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Altbauwohnung – Auch diese muss schimmelfrei sein – Mindeststandard

LG Lübeck, Az.: 14 S 14/17

Urteil vom 15.02.2018

In dem Rechtsstreit hat die 14. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck …….im schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO mit einer Schriftsatzfrist bis zum 01. Februar 2018 für Recht erkannt:

Auf die Berufungen der Parteien wird – unter ihrer Zurückweisung übrigen – das am 23. Dezember 2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Reinbek, 17 C 288/15, abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Kläger berechtigt sind, seit dem 13. Juni 2014 die monatliche Bruttomiete aus dem Mietvertrag vom 16. Juli 2008 über die Wohnung … Erdgeschoss Nummer eins rechts von zurzeit 489,41 Euro um 5%, also 24,47 Euro, zu mindern aufgrund von Nässe im Kellerraum der Kläger, Es wird ferner festgestellt, dass die Kläger berechtigt sind, seit dem 13, Juni 2014 die monatliche Bruttomiete aus dem Mietvertrag vom 16. Juli 2008 über die Wohnung … im Erdgeschoss Nummer eins rechts von zurzeit 489,41 Euro in den Monaten Oktober bis März eines Jahres um weitere 10%, also 48,94 Euro, aufgrund der Gefahr von Schimmelpilzbildung in den Monaten Oktober bis März eines jeden Jahres aufgrund geometrischer Wärmebrücken an den Außenwänden, den Außenwandecken sowie Fensterlaibungen trotz eines zweimal täglich vorgenommenen Stoßlüftens in den Zimmern von fünf bis zehn Minuten und der Einhaltung einer Innentemperatur in der Wohnung von mindestens 16° C im Schlafzimmer und von mindestens 20° C in allen übrigen Räumen zu mindern. Es wird festgestellt, dass die Kläger berechtigt sind, bezüglich der monatlichen Bruttomiete aus dem Mietvertrag vom 16. Juli 2008 über die Wohnung … im Erdgeschoss Nummer eins rechts von zurzeit 489,41 Euro in den Monaten Oktober bis März eines Jahres monatlich ein Leistungsverweigerungsrecht in Höhe von 30% der Bruttomiete in Höhe von 489,41 Euro, also 146,82 Euro, bis zur dauerhaften und fachgerechten Beseitigung der Mängel oder bis zum Ende des Mietverhältnisses (falls die Mängel nicht beseitigt werden) geltend zu machen, insgesamt aber nicht mehr als 1.957,64 Euro, aufgrund der Gefahr von Schimmelpilzbildung in den Monaten Oktober bis März eines jeden Jahres aufgrund geometrischer Wärmebrücken an den Außenwänden, den Außenwandecken sowie Fensterlaibungen trotz eines zweimal täglich vorgenommenen Stoßlüftens in den Zimmern von fünf bis zehn Minuten und der Einhaltung einer Innentemperatur in der Wohnung von mindestens 16° C im Schlafzimmer und von mindestens 20° C in allen übrigen Räumen.

Altbauwohnung – Auch diese muss schimmelfrei sein - Mindeststandard
Foto: heiko 119/Bigstock

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 6.500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem. April 2016 zu zahlen.

im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Kläger zu 69% und die Beklagte zu 31%. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens tragen die Kläger zu 16% und die Beklagte zu 84%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

Die Kläger, die Rentner sind, verlangen die Feststellung, dass sie zur Mietminderung und zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes berechtigt sind. Des Weiteren verlangen sie einen Vorschuss zur Mängelbeseitigung.

Die Parteien verbindet ein Mietvertrag über die Wohnung … im Erdgeschoss Nummer eins rechts. Die Wohnung hat 2,5 Zimmer und besitzt eine Wohnfläche von 60,92 m2. Das Mietverhältnis begann am 16. Juli 2008 und wurde mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin geschlossen. Es handelt sich um preisgebundenen Wohnraum. In § 8 Abs. 1 des Vertrages (Erhaltung der Mietsache) heißt es in Bezug auf die Pflichten des Mieters im Umgang mit der Mietsache u.a.: „Er hat, insbesondere auch zur Vermeidung von Feuchtigkeits- und Frostschäden, für ausreichende Lüftung und Heizung aller ihm überlassenen Räume zu sorgen.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K1 (Bl. 196 ff. d.A.) Bezug genommen. Unter der streitgegenständlichen Wohnung befindet sich der Keller des Hauses. Etwa im Jahre 1990 sind in dem Mietobjekt neue, kunststoffverglaste Fenster eingebaut worden.

Im Jahre 2012 führte die Beklagte in der streitgegenständlichen Wohnung Luftfeuchtigkeitsmessungen durch und nahm in der Folgezeit auch Malerarbeiten vor, insbesondere im Fensterbereich des Wohnzimmers und im Bereich der Balkontür sowie im Bereich der dortigen Zwischenwand sowie ebenfalls im Schlafzimmer.

Mit Schreiben vom 12. Juni 2014, auf dessen Inhalt gemäß Anlage K2 (BL 112 f. d.A.) Bezug genommen wird, rügten die Kläger das Vorhandensein von Schimmelpilz und Wärmebrücken in ihrer Wohnung sowie Nässe in ihrem Keller und forderten die Beklagte bis zum 26. Juni 2016 erfolglos zur Mängelbeseitigung auf.

Die Kläger haben behauptet, sie hätten vor einiger Zeit in der Wohnung erhebliche Schimmelpilzbildungen festgestellt, die nicht auf falsches Lüftungsverhalten der Kläger zurückzuführen seien. Es seien Wärmebrücken vorhanden, die es erforderten, dass die Kläger z.B. keine Möbelstücke unmittelbar vor Außenwände stellen könnten, ohne dass Schimmel an den Wänden entstünde. Ein genügender Luftaustausch sei nur möglich, wenn die Möbel mindestens einen Abstand von 15 cm zur Außenwand hätten. Auch jetzt seien noch Schimmelpilze, insbesondere der Gattung „aspergillus fumigatus“, vorhanden. Der Heizkörper im Schlafzimmer sei falsch angebracht (hinter der Tür statt unter dem Fenster). Der Keller, der zur streitgegenständlichen Wohnung gehörte, sei regelmäßig nass, insbesondere nach starken Regenfällen. Der Kellerflur bzw. ihr Keller stehe dann bis zu 10 cm unter Wasser. Sie könnten deshalb den Keller auch nur eingeschränkt nutzen. Die Kläger sind der Auffassung gewesen, ihnen stünde ein Mietminderungsrecht in Höhe von 15% der monatlichen Miete zu und sie seien berechtigt, bis zur Beseitigung der Mängel einen Teil der Miete (30%) zurückzubehalten. Sie sind ferner der Ansicht gewesen, das Vorhandensein von Wärmebrücken stelle einen Mangel des Mietobjektes dar, weil Schimmelpilzbildungen allenfalls mit überobligatorischem Lüftungsaufwand vermeidbar seien, der den Mietern jedoch nicht zumutbar sei. Für die Kosten der Mängelbeseitigung seien 25.000 Euro erforderlich. Wegen des weiteren Vorbringens wird insofern auf die Klageschrift (dort Seite 5 unten und Seite 6 oben) Bezug genommen).

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht vom 15. Dezember 2016 (Bl. 198-199 d.A.) beantragt, ggfs. gem. § 331 Abs. 3 ZPO festzustellen,

1. dass die Kläger berechtigt sind, seit Juni 2014 die monatliche Bruttomiete von zurzeit monatlich 489,41 Euro um jedenfalls 15%, also 73,41 Euro, zu mindern,

2. dass die Kläger ferner berechtigt sind, monatlich ein Leistungsverweigerungsrecht in Höhe von 30% der Bruttomiete in Höhe von 489,41 Euro, also 146,82 Euro, seit Juni 2014 bis zur dauerhaften und fachgerechten Beseitigung der Mängel oder bis zum Ende des Mietverhältnisses (falls die Mängel nicht beseitigt werden), geltend zu machen, insgesamt aber nicht mehr als 2.936,46 Euro aufgrund folgender Mängel:

– Wärmebrücken, die insbesondere bei einer Außentemperatur von -5 ° C und einer Luftfeuchte in der Wohnung von 50% und einer Temperatur in der Wohnung von 20° C zu einer Schimmelpilzgefahr führen, insbesondere im Bereich der Fensteranschlüsse, der Fenster und der Balkontür, sowie im Bereich der Zimmerdecke und Außenwände,

– Nässe im Kellerflur sowie im Kellerraum der Antragsteller, insbesondere nach starken Regenfällen.

3. Die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 25.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, Sie ist der Meinung gewesen, Wärmebrücken seien kein Mangel, weil sie Stand der Technik bei Errichtung des streitgegenständlichen Gebäudes gewesen seien. Maßstab für den vertragsgerechten Zustand eines Mietobjekts sei der Standard bei Errichtung. Sie hat behauptet, die Kläger würden sowohl die Wohnung als auch die Kellerräumlichkeit so nutzen, wie sie dies wünschten. Das Gebäude sei im Übrigen um 6% besser wärmegedämmt als vergleichbare Objekte.

Die Klageschrift ist der Beklagten am 31. März 2016 zugestellt worden.

Unter dem Az. 17 H 46/14 ist durch die Kläger ein selbstständiges Beweisverfahren durchgeführt worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten des Sachverständigen … vom 19.- November 2014 (Bi. 75 ff. d.BA.) sowie auf das Ergänzungsgutachten vom 23. Januar 2015 {Bi. 149 ff. d. BA.) Bezug genommen.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

In den Tatbestand seiner Entscheidung hat das Amtsgericht folgenden Klageantrag aufgenommen:

„Die Kläger beantragen – nach Modifizierung der ursprünglich angekündigten Anträge festzustellen,

1. dass die Kläger berechtigt sind, seit Juni 2014 die monatliche Bruttomiete von zurzeit monatlich 489,41 Euro um jedenfalls 15%, also 73,41 Euro, zu mindern,

2. dass die Kläger ferner berechtigt sind, monatlich ein Leistungsverweigerungsrecht in Höhe von 30% der Bruttomiete in Höhe von 489,41 Euro, also 146,82 Euro seit Juni 2014 bis zur dauerhaften und fachgerechten Beseitigung der Mängel oder bis zum Ende des Mietverhältnisses (falls die Mängel nicht beseitigt werden), geltend zu machen, insgesamt aber nicht mehr als 2.936,46 Euro aufgrund folgender Mängel:

– Wärmebrücken, die insbesondere bei einer Außentemperatur von -5 °C und einer Luftfeuchte in der Wohnung von 50% und einer Temperatur in der Wohnung von 20 °C zu einer Schimmelpilzgefahr führen, insbesondere im Bereich der Fensteranschlüsse, der Fenster der Balkontür, sowie im Bereich der Zimmerdecke und Außenwände,

– Nässe im Kellerflur sowie im Kellerraum der Antragsteller

3. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 6.500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.“

Das Amtsgericht hat auf der Grundlage dieses Antrages die Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf welches wegen der näheren Einzelheiten einschließlich der darin enthaltenen Verweisungen Bezug genommen wird, mit folgendem Hauptsachetenor zum Teil stattgegeben:

„1. Es wird festgestellt, dass die Kläger berechtigt sind, seit Juni 2014 die monatliche Bruttomiete von zurzeit monatlich 489,41 Euro um 5%, also 24,47 Euro, zu mindern,

2. Es wird festgestellt, dass die Kläger ferner berechtigt sind, monatlich ein Leistungsverweigerungsrecht in Höhe von 10% der Bruttomiete in Höhe von 489,41 Euro, also 48,94 Euro, seit Juni 2014 bis zur dauerhaften und fachgerechten Beseitigung der Mängel oder bis zum Ende des Mietverhältnisses (falls die Mängel nicht beseitigt werden), geltend zu machen, insgesamt aber nicht mehr als 978,82 Euro, aufgrund folgender Mängel:

– Nässe im Kellerflur sowie im Kellerraum der Kläger.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 6.500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01. April 2016 zu zahlen.

4. Die wettere Klage wird abgewiesen.“

Gegen dieses, ihrem Prozessbevollmächtigten am 29. Dezember 2016 zugestellte, Urteil haben die Kläger mit am 16. Januar 2017 bei dem Landgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese aufgrund antragsgemäß bis zum 28. April 2017 verlängerter Frist mit am 05. April 2017 eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Beklagte hat gegen das, ihrem Prozessbevollmächtigen am 30. Dezember 2016 zugestellte, Urteil mit am 25. Januar 2017 bei dem Landgericht eingegangenem Schriftsatz ebenfalls Berufung eingelegt und diese mit am 21. Februar 2017 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Die Kläger machen mit ihrer Berufung geltend, dass die Ansicht des Amtsgerichts, sie könnten keine Mängelrechte wegen vorhandener Wärmebrücken geltend machen, da Wärmebrücken für sich gesehen keine Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit darstellen würden, bereits vom Ansatz her zu kurz gegriffen sei. Nirgendwo sei von ihrer Seite dies vorgetragen worden. Entscheidend sei die Schimmelpilzgefahr, die, wie im Klagantrag beschrieben, in der Wohnung bestehe und sich in der Vergangenheit bereits verwirklicht habe. Der dazu erfolgte Vortrag werde vom Amtsgericht letztlich ignoriert. Im Tatbestand finde sich zwar der Hinweis darauf, dass die Beklagte Luftfeuchtigkeitsmessungen im Jahre 2012 und Malerarbeiten an den kritischen, auch im Antrag genannten, Bereichen vorgenommen habe (aufgrund der Schimmelpilzbildung). Auch verweise das Amtsgericht zwar teilweise auf die Gefahr von Schimmelpilzbildung, die entstehe, wenn Möbel unmittelbar vor die Außenwände gestellt werden würden. Schon damit aber setze sich das Amtsgericht in den Urteilsgründen nicht auseinander. Zur Schimmelpilzbildung in der Vergangenheit sei darüber hinaus in I. Instanz Folgendes vorgetragen worden: Im Dezember 2012 hätten sie gegenüber der Beklagten erstmals nach Einzug Schimmelpilzbeeinträchtigungen in ihrer Wohnung beanstandet. Betroffen gewesen seien im Wohnzimmer der Bereich zwischen Balkontür und Fenster, die dortige Zwischenwand, im Schlafzimmer unterhalb des Fensters. Die Beklagte habe den Schimmel nur oberflächlich durch Überstreichen beseitigen lassen. Dieser Schimmel sei nun im Winter 2016/2017 zurückgekehrt und habe erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung l. Instanz bemerkt werden können. Es würde insoweit auf die ihrer Berufungsbegründung beigefügten Lichtbilder Bezug genommen werden. Sie würden im Übrigen die Räume zwischen 22° C und 24″ C beheizen sowie zweimal am Tag ca. 15 Minuten stoßlüften.

Die Kläger beantragen, unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Reinbek vom 23. Dezember 2016, 17 C 288/15, die Beklagte zu verurteilen, festzustellen, dass die Kläger berechtigt sind, seit Juni 2014 die monatliche Bruttomiete von zurzeit monatlich 489,41 Euro um jedenfalls 15%, also 74,41 Euro zu mindern, dass die Kläger ferner berechtigt sind, monatlich ein Leistungsverweigerungsrecht in Hohe von 30% der Bruttomiete in Höhe von 489,41 Euro, also 146,82 Euro, seit Juni 2014 bis zur dauerhaften und fachgerechten Beseitigung der Mängel oder bis zum Ende des Mietverhältnisses (falls die Mängel nicht beseitigt werden) geltend zu machen, insgesamt aber nicht mehr als 2.936,46 Euro, aufgrund folgender Mängel: Wärmebrücken, die insbesondere bei einer Außentemperatur von -5° C und einer Luftfeuchte in der Wohnung von 50% und einer Temperatur in der Wohnung von 20° C zu einer Schimmelpilzgefahr führen, insbesondere im Bereich der Fensteranschlüsse, der Fenster, der Balkontür sowie im Bereich der Zimmerdecke und Außenwände, beheizt würde sei die Wohnung auf 22° – 24° C, also sehr warm.

hilfsweise, die Sache unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts die Sache an das Amtsgericht Reinbek zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung der Kläger zurückzuweisen.

Mit ihrer Berufung beantragt die Beklagte, das Urteil des Amtsgerichts Reinbek vom 23. Dezember 2016, Az. 17 C 288/15, wird abgeändert und die Klage wird im vollen Umfang abgewiesen.

Die Kläger beantragen, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte macht mit ihrer Berufung geltend, dass die Kläger entgegen den Feststellungen des Amtsgerichts Reinbek nicht berechtigt seien, wegen des Mangels „Nässe im Kellerflur“ die Miete zu mindern. Zunächst einmal sei festzustellen, dass der Allgemeinkeller nicht Gegenstand des Mietvertrages sei und somit nicht Gegenstand einer Minderung sein könne. Ferner habe der Sachverständige eine Nutzungsbeeinträchtigung des allein zum Mietvertrag gehörenden Mieterkellers durch Feuchtigkeit oder stehendes Wasser nicht festgestellt. Der Anspruch des Mieters auf Mietminderung erfordere eine Nutzungseinschränkung des betroffenen Raumes. Diese Voraussetzung würde nicht vorliegen. Es sei richtig, dass der Sachverständige an der Wand 4 eine leichte Durchfeuchtung des Außenmauerwerkes festgestellt habe. Diese Durchfeuchtung sei aber derartig minimal, dass hierdurch ein Mietminderungsrecht nicht begründet sei. Bei dem Mieterkeller handele es sich nicht um Wohnraum, es handele sich lediglich um Nutzraum. Es sei eine Tatsache, dass die Kläger den Kellerraum trotz der geringen Durchfeuchtung als Abstellraum immer und ausnahmslos genutzt hätten. Diese Tatsache ergebe sich bereits aus dem Lichtbild 2 der Fotodokumentation zum Gutachten. Der Kellerraum sei von den Klägern vollgestellt und werde vollumfänglich genutzt. Angesichts der Tatsache, dass sie gar keinen Mietminderungsanspruch hätten, stünde ihnen vor diesem Hintergrund bereits kein Anspruch auf Zahlung eines Kosten Vorschusses zu. Selbst wenn ein Mietminderungsrecht der Kläger bestehen würde, hätte ein Kostenvorschuss nicht ausgeurteilt werden dürfen. Die von dem Sachverständigen … prognostizierten Kosten für die Instandsetzung der Kellerwände (Nr, 5.2.) wären entsprechend herabzusetzen. Es sei ohnehin nicht nachzuvollziehen, wie das Amtsgericht Reinbek den Kostenvorschuss von 8,500,00 Euro ermittelt habe. Für die komplette Abdichtung der Kelleraußenwände habe der Sachverständige Kosten in Höhe von 5.450,00 Euro prognostiziert. Die Feststellungen des Urteils fänden demnach in dem Gutachten des Sachverständigen H. keine Begründung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den überreichten Anlagen Bezug genommen.

Die Akte des Amtsgerichts Eutin zu dem Az. 17 H 46/14 ist beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines ergänzenden schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie Anhörung des Sachverständigen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03. November 2017 {BI. 337 -344 d.A.) sowie auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. … vom 06. Dezember 2017 (BI. 364 – 396. d.A.) Bezug genommen.

Die Parteien haben mit Schriftsätzen vom 09. Januar 2018 (BI. 415 und 417 d.A.) ihr Einverständnis zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO erteilt. Mit Beschluss vom 16. Januar 2018 (BI. 419 d.A.) hat die Kammer eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet und das Ende der Schriftsatzfrist auf den 01. Februar 2018 bestimmt.

II.

Die zulässigen Berufungen der Parteien sind zum Teil begründet und führen zu der tenorierten Abänderung der angegriffenen Entscheidung.

1. Das Rechtsmittel der Kläger führt zu einer teilweisen Abänderung der angegriffenen Entscheidung.

a) Der Berufungsantrag zu 1. ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Der auf die Feststellung der Minderungsberechtigung gerichtete Klageantrag zu i. ist zunächst entsprechend §§ 133, 157 BGB dahin auszulegen, dass die Kläger die Minderungsquote von 15% nicht nur als Mindestquote begehren, da der Antrag sonst in Ermangelung ausreichender Bestimmtheit i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig wäre {vgl. KG, Urteil vom 14. Februar 2002, 8 U 8203/00, GE 2002, 666; AG Fürth WM 2007, 317).

Der so verstandene Antrag ist begründet, da den Klägern ein Minderungsrecht aus § 536 Abs. 1 Satz 2 BGB zusteht. Es besteht in der streitbefangenen Wohnung die mangelbegründende Gefahr der Schimmelpilzbildung aufgrund der von dem Sachverständigen H. in seinem Ausgangsgutachten festgestellten geometrischen Wärmebrücken.

Gem. § 536 Abs. 1 BGB ist die vereinbarte Miete kraft Gesetzes gemindert, wenn die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel aufweist, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder (erheblich) mindert oder ein solcher Mangel während der Mietzeit entsteht. Ein Mangel der Mietsache ist nach dem subjektiven Fehlerbegriff dann anzunehmen, wenn die „Istbeschaffenheit“ des Objektes von den nach dem Vertrag vereinbarten Erfordernissen, also von der „Sollbeschaffenheit“ der Mietsache abweicht (BGH, Urteil vom 16. Februar 2000, XII ZR 279/97, NJW 2000, 1714; Urteil vom 06. Oktober 2004, Urteil vom VIII ZR 355/03, 2005, 218; Urteil vom 04. Mai 2005, XII ZR 254/01, 2152; Urteil vom 21. September 2005, XII ZR 66/03, 2006, 899; Urteil vom 07. Juni 2010, VIII ZR 85/09, 2010, 3068; Urteil vom 15. Dezember 2010, XII ZR 132/09, 2011, 514; Schmidt/Futterer Eisenschmid, MietR, 12. Aufl., § 536 Rn. 19). In der Regel wird für die Bestimmung des Umfanges des vertragsgemäßen Gebrauchs die Verkehrsanschauung als Auslegungshilfe heranzuziehen sein (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2012, VIII ZR 152/12, NJW 2013, 6180; Urteil vom 23. September 2009, VIII ZR 300/08, NJW 2010, 1133). Daher muss in Zweifelsfällen anhand von Auslegungsregeln {§§ 133, 157, 242 BGB) unter Berücksichtigung des vereinbarten Nutzungszwecks und des Grundsatzes von Treu und Glauben geprüft werden, was der Vermieter schuldet bzw. welchen Standard der Mieter aufgrund seines Vertrages vom Vermieter erwarten kann (BGH, Urteil vom 26. Juli 2004, VIII ZR 281/03, NJW 2004, 3174; Schmidt-Futterer/Eisenschmid a.a.O.). In diesem Zusammenhang ist für die Ermittlung des vertragsgemäßen Standards, soweit die Bauweise zu bewerten ist, grundsätzlich der Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes maßgeblich (BGH, Urteil vom 23. September 2009, VIII ZR 300/08, NJW 2010, 1133; BGH, Urteil vom 17. Juni 2009, VIII ZR 131/08, NJW 2009, 2441; Urteil vom 26. Juni 2004, VIII ZR 281/03, NJW 2004, 3174). Er bestimmt den bei Vertragsschluss vereinbarten Gebäudestandard, der von einem redlichen Mieter nach der Verkehrsanschauung erwartet werden darf. Somit sind insbesondere das Alter sowie die Art des Gebäudes zu berücksichtigen (LG Berlin, Urteil vom 14. März 2008, 63 S 316/07, GE 2008, 1053). Nach der Verkehrsanschauung darf der Mieter aber ohne besondere Absprache einen Mindeststandard erwarten, der den heutigen Maßstäben gerecht wird (BGH, Urteil vom 10. Februar 2010, VIII ZR 343/08, WuM 2010, 235; Urteil vom 26. Juli 2004, Vill ZR 281/03, WuM 2004, 527; Schmidt-Futterer/Eisenschmid a.a.O. Rn. 23). Zum Mindeststandard gehört auch, dass die Wohnung schimmelfrei ist (LG Berlin, Urteil vom 19. Juli 2013, 63 S 362/11, GE 2014, 123; AG Potsdam GE 1996, 1251; LG Bonn, Urteil vom 13. September 2012, 6 S 69/12, ZMR 2013, 534; vgl. LG Lübeck, Urteil vom 05. November 2015, Beck RS 2016, 08483; Urteil vom 29. August 2013, 14 S 114/12, n.V.; Schmidt-Futterer/Eisenschmid a.a.O.). Es entspricht insoweit der Rechtsprechung auch der Kammer, dass Feuchtigkeitsschäden und Schimmelpilzerscheinungen in rechtlicher Hinsicht unabhängig von ihrer Ursache einen Mietmangel i.S.v. § 536 Abs. 1 BGB darstellen, da hierdurch die Eignung zum vertraglich vorgesehenen und geschuldeten Gebrauch beeinträchtigt wird (LG Lübeck a.a.O.; Blank/Börstinghaus, Miete, 5. Aufl., § 536 Rn. 47 m.w.N.). Der Umstand, dass die Wohnung den zur Zeit ihrer Errichtung geltenden DIN-Vorschriften entsprach und dass bei der Erstellung die Regeln der Baukunst eingehalten worden sind, steht der Annahme eines Mangels insoweit ebenso wenig entgegen (OLG Celle, WuM 1985, 9; LG Köln, WuM 1990, 547; LG Flensburg, WuM 1991, 582; AG Wedding, Urteil vom 01. Juli 2011, 15a C 58/10, GE 2011, 1488; Blank/Börstinghaus a.a.O.). Für den geschuldeten Standard ist bei der Frage der bauseitigen Ursache von Schimmelbildungen nicht entscheidend, ob die zum Zeitpunkt der Errichtung des Mietobjekts oder des Vertragsschlusses gültigen baurechtlichen Normen, insbesondere die damals gültigen DIN-Normen, eingehalten wurden (LG Bonn, Urteil vom 13. September 2012, 6 S 69/12, ZMR 2013, 534). Vielmehr kann der Mieter auch in Altbauwohnungen verlangen, dass die Wohnung schimmelfrei ist, selbst wenn die Wohnung entsprechend dem damaligen Baustandard errichtet wurde und zum Errichtungszeitpunkt die Ursachen der Entstehung von Schimmelbefall noch nicht hinreichend bekannt waren (LG Stuttgart, Beschluss vom 30. Januar 2013, 13 S 176/12). Ohne weitere vertragliche Vereinbarung muss auch eine Altbaumietwohnung zumindest über einen Mindeststandard des zeitgemäßen Wohnens verfügen (bezüglich Schimmelbildung: LG Berlin, Urteil vom 22. Februar 2013, 65 S 244/12).

Für die Annahme eines Mangels genügt es außerdem, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass der Mietgebrauch durch die infrage stehende Beschaffenheit jederzeit erheblich beeinträchtigt werden könnte (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2007: XII 2R 24/06, ZMR 2008, 274; BGH, Urteil vom 23. September 1992, XII ZR 44/91, NJW 1992, 3226; BGH, Urteil vom 15. Dezember 2010, XII ZR 132/09, NJW 2011, 514; KG, Urteil vom 17, September 2012, 8 U 87/11, GE 2012, 1636; OLG Hamm, Beschluss vom 25. März 1987, 30 REMiet 1/86, OLG Hamm, Beschluss vorn 25, März 1987, 30 RE MietR 1/86, NJW-RR 1987, 968). Hierfür genügt es, wenn die Sache nur in Befürchtung einer Gefahr benutzt werden kann, die vermöge des Zustandes der Sache den Eintritt eines Schadens erwarten lässt (BGH, Urteil vom 07. Juni 2006, XII ZR 34/04, GE 2006, 967, BGH, Urteil vom 11. Mai 2006, VII ZR 146/04, GE 2006, 968; Staudinger/Emmerich, BGB, 2014, § 536 Rn. 8). Es ist nicht erforderlich, dass der Mieter von dieser Gefahr Kenntnis hat oder dass der Fehler überhaupt erkennbar ist (BGH, Urteil vom 22. Januar 1968, VIII ZR 195/65, NJW 1968, 885; BGH, Urteil vom 01. April 1963, VIII ZR 257/61, NJW 1963, 1449; BGH, Urteil vom 27. März 1972, Vill ZR 177/70, NJW 1972, 944). Die Grenzziehung ist schwierig, weil Gefahren überall lauern, weshalb zum Teil nur aktuell drohende Gefahren als relevant angesehen werden (KG, Urteil vom 17. September 2012, 8 U 87/11, GE 2012, 1636). Beispiele sind die Gefahr, dass die Decke einbricht (LG Heidelberg ZMR 2012, 950) oder dass Steine aus der Decke herunterfallen (KG, Urteil vom 17. September 2012, 8 U 87/11, GE 2012, 1636), weiter Schäden an der elektrischen Installation in den Räumen des Vermieters, die sich auf den Mieter auswirken können (OLG Celle, Urteil vom 29. November 1995, 2 U 210/94, ZMR 1996, 197) sowie sogar eine Bombendrohung gegen den Vermieter, der im selben Haus, wie der Mieter wohnt (OLG Dresden, Urteil vom 11. Juni 1999, 22 U 2401/98, NZM 2002,165,166). Maßgeblich für die Gefahrbeurteilung ist die Einschätzung eines „verständigen Durchschnittsmieters“ (Blank/Börstinghaus a.a.O. Rn. 6), Haltlose Befürchtungen oder abstrakte Gefahren sind aber unbeachtlich. Die Gefahr muss somit wissenschaftlich verifiziert sein. Für sog. Umweltfehler, d.h. Fehler, die außerhalb der Mietsache selbst liegen, wird verlangt, dass ihre Verwirklichung „nicht fernliegend“ sei (so RG JW 1921, 334 f. im Fall einer Grundstücksbeeinträchtigung durch Grundwasser). Auszuscheiden seien Gefahrenquellen, bei denen eine Schadenseinwirkung zwar möglich, zur Zeit des Vertragsschlusses aber nicht voraussehbar gewesen sei und darüber hinaus kein Anhaltspunkt dafür gegeben sei, dass eine solche Einwirkung befürchtet werden müsse (so BGH, Urteil vom 09. Dezember 1970, Vill ZR 149/69, NJW 1971, 424, 425 in einem Fall von Überschwemmungsgefahr für die Garantiehaftung für anfängliche Mängel). Bei den zuletzt beschriebenen Abgrenzungsversuchen ist die Tendenz erkennbar, nur solche Gefahrenquellen unter den Fehlerbegriff zu fassen, bei denen eine mehr oder weniger „konkrete“ Schadensgefahr besteht. Eine derart konkrete Gefahr lag auch in einer Reihe anderer Fälle, in denen die Rechtsprechung Gefahrenquellen innerhalb oder außerhalb der Mietsache als Mangel gewertet hat, unzweifelhaft vor (vgl. etwa RGZ 81, 200 ff. – Verletzung durch Herabfallen einer ungenügend befestigten Jalousiekastenklappe; BGH, Urteil vom 27. März 1972, Vill ZR 177/70. NJW 1972, 944 f. = LM Nr. 20 zu § 537 BGB – Kurzschluss und Brand wegen vorschriftswidrig verlegter Leitung, OLG Köln, Urteil vorn 13. Juli 1962, 4 U 15/62, NJW 1964, 2020 f. – Schiffsschaukelunfall wegen Bruchs eines schadhaften Bolzens), in der bereits erwähnten BGH-Entscheidung NJW 1971, 424 klingt das Motiv an, das letztlich hinter den diesbezüglichen Abgrenzungsbemühungen steht; Eine Mietsache mit Beziehung zu einer Gefahrenquelle gilt nicht erst dann als mangelhaft, wenn der Mieter wirklich Schaden erleidet, sondern schon dann und deshalb, wenn und weil er sie nur in der Befürchtung der Gefahrverwirklichung benutzen kann (so schon BGH, Urteil vom 21. Juli 2010, XII ZR 189/08, RGZ 81, 200 (202); RG JW 1921, 334; ferner etwa BGH, Urteil vom 27. März 1972, VIII ZR 177/70, NJW 1972, 944 (945)). Zweifellos kann auch die bloß latente, befürchtete Gefahr Wertschätzung und ungestörten Gebrauch der Sache beeinträchtigen. Alierdings muss es sich um eine begründete Gefahr-Besorgnis handeln. Haltlose Befürchtungen sind auszuscheiden. Das folgt schon aus § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB, wonach die Tauglichkeitsminderung nicht „unerheblich“ sein darf. Diese Erwägungen aus dem Bereich des Umweltfehlers müssen in gleicher Weise bzw. sogar in größerem Maße für Gefahren gelten, die aus der Beschaffenheit der Mietsache selbst herrühren, da der Vermieter erst recht für diese einstehen muss. Dabei kann eine Gefahr, wie sie oben beschrieben ist, auch dann in ausreichend konkreter Form vorliegen, wenn der Mieter vorausschauend den Schadenseintritt dadurch möglicherweise sogar dauerhaft und sicher verhindert, dass er die Mietsache nur mit Einschränkungen, zu denen er vertraglich nicht verpflichtet wäre, nutzt. Denn ein Mieter, der mit überobligater Vorsicht handelt und es so erst gar nicht zu einem Schadenseintritt oder zu einer zeitlich unmittelbaren Aktualität der Gefahr ihres Eintritts kommen lässt, kann nicht schlechter gestellt werden, als der lediglich obligationsmäßig handelnde Mieter, der es zum Schaden kommen lässt und sodann seine – in diesem Zeitpunkt noch weitergehenden – Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Vermieter geltend macht. Wie die Kammer bereits in ihrer Entscheidung vom 17. November 2017 (14 S 107/17) ausgeführt hat, ist ein Mieter – ohne besondere vertragliche Vereinbarungen – grundsätzlich nur verpflichtet, täglich zweimal für fünf bis zehn Minuten Stoß zu lüften und die Innenraumtemperatur im Schlafzimmer auf mindestens 16° C und in allen übrigen Räumen auf mindestens 20° C zu halten. Bei der Frage, was ein vertragswidriges Nutzungsverhalten ist, ist zu berücksichtigen, dass die Mietwohnung ein breites Spektrum an Lebensgewohnheiten zulassen muss (Schmidt-Futterer/Eisenschmid a.a.O., Rn. 232). Der Mieter muss daher nur in zumutbarem Umfang lüften und heizen gleichgültig, ob er in einem Altbau oder in einem Neubau wohnt. Das Gebäude ist daher mangelhaft, wenn nur durch übermäßiges und unwirtschaftlich heißes Heizen und Lüften Feuchtigkeitsschäden vermieden werden (LG Hamburg, Urteil vom 26. September 1997, 311 S 38/96, NJVV-RR 1998, 1309; LG Konstanz, Urteil vom 10. Juni 1988, 1 S 1/88, LG München, Beschluss vom 16. März 1388, 14 S 17946/86, LG Hamburg, Urteil vom 1. Dezember 1987, 16 S 122/87, WuM 1988, 353; LG Braunschweig, Urteil vom 10. Oktober 1985, 7 S 145/85, WuM 1985,26; LG München I, Urteil vom 07. Oktober 2015, 14 S 2969/15, WuM 1985, 26; Schmidt-Futterer/Eisenschmid a.a.O., Rn. 233). Zunächst ist davon auszugehen, dass sich eine Wohnung mit alltagsüblichem Lüftungsverhalten schimmelfrei halten lassen muss (LG Aurich, Urteil vom 09. Februar 2005, 2 T 51/05, WuM 2005, 573). Voraussetzung dafür ist, dass sich das notwendige Verhalten in den üblichen Grenzen hält. Die klimatische Beschaffenheit der Mieträume muss so gestaltet sein, dass sie mit normalen Mitteln auf einem üblichen Niveau von ca. 55% relativer Luftfeuchte gehalten werden kann, ohne dass sich z.B. Schimmel bildet. Dazu muss zweimal tägliches Stoßlüften von ca. zehn Minuten bei einer Innentemperatur von – bis auf das Schlafzimmer – durchschnittlich 20″ C ausreichen (LG Gießen, Urteil vom 2. April 2014, 1 S 199/13, WuM 2014, 331; LG Bonn, Urteil vom 13. September 2012, 6 S 69/12, ZMR 2013, 534, 536; AG Frankfurt am Main, WuM 2007, 569; AG Hamburg-St Georg WuM 2009, 582, 583; AG Bremen WuM 2015, 546; AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg WuM 2016,170; Lützenkirchen, MietR, § 536 Rn. 124). Ist es notwendig, zur nachhaltigen Vermeidung von Schimmelpilzbefall die Wohnung dreimal täglich für ca. neun Minuten zu lüften, handelt es sich bereits um das Erfordernis eines übermäßigen Lüftens. Für die Annahme einer Vertragspflichtverletzung bedarf es daher in einem derartigen Fall einer besonderen Vereinbarung (AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 19. Februar 2009, 915 C 515/08, WuM 2009, 582; Lützenkirchen, a.a.O., § 535 Rn. 409). Ein zweimaliges Stoßlüften von fünf bis zehn Minuten am Tag lässt sich in den üblichen Tagesablauf eines Mieters einbeziehen. Insoweit entspricht es auch der Üblichkeit, dass morgens nach dem Aufstehen und abends noch einmal gelüftet wird. So wird die von der Nacht und in einem zweiten Schritt die am Tag verbrauchte Luft abtransportiert. Zu diesen Zeiten wird der Mieter regelmäßig auch in der Mietwohnung anwesend sein, wohingegen er in dem dazwischenliegenden Zeitraum oftmals außer Haus sein wird, weil er beispielsweise seiner Arbeit nachgeht. Ein darüber hinausgehend geschuldetes Heiz- und Lüftungsverhalten kann sich lediglich aus den Besonderheiten der Nutzung durch den Mieter ergeben, wie z.B. Wäschetrocknung in der Wohnung (LG Gießen a.a.O.; LG Bonn a.a.O.), wofür vorliegend aber nichts vorgetragen ist. Es ist Sache des Vermieters, die Räume und sein Gebäude so zu gestalten, dass dem Mieter ein normaler und ungestörter vertragsgemäßer Gebrauch entsprechend seinen und den üblichen Lebensplanungen möglich ist, wozu eben insbesondere auch gehört, die Wohnung tagsüber verlassen zu können. Daran ändert sich auch für den vorliegenden Fall nicht deshalb etwas, weil die Kläger Rentner sind. Gerade bei der heute oftmals gegebenen Aktivität von Rentnern muss es auch ihnen möglich sein, ihre Wohnung tagsüber verlassen zu können.

Die Grenze der Zumutbarkeit ist ferner überschritten, wenn die ständige Beheizung des Schlafzimmers mit 20° C notwendig ist (AG Köln, Urteil vom 19. Januar 1988, 208 C 147/87, WuM 1988, 358). Allgemein üblich sind Schlafzimmertemperaturen von 16° C bis 18° C (LG Konstanz, Urteil vom 20. Dezember 2012, 61 S 21/12, WuM 2013,156; AG Saarbrücken, Urteil vom 07. September 2016, 5a C 199/15; AG Köln, Urteil vom 31. Juli 1987, 217 C 494/06).

Des Weiteren ist die Zumutbarkeitsgrenze überschritten bei dem notwendigen Einbau einer Dämmung oder Aufstellen zusätzlicher Heizquellen (LG Lüneburg, Urteil vom 22. November 2000, 6 S 70/00, WuM 2001, 465), sowie dem Abrücken der Möbel von Außenwänden (LG Mannheim, Urteil vom 14. Februar 2007, 4 S 62/06, NJW 2007, 2499; LG Hamburg, Urteil vom 29. August 1997, 311 S 88/96, WuM 2000, 329; LG Berlin, Urteil vom 14. Juni 1988, 64 S 176/88, ZMR 1988, 464; LG Köln, Urteil vom 15. November 2000, 9 S 25/00, WuM 2001, 604; AG Köpenick, Urteil vom 08. Februar 2001, 17 C 475/00, MM 2002, 185). Der Mieter muss die Möglichkeit haben, seine Möbel grundsätzlich an jeden beliebigen Platz in der Wohnung nahe der Wand aufzustellen. Denn es gehört zur Gebrauchstauglichkeit eines Wohnraumes, dass er in üblicher Art mit Möbeln eingerichtet werden kann (Schmidt-Futterer/Eisenschmid a.a.O., Rn. 235), Mangels anderweitiger Vereinbarung ist es für den Mieter unzumutbar, große Möbelstücke von der Wand abzurücken oder an bestimmten Wänden überhaupt keine Möbelstücke aufstellen zu dürfen. Entsteht durch das mangelnde Abrücken der Möbel von den Wänden dahinter Schimmelpilz, ist ein Mangel der Mietsache nur dann ausgeschlossen, wenn der Vermieter den Mieter nach Abschluss des Mietvertrages auf die Notwendigkeit des Abrückens hingewiesen hat (AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 23. Dezember 2008, 9 C 14/08, GE 2009,331). Denn diese Tatsache kann nicht zur Allgemeinkenntnis gezählt werden. Auch eine besondere „Klimapflege“ unter Zuhilfenahme eines Hygrometers, mit der das Ablagern von Kondensfeuchtigkeit mit der Folge des Pilzbefalls vermieden werden könnte, kann nicht als „übliches“ Wohnverhalten von Mietern gefordert werden (Schmidt-Futterer/Eisenschmid a.a.O.).

Die Entscheidung des BGH vom 18. April 2007 (Vlll ZR 182/06, WuM 2007, 319 unter Rn. 32) vermag nach Ansicht der Kammer an den vorstehend aufgezeigten Maßstäben nichts zu ändern. Dort hatte der BGH lediglich ausgeführt, dass bei einer Einzimmerwohnung von 30 m2 während der Anwesenheit von zwei Personen während des Tages viermal durch Kippen der Fenster für etwa drei bis acht Minuten zu lüften. Eine Kipplüftung ist – wie sich insbesondere aus dem Ergänzungsgutachten des Sachverständigen H. vom 06. Dezember 2017 ergibt – weit weniger effektiv als ein Stoßlüften und ist um ein Vielfaches öfter bzw. länger vorzunehmen, um den gleichen Luftaustausch zu gewährleisten. Im Übrigen handelt es sich hier auch nicht um die Sondersituation einer Einzimmerwohnung, sondern um eine für zwei Personen durchaus übliche 2,5-Zimmerwohnung. Soweit der BGH in der genannten Entscheidung auch darauf hingewiesen hat, dass der Begriff der Zumutbarkeit als unbestimmter Rechtsbegriff der Anwendung durch den Tatrichter auf den konkreten Sachverhalt vorbehalten ist, steht dies ebenfalls der von der Kammer oben aufgestellten Grundsätze nicht entgegen. Der Ausschluss der Mängelrechte des Mieters aufgrund der Verursachung des Mangels durch ihn setzt voraus, dass er den Mangel zu vertreten hat, d.h. das schadensursächliche Wohnverhalten ihm in der konkreten Situation vorwerfbar war (LG Bochum, Urteil vom 19. Juni 2016, 11 S 33/16, WuM 2016, 614). Dies wäre nur der Fall, wenn die Kläger aufgrund ihres Wohnverhaltens mit der Bildung von Feuchtigkeit und Schimmel rechnen mussten. insoweit ist im Rahmen von § 276 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB, der bei für den Fahrlässigkeitsvorwurf auf die im Verkehr erforderliche Sorgfalt rekurriert, auf das übliche und von einem durchschnittlichen Mieter zu erwartende Lüftungsverhalten abzustellen (LG Bochum a.a.O.). Demnach kann ein Minderungsausschluss nur dann greifen, wenn der Mieter das oben aufgezeigte Übliche nicht beachtet, es sei denn, er verfügt ausnahmsweise über besondere Kenntnisse oder er hat Aniass, sich aufgrund seines besonderen über den Rahmen des Üblichen hinausgehenden Nutzungsverhaltens solche Kenntnisse zu verschaffen. Steht fest, dass eine Mietwohnung trotz Einhaltung des üblichen und vertraglich geschuldeten Heiz- und Lüftungsverhaltens bei einer durchschnittlichen Feuchtigkeitsproduktion bei der gegebenen Nutzung nicht frei von Schimmelpilz zu halten ist, ist die Wohnung mangelbehaftet, ohne dass es auf das tatsächliche Wohnverhalten ankäme. Die Kammer hat den individuellen Sachverhalt jedoch insoweit berücksichtigt, als dass sie in ihre Beurteilung Wohnungsgröße und -zuschnitt als auch die Lebenssituation der Kläger als Rentner berücksichtigt hat.

Unter Zugrundelegung der vorstehenden Grundsätze besteht vorliegend an den Außenwänden der von den Klägern angemieteten Wohnung eine Mietmangel begründende Gefahr der Schimmelpilzbildung aufgrund geometrischer Wärmebrücken, der nicht erfolgreich mit dem vertraglich geschuldeten Heiz- und Lüftungsverhalten begegnet werden kann.

Bindende Tatsachenfeststellungen i.S.v. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hinsichtlich des Vorliegens eines Mietmangels hat das Amtsgericht im vorliegenden Fall nicht getroffen. Wenngleich die Beweisverwertung eines selbstständigen Beweis Verfahrens gem. § 493 ZPO von Amts wegen erfolgt, ohne dass es eines Beweisbeschlusses des Prozessgerichts bedürfte, so ist es hierfür dennoch erforderlich, dass die Beweisverwertung im Protokoll gem. § 160 Abs. 3 ZPO ggfs. zusammen mit der Beweiserörterung nach § 285 ZPO festgestellt wird (Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 493 Rn. 1). Vorliegend lässt sich weder dem Protokoll der mündlichen Verhandlung des Amtsgerichts vom 15. Dezember 2016 {BI. 198 – 199 d. A.) des Amtsgerichts noch dem Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung, was ggfs. ausreichend gewesen wäre, entnehmen, dass die Akte des selbstständigen Beweis Verfahrens beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Ebenso wenig lässt sich dem eine Erörterung des Beweisergebnisses entnehmen. Damit ist die Kammer gehalten, originäre eigene Feststellungen zu treffen.

Nach dem Ergebnis der in dem selbstständigen Beweis verfahren des Amtsgerichts Reinbek zu dem Az. 17 H 46/14 durchgeführten Beweisaufnahme steht es zur Überzeugung der Kammer fest, dass eine Gefahr, wie sie oben als Mangel begründend beschrieben worden ist, in der in Rede stehenden Wohnung vorliegt. Der Sachverständige H. hat in seinem dort eingeholten schriftlichen Sachverständigengutachten vom 19. November 2014 (Bl. 75 ff. d. BA.) überzeugend dargelegt, dass nach der derzeit gültigen DIN 4108-2:2003-07 Wärmebrücken in ihrem thermischen Einflussbereich zu deutlich niedrigeren raumseitigen Oberflächentemperaturen und zu Tauwasserniederschlag sowie zu Schimmelpilzbildung führen könnten. Das Risiko der Schimmelpilzbildung sei nach den heute gültigen Normen für die Planung und die Errichtung von Gebäudeteilen durch konstruktive Maßnahmen zu verringern, dabei sei als Sollwert eine raumseitige Oberflächentemperatur an der ungünstigsten Stelle von mindestens 2,6° C bei den normativen Rahmenbedingungen einzuhalten. Dieser heute für die Planung von Gebäuden relevante Sollwert basiere zwar auf der aktuellen Fassung der DIN 4108-2, die zum Zeitpunkt der Gebäudeerrichtung des Bestandsgebäudes noch nicht gegolten habe, er könne aber auch für den vorliegenden Fall in bauphysikalischer Hinsicht als Beurteilungskriterium für die „niedrigste raumseitige Oberflächentemperatur vor dem Schimmelpilzbefall“ herangezogen werden, da sich weder die bauphysikalischen Randbedingungen noch die Existenzbedingungen von Schimmelpilzen im Zeitraum zwischen der Gebäudeerrichtung und der Gegenwart verändert hätten. Die niedrigste raumseitige Oberflächentemperatur vor dem Schimmelpilzbefall sei als normativer Begriff in der DIN EN ISO 13788 definiert. Werde der Sollwert der niedrigsten raumseitigen Oberflächentemperatur vor dem Schimmelpilzbefall unter den normativen Randbedingungen der DIN 4108-2 im Istzustand unterschritten, bestehe unabhängig von der Bauzeit des Gebäudes das Risiko, dass an den entsprechenden Stellen ein Schimmelpilzbefall eintrete. Insofern könne der Wert der „niedrigsten raumseitigen Oberflächentemperatur vor dem Schimmelpilzbefall als objektives Beurteilungskriterium herangezogen werden, ohne dabei die Frage der Zulässigkeit der Konstruktion zum Zeitpunkt der Bauausführung des Gebäudes berühren zu müssen. Die normativen Randbedingungen nach DIN 4108-2:2003-07 würden dabei wie folgt lauten: Innenlufttemperatur 20° C, relative Raumluftfeuchte 50%s Außenlufttemperatur -5° C. Demnach würde unter den normativen Randbedingungen rein rechnerisch eine raumseitige Wandoberflächentemperatur von aufgerundet 14,ßa C in den Bereichen der außenwandseifigen Wandmitte vorliegen, insofern werde der aus bauphysikalischer Sicht zur Vermeidung eines Schimmelpilzrisikos erforderliche Sollwert für eine raumseitige Oberflächentemperatur von mindestens 12,6° C im Bereich der Außenwandmitte nicht unterschritten, in den Außenwand ecken ergebe sich demgegenüber rechnerisch eine raumseitige Wandoberflächentemperatur von 11,2° C, so dass der Sollwert nicht eingehalten werde. Für eine angenommene Möblierung an der Außenwand liege rechnerisch eine raumseitige Wandoberflächentemperatur von aufgerundet lediglich 7,0° C vor. Insofern werde der aus bauphysikalischer Sicht zur Vermeidung eines Schimmelpilzrisikos geforderte Sollwert deutlich überschritten. Des Weiteren liege in dem Bereich der Fensterlaibungen rein rechnerisch eine raumseitige Oberflächentemperatur von abgerundet 9,8° C vor, so dass auch hier der Sollwert unterschritten werde. Im Bereich der Heizkörper ergebe sich dagegen eine ausreichende raumseitige Wandoberflächentemperatur von 12,7° C.

Demgemäß besteht eine wissenschaftlich verifizierte und somit nicht nur ganz fern liegende Gefahr der Schimmelpilzbildung im Bereich der Außenwandecken, der Fensterlaibungen sowie generell im Bereich der Außenwände für den Fall ihrer Möblierung, die – wie ausgeführt – zu dem vertraglich vorausgesetzten Sollzustand gehört. Das Vorliegen eines Mietmangels wegen der fehlenden Möblierungseignung der Außenwand kann nicht deshalb verneint werden, weil die Kläger die Außenwand – möglicherweise aus freien Stücken – nicht möbliert hatten und dies auch niemals vorhatten (entgegen Kammerurteil vom 02. März 2017, 14 S 275/15). Die Abweichung der Ist-beschaffenheit von der vertraglich vorausgesetzten Sollbeschaffenheit muss zwar die Tauglichkeit zu dem von den Vertragspartnern vorausgesetzten vertragsgemäßen Gebrauch aufheben oder mindern. Auf die tatsächliche Beeinträchtigung des Gebrauchs des Mieters kommt es nach der Rechtsprechung des BGH jedoch nicht an (BGH, Urteil vom 29. Oktober 1986, VIII ZR 144/85, NJW 1987, 432; Urteil vom 04. Mai 2005, XII ZR 254/01, 2005, 2152). Vielmehr soll bei Abweichung des tatsächlichen von dem vereinbarten Zustand der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache selbst dann eingeschränkt sein, wenn der Mieter die Mieträume überhaupt nicht oder nicht in der vorgesehenen Weise nutzen kann oder will (BGH a.a.O.) Demnach kommt es nicht darauf an, ob der Mieter vorhatte, Möbel an die Außenwand zu stellen oder nicht oder dies bereits in der Vergangenheit getan hat. Die Minderung zu dem von den Parteien vorausgesetzten Vertragszweck zum Wohnen liegt bereits darin, dass die Wohnung nicht vollständig nach dem oben beschriebenen weiten Spektrum der Wohnnutzung genutzt werden kann, weil an die Außenwand keine Möbel gestellt werden können. Die Rechtsprechung zur Gefahr als Mangel ist – wie bereits aus der zitierten Rechtsprechung folgt – nicht auf Fälle drohender Gesundheitsgefährdungen beschränkt worden. Angesichts des Wissens der Kläger um die Wärmebrücken und der hiermit verbundenen Gefahr der Schimmelpilzbildung ist es kaum zumutbar, sie im Hinblick auf die nicht ausreichende Konkretheit bzw. Gegenwärtigkeit eines Schadenseintritts darauf zu verweisen, zunächst seien Möbel an die Wand zu stellen und der Schadenseintritt abzuwarten.

Es handelt sich auch nicht um eine bloß fernliegende abstrakte Gefahr. Legt – wie hier – die von dem Sachverständigen überzeugend herangezogene DIN 4108-2:2003-07 fest, dass ab der Unterschreitung eines bestimmten Grenzwertes die Gefahr von Schimmelpilzbildung unter den von ihr vorgegebenen Rahmenbedingungen besteht, dann kann hieraus auch für den Einzelfall auf eine konkrete Gefahr geschlossen werden. Es ist gerade der Zweck derartiger technischen Regeln, Grenzwerte für das Bestehen von Gefahren zu definieren, so wie sie beispielsweise auch im Bereich der Verkehrssicherungspflichten verkehrsunsichere Zustände definieren. Dies gilt für die hier in Rede stehende Gefahr der Schimmelpilzbildung in Mietwohnungen umso mehr, als dass es sich bei Schimmelpilz um einen Organismus handelt, der gesundheitsgefährdend sein kann. Wenngleich die Gesundheitsgefahr von Schimmelpilzsporen nur in dem konkreten Einzelfall nach ihrer spezifischen Art festgestellt werden kann, so ist es dem Mieter doch nicht zumutbar in Kenntnis dieser Möglichkeit den Schimmelpilz erst tatsächlich entstehen zu lassen, um ihn dann auf gesundheitsgefährdende Eigenschaften untersuchen zu fassen. Wie der Sachverständige im Rahmen seiner persönlichen Anhörung durch die Kammer ausgeführt hat, ist es nicht möglich, innerhalb der Spannbreite unterhalb des Grenzwertes für die Entstehungsgefahr von Schimmelpilz weiter nach Wahrscheinlichkeiten zu unterscheiden. Dann aber muss es bei dem durch die DIN festgesetzten Grenzwert verbleiben. Somit kommt es nicht darauf an, ob es – wie die Kläger vorgebracht haben – bereits in der Vergangenheit Ende 2012 und nunmehr wieder tatsächlich zu Schimmelpilzbildung gekommen ist.

Unerheblich ist, dass der Sachverständige die Schlussfolgerung getroffen hat, dass – bis auf die Möblierung der Außenwände – die Gefahr der Schimmelpilzbildung durch ein angepasstes Wohnverhalten vermieden werden könne, da das, was dem Mieter zumutbar ist, allein einer rechtlichen Bewertung unterliegt, die dem Sachverständigen gem. § 404a ZPO vorzugeben ist. In seinem Ergänzungsgutachten vom 06. Dezember 2017 hat der Sachverständige unter Zugrundelegung der von der Kammer für zutreffend erachteten und oben bereits skizzierten Parameter ausgeführt, dass bei einer durchschnittlichen Feuchtigkeitsproduktion der hier gegebenen zwei Bewohner (ohne besonders zu berücksichtigende Nutzungen, wie Wäschetrocknung in den Räumen) eine Schimmelpilzbildung trotz eines zweimal täglich vorgenommenen Stoßlüftens in den Zimmern von fünf bis zehn Minuten und der Einhaltung einer Innentemperatur in der Wohnung von mindestens 16c C im Schlafzimmer und von mindestens 20° C in allen übrigen Räumen nicht vermieden werden könnte. In diesem Zusammenhang weist die Kammer darauf hin, dass es nicht entscheidend auf das konkrete Einzelverhalten der Mieter bei Nutzung der Wohnung ankommt, so dass im Einzelnen festgestellt werden müsste, wieviel Feuchtigkeit der Mieter produziert und hierauf basierend die Zumutbarkeit eines Lüftungs- und Heizverhaltens beurteilt werden müsste. Neben der Verursachung durch ein vertragswidriges Heiz- und Lüftungsverhalten setzt – wie bereits ausgeführt – der Minderungsausschluss das Verschulden des Mieters voraus (LG Bochum a.a.O.). Die Annahme eines Verschuldens im Hinblick auf ein Feuchtigkeitsschäden verursachendes vertragswidriges Verhalten ist aber nur gerechtfertigt, wenn der Mieter erkennen konnte, dass die Feuchtigkeitsschäden ihre Ursache in einem Gebäudemangel oder in einem besonders schadensempfindlichen Gebäudezustand haben und dass zur Vermeidung der Schäden bestimmte Änderungen der Wohngewohnheiten erforderlich sind. Die Rechtsprechung fordert in diesem Zusammenhang, dass der Vermieter einer schadensanfälligen Wohnung verpflichtet ist, dem Mieter genaue Hinweise über die Art des Heizens und Lüftens zu geben (vgl. Blank/Börstinghaus a.a.O., § 538 Rn. 32). Würde man auf das individuelle Nutzungsverhalten des Mieters im konkreten Einzelfall abstellen, müsste man einem Mieter letztlich abverlangen, bei der Nutzung der Wohnung vorab einen Sachverständigen zu beauftragen, der anhand des baulichen Zustandes der Wohnung sowie seines individuellen Nutzungsverhaltens ihm aufzeigt, wie oft er am Tag in welcher Form lüften müsste, was offensichtlich nicht Mieteraufgabe ist. Vielmehr ist – wie bereits ausgeführt wurde – auf das allgemein Übliche als Sorgfaltsmaßstab abzustellen. Selbst ein Fahrlässigkeitsvorwurf nach dem von § 276 Abs. 2 BGB festgelegten objektiven Sorgfaltsmaßstab setzt voraus, dass es eine sich in einem gewissen Rahmen haltende Üblichkeit gibt, die der Mieter bei der von ihm zu verlangenden Anstrengung hätte erkennen können. Dies aber ist – wie dargelegt – nur ein zweimaliges Stoßlüften von zehn Minuten, was als allgemein bekannt vorausgesetzt werden kann. Dann aber besteht vorliegend die Mangel begründende Gefahr der Schimmelpilzbildung unabhängig von einem tatsächlichen Heiz- und Lüftungsverhalten der Kläger. Steht fest, dass eine Schimmelpilzbildung durch ein vertraglich geschuldetes Heiz- und Lüftungsverhalten nicht vermieden werden kann, kommt es auf das tatsächliche Lüftungsverhalten der Mieter nicht mehr an. Abgesehen von den vorstehenden Erwägungen wäre es forensisch auch kaum praktikabel und umsetzbar, die individuelle Feuchtigkeitsproduktion eines Mieters (Länge und Intensität des Duschens, Art des Kochens, körperliche Feuchtigkeitsproduktion des konkreten Mieters) im Einzelnen und das über einen längeren Nutzungszeitraum verlässlich festzustellen.

Bei der Errechnung der Feuchtigkeitsproduktion hat der Sachverständige auch zutreffend Kochen und Duschen mitberücksichtigt. Diese sind als Feuchtigkeitsquelle nicht deshalb unberücksichtigt zu lassen, weil der Mieter der durch sie produzierten Feuchtigkeit durch gesondertes Lüften üblicherweise zu begegnen hätte. Nach Auffassung der Kammer sind sie bereits in ausreichendem Maße durch das zweimalige Stoßlüften für je zehn Minuten (im Rahmen dieses Gesamtvolumens des Luftaustausches) ausreichend berücksichtigt. Auch wenn es nicht mehr darauf ankommt, weist die Kammer darauf hin, dass im Bereich der möblierten Außenwand sowie bei einer Beheizung des Schlafzimmers von lediglich 16° C – 18° C nach den Feststellungen des Sachverständigen selbst ein dreimaliges Stoßlüften von zehn Minuten die Gefahr der Schimmelpilzbildung nicht ausgeräumt hätte.

Wie die Kammer bereits entschieden hat (LG Lübeck, Urteil vom 05. November 2015, 14 S 74/14, BeckRS 2016, 08483), beinhaltet § 8 Abs. 1 des Mietvertrages keine Standard abweichende Abrede. Es kann dabei dahinstehen, ob der formularmäßig gefasste § 8 Abs. 1 des Mietvertrages, wollte man ihm die Regelung einer Abweichung vom Mindeststandard im o.b. Sinne entnehmen, einer Kontrolle gem. § 307 BGB standhalten würde. An die Zulässigkeit formularmäßiger Klauseln, die die Erfüllung einer Hauptleistungspflicht einschränken, sind – insbesondere hinsichtlich ihrer Bestimmtheit – hohe Anforderungen zu stellen (Staudinger/Emmerich, BGB 2018, § 536 Rn. 72 mit Hinweisen auf die obergerichtliche Rechtsprechung). Der Mieter darf sich nach Treu und Glauben darauf verlassen, dass er bei vom Mietstandard abweichenden Vereinbarungen nur mit für ihn erkennbaren, konkret überschaubaren Risiken belastet wird. Das Risiko von Schimmelpilzbildung zu übernehmen, belastet den regelmäßig bauphysikalisch nicht geschulten Mieter übermäßig (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, a.a.O., § 536 Rn. 250). Unbeschadet dessen kann § 8 Abs. 1 des Mietvertrages bereits kein Erklärungswert entnommen werden, aus dem sich ergibt, dass die Parteien von dem geschuldeten Mindeststandard im Hinblick auf die Schimmelfreiheit der Mieträume abweichen wollen. Dass der Mieter für eine ausreichende Lüftung und Heizung der Mieträume zu sorgen hat, ist die Beschreibung einer regelhaften Mieterpflicht (Kammer a.a.O.) Dass dies auch zur Vermeidung von Feuchtigkeits- und Frostschäden erfolgt, beinhaltet mangels präziser und konkreter Beschreibung vom Standard abweichender Lüftungs- und Heizanforderungen keine vertraglich vereinbarte Unterschreitung des insoweit vom Vermieter geschuldeten Mindeststandards im o.b. Sinne (Kammer a.a.O.). Einem Mieter fehlen regelmäßig die erforderlichen Kenntnisse über die bauphysikalischen Zusammenhänge, um erkennen zu können, welche Veränderung im Lüftungs- und Heizverhalten im Einzelnen erforderlich ist, um altbaubedingte Mängel in dem o. b. Sinne ausgleichen zu können (vgl. auch Schmidt-Futter/Eisenschmid, a.a.O., § 536 Rn, 230). Einer derart allgemein gehaltene Vertragsformulierung, wie vorliegend, kann deshalb der Erklärungsinhalt einer spezifischen Einschränkung einer Hauptleistungspflicht des Vermieters nicht beigemessen werden (Kammer a.a.O.).

Soweit der Sachverständige ferner zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Gefahr der Schimmelpilzbildung sich reduziere, wenn man von einer seiner Ansicht nach im Winter üblichen relativen Luftfeuchtigkeit in der Raummitte von 40% ausgehe, kann dem aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden. Zunächst kommt der DIN-Norm, von der auch der Sachverständige bei der Ermittlung der Schimmelpilzgefahr aufgrund geometrischer Wärmebrücken ausgeht und die als Rahmenbedingung eine relative Luftfeuchtigkeit von 50% vorgibt, die (widerlegliche) Vermutung zu, anerkannte Regel der Technik und insoweit maßgeblich zu sein, insoweit erscheint es auch nicht konsequent, zunächst von dem Regelungsinhalt einer allgemein gültigen DIN-Norm auszugehen, diese dann aber in Teilen inhaltlich zu modifizieren, was zu einer entsprechenden Rechtsunsicherheit führt. Darüber hinaus hat der Sachverständige in der Kammerverhandlung vom 03. November 2017 erläutert, dass die von der DIN vorgegebenen 50% daraus resultierten, dass die DIN sich an Planer richte und insofern einen gewissen Sicherheitszuschlag von 10% annehme. Ein solcher Sicherheitszuschlag ist aber dem Mieter in gleicher Weise zuzubilligen soweit es um die Beurteilung der Schimmelpilzgefahr geht. Denn ihm ist im Rahmen der Zumutbarkeit seines Lüftungsverhaltens zuzugestehen, dass er sicher sein muss, dass es eben nicht zu Schimmelpilzbildung kommt und die Gefahr sicher und dauerhaft ausgeräumt ist, ohne dass es nur mit Messgeräten, deren Benutzung von ihm vertraglich nicht gefordert werden kann, ermittelbare Grenzen ohne Sicherheitspuffer eingehalten werden müssen.

Der Mangel wurde gem. § 536c Abs. 1 BGB mit Schreiben vom 12. Juni 2014 (Anlage K2, Bl. 112 f. d.A.) angezeigt, so dass ab diesem Zeitpunkt die Mietminderung eintrat.

Das Minderungsrecht in Bezug der Gefahr der Schimmelpilzbildung aufgrund geometrischer Wärmebrücken war nach Ansicht der Kammer indes periodisch auf das Winterhalbjahr, also von Oktober – März, zu begrenzen, da die Gefahr nach den Ausführungen des Sachverständigen nur für diese Zeit besteht (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2010, XII ZR 132/09, NJW 2011, 514).

Die Kammer hat den Feststellungsantrag im Wege einer konkretisierenden Auslegung aus Klarstellungsgründen dergestalt tenoriert, dass der zur Minderung berechtigten Mangel nicht allein in dem Bestehen von Wärmebrücken liegt, sondern in der hierdurch bedingten Gefahr der Schimmelpilzbildung auch unter Einhaltung der von dem Mieter geschuldeten Obhutspflichten. Dies konnte ohne Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO geschehen, da der Tenor bzw. das vorher gewonnene Auslegungsergebnis im Einklang mit dem verfolgten Rechtsschutzziel des Klägers steht. Es liegt kein aliud vor, sondern allenfalls eine Begrenzung des klägerischen Antrages, die im Rahmen von § 308 Abs. 1 ZPO immer möglich ist.

b) Der Feststellungsantrag zu 2. ist zulässig und überwiegend begründet (vgl. LG Berlin, Urteil vom 15. April 2016, 65 S 400/15 WuM 2016,416). Die Kläger sind gem. § 320 Abs. 1 BGB – neben der Minderung – berechtigt, einen Teil der vertraglich vereinbarten Miete zurückzubehalten. Ihnen steht ein zurückbehaltungsfähiger Gegenanspruch auf Mängelbeseitigung gem. § 535 Abs. 1 BGB zu, da – wie ausgeführt – in der auf den geometrischen Wärmebrücken beruhenden Gefahr der Schimmelpilzbildung ein Mangel der Mietwohnung zu sehen ist. Die Höhe der Zurückbehaltungsquote bemisst die Kammer mit dem dreifachen Betrag der monatlichen Minderung begrenzt auf den vierfachen Betrag der monatlichen Bruttomiete (vgl. LG Berlin a.a.O.; Blank/Börstinghaus a.a.O., § 536 Rn. 62). Wie der u. a. für das Wohnungsmietrecht zuständige Senat des BGH in seinem Urteil vom 17. Mai 2015 – VIll ZR 19/14 – entschieden hat, unterliegt das dem Mieter neben der kraft Gesetzes eintretenden Minderung (§ 536 BGB) zustehende Recht, die Zahlung der (geminderten) Miete nach § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB zu verweigern, nach seinem Sinn und Zweck sowie unter Berücksichtigung dessen, dass das durch den Mangel der Wohnung bestehende Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung durch die Minderung wieder hergestellt ist, grundsätzlich einer zeitlichen und betragsmäßigen Begrenzung. Anders als etwa beim Kauf- oder Werkvertrag, bei dem durch die Mängelbeseitigung die Wiederherstellung des Gleichgewichts zwischen Leistung und Gegenleistung vollständig möglich ist, kann bei einem Dauerschuldverhältnis wie der Miete das mangelbedingte Ungleichgewicht nur für die Zukunft beseitigt werden. Für die bereits abgelaufenen Zeitabschnitte verbleibt es zwangsläufig bei der mangelbedingt eingeschränkten Gebrauchstauglichkeit. Für diese abgelaufenen Zeitabschnitte ist dem Äquivalenzverhältnis aber bereits dadurch (abschließend) Rechnung getragen, dass der Mieter gem. § 536 BGB nur eine geminderte Miete zu zahlen hat. Die Besonderheit, dass das Zurückbehaltungsrecht angesichts des Charakters der Miete als Dauerschuld Verhältnis nur auf zukünftige Nutzungszeiträume abzielen kann, ist bei der Bemessung des Umfangs des Zurückbehaltungsrechts im Rahmen des § 320 Abs. 2 BGB zu beachten. Es ist daher grundsätzlich verfehlt, das Leistungsverweigerungsrecht des Wohnraummieters aus § 320 BGB ohne zeitliche Begrenzung auf einen mehrfachen Betrag der monatlichen Minderung oder der Mängelbeseitigungskosten zu bemessen Der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts steht – anders als bei dem noch zu erörternden Mangel der Kellerfeuchtigkeit – nicht entgegen, dass die Klägerin Instanz auch bezüglich des Mangels der Gefahr der Schimmelpilzbildung in ihrer Wohnung einen Vorschussanspruch für die Beseitigung des Mangels geltend gemacht haben. Dadurch, dass das Amtsgericht diesen Antrag fehlerhaft nicht in den Tatbestand seiner Entscheidung aufgenommen hat und binnen der gesetzlichen Fristen weder einen Tatbestandsberichtigungsantrag nach § 320 ZPO noch eine Urteilsergänzung nach § 321 ZPO von den Klägern beantragt worden sind, ist die Rechtshängigkeit dieses Anspruchs weggefallen (Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 321 Rn. 8). Auch in der Berufungsinstanz wurde der übergangene Antrag im Wege einer Klageerweiterung gem. § 533 ZPO nicht wieder aufgegriffen, so dass das Zurückbehaltungsrecht bezogen auf diesen Mangel geltend gemacht werden kann.

Die Feststellung der Berechtigung der Kläger zum Einbehalt der Miete war allerdings nur für die Zukunft zu treffen. Für die begehrte Feststellung, dass sie bereits in dem zurückliegenden Zeitraum zur Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts berechtigt waren, besteht kein konkretes Feststellungsinteresse gem. § 256 Abs. 1 ZPO. Es ist kein Grund erkennbar, welches Interesse eine Partei daran haben soll, feststellen zu lassen, dass sie in der Vergangenheit zur Zurückbehaltung berechtigt gewesen wäre, wenn sie insbesondere – wie hier – keinen Betrag zurückbehalten hat und Verzugsfolgen, wie beispielsweise eine Kündigung wegen Zahlungsverzug, nicht in Rede stehen. Anders als bei der Mietminderung kann die trotz des Bestehens eines Zurückbehaltungsrechts gezahlte Miete nicht gem. § 812 BGB bzw. des speziellen § 813 BGB zurückgefordert werden, da hiervon nur dauernde Einreden erfasst werden, nicht aber dilatorische wie § 320 BGB (Palandt/Sprau, BGB, 77. Aufl., § 813 Rn. 3).

Hinsichtlich der Periodizität des in Rede stehenden Mangels und der konkretisierenden Auslegung des Feststellungsantrages geltend die zu 1. a) gemachten Ausführungen entsprechend.

2. Die Berufung der Beklagten hat in der Sache zum Teil Erfolg.

a) Soweit das Amtsgericht eine Minderungsberechtigung bezogen auf Nässe bzw. Feuchtigkeit im Kellerraum der Kläger zuerkannt hat, bleibt die Berufung ohne Erfolg. Den Klägern steht ein dementsprechendes Minderungsrecht aus § 536 Abs. 1 Satz 2 BGB zu. Nach der in dem selbstständigen Beweisverfahren durchgeführten Beweisaufnahme liegt insoweit ein Mangel i.S.v. § 536 Abs. 1 Satz 1 BGS vor. Der Sachverständige H. hat hierzu in seinem schriftlichen Gutachten vom 19. November 2014 zur Überzeugung der Kammer ausgeführt, dass sowohl das Mauerwerk an der Außenwand des von den Klägern angemieteten Kellerraumes als auch der zu diesem führende Kellerflur Durchfeuchtungen aufweise. Im Zeitpunkt des Ortstermins seien im Mieterkeller der Kläger und im Kellerflur Farbablösungen im Außenwandbereich feststellbar gewesen, welche auf das Vorhandensein von Feuchtigkeit hinweisen würden. An der Wand Nr. 4 des Mieterkellers seien im Bereich der untersten vier Mauerwerksschichten partielle Farbablösungen sichtbar und teilweise auch Ausblühungserscheinungen. Aufgrund der Untersuchung sowohl der optisch auffälligen Bereiche als auch der sie umgebenden optisch unauffälligen Wandflächen der Außenwände mit dem elektronischen Messgerät GANN Hydromette und der Oberflächenmesssonde hätten Messwerte irn oberen Bereich im Mittel 50 Digits und im unteren Bereich der ersten drei Mauerwerksschichten Messwerte von 125 bis 145 Digits festgestellt werden können. Eine Ausnahme würden die Einzelsteine unterhalb und seitlich der Schornstein-Revisionsöffnung darstellen. Hier habe sich von den einzelnen Steinen der Farbanstrich lokal abgelöst. Hier würden die Messwerte bei 145 Digits liegen. Von einer Feuchtigkeit im Kellermauerwerk sei bei 100 bis 150 Digits, von einem trockenen Mauerwerk bei 60 bis 80 Digits auszugehen. Bei Anzeigen über 130 Digits sei je nach Rohwichte schon mit beginnendem Flüssigkeitswasservorkommen zu rechnen. Die in den Kellerräumen festgestellten Farbablösungen sowie die gemessenen Werte würden deutliche Anzeichen für einen Feuchteeindrang aus dem Außenwandbereich darstellen. Ursache hierfür sei mit hoher Wahrscheinlichkeit ein altersbedingtes Versagen der vertikalen Außenwandabdichtung. Die technischen Möglichkeiten zum Zeitpunkt der Gebäudeerrichtung würden eine streichfähige Abdichtung von erdberührten Bauteilen erlauben. Diese habe zum Zeitpunkt der Gebäudeerrichtung in der Regel in einem abdichtenden Anstrich mit einem bituminösen Anstrichmittel als Deckaufstrich bestanden. Diese Anstrichmittel würden gegenüber den in den heute anerkannten Regeln der Technik vorgesehenen Abdichtungsstoffen über einen geringeren Abnutzungsvorrat verfügen und würden daher nur einen zeitlich begrenzten Schutz vor dem Eindringen von Bodenfeuchte bzw. Sickerwasser geben, Stehendes Wasser – wie von den Klägern behauptet – konnte der Sachverständige bei dem Ortstermin jedoch nicht feststellen.

Die Mietminderung ist nicht gem. § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB ausgeschlossen, weil der Mangel die Gebrauchstauglichkeit nur unerheblich beeinträchtigen würde. Insoweit liegt eine unerhebliche Minderung der Gebrauchstauglichkeit vor, wenn sie bei objektiver Betrachtungsweise nicht spürbar ins Gewicht fällt oder wenn der Mangel leicht erkennbar ist und schnell sowie mit geringen Kosten beseitigt werden kann, so dass eine Minderung gegen § 242 BGB verstieße (BGH, Urteil vorn 30. Juni 2004, XII ZR 251/02, WuM 2004, 531: Staudinger/Emmerich, BGB, 2014, § 536 Rn. 11; Palandt/Sprau, BGB, 77, Aufl., § 536 Rn. 17 Schmidt-Futterer/Eisenschmid, a.a.O., § 535 Rn. 47 m.w.N. in Rn. 146). Die Annahme eines unerheblichen Mangels hängt dabei nicht davon ab, ob der Mieter die Wohnung nutzt. Ein unerheblicher Mangel kann daher nicht allein deswegen angenommen werden, weil der Mieter abwesend ist (vgl. Schmidt-Futterer a.a.O. Rn. 50). Demnach sind die festgestellten Durchfeuchtungen jedenfalls im Mieterkeller nicht mehr als unerheblich zu bewerten. Die Gebrauchsbeeinträchtigung durch die Durchfeuchtungen an der Wand Nr. 4 ist durchaus für die Kläger spürbar. Ein Keller hat den Zweck, in ihm Gegenstände zu verwahren. Diese werden üblicherweise auf den Boden und an die Wand gestellt. Diese Nutzungsmöglichkeit ist durch die erhebliche Feuchtigkeit im unteren Bereich der Wand Nr. 4, also der Außenwand, spürbar eingeschränkt. Ihr liegt nach den Ausführungen des Sachverständigen mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Baumangel zugrunde, der nicht mit geringem Aufwand beseitigt werden kann. Nicht erheblich ist, dass die Kläger ihren Kellerraum gleichwohl – nach Meinung der Beklagten – vollständig genutzt haben. Wie bereits ausgeführt, ist die Gebrauchsbeeinträchtigung abstrakt und nicht anhand der individuellen Nutzung durch den konkreten Mieter zu beurteilen.

Eine andere Beurteilung ergibt sich indessen für die Durchfeuchtungen im Kellerflur. Hier liegt keine spürbare Nutzungsbeeinträchtigung für die Mieter vor, da dieser lediglich als Zugang zu ihrem eigenen Keller benutzt wird und nicht dazu, dort Gegenstände zu verwahren. Ein Minderungsrecht scheitert somit diesbezüglich an § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB, was insoweit der Berufung zu einem Teilerfolg verhilft.

Auch wenn nur auf den Mieterkeller abzustellen ist, erscheint der Kammer eine Minderungsquote von 5% sachgerecht. Nach einer Entscheidung des AG Düren vom 16. Dezember 1981 (8 C 465/81, WuM 1983, 30; Börstinghaus, Mietminderungstabelle, 3. Aufl., lfd. Nr. 721) ist bei Feuchtigkeit im Keller bei Niederschlag eine Minderungsquote von 5% zugesprochen worden, das AG Bad Bramstedt hat mit seiner Entscheidung vom 20. Ju… 1989 (5 C 44/89, WuM 1990,71; Börstinghaus a.a.O., lfd. Nr. 891) bei Feuchtigkeit in den zur Wohnung gehörenden Kellerräumen eine Minderungsquote von 10% und das LG Berlin mit seiner Entscheidung vom 14. Juni 2001 (67 S 475/00, GE 2001, 1606: Börstinghaus a.a.O., lfd. Nr. 893) bei Kellerfeuchtigkeit und Abhängigkeit von der Minderung vom Flächenanteil und Nutzungszweck eine Minderungsquote von 10% zugesprochen. Schließlich hat das AG Bergheim mit der Entscheidung vom 12. April 2011 (28 C 147/10, WuM 2011, 359; Börstinghaus a.a.O., lfd. Nr. 1116) bei einem feuchten Keller eine Minderung von 15% festgestellt, wobei bei der Entscheidung die Wände seit geraumer Zeit massiv durchfeuchtet gewesen seien und sich auf dem Boden sogar Pfützen gebildet hätten.

Die Berufung ist begründet, soweit das Amtsgericht den Klägern bezogen auf die Nässe und Feuchtigkeit im Kellerflur und Kellerraum ein Zurückbehaltungsrecht zugesprochen hat. Den Klägern steht wegen des unter 2. a) erörterten Mietmangels der Kellerfeuchtigkeit kein Zurückbehaltungsrecht aus § 320 Abs. 1 BGB an der vertraglich vereinbarten Miete zu. Ein solches scheidet bereits deshalb aus, weil sie gleichzeitig einen Kostenvorschuss für diesen Mangel begehren, der ihnen vom Amtsgericht zugleich mit der begehrten Feststellung zuerkannt wurde. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages nach § 320 BGB ist ein Druckmittel zur Durchsetzung des Erfüllungsanspruches aus § 535 BGB (Blank/Börstinghaus, Miete 5. Aufl., § 536 Rn. 187). Hat der Mieter kein Interesse mehr an der Erfüllung, kann das Zurückbehaltungsrecht ganz entfallen (BGH, Urteil vom 05. Juli 1989, Vlil ZR 334/88, NJW 1989, 3222; KG, Beschluss vom 18. Oktober 2012, 8 U 38/12, ZMR 2013, 529; Schmidt-Futterer/Eisenschmid a.a.O., § 536 Rn. 413). In dem Moment, in dem der Mieter jedoch den Vorschuss für eine Selbstbeseitigung des Mangels verlangt, gibt er zu erkennen, dass er den Erfüllungsanspruch selbst gar nicht mehr ernstlich verfolgt. Im Werkvertragsrecht, in dem ebenfalls ein Vorschussanspruch für die Mängelbeseitigung gem. § 637 BGB und ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines Mängelbeseitigungsanspruchs des Bestellers gem. §§ 320 Abs. 1, 641 Abs. 3 BGB besteht, ist anerkannt, dass beide Rechte sich ausschließen bzw. der Besteller nicht gleichzeitig Mängelbeseitigung und Kostenvorschuss hierfür verlangen kann (OLG Stuttgart, NJW 2013, 699, 700; Palandt/Sprau, BGB, 76. Aufl., § 634 Rn. 4). Ferner ist hier anerkannt, dass ein Vorschussanspruch des Auftraggebers von vornherein nur insoweit besteht, als er nicht restlichen Werklohn im Hinblick auf vorhandene Mängel zurückbehalten hat bzw. darf und diesen zur Mängelbeseitigung verwenden kann bzw. darf (§ 242 BGB). Dann ist der Auftraggeber nach § 242 BGB insoweit auf die Möglichkeit des Zugriffs auf den einbehaltenen Werklohn zu verweisen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2000, VII ZR 224/98, NJW 2000, 1403 Rn. 49; OLG Hamm NJW-RR 1988, 885, 886; OLG Karlsruhe, Urteil vom 28. Oktober 2004, 17 U 19/01, BeckRS 16906, OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Februar 2014, 22 U 82/13, BauR 2016, 299; OLG Hamm, Urteil vom 03. Dezember 1997, 12 U 125/97, NJW-RR 1998, 885 Rn. 15 m.w.N.; OLG Oldenburg, Urteil vom 02. Februar 1994, 2 U 216/93, NJW-RR 1994, 529 Rn. 2 ff.). Im vorliegenden Fall müssen diese Erwägungen entsprechend gelten. Indessen sind die Kläger im Streitfall auf den Vorschussanspruch zu verweisen. Dieser steht ihrem Rechtsschutzinteresse näher, da sie den Betrag für die Mängelbeseitigung sofort insgesamt erhalten und die Mängel sofort beheben könnten.

Etwas anderes gilt auch nicht bzgl. der Durchfeuchtungen im Kellerflur, weil diese für unerheblich erachtet wurden. Zwar ist insoweit ein Vorschussanspruch ausgeschlossen. Ferner wird der mit dem Zurückbehaltungsrecht geltend gemachte Erfüllungsanspruch aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB von der Unerheblichkeit (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, a.a.O., § 535 Rn. 244). indessen ist die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts nach § 320 BGB ausgeschlossen (Schmidt/Futterer-Blank, a.a.O., § 543 Rn. 99).

c) Ohne Erfolg wendet sich die Berufung schließlich gegen die Verurteilung zur Zahlung eines Mängelbeseitigungsvorschusses. Den Klägern steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses zur Mängelbeseitigung aus §§ 536a Abs. 2 Nr. 1, 242 BGB zu, da in Bezug auf die oben beschriebenen Durchfeuchtungen des Kellerraumes ein nicht unerheblicher Mangel vorliegt (s.o.). Es ist ständige Rechtsprechung des BGH, dass der zur Ersatzvornahme Berechtigte einen Anspruch auf Leistung eines Vorschusses in Höhe der voraussichtlich zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten hat (BGH, Urteil vom 24. Februar 1967, VZR 75/65, BGHZ 47, 272; Urteil vom 12. Juli 1973, Hl ZR 46/72, 61, 128; Urteil vom 05. Mai 1977, VII ZR 36/76, 68, 372, KG, Urteil vom 29. Februar 1988, 8 RE Miet 6717/87, NJW-RR 1988, 1039). Der Anspruch besteht, wenn der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist. Die Beklagte ist gem. § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Mängelbeseitigung verpflichtet. Mit dieser Pflicht befand sie sich seit dem 27. Juni 2016 gem. § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verzug, da sie mit Anwaltsschreiben der Kläger vom 12. Juni 2016 (Anlage K2, BS. 33 – 34 d.A.) unter Fristsetzung bis zum 26. Juni 2016 erfolglos zur Mängelbehebung aufgefordert wurde. Im Übrigen liegt in dem Prozessverhalten der Beklagten, mit dem sei eine Mängelbeseitigungspflicht auch noch nach Erhalt des Ausgangsgutachtens des Sachverständigen … beharrlich in Abrede gestellt hat, eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung iSv. § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB, die eine Mahnung entbehrlich gemacht hätte.

Als Rechtsfolge des Vorschussanspruchs kann der Mieter die erforderlichen Mängelbeseitigungskosten verlangen. Soweit die Beklagte einwendet, es sei nicht erkennbar, wie das Amtsgericht auf den ausgeurteilten Betrag komme, hat das Amtsgericht dies in den Entscheidungsgründen auf S. 6 ausgeführt. Insoweit hat es zutreffend darauf hingewiesen, dass zu den Kosten von 5.450,00 Euro ein Teil der von dem Sachverständigen veranschlagten Kleinmaterialien und der Regiekosten hinzuzurechnen sei und es deshalb den Vorschussbetrag auf insgesamt 8.500,00 Euro schätze. Dies ist nicht zu beanstanden. Bereits Regiekosten betragen nach den Angaben des Sachverständigen insgesamt 18% von den Baukosten, was einem Betrag von 981,00 Euro entspricht, so dass sich ein Gesamtbetrag von 6.431,00 Euro ergebe, aufgerundet daher 6.500,00 Euro.

Da – wie der Sachverständige in der Kammerverhandlung vom 03. November 2017 erläutert hat – diese Kosten sich nur auf den Mangel in dem Kellerraum beziehen, war eine Reduzierung deshalb nicht erforderlich, weil nach Ansicht der Kammer eine Mietminderung und damit in gleicher Weise ein Vorschussanspruch hinsichtlich der Nässe im Kellerflur ausscheidet. Der Zinsausspruch rechtfertigt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 1 analog, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 2 ZPO. In Bezug auf die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens waren den Kläger in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Kosten des (Teil-)Klageantrages aufzuerlegen, der vom Amtsgericht übergangen und dessen Rechtshängigkeit wegen Versäumung der Frist des § 321 ZPO erloschen war. Insoweit erscheint sachgerecht hier § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO und nicht den Rechtsgedanken des § 91a ZPO entsprechend anzuwenden. Denn es lag letztlich in der Hand der Kläger einen entsprechenden Antrag auf Urteilsergänzung zu stellen. Wenn sie die Frist versäumen, erscheint es sachgerecht den Prozessgegner nicht an diesen Kosten zu beteiligen. Würde man insoweit nach den Grundsätzen zu § 91a ZPO verfahren, würde dies zu dem Ergebnis führen, dass die Beklagte nach der Ansicht der Kammer auch insoweit die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen wären. Da aber hierüber keine titulierte oder rechtkraftfähige Entscheidung ergangen wäre, könnten und müssten die Kläger diesen Teil des Rechtsstreits noch einmal einklagen, was dazu führen würde, dass die Beklagte auch in diesem zweiten Rechtsstreit – dann nach § 91 ZPO – die Kosten zu tragen hätte. Damit würde die Anwendung von § 91a ZPO zu dem unbilligen Ergebnis führen, dass die Beklagte dieselben Kosten zweimal zu tragen hätte, obwohl sie hierfür nicht verantwortlich ist. Anders als in einer unmittelbaren Anwendung von § 91a ZPO hat sie in der hierzu beurteilenden Konstellation eben dem Wegfall der Rechtshängigkeit in der Hauptsache nicht zugestimmt. Vielmehr lag es allein im Bereich der Kläger binnen der gesetzlichen Frist eine Urteilsergänzung zu begehren. Es ist schließlich nicht so, dass durch den Wegfall der Rechtshängigkeit nach Ablauf der Frist des § 321 ZPO der Streitwert sich rückwirkend in I. Instanz reduziert hätte, was die Beantwortung der hier diskutierten Rechtsfrage entbehrlich gemacht hätte. Vielmehr sind sämtliche Gebühren zu dem höheren Streitwert entstanden.

4. Die Revision war gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO zuzulassen. Die Frage danach, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Mietmangel aufgrund der durch geometrische Wärmebrücken bestehenden Gefahr von Schimmelpilzbildung gegeben ist, hat weit über diesen Fall hinaus Bedeutung für eine Vielzahl von Mietvertragsverhältnissen und somit eine grundsätzliche Bedeutung.

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