart.
    • Unter bestimmten Umständen, insbesondere bei arglistiger Täuschung durch den Vermieter (also wenn der Vermieter bewusst eine falsche Fläche angegeben hat, obwohl er die richtige kannte), kann auch ein Schadensersatzanspruch oder sogar ein Recht zur Kündigung bestehen.
  • Geringere Abweichung: Weicht die Fläche weniger als 10 Prozent ab, kann die Klausel, die die Fläche als „ungefähr“ bezeichnet, unter Umständen relevant werden. Das bedeutet, eine geringe Abweichung unterhalb von 10 Prozent führt trotz der Klausel nicht automatisch zu einer Mietminderung, es sei denn, die Parteien hatten der Fläche eine besonders wichtige Bedeutung zugemessen (z.B. weil die Miete explizit pro Quadratmeter berechnet wurde – sogenannte „Quadratmetermiete“).

Fazit für Mieter

Klauseln, die die Flächenangabe als „unverbindlich“ oder „ungefähr“ relativieren, schützen den Vermieter nicht umfassend vor den Folgen einer falschen Flächenangabe. Insbesondere bei erheblichen Abweichungen von mehr als 10 Prozent wird die angegebene Fläche als verbindlich angesehen, und es können sich Ansprüche auf Mietminderung ergeben. Die genauen Umstände des Einzelfalls sind hierbei entscheidend. –ENDE FAQ-FRAGE–


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Welche Fristen muss ich als Mieter beachten, wenn ich eine Mietminderung oder Rückforderung überzahlter Miete aufgrund einer Flächenabweichung geltend machen möchte?

Wenn Ihre Wohnung kleiner ist, als es im Mietvertrag steht, und Sie deshalb weniger Miete zahlen möchten (Mietminderung) oder zu viel gezahlte Miete zurückfordern wollen, müssen Sie bestimmte Fristen beachten. Juristen sprechen hier von Verjährung. Das bedeutet, dass Ihre Forderung nach einer bestimmten Zeit rechtlich nicht mehr einfach durchgesetzt werden kann.

Die Grundregel: Drei Jahre Zeit

Für Forderungen auf Rückzahlung von zu viel gezahlter Miete aufgrund einer Flächenabweichung gilt in der Regel die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren. Das bedeutet: Wenn diese Frist abgelaufen ist, kann der Vermieter die Rückzahlung verweigern.

Wann beginnt die Frist zu laufen? Der entscheidende Zeitpunkt

Das Wichtigste ist, wann diese dreijährige Frist beginnt. Sie startet am Ende des Jahres, in dem zwei Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Forderung ist entstanden (Sie haben also in dem Jahr zu viel Miete gezahlt, weil die Fläche abweicht).
  2. Sie als Mieter erfahren von den Umständen, die Ihre Forderung begründen – also von der erheblichen Flächenabweichung und wer Ihr Vermieter ist.

Für Sie bedeutet das: Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn Sie verlässlich wissen, dass Ihre Wohnung kleiner ist als im Vertrag angegeben. Es reicht nicht aus, nur in der Wohnung zu leben. Sie müssen konkrete Kenntnis von der erheblichen Abweichung haben. Das kann zum Beispiel der Fall sein, nachdem Sie die Wohnung selbst ausgemessen haben oder Ihnen die Flächenabweichung auf andere Weise bekannt geworden ist (z.B. durch eine Mitteilung des Vermieters oder Dritter).

Rückforderung vergangener Mietzahlungen

Wenn Sie heute von der Flächenabweichung erfahren, können Sie in der Regel die zu viel gezahlte Miete für das laufende Jahr und die drei vollen vorangegangenen Kalenderjahre zurückfordern. Die Frist beginnt für jeden monatlichen Überzahlungsbetrag neu, läuft aber für alle Beträge aus einem Jahr erst am Ende des Jahres an, in dem Sie die nötige Kenntnis erlangt haben.

Was kann die Frist stoppen oder pausieren?

Unter bestimmten Umständen kann der Ablauf der Verjährungsfrist gehemmt werden. Das bedeutet, die Zeit wird angehalten und läuft erst weiter, wenn der Grund für die Hemmung wegfällt. Ein wichtiger Fall ist, wenn Sie mit dem Vermieter über Ihre Forderung verhandeln. Während dieser Verhandlungen steht die Frist still. Auch die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens kann die Verjährung hemmen.

Für Ihre Mietminderung für die Zukunft: Solange die Flächenabweichung besteht, besteht grundsätzlich auch Ihr Recht auf Mietminderung für die laufenden und zukünftigen Mietzahlungen. Die Verjährung spielt hier vor allem eine Rolle für die Rückforderung von bereits gezahlter, zu hoher Miete aus der Vergangenheit. –ENDE FAQ-FRAGE–


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Wie kann ich als Mieter vorgehen, um die tatsächliche Fläche meiner Wohnung oder Gewerbeimmobilie zuverlässig zu ermitteln?

Für Mieter kann es wichtig sein, die tatsächliche Fläche ihrer gemieteten Immobilie zu kennen. Dies spielt beispielsweise bei der Berechnung der Miete oder bei Betriebskosten, die nach Fläche abgerechnet werden, eine Rolle. Es gibt verschiedene Wege, die Fläche zu ermitteln, die sich hinsichtlich Genauigkeit und Aufwand unterscheiden.

Selbst messen

Eine Möglichkeit ist, die Fläche selbst auszumessen. Dazu benötigen Sie ein Maßband oder einen Laser-Entfernungsmesser. Sie messen Länge und Breite jedes Raumes und berechnen daraus die einzelnen Raumflächen, die Sie dann addieren.

  • Vorteile: Diese Methode ist einfach und kostengünstig. Sie können sofort beginnen.
  • Nachteile: Das Ergebnis kann ungenau sein. Hindernisse wie Heizkörper, Nischen oder Dachschrägen machen das Messen kompliziert. Auch die Berücksichtigung von Türöffnungen oder Wandstärken nach den jeweils geltenden Regeln ist für Laien schwierig. Das Ergebnis der Selbstmessung ist nicht behördlich anerkannt und hat oft weniger Gewicht bei Streitigkeiten.

Messung durch einen Fachmann

Für ein zuverlässigeres Ergebnis können Sie einen Sachverständigen beauftragen, die Fläche zu vermessen. Dies sind Fachleute, die spezielle Messgeräte und anerkannte Verfahren nutzen.

  • Vorteile: Ein Sachverständiger misst nach anerkannten Standards (z.B. der Wohnflächenverordnung für Wohnraum oder DIN-Normen für Gewerberaum). Die Messung ist dadurch sehr genau und nachvollziehbar. Das Ergebnis hat in der Regel ein höheres Gewicht, falls es zu Unstimmigkeiten kommt.
  • Nachteile: Die Beauftragung eines Sachverständigen ist mit Kosten verbunden und erfordert einen Termin vor Ort.

Wichtige Punkte zur Flächenberechnung

Es gibt unterschiedliche Regeln, wie eine Fläche berechnet wird, zum Beispiel die Wohnflächenverordnung (WoFlV) für Wohnungen oder DIN-Normen für Gewerbe. Diese Regeln legen fest, wie Flächen wie Balkone, Terrassen, Kellerräume oder Räume mit Dachschrägen bei der Gesamtfläche berücksichtigt werden. Es ist wichtig zu wissen, nach welcher Grundlage die Fläche im Mietvertrag angegeben wurde. Balkone oder Terrassen werden beispielsweise oft nur zu einem Teil (z.B. einem Viertel oder der Hälfte) zur Wohnfläche gezählt. Keller oder Dachböden, die nicht zum Wohnen ausgebaut sind, zählen meist gar nicht zur Wohnfläche.

Wenn Sie die tatsächliche Fläche kennen, können Sie diese Information nutzen. Die Wahl der Methode hängt davon ab, wie genau das Ergebnis sein muss und welchen Aufwand Sie betreiben möchten. –ENDE FAQ-FRAGE–


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – Fragen Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

echte Quadratmetermiete

Eine echte Quadratmetermiete liegt vor, wenn im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde, dass sich die gesamte Miete als Produkt aus einem festen Preis pro Quadratmeter und der tatsächlichen Fläche der Mieträume ergibt. Anders als bei einer Pauschalmiete, bei der ein fester Gesamtbetrag unabhängig von der Fläche vereinbart wird, bestimmt hier die tatsächliche Quadratmeterzahl direkt die Höhe der Miete. Das bedeutet: Ist die tatsächliche Fläche geringer, schuldet der Mieter auch weniger Miete. Im vorliegenden Fall war diese Quadratmetermiete entscheidend, weil die Miete ausdrücklich als „EUR 5,00/m² × 70 m²“ festgelegt wurde, wodurch die Fläche für die Miete maßgeblich ist.


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Beschaffenheitsvereinbarung

Eine Beschaffenheitsvereinbarung ist eine vertragliche Vereinbarung darüber, wie die Mietsache genau ausgestaltet oder beschaffen sein soll, also welche Eigenschaften sie haben muss. Liegt eine solche Vereinbarung vor, hat der Mieter bei erheblichen Abweichungen (z. B. bei zu kleiner Fläche) ein Minderungsrecht nach § 536 BGB, weil die Mietsache mangelhaft ist. Im beschriebenen Fall schloss die Klausel im Vertrag eine Beschaffenheitsvereinbarung für die Flächenangabe aus, was bedeutet, dass eine zu geringe Fläche keine Mietminderung rechtfertigte. Dennoch blieb die Quadratmetermiete wirksam, sodass die Miete an die tatsächliche Fläche anzupassen war.


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Einrede der Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB)

Die Einrede der Verjährung ist ein Rechtsmittel, mit dem der Schuldner sich darauf beruft, dass ein Anspruch nicht mehr durchsetzbar ist, weil die gesetzlich vorgeschriebene Frist zur Geltendmachung des Anspruchs abgelaufen ist. Für die Rückforderung überzahlter Miete beträgt diese Frist in der Regel drei Jahre (§ 195 BGB). Die Frist beginnt, wenn der Gläubiger (z. B. der Mieter) von den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte haben müssen (§ 199 BGB). Im vorliegenden Fall wurde der Rückforderungsanspruch für das Jahr 2020 abgewiesen, weil die Verjährungsfrist bereits abgelaufen war.


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Einrede der Kenntnis der Nichtschuld (§ 814 BGB)

Diese Einrede besagt, dass ein Schuldner eine zu Unrecht erbrachte Leistung nicht zurückfordern kann, wenn er zum Zeitpunkt der Leistungserbringung wusste, dass er rechtlich dazu nicht verpflichtet war. Es reicht nicht aus, nur die Tatsachen zu kennen; der Schuldner muss auch positiv wissen, dass er die Leistung nicht schuldet. Im vorliegenden Fall erkannte das Gericht, dass der Mieter erst im Sommer 2023 tatsächlich und rechtlich wusste, dass die volle Miete nicht geschuldet war, weshalb die Einrede der Vermieterin hier nicht greift.


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Einrede der Verwirkung

Die Einrede der Verwirkung bewirkt, dass Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden können, wenn der Gläubiger durch sein Verhalten bei berechtigtem Vertrauen des Schuldners darauf verzichtet hat, das Recht einzufordern. Dazu ist neben dem längeren Zeitablauf (Zeitmoment) ein schutzwürdiges Vertrauen darauf erforderlich, dass der Anspruch nicht mehr geltend gemacht wird (Umstandsmoment). Im vorliegenden Fall wies das Gericht diese Einrede zurück, da der Zeitraum von knapp vier Jahren nicht als zu lang galt und keine besonderen Umstände vorlagen, die ein schutzwürdiges Vertrauen begründen würden.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung): Regelt den Rückforderungsanspruch, wenn jemand etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Wird die Miete aufgrund einer falschen Flächenangabe zu hoch gezahlt, besteht kein Rechtsgrund für die Überzahlung, sodass der Mieter die zu viel gezahlte Miete zurückverlangen kann. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die tatsächliche Fläche war kleiner als vertraglich angenommen, obwohl eine echte Quadratmetermiete vereinbart wurde, sodass die überzahlte Miete als ungerechtfertigte Bereicherung zurückgefordert werden kann.
  • §§ 133, 157 BGB (Vertragsauslegung): Diese Paragraphen regeln die Auslegung von Verträgen nach dem wirklichen Willen der Parteien und unter Berücksichtigung von Treu und Glauben. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das OLG interpretierte den Mietvertrag so, dass trotz der Unverbindlichkeitsklausel eine echte Quadratmetermiete vereinbart wurde, weswegen die Miete nach der tatsächlichen Fläche zu berechnen ist.
  • § 1 Ziffer 2 sowie § 5 Ziffer 1 des Mietvertrages (Vertragsklauseln): § 1 Ziffer 2 erklärt die Flächenangabe für unverbindlich hinsichtlich der Mietsacheigenschaft, § 5 Ziffer 1 legt die Miete als Produkt aus Quadratmeterpreis und Fläche fest. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Unverbindlichkeitsklausel verhindert keine Rückforderung der Überzahlung, weil die Quadratmetermiete die Miete unmittelbar an die tatsächliche Fläche koppelt.
  • § 536 BGB (Mietminderung bei Mängeln): Gewährt Mietminderung bei vertragswidriger Beschaffenheit der Mietsache, also wenn die tatsächliche Fläche als Soll-Beschaffenheit vereinbart ist und davon abweicht. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Hier ist keine Mietminderung möglich, weil die Flächenangabe nicht als Beschaffenheitsvereinbarung gilt, die unzutreffend ist, sondern nur die Berechnung der Miete über die tatsächliche Fläche entscheidend ist.
  • § 814 BGB (Kenntnis der Nichtschuld): Bei Rückforderung einer Leistung entfällt der Anspruch, wenn der Zahlende mit Wissen um seine Nichtschuld leistet. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Mieter hatte keine positive Kenntnis, dass er keine volle Miete zahlen musste, da die korrekte Fläche nicht bekannt war, weshalb die Vermieterin die Einrede der Kenntnis der Nichtschuld nicht durchsetzen konnte.
  • § 214 Abs. 1, §§ 195, 199 BGB (Verjährung und Beginn der Verjährungsfrist): Rückforderungsansprüche unterliegen der regelmäßigen dreijährigen Verjährung, die mit Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis der Anspruchsgrundlage zu laufen beginnt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Ansprüche aus dem Jahr 2020 sind verjährt, weil der Mieter die Minderfläche spätestens Ende 2020 bei geeigneter Sorgfalt hätte erkennen müssen; Ansprüche danach sind noch nicht verjährt.
  • Einrede der Verwirkung: Schützt den Schuldner, wenn der Gläubiger sein Recht über längere Zeit nicht geltend macht und der Schuldner darauf vertrauen durfte, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Da die Forderungen noch innerhalb der Verjährungsfrist geltend gemacht wurden und keine besonderen Umstände vorlagen, wurde die Verwirkungseinrede zurückgewiesen.

Das vorliegende Urteil


OLG Dresden – Az.: 5 U 1633/24 – Urteil vom 19.03.2025


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