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Anfechtung Wohnungseigentümerbeschluss: – Zulässigkeit einer Eventualeinberufung

LG München I – Az.: 1 S 4470/14 – Beschluss vom 10.04.2014

Gründe

Nach vorläufiger Prüfung der Sach- und Rechtslage weist die Kammer auf Folgendes hin:

a) Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts dürfte die Klageschrift unter Berücksichtigung der beigefügten Anlagen so auszulegen sein, dass die Klage von vornherein gegen die übrigen Eigentümer der WEG gerichtet war. Aus den Anlagen lässt sich auch die Bezeichnung des Anwesens der Wohnungseigentümergemeinschaft entnehmen. Hierbei ist es auch nicht schädlich, dass tatsächlich eine WEG Str.- nicht existiert. Aus der Entscheidung des BGH vom 27.11.2007 (BGH X ZR 144/06 – zitiert nach juris) folgt nicht, dass eine Auslegung der Parteibezeichnung nur dann vorgenommen werden kann, wenn die Scheinbeklagte(n) tatsächlich existieren.

Der BGH hat im Rahmen der zitierten Entscheidung Folgendes ausgeführt:

„Dabei gilt der Grundsatz, dass die Klageerhebung gegen die in Wahrheit gemeinte Partei nicht an deren fehlerhafter Bezeichnung scheitern darf, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen, auch dann, wenn statt der richtigen Bezeichnung irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden (juristischen oder natürlichen) Person gewählt wird, solange nur aus dem Inhalt der Klageschrift und etwaigen Anlagen unzweifelhaft deutlich wird, welche Partei tatsächlich gemeint ist.“

Dies gilt erst recht in den Fällen, in welchen die bezeichnete Person tatsächlich nicht existent ist. In einem solchen Fall ist ohne Weiteres augenfällig, dass – soweit möglich- die zutreffende Parteibezeichnung durch Auslegung ermittelt werden muss.

b) Die Kammer geht weiter davon aus, dass die Anfechtungsfrist gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG gewahrt ist, weil auch die Klagezustellung wirksam an die Beklagten erfolgte. Insoweit sind die dargestellten Auslegungsgrundsätze gemäß Urteil des BGH vom 27.11.2007 auch im Rahmen der Beurteilung der Wirksamkeit der Zustellung heranzuziehen. Die Zustellung erfolgte an die bestellte Hausverwaltung. Auf Grund der beigefügten Unterlagen konnte auch beim Zustellungsempfänger kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, an wen die Zustellung bewirkt werden sollte.

c) Die angefochtenen Beschlüsse dürften bereits wegen eines formalen Mangels für unwirksam zu erklären sein. Der Kläger hat fristgerecht die unzulässige Einberufung einer Eventualversammlung gerügt. Ist eine Versammlung beschlussunfähig, so ist eine neue Versammlung mit den entsprechenden Tagesordnungspunkten einzuberufen (§ 25 Abs. 4 Satz 2 Hs. 1 WEG). Die Einladung zur Wiederholungsversammlung darf erst nach Beendigung der Erstversammlung versandt werden. Eine Eventualeinberufung ist nur zulässig, wenn sie auf einer ausdrücklichen Vereinbarung der Wohnungseigentümer beruht (vgl. OLG Frankfurt, NZM 2007,0806; Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 25 Rn. 21; Kümmel in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 10. Aufl., § 25 Rn. 23). Ein Eigentümerbeschluss der die Möglichkeit einführt, künftig generell Eventualeinberufungen durchzuführen ist mangels Beschlusskompetenz nichtig (vgl. Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 25 Rn. 25;Kümmel in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 10. Aufl., § 25 Rn. 23).

Die angefochtenen Beschlüsse leiden daher unter einem formellen Mangel. Die in einer solchen „Eventualversammlung“ gefassten Beschlüsse sind auf Anfechtung hin für ungültig zu erklären, wenn nicht feststeht, dass der Ladungsmangel für das Beschlussergebnis nicht kausal geworden ist. Hierbei ist davon auszugehen, dass bei Vorliegen eines formellen Mangels eine tatsächliche Vermutung für die Ursächlichkeit spricht (OLG Hamburg, ZMR 2007, 550; Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 23 Rn. 38; Merle in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 23 Rn. 170 jeweils m.w.N.).

An die Widerlegung dieser Vermutung sind hohe Anforderungen zu stellen. Die Darlegungs – und Beweislast liegt insoweit bei den Beklagten (vgl. etwa OLG Köln ZMR 2004, 299).

Nach Aktenlage sind derzeit keine Umstände vorgetragen oder ersichtlich, welche es als ausgeschlossen erscheinen lassen, dass sich der Einladungsmangel auf die Beschlussergebnisse ausgewirkt haben könnte.

 

 

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