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Änderung WEG-Verteilerschlüssel – ordnungsmäßige Verwaltung

Eine riesige Tiefgarage im Münchner Olympiadorf war marode, die Sanierung teuer. Doch in der zugehörigen Eigentümergemeinschaft entbrannte ein erbitterter Streit: Sollte die Rechnung anders verteilt werden, als es die über Jahrzehnte geltenden Regeln der Miteigentumsanteile vorsahen? Das Landgericht München I musste klären, ob eine Mehrheit die Spielregeln der Kostenverteilung für einzelne Maßnahmen nach Belieben ändern darf. Es ging um die Frage, ob Altbewährtes zugunsten eines Einzelinteresses geopfert werden kann.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 36 S 10132/23 WEG | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: LG München I
  • Datum: 09.01.2025
  • Aktenzeichen: 36 S 10132/23 WEG
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Teileigentümer von Garagenstellplätzen, die Mitglieder der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft sind. Sie fochten Beschlüsse zur Kostenverteilung einer Tiefgaragensanierung an, da diese ihrer Ansicht nach gegen Grundsätze der Gleichbehandlung verstießen und unverhältnismäßig waren.
  • Beklagte: Die Wohnungseigentümergemeinschaft, die in einer Eigentümerversammlung Beschlüsse zur Durchführung und Finanzierung einer Tiefgaragensanierung gefasst hatte. Sie verteidigte die Beschlüsse als rechtmäßig und zweckmäßig.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft plante eine umfassende Betonsanierung ihrer Tiefgarage. In einer Eigentümerversammlung wurden Beschlüsse gefasst, die eine neue Kostenverteilung für diese Sanierung sowie die dazugehörigen Sonderumlagen festlegten, abweichend vom bisherigen Schlüssel nach Miteigentumsanteilen.
  • Kern des Rechtsstreits: Der zentrale Streitpunkt war die Gültigkeit der gefassten Beschlüsse, insbesondere die Rechtmäßigkeit der Abweichung vom vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel für die Sanierung der Tiefgarage und der damit verbundenen Sonderumlagen. Zudem wurde die Gültigkeit eines Grundlagenbeschlusses zur Sanierung selbst angefochten.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Gericht erklärte die Beschlüsse zur Änderung des Kostenverteilungsschlüssels für die Tiefgaragensanierung und die dazugehörigen Sonderumlagen für ungültig. Der Grundlagenbeschluss zur Durchführung der Sanierung wurde jedoch als gültig bestätigt.
  • Begründung: Die Beschlüsse zur Änderung des Kostenverteilungsschlüssels verstießen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und den Grundsatz der Maßstabskontinuität. Eine solche punktuelle Abweichung ohne umfassende Regelung für zukünftige Fälle wurde als unbillig angesehen. Der Grundsatzbeschluss zur Sanierung wurde als eigenständiger Beschluss gewertet, dessen Gültigkeit nicht von den ungültigen Finanzierungsbeschlüssen abhing.
  • Folgen: Die Kosten für die Tiefgaragensanierung müssen nun auf Basis des ursprünglichen Kostenverteilungsschlüssels neu verteilt werden, falls keine neue, rechtmäßige Beschlussfassung erfolgt. Die Revision gegen das Urteil wurde zugelassen, was auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfragen hindeutet.

Der Fall vor Gericht


Streit um Tiefgaragensanierung: Wer zahlt, wenn die Regeln geändert werden?

Jeder, der eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus besitzt, kennt die Situation: Größere Reparaturen am Gemeinschaftseigentum, wie dem Dach oder der Fassade, stehen an. Normalerweise werden die Kosten dafür unter allen Eigentümern aufgeteilt. Aber was passiert, wenn die Spielregeln für die Kostenverteilung plötzlich für eine einzige, besonders teure Maßnahme geändert werden? Genau diese Frage musste das Landgericht München I klären, als es um die Sanierung einer riesigen Tiefgarage ging.

Eine besondere Gemeinschaft und eine alte Garage

Mehrere Eigentümer heben bei Abstimmung über Garage-Sanierung ihre Hände, besorgte Gesichter sichtbar
Eigentümerversammlung stimmt über Kostenverteilung und Sanierung der maroden Tiefgarage ab. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Der Fall spielte in einer großen Wohnanlage, die Teil des Olympischen Dorfes in München ist. Die Eigentümergemeinschaft, also alle Eigentümer der Wohnungen und Garagenstellplätze zusammen, verwaltet ein komplexes Gebäude. Es gibt 63 Wohnungen und eine zweigeschossige Tiefgarage mit 105 Stellplätzen. Der Knackpunkt: Fast die Hälfte der Garagenbesitzer besitzt keine Wohnung im Haus. Die Tiefgarage aus dem Jahr 1972 ist zudem nicht nur für die Bewohner da. Sie dient auch als Durchfahrt zu einer anderen Wohnanlage und wird von Lieferanten und Besuchern genutzt.

Die Verteilung der gemeinsamen Kosten war seit fast 50 Jahren klar geregelt. In einem Dokument, das man Teilungserklärung nennt – quasi das Grundgesetz einer Eigentümergemeinschaft –, war festgelegt: Alle Betriebs- und Instandhaltungskosten werden nach den Miteigentumsanteilen aufgeteilt. Ein Miteigentumsanteil (kurz MEA) ist der Bruchteil, der einem Eigentümer am gesamten Gemeinschaftseigentum gehört. Man kann sich das wie die Stücke eines Kuchens vorstellen: Wer eine große Wohnung hat, hat ein größeres Stück vom Kuchen und zahlt entsprechend mehr von den gemeinsamen Kosten als jemand, dem nur ein kleiner Garagenstellplatz gehört. Diese Regel galt für alles – bis jetzt.

Eine teure Sanierung und ein umstrittener Beschluss

Schon 2017 zeigte ein Gutachten, dass die Tiefgarage massive Schäden hatte. Beton platzte ab, Fugen waren undicht, und die Stabilität war langfristig in Gefahr. Es war klar: Eine umfassende und teure Sanierung war unumgänglich. Jahrelang war jedoch nichts passiert.

Im November 2022 kam es dann zu einer Eigentümerversammlung mit weitreichenden Folgen. Die Mehrheit der Eigentümer, vor allem die Wohnungsbesitzer, fasste mehrere Beschlüsse. Der wichtigste und umstrittenste war die Änderung des Kostenverteilerschlüssels, also der Regel, nach der die Kosten aufgeteilt werden – aber nur für diese eine Tiefgaragensanierung. Die neue Regel sah vor: 80 % der gesamten Sanierungskosten sollten allein die Eigentümer der Garagenstellplätze tragen, verteilt nach ihren Anteilen. Die restlichen 20 % sollten auf alle Eigentümer, also auch die der Wohnungen, nach dem alten Schlüssel (den Miteigentumsanteilen) verteilt werden.

Um die Sanierung zu finanzieren, beschloss die Gemeinschaft außerdem sogenannte Sonderumlagen. Das sind einmalige Zahlungen, die jeder Eigentümer leisten muss, wenn die normalen Rücklagen nicht ausreichen. Auch diese neuen und sogar bereits früher beschlossenen Sonderumlagen sollten nach dem neuen 80/20-Schlüssel verteilt werden. Für die Garageneigentümer bedeutete das eine extreme finanzielle Mehrbelastung, teilweise mussten sie das Sieben- bis Vierzehnfache dessen zahlen, was sie nach der alten Regelung hätten zahlen müssen.

Warum die Garageneigentümer vor Gericht zogen

Eine Gruppe von Garageneigentümern wollte diese Entscheidung nicht hinnehmen und klagte, um die Beschlüsse für ungültig erklären zu lassen. Ihre Argumente waren klar und nachvollziehbar. Was war aus ihrer Sicht das Problem?

Sie sahen in der neuen Regelung einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Dieser Grundsatz besagt, dass eine Eigentümergemeinschaft ihre Mitglieder nicht willkürlich unterschiedlich behandeln darf. Die Kläger argumentierten: Jahrelang wurden alle Kosten fair nach den Miteigentumsanteilen verteilt. Erst ein Jahr zuvor wurden die Kosten für eine Terrassensanierung, von der nur die Wohnungseigentümer profitieren, auf alle umgelegt – auch auf die Garageneigentümer. Nun, da es um die teure Garage ging, sollte plötzlich eine neue Regel gelten, die sie massiv benachteiligte. Das fühlte sich an, als würde man die Regeln immer so biegen, wie es für die Mehrheit gerade am günstigsten ist.

Zudem kritisierten sie, dass die Mehrheit der Wohnungseigentümer, die nur einen kleinen Teil der Kosten tragen sollte, über eine riesige Sanierung entschied, deren Hauptlast eine Minderheit tragen musste. Juristen nennen das eine unbillige Majorisierung, also das Ausnutzen der Stimmenmehrheit zum Nachteil einer Minderheit.

Schließlich wiesen sie darauf hin, dass die Garage dem ganzen Gebäude diene. Sie ist Teil der Bausubstanz, und es gibt direkte Zugänge von der Garage zu den Wohnbereichen. Die Sanierung diene also der Sicherheit des gesamten Komplexes und nicht nur den Parkplatznutzern.

Die Verteidigung der Eigentümergemeinschaft

Die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft verteidigte die Beschlüsse. Sie argumentierte, dass eine Gesetzesänderung aus dem Jahr 2021 (das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz, kurz WEMoG) es den Eigentümern nun erlaube, für einzelne Maßnahmen eine abweichende Kostenverteilung zu beschließen, wenn dies dem Gebrauch oder der Möglichkeit des Gebrauchs Rechnung trägt.

Was bedeutet das konkret? Die Gemeinschaft meinte, da die Garageneigentümer die Garage hauptsächlich nutzen und die Schäden auch durch diese Nutzung (zum Beispiel durch im Winter eingeschlepptes Streusalz) entstünden, sei es nur fair, wenn sie auch den Löwenanteil der Sanierungskosten tragen. Die gerichtliche Kontrolle, so die Gemeinschaft, sei nur bei klarem Missbrauch vorgesehen, der hier nicht vorliege. Man habe die neue gesetzliche Möglichkeit einfach nur genutzt.

Das Urteil des Gerichts: Eine klare Trennung von „Was“ und „Wie“

Das Landgericht München I fällte eine differenzierte Entscheidung. Es erklärte die Beschlüsse zur neuen Kostenverteilung (der 80/20-Schlüssel) und zu den darauf basierenden Sonderumlagen für ungültig. Den grundsätzlichen Beschluss, die Garage überhaupt zu sanieren, erklärte es jedoch für gültig.

Warum die neue Kostenverteilung ungültig ist

Das Gericht schloss sich im Wesentlichen der Argumentation der Kläger an. Die Richter sahen in der neuen 80/20-Regel einen Verstoß gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung. Was heißt das? Eine Verwaltung ist dann ordnungsgemäß, wenn sie fair, sachgerecht und nicht willkürlich ist.

Die Entscheidung der Mehrheit war nach Ansicht des Gerichts willkürlich und verstieß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Der entscheidende Punkt war die fehlende Konsequenz. Man kann nicht für eine Maßnahme, die vor allem die Wohnungen betrifft (wie die Terrassensanierung), alle zur Kasse bitten, aber für eine andere Maßnahme, die vor allem die Garage betrifft, eine völlig neue Regel einführen, die nur einer Minderheit schadet. Das Gericht nannte dies einen Verstoß gegen die Maßstabskontinuität. Einmal gewählte Grundsätze müssen beibehalten werden, es sei denn, es gibt einen wirklich guten und für alle Fälle geltenden Grund für eine Änderung.

Das Gericht kritisierte, dass die Eigentümergemeinschaft keine Regelung für die Zukunft getroffen hatte. Was wäre bei der nächsten Fassadensanierung? Würden dann die Garageneigentümer wieder voll mitzahlen, obwohl sie nun bei „ihrer“ Sanierung die Hauptlast trugen? Diese Ungewissheit und das „Rosinenpicken“ der Mehrheit war für das Gericht nicht hinnehmbar. Es stellte fest, dass eine solche einseitige Belastung grob unbillig, also extrem unfair, ist.

Warum die Sanierung trotzdem stattfinden muss

Gleichzeitig erklärte das Gericht aber den Beschluss, die Sanierung überhaupt durchzuführen, für gültig. Die Klägerin, die auch diesen Beschluss angefochten hatte, argumentierte, dass die Entscheidung zur Sanierung untrennbar mit der unfairen Finanzierung verbunden sei. Ohne die unfaire Kostenverteilung hätte die Mehrheit der Sanierung vielleicht gar nicht zugestimmt.

Hier folgte das Gericht jedoch nicht. Es trennte die sachliche Notwendigkeit der Maßnahme von der Frage ihrer Finanzierung. Die Garage ist marode, das war unbestritten. Die Sanierung ist zur Erhaltung des Gemeinschaftseigentums zwingend erforderlich. Dieser Beschluss ist für sich genommen korrekt und notwendig. Wie die Kosten dafür fair verteilt werden, ist eine andere Frage. Diese muss die Eigentümergemeinschaft nun neu und auf Basis der alten, in der Teilungserklärung festgelegten Regelung oder einer neuen, fairen Regelung klären.



Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil zeigt klar: Eine Eigentümergemeinschaft kann nicht einfach die Kostenverteilung für teure Sanierungen zulasten einer Minderheit ändern, nur weil die Mehrheit davon profitiert. Das Gericht stellte fest, dass es unfair ist, wenn jahrelang alle Kosten gemeinsam getragen wurden, aber plötzlich bei einer besonders teuren Maßnahme eine neue Regel eingeführt wird, die nur bestimmte Eigentümer stark belastet. Die wichtigste Erkenntnis ist, dass Gleichbehandlung und faire Kostenverteilung in Eigentümergemeinschaften oberstes Gebot sind – man kann die Regeln nicht je nach Situation so biegen, wie es der Mehrheit gerade passt. Dieses Urteil stärkt die Rechte von Minderheiten in Eigentümergemeinschaften und zeigt, dass auch notwendige Sanierungen fair finanziert werden müssen.

Befinden Sie sich in einer ähnlichen Situation? Fragen Sie unsere Ersteinschätzung an.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie werden Kosten in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) normalerweise verteilt?

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) werden die Kosten für das Gemeinschaftseigentum in der Regel nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile verteilt. Dies ist die gesetzliche Standardregel und die Basis für die meisten Kosten im Alltag einer WEG.

Die Rolle der Miteigentumsanteile

Jede Wohnung innerhalb einer WEG ist mit sogenannten Miteigentumsanteilen (MEA) verbunden. Diese Anteile sind Bruchteile am gesamten Grundstück und am Gemeinschaftseigentum, wie zum Beispiel 100/1000 oder 150/1000. Sie spiegeln oft die Größe oder den Wert der jeweiligen Sondereigentumseinheit (Ihrer Wohnung) wider.

Die Miteigentumsanteile sind nicht nur wichtig für die Kostenverteilung, sondern bestimmen meist auch das Stimmrecht bei Eigentümerversammlungen. Das bedeutet, je höher Ihre Miteigentumsanteile sind, desto größer ist Ihr Anteil an den gemeinschaftlichen Kosten und desto mehr Gewicht hat Ihre Stimme bei Entscheidungen.

Die Bedeutung der Teilungserklärung

Die genaue Höhe der Miteigentumsanteile für jede Einheit ist in einem grundlegenden Dokument festgehalten: der Teilungserklärung. Diese wird beim Aufbau der WEG erstellt und im Grundbuch eingetragen. Die Teilungserklärung regelt, was zum Sondereigentum (Ihre Wohnung) und was zum Gemeinschaftseigentum (z.B. Treppenhaus, Dach, Fassade, Heizungsanlage) gehört.

Die Teilungserklärung legt im Normalfall auch fest, dass die Kosten und Lasten des Gemeinschaftseigentums nach den dort verzeichneten Miteigentumsanteilen zu tragen sind. Das betrifft beispielsweise Kosten für:

  • Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums (z.B. Reparaturen am Dach oder der Heizung).
  • Betriebskosten des Gemeinschaftseigentums (z.B. Reinigung des Treppenhauses, Gartenpflege, Strom für Allgemeinflächen).
  • Verwaltungskosten der WEG.

Gesetzliche Grundlage und Abweichungen

Die gesetzliche Grundlage für diese Verteilung findet sich im Wohnungseigentumsgesetz (WEG), genauer in § 16 Absatz 2 WEG. Dort ist festgelegt, dass jeder Wohnungseigentümer die Kosten und Lasten des Gemeinschaftseigentums entsprechend seinem Anteil am Gemeinschaftseigentum zu tragen hat.

Es ist wichtig zu wissen, dass von dieser Standardregel Abweichungen möglich sind, diese aber die Ausnahme bilden. Solche Abweichungen können zum Beispiel in der Teilungserklärung selbst vereinbart sein (z.B. eine andere Verteilung für bestimmte Kostenarten) oder durch einen einstimmigen Beschluss aller Eigentümer beschlossen werden. Für manche Kosten kann die Gemeinschaft auch eine abweichende Verteilung mit einer qualifizierten Mehrheit beschließen, etwa wenn eine Kostenart durch den Verbrauch oder die Verursachung einzelner Eigentümer wesentlich beeinflusst wird (wie z.B. Heizkosten, die oft nach Verbrauch abgerechnet werden).

Für Sie als Eigentümer bedeutet dies, dass die Teilungserklärung das zentrale Dokument ist, um zu verstehen, wie die Kosten in Ihrer WEG normalerweise verteilt werden. Sie bildet die Basis, von der nur in besonderen Fällen oder durch spezifische, ordnungsgemäße Beschlüsse abgewichen wird.


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Kann ein bestehender Kostenverteilerschlüssel in der WEG geändert werden?

Ja, ein bestehender Kostenverteilerschlüssel in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) kann grundsätzlich geändert werden. Die Möglichkeit und die genauen Voraussetzungen dafür hängen jedoch davon ab, wo der Schlüssel ursprünglich festgelegt wurde und welche Art von Kosten betroffen sind. Das im Dezember 2020 in Kraft getretene Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) hat die Regeln für solche Änderungen erheblich vereinfacht.

Ursprung des Kostenverteilerschlüssels und WEMoG

Bevor ein Kostenverteilerschlüssel geändert werden kann, ist es wichtig zu wissen, wo er seinen Ursprung hat:

  • In der Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung: Dies sind die Gründungsdokumente der WEG, die oft im Grundbuch eingetragen sind und die grundlegenden Regeln der Gemeinschaft festlegen. Änderungen an diesen Dokumenten waren früher sehr schwierig und erforderten oft die Zustimmung aller Eigentümer.
  • Durch einen Beschluss der Eigentümerversammlung: Der Schlüssel wurde von den Eigentümern in einer früheren Versammlung festgelegt und ist daher flexibler zu ändern.

Das WEMoG hat hier eine wesentliche Neuerung eingeführt: Es ermöglicht seit dem 1. Dezember 2020 unter bestimmten Voraussetzungen eine Änderung des Kostenverteilerschlüssels auch durch einen einfachen Mehrheitsbeschluss, selbst wenn dieser in der Teilungserklärung steht.

Wege zur Änderung des Kostenverteilerschlüssels

Die Änderung eines Kostenverteilerschlüssels kann auf verschiedenen Wegen erfolgen:

Ein einfacher Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung ist der häufigste und seit dem WEMoG deutlich wichtigere Weg. Wenn die Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung keine genauen Vorgaben für die Verteilung von Betriebskosten und Lasten enthält, kann ein Kostenverteilerschlüssel problemlos per Mehrheit festgelegt oder geändert werden. Entscheidend ist jedoch die große Neuerung des WEMoG: Auch wenn der Kostenverteilerschlüssel in der Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung festgelegt ist, kann die Eigentümergemeinschaft mit einem einfachen Mehrheitsbeschluss einen anderen Schlüssel für die Verteilung von Kosten und Lasten beschließen. Dies ist möglich, sofern der neue Schlüssel den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung und der Angemessenheit entspricht. Das bedeutet, die Änderung muss sachlich begründet und für die betroffenen Eigentümer zumutbar sein. Stellen Sie sich vor, eine Gemeinschaftsanlage wird nur von einem Teil der Eigentümer genutzt, aber alle sollen laut altem Schlüssel dafür mitzahlen – hier könnte eine Anpassung angemessen sein. Für Sie bedeutet das: Die Hürde für eine Änderung des Schlüssels ist durch das WEMoG gesunken, wenn die vorgeschlagene Änderung vernünftig und fair ist.

Ein einstimmiger Beschluss aller Eigentümer oder eine schriftliche Vereinbarung aller Eigentümer, die dann im Grundbuch eingetragen werden müsste, ist ebenfalls ein Weg, einen Kostenverteilerschlüssel zu ändern. Dieser Weg ist immer möglich und ist weiterhin notwendig, wenn die Änderung nicht nur die Kostenverteilung betrifft, sondern tiefgreifende Rechte oder Pflichten der Eigentümer ändert, die über die reine Lastenverteilung hinausgehen. Da hierfür alle Eigentümer zustimmen müssen, ist dies in der Praxis oft schwierig zu erreichen.

Ein Sonderfall sind die Kosten für Heizung und Warmwasser. Deren Verteilung unterliegt den speziellen Regelungen der Heizkostenverordnung. Hier ist der Kostenverteilerschlüssel in der Regel gesetzlich vorgegeben und kann nicht einfach durch einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft geändert werden. Ein Großteil dieser Kosten muss zwingend verbrauchsabhängig abgerechnet werden.

Insgesamt ist die Änderung eines Kostenverteilerschlüssels seit dem WEMoG einfacher geworden, insbesondere wenn die neue Verteilung vernünftig und nachvollziehbar ist.


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Wann ist eine Abweichung vom üblichen Kostenverteilerschlüssel für eine einzelne Sanierungsmaßnahme unwirksam?

Eine Abweichung vom üblichen Kostenverteilerschlüssel, der meist in der Teilungserklärung festgelegt ist oder sich aus den Miteigentumsanteilen ergibt, kann für eine einzelne Sanierungsmaßnahme unwirksam sein, wenn sie bestimmten rechtlichen Grundsätzen widerspricht. Das ist dann der Fall, wenn die Mehrheitsentscheidung der Eigentümergemeinschaft als unfair, willkürlich oder nicht sachgerecht eingestuft wird.

Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und Gleichbehandlung

Jeder Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft muss dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung entsprechen. Das bedeutet, er muss vernünftig, nachvollziehbar und im Interesse aller Eigentümer sein. Eng damit verbunden ist der Gleichbehandlungsgrundsatz: Alle Eigentümer müssen grundsätzlich gleich behandelt werden. Eine Abweichung vom üblichen Kostenverteilerschlüssel ist unwirksam, wenn sie

  • willkürlich erfolgt: Das bedeutet, es gibt keinen nachvollziehbaren, objektiven Grund für die ungleiche Belastung oder Entlastung einzelner Eigentümer. Es darf nicht darum gehen, bestimmte Eigentümer ohne sachliche Begründung zu benachteiligen oder zu bevorzugen.
  • nicht sachgerecht ist: Die Abweichung muss durch die Besonderheiten der Sanierungsmaßnahme gerechtfertigt sein. Zum Beispiel könnte es sachgerecht sein, Kosten anteilig anders zu verteilen, wenn eine Maßnahme ausschließlich oder überwiegend dem Sondereigentum (z.B. einem bestimmten Balkon) eines einzelnen Eigentümers zugutekommt oder Schäden von diesem verursacht wurden. Ohne einen solchen objektiven Grund ist eine Abweichung unzulässig.
  • zu einer unzumutbaren Belastung führt: Auch wenn es einen sachlichen Grund geben mag, darf die Abweichung nicht dazu führen, dass einzelne Eigentümer in einer Weise belastet werden, die über das vertretbare Maß hinausgeht und für sie nicht mehr zumutbar ist.

Bedeutung der Maßstabskontinuität

Die Maßstabskontinuität ist ein weiterer wichtiger Aspekt. Sie besagt, dass der einmal festgelegte oder übliche Kostenverteilerschlüssel grundsätzlich beibehalten werden sollte. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann nicht einfach beliebig für jede neue Sanierungsmaßnahme einen anderen Schlüssel festlegen, nur weil es einer Mehrheit gerade passend erscheint.

Für Sie bedeutet das: Ein Beschluss, der von dem üblichen Kostenverteilerschlüssel abweicht, ist nur dann wirksam, wenn er durch einen triftigen, objektiven und nachvollziehbaren Grund gerechtfertigt ist. Wenn zum Beispiel eine Dachsanierung ansteht, die das gesamte Gebäude betrifft, wäre es in der Regel nicht zulässig, die Kosten nur auf die Eigentümer der obersten Wohnungen umzulegen, es sei denn, die Teilungserklärung sieht dies ausdrücklich vor oder es gibt einen ganz besonderen, sachlichen Grund, der diese massive Abweichung rechtfertigt.

Wenn eine Abweichung vom üblichen Kostenverteilerschlüssel ohne ausreichende sachliche Gründe erfolgt und damit gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Gleichbehandlung verstößt, ist der entsprechende Beschluss der Eigentümergemeinschaft anfechtbar und kann für unwirksam erklärt werden.


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Welche Schritte kann ich unternehmen, wenn ich einen WEG-Beschluss zur Kostenverteilung als ungerecht empfinde?

Wenn Sie einen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) zur Kostenverteilung als nicht korrekt oder unzulässig wahrnehmen, können Sie diesen Beschluss unter bestimmten Voraussetzungen gerichtlich anfechten. Dies geschieht in der Regel durch eine sogenannte Anfechtungsklage vor Gericht.

Die Anfechtungsklage und wichtige Fristen

Ein zentraler Schritt, um einen WEG-Beschluss zur Kostenverteilung überprüfen zu lassen, ist die Erhebung einer Anfechtungsklage. Diese Klage zielt darauf ab, dass das Gericht den Beschluss für ungültig erklärt.

Für eine solche Klage gibt es eine sehr wichtige Frist:

  • Der Beschluss muss innerhalb von einem Monat nach der Beschlussfassung durch das Gericht für ungültig erklärt werden. Das bedeutet, die Klage muss in der Regel innerhalb dieser Monatsfrist beim zuständigen Gericht eingereicht werden.
  • Diese Frist ist zwingend und kann nicht verlängert werden. Wird sie versäumt, wird der Beschluss in der Regel bestandskräftig, selbst wenn er rechtlich fehlerhaft sein sollte.

Wann hat eine Anfechtung Aussicht auf Erfolg?

Ein WEG-Beschluss zur Kostenverteilung kann erfolgreich angefochten werden, wenn er gegen bestimmte rechtliche Grundlagen verstößt. Ein rein subjektives Empfinden der Ungerechtigkeit reicht dabei nicht aus. Stattdessen muss der Beschluss objektiv fehlerhaft sein.

Typische Gründe, die eine Anfechtung begründen können, sind:

  • Verstoß gegen das Gesetz: Ein Beschluss ist beispielsweise fehlerhaft, wenn er gegen zwingende Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) oder andere relevante Gesetze verstößt. Stellen Sie sich vor, ein Beschluss legt Kosten um, die laut Gesetz anders verteilt werden müssten und dies nicht durch eine ordnungsgemäße Beschlussfassung geändert wurde.
  • Verstoß gegen die Teilungserklärung oder eine Gemeinschaftsordnung: Die Teilungserklärung und eine möglicherweise vorhandene Gemeinschaftsordnung sind die „Verfassung“ der WEG. Sie regeln oft sehr detailliert, wie Kosten zu verteilen sind. Weicht ein Beschluss von diesen Regelungen ab, ohne dass eine korrekte Änderung der Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung erfolgt ist, kann dies ein Anfechtungsgrund sein. Für Sie bedeutet das: Prüfen Sie genau, was in diesen Gründungsdokumenten steht.
  • Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung: Auch wenn ein Beschluss formal korrekt zustande gekommen ist und nicht direkt gegen Gesetz oder Teilungserklärung verstößt, kann er anfechtbar sein, wenn er den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung widerspricht. Dies ist ein weites Feld, das Fälle abdeckt, in denen der Beschluss zum Beispiel:
    • Willkürlich ist und keine sachlichen Gründe für die Kostenverteilung hat.
    • Wesentliche Interessen einzelner Eigentümer unangemessen benachteiligt.
    • Unwirtschaftlich ist oder das gemeinschaftliche Eigentum nicht sinnvoll verwaltet wird.
    • Ermessensfehler vorliegen, bei denen die WEG eine Entscheidung treffen musste, aber wesentliche Aspekte nicht berücksichtigt oder falsch bewertet hat.

Das Gericht prüft im Rahmen der Anfechtungsklage, ob einer dieser oder ähnlicher Rechtsfehler vorliegt. Ist dies der Fall, kann der Beschluss für ungültig erklärt werden, wodurch die ursprüngliche Rechtslage oder eine gesetzliche Regelung wiederhergestellt wird.


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Bleibt ein Beschluss zur Durchführung einer Reparatur gültig, auch wenn die Finanzierung als ungerechtfertigt eingestuft wird?

Ja, ein Beschluss über die Durchführung einer Reparatur oder Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums kann grundsätzlich gültig bleiben, selbst wenn die dazu beschlossene Kostenverteilung als ungerechtfertigt oder unwirksam eingestuft wird. Dies ist ein wichtiger Punkt, der oft zu Verwirrung führt, da zwei unterschiedliche Aspekte betrachtet werden.

Trennung von Maßnahme und Kostenverteilung

Das Wohnungseigentumsrecht (WEG-Recht) unterscheidet klar zwischen zwei voneinander unabhängigen Entscheidungen, die in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) getroffen werden können:

  1. Der Beschluss über die Notwendigkeit und Durchführung der Maßnahme selbst: Dies betrifft die Entscheidung, was am Gemeinschaftseigentum getan werden muss, zum Beispiel die Reparatur eines undichten Daches oder die Sanierung einer Gebäudefassade. Solche Maßnahmen dienen der Erhaltung des gemeinsamen Eigentums.
  2. Der Beschluss über die Verteilung der Kosten dieser Maßnahme: Hierbei geht es darum, wie die entstehenden Ausgaben auf die einzelnen Wohnungseigentümer umgelegt werden, also wer welchen Anteil zahlen muss.

Bedeutung der Trennung für die Gültigkeit

Stellen Sie sich vor, das Dach Ihres Wohnhauses ist undicht und muss dringend repariert werden, um schwerwiegende Folgeschäden am Gebäude zu verhindern. Die Wohnungseigentümergemeinschaft beschließt mehrheitlich, das Dach zu reparieren. Dieser Beschluss zur Durchführung der Reparatur ist in der Regel gültig, da er dem Erhalt des Gemeinschaftseigentums dient und im Interesse aller liegt.

Wird im selben Beschluss jedoch festgelegt, dass die Kostenverteilung auf eine Art und Weise erfolgen soll, die nicht den gesetzlichen Vorgaben, der Teilungserklärung oder einer gültigen Kostenverteilungsregelung entspricht – zum Beispiel, weil ein Eigentümer ungerechtfertigt einen höheren oder niedrigeren Anteil zahlen soll als vorgesehen – dann ist dieser Teil des Beschlusses zur Kostenverteilung unwirksam oder anfechtbar.

Für Sie bedeutet das: Ein Fehler bei der Kostenverteilung macht nicht automatisch den gesamten Beschluss zur Durchführung der Reparatur ungültig. Die Reparatur selbst kann und soll durchgeführt werden, da sie dem Werterhalt und der Sicherheit des Gebäudes dient. Lediglich die fehlerhafte Kostenverteilung muss nachträglich korrigiert werden. Dies kann dazu führen, dass ein Gericht entscheidet, wie die Kosten stattdessen korrekt aufzuteilen sind, ohne die eigentliche Reparaturmaßnahme zu stoppen.

Diese rechtliche Unterscheidung stellt sicher, dass notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums nicht durch Streitigkeiten über die Finanzierung blockiert werden. Sie gewährleistet, dass die Funktionsfähigkeit der Gemeinschaft erhalten bleibt, auch wenn einzelne finanzielle Regelungen korrigiert werden müssen.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Kostenverteilerschlüssel

Der Kostenverteilerschlüssel legt fest, wie die Kosten innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft zwischen den einzelnen Eigentümern verteilt werden. Er wird meist in der Teilungserklärung oder durch Beschluss der Eigentümerversammlung bestimmt und richtet sich in der Regel nach den Miteigentumsanteilen. Eine Änderung des Schlüssels ist möglich, muss aber sachlich gerechtfertigt und angemessen sein, um rechtswirksam zu sein. Im geschilderten Fall ging es um die Änderung des Schlüssels speziell für die Sanierung der Tiefgarage, was zu Streit führte.

Beispiel: Wenn eine Sanierungskosten von 10.000 Euro anfallen und der alte Kostenverteilerschlüssel nach Größe der Wohnungen rechnet, zahlt ein Besitzer einer großen Wohnung mehr als jemand mit kleinem Stellplatz. Wird der Schlüssel geändert, kann die Verteilung zum Beispiel so sein, dass nur die Garageneigentümer mehr zahlen.


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Maßstabskontinuität

Maßstabskontinuität bedeutet, dass einmal festgelegte oder übliche Regeln zur Kostenverteilung grundsätzlich beibehalten werden müssen und nicht für jede neue Maßnahme beliebig geändert werden dürfen. Damit wird sichergestellt, dass Eigentümer nicht durch wechselnde Verteilungen plötzlich unvorhersehbar finanziell belastet werden. Die Maßstabskontinuität schützt vor „Rosinenpicken“, also willkürlichen Änderungen zugunsten der Mehrheit.

Beispiel: Wenn ein Kostenverteilerschlüssel seit Jahrzehnten nach Miteigentumsanteilen gilt, darf die Gemeinschaft nicht für jede einzelne Reparatur plötzlich eine komplett andere Verteilung beschließen, ohne triftigen Grund. Es wäre vergleichbar damit, wenn ein Arbeitgeber jedes Mal die Gehaltsregelung ohne Grund ändert, was die Mitarbeiter verunsichern würde.


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Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung

Der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verpflichtet die Wohnungseigentümergemeinschaft dazu, Entscheidungen rational, nachvollziehbar, sachgerecht und im Interesse der gesamten Gemeinschaft zu treffen. Verwalter und Eigentümer dürfen keine willkürlichen, unfairen oder unangemessenen Maßnahmen beschließen. Eine Kostenverteilung muss daher gerecht sein und darf einzelne Eigentümer nicht willkürlich benachteiligen.

Beispiel: Wenn eine Gemeinschaft reparaturbedürftige Teile des Hauses instandsetzt, muss sie die Kosten so verteilen, dass niemand ohne sachlichen Grund zu stark belastet wird – ähnlich wie ein Verein, der seine Mitglieder gleichmäßig behandelt und nicht willkürlich einzelne bevorzugt oder benachteiligt.


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Gleichbehandlungsgrundsatz

Der Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet die Eigentümergemeinschaft, alle Eigentümer grundsätzlich gleich und gerecht zu behandeln. Unterschiedliche Kostenbelastungen müssen sachlich gerechtfertigt sein und dürfen nicht ohne zureichenden Grund willkürlich abweichen. Verstöße gegen diesen Grundsatz können Beschlüsse anfechtbar machen.

Beispiel: Sind Reparaturkosten für einen Gemeinschaftsweg nur von einigen Eigentümern zu tragen, muss dafür ein nachvollziehbarer Grund vorliegen, z.B. dass nur diese Eigentümer den Weg nutzen. Andernfalls wäre es ungerecht und ein Bruch des Gleichbehandlungsgrundsatzes, nur diese Eigentümer zu belasten.


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Anfechtungsklage

Die Anfechtungsklage ist ein Rechtsmittel, mit dem Eigentümer Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft vor Gericht überprüfen lassen können, wenn sie diese für rechtswidrig oder unwirksam halten. Sie muss innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung eingereicht werden. Die Klage führt dazu, dass das Gericht den Beschluss ganz oder teilweise für ungültig erklären kann, zum Beispiel wegen Verstoßes gegen Gesetz, Teilungserklärung oder Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung.

Beispiel: Wenn eine Gemeinschaft Kosten so verteilt, dass ein Eigentümer ohne nachvollziehbaren Grund stark benachteiligt wird, kann dieser Eigentümer per Anfechtungsklage gerichtlich prüfen lassen, ob der Beschluss rechtens ist. Wird die Klage stattgegeben, entfällt die unfaire Kostenregelung.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Wohnungseigentumsgesetz (WEG) §§ 16, 21, 28: Regelt die Rechte und Pflichten von Wohnungseigentümern, insbesondere die Verwaltung und Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums sowie die Verteilung der Kosten nach Miteumsanteilen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Verteilung der Sanierungskosten muss sich grundsätzlich an den Miteigentumsanteilen orientieren, da die Teilungserklärung diesen Grundsatz festlegt und das Gericht die 80/20-Abweichung als Verstoß gegen ordnungsgemäße Verwaltung bewertete.
  • Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) 2021, insb. §§ 16, 21 Abs. 3 WEG: Ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen abweichende Kostenverteilungen für einzelne Maßnahmen, wenn dies dem Gebrauch der jeweiligen Eigentümer gerecht wird. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Eigentümergemeinschaft berief sich auf diese Neuerung, um die Sanierungskosten primär den Garageneigentümern zuzuordnen; das Gericht sah die Anwendung jedoch als willkürlich und nicht ausreichend begründet an.
  • Grundsatz der Gleichbehandlung und Maßstabskontinuität (allgemein aus dem Verwaltungsrecht und WEG-Recht abgeleitet): Besagt, dass alle Eigentümer bei der Kostenverteilung gleich behandelt werden müssen und Grundsätze der Kostenverteilung nicht willkürlich und inkonsistent geändert werden dürfen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die einseitige Abweichung von der bisherigen Kostenverteilung wurde als Verstoß gegen diesen Gleichbehandlungsgrundsatz gewertet und führte zur Ungültigkeit der geänderten Kostenverteilung.
  • Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung (§ 21 Abs. 3 WEG): Die Verwaltung muss fair, sachgerecht und in das Gemeinschaftsinteresse eingegliedert erfolgen, ohne willkürliche oder unbillige Belastungen einzelner Eigentümer. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht stellte fest, dass die Änderung der Kostenverteilung grob unbillig und nicht sachgerecht war und somit der ordnungsgemäßen Verwaltung widerspricht.
  • Sonderumlagen gemäß § 28 WEG: Einmalige zusätzliche Zahlungen der Eigentümer zur Deckung ungeplanter oder hoher Kosten, die nicht aus Rücklagen bestritten werden können. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die zuvor beschlossenen Sonderumlagen wurden anhand der strittigen 80/20-Kostenschlüssel verteilt, was die erheblichen Mehrbelastungen für die Garageneigentümer zur Folge hatte und Teil der Anfechtung war.

Das vorliegende Urteil


LG München I – Az.: 36 S 10132/23 WEG – Urteil vom 09.01.2025


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