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Anforderungen an mietrechtliche Räum- und Streupflicht bei Schnee und Eis

AG Rosenheim – Az.: 7 C 815/18 – Urteil vom 30.10.2018

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klagepartei trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar. Die Klagepartei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagtenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche nach einem behaupteten Sturz des Klägers auf dem Mietobjekt.

Der Kläger ist aufgrund Mietvertrages vom 08.07.2008 mit dem Beklagten Mieter einer Wohnung im Anwesen N…Straße X in … X. Der Beklagte trägt die Räum- und Streupflicht für die Zugangswege des Mietobjektes.

Diese Verpflichtung wird ausgeübt durch den Streitverkündeten, den Hausmeisterservice X.

Der Kläger behauptet, dass er am 04.01.2017, nachdem er sein Fahrzeug auf einem Stellplatz abgestellt hatte, beim Zutritt zum Haus aufgrund Eis- bzw. Schneeglätte zu Sturz gekommen wäre und sich verletzt hätte. Hierbei habe der Kläger einen Sehnenabriss und eine Sehnenschädigung erlitten.

Der Enkelsohn des Klägers rief diesem kurz vor dem Sturz zu, dass er aufpassen solle, da es äußerst glatt wäre. Mit E-Mail vom 04.01.2017, 22:42 Uhr, Anlage K4, schrieb der Kläger an den Streitverkündeten eine Mail mit u. a. folgendem Inhalt:

„[…] Gestern, Dienstag den 04.01.2017 bin ich Vormittag um 10:00 Uhr einkaufen gegangen. Als ich das Haus verlassen habe war es so glatt, dass ich ausgerutscht bin und mich gerade noch abfangen konnte. Am Abend sind wir mit der gesamten Familie aus Richtung Tiefgarage kommend, wir sind außen nach oben gegangen. [..] Ehe ich mich aber versah, rutschte auch ich aus und fiel auf den Rücken.“

Diese E-Mail wurde erstmals mit Schreiben vom 02.10.2018, Eingang bei Gericht am 04.10.2018, vorgelegt.

Die Klagepartei behauptet, dass der Beklagte seinen Räumungsverpflichtungen nicht nachgekommen wäre. Der Kläger behauptet erstmals in der Sitzung vom 09.10.2018, dass er bereits im Januar 2017 beim Hausarzt gewesen sei. Erst am 31.03.2017 sei er bei der Kernspintomographie gewesen, dort seien die Verletzungen, die geltend gemacht werden, festgestellt worden.

Erstmals mit Schreiben des Klägervertreters vom 02.10.2018, Eingang bei Gericht am 04.10.2018, wurde vorgetragen, dass sich der Unfall abends ereignete, unmittelbar nach dem Aufgang aus der Tiefgarage, rechts neben dem ersten Poller auf einer Eisfläche. Des Weiteren wurde erstmals vorgetragen, dass es den ganzen Tag über glatt gewesen sei. Es sei bereits gegen 10 Uhr wieder sehr glatt auf den Wegen des Anwesens gewesen und bis zum Abend habe sich an diesen Umständen nichts geändert.

Anforderungen an mietrechtliche Räum- und Streupflicht bei Schnee und Eis
(Symbolfoto: Von Melinda Nagy/Shutterstock.com)

Erstmals mit Schriftsatz vom 07.10.2018, Eingang bei Gericht am 08.10.2018, wurde eine Bestätigung vorgelegt, wonach der Glätteunfall und die diagnostizierten Folgen sich in Einklang mit dem Ergebnis der Kernspintomografie befänden. Des Weiteren wurde eine Bestätigung vorgelegt, dass der Hausmeister X zu unregelmäßig und wenig zuverlässig seinen Räumverpflichtungen nachgekommen wäre. Des Weiteren wurde erstmals ein Auszug einer Wetterhistorie für Chieming im Landkreis Traunstein vorgelegt, wonach sich am 04.01.2017 mit Abstand der höchste Niederschlag ereignet haben soll. Des Weiteren wurde erstmals in diesem Schreiben vorgetragen, dass es über eine Woche sehr kalt mit Temperaturen weit unter dem Gefrierpunkt gewesen wäre, sodass mit Glatteisbildung zu rechnen gewesen wäre. Erstmals wurde auch vorgetragen, dass es nicht völlig überraschend zu einem Schneeeinbruch gekommen sei, sodass sich die Beklagtenpartei auf die anhaltende Kälteperiode mit Schneefällen hätte einstellen können.

Die Klagepartei ist der Ansicht, dass für den Sehnenabriss ein Schmerzensgeld von mindestens 2.000,00 € anzusetzen sei, für den Sehnenanriss 1.000,00 €. Die Klagepartei ist der Ansicht, dass ein Feststellungsanspruch hinsichtlich der Verpflichtung der Beklagtenpartei zur Ersetzung sämtlich weiterer materieller und immaterieller Schäden aus dem streitgegenständlichen Vorfall vom 04.01.2017 bestehe.

Die Klagepartei beantragt zuletzt:

I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, mindestens jedoch 3.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

II. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus dem gegenständlichen Vorfall vom 04.01.2017 resultieren, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Die Beklagtenpartei beantragt zuletzt: Klageabweisung.

Die Beklagtenpartei behauptet, dass durch die Streitverkündete ein Räum- und Streudienst ausgeführt wurde von 4 – 6 Uhr morgens und um 15 Uhr.

Sie ist der Ansicht, dass der Vortrag der Klagepartei unsubstantiiert ist und der weitere Vortrag aus Schriftsätzen vom 02. und 07.10.2018 als verspätet zurückzuweisen ist.

Ohnehin sei ein Mitverschulden des Klägers einzubeziehen. Das Schmerzensgeld sei übersetzt.

Das Gericht hat Hinweis erteilt mit Ladungsverfügung vom 17.09.2018, Ziffer 3. (Bl. 14 d. A,). Es wurde die Klagepartei darauf hingewiesen, dass Zweifel bestehen, ob ein ausreichend substantiierter Vortrag erbracht wurde, insbesondere was Ort, Zeit, Wetter, Ablauf des Unfalles anbetrifft. Insbesondere wurde auch darauf hingewiesen, dass die Zeugenladung des Zeugen X nur für den Fall erfolgt, dass insoweit substantiiert wird. Es wurde versehentlich Gelegenheit zur Stellungnahme nur bis zu 28.08.2018 eingeräumt. Beabsichtigt war der 28.09.2018. Gleichzeitig wurde eine Frist für Schriftsätze mit terminsvorbereitendem Sachvortrag bis längstens zwei Wochen vor dem Termin gesetzt. Der Klägervertreter hat diese Verfügung mit Empfangsbekenntnis vom 21.09.2018 erhalten.

Das Gericht hat öffentliche Sitzung durchgeführt mit informatorischer Anhörung der Klagepartei und Zeugeneinvernahme des Zeugen X in öffentlicher Sitzung am 09.10.2018. Das Gericht wies hinsichtlich der Zeugeneinvernahme darauf hin, dass diese unter dem Vorbehalt der Zurückweisung des Vorbringens in den Schriftsätzen vom 02. und 07.10.2018 des Klägervertreters erfolgt. Die Klagepartei erhielt insoweit auch Gelegenheit zur Stellungnahme zu einem eventuellen Zurückweisen als verspätet.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird vollumfänglich auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage war unbegründet.

A.

Die Klagepartei hat gegen die Beklagtenpartei weder gemäß den §§ 535 Abs. 1, 280 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB noch unter einer anderen Rechtsgrundlage Schadensersatz- oder Feststellungsansprüche aus dem streitgegenständlichen Vorfall gegen die Beklagtenpartei.

Der Vortrag über die Unfallumstände war insoweit unsubstantiiert, das Vorbringen in den Schriftsätzen vom 02. und 07.10.2018 als verspätet zurückzuweisen. Selbst wenn man den entsprechenden Vortrag zugelassen hätte, ist das Gericht aufgrund der informatorischen Anhörung und der Beweisaufnahme zur Überzeugung gelangt, dass die Beklagtenpartei ihre Räum- und Streupflichten nicht fahrlässig verletzt hat. Jedenfalls liegt selbst bei unterstelltem Bestehen einer Pflichtverletzung der Beklagtenpartei ein überwiegendes Mitverschulden der Klagepartei vor, welches jeden Schadenersatzanspruch ausschließt.

I.

Die Klagepartei hat binnen der in der Terminsladungsverfügung gesetzten Fristen keinen ausreichend substantiierten Vortrag hinsichtlich der Umstände der Pflichtverletzung und des Schadenseintritts vorgetragen. Selbst wenn man die versehentlich auf den 28.08.2018 und damit bereits abgelaufene Frist nicht umdeutet in eine Fristsetzung bis zum 28.09.2018, was jeder unbefangenen Partei sofort hätte auffallen müssen, so gilt jedenfalls die weitere gesetzte Frist von zwei Wochen vor dem Termin. Diese lief ab am 25.09.2018. Binnen dieser Frist ging kein Vortrag der Klagepartei ein.

Es wurde weder vorgetragen, zu welchem Tageszeitpunkt noch an welchem Ort am Mietanwesen der Vorfall sich ereignet haben soll. Des Weiteren wurden auch Umstände, welchen einen Schmerzensgeldanspruch rechtfertigen sollen, nicht vorgetragen. Es wurde lediglich geschildert, dass es zu einem Sehnenan- bzw. -abriss gekommen sei. Ob der Kläger hierdurch Schmerzen erlitt und von welcher Art und Dauer diese gewesen sein sollen, wurde nicht vorgetragen.

Das Vorbringen in Schriftsätzen vom 02. und 07.10.2018 war zurückzuweisen, da die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert hätte und die Verspätung auch auf grober Nachlässigkeit beruht, § 296 Abs. 1, 2 ZPO. Binnen gesetzter Fristen ging keine Stellungnahme der Klagepartei ein. Die Beklagtenpartei war daher nicht in der Lage, sich durch Benennung gegebenenfalls weiterer Zeugen, wie z. B. Herrn X, der offensichtlich am Nachmittag des 04.01.2017 die streitgegenständlichen Räumarbeiten durchgeführt haben soll, diesen zu benennen. Es hätte daher eine erneute Frist beantragt werden müssen von der Beklagtenpartei und, da die Ladung der Zeugen nicht mehr möglich gewesen wäre, ein erneuter Termin anzusetzen gewesen. Hierdurch hätte sich der Rechtsstreit verzögert. Eine Stellungnahme der Klagepartei, warum erst verspätet vorgetragen wurde, erfolgte nicht.

Es gilt der absolute Verzögerungsbegriff. Danach ist auf den Vergleich abzustellen, ob der Rechtsstreit allein durch Zulassung des verspäteten Vorbringens länger dauern würde als bei seiner Zurückweisung. Dies ist der Fall.

II.

Selbst bei Zulassung des Vorbringens aus den Schriftsätzen vom 02. und 07.10.2018 wäre der Klagepartei aber der Nachweis einer (fahrlässigen) Pflichtverletzung des Erfüllungsgehilfen der Beklagtenpartei, des Hausmeisterservices X gem. §§ 535 Abs. 1, 280 Abs. 1, 276, 278 BGB nicht gelungen.

Die Beklagtenpartei hat ihre Räumverpflichtungen nicht verletzt, jedenfalls hat sie sich aber ausreichend exkulpiert, §§ 280 Abs. 1 S.2, 276, 278 BGB.

1.

Der -insoweit beweisbelasteten- Klagepartei ist der Nachweis einer Pflichtverletzung durch die Beklagtenpartei nicht zur Überzeugung des Gerichtes gelungen:

Vorliegend trug der Beklagte als Vermieter die Verkehrssicherungspflicht aus dem Mietvertrag gem. § 535 Abs. 1 BGB. Hierzu gehört die Pflicht, die auf dem Mietobjekt befindlichen Zu- und Abgänge sowie die zugehörigen Wege zu räumen und gegebenenfalls mit abstumpfenden Mitteln zu streuen (Staudinger/V Emmerich (2018), § 535 BGB, Rn 33). Diese Pflicht besteht jedoch nur im Rahmen des Üblichen und Zumutbaren, d. h. in der Regel nur von 07:00 Uhr morgens bis zum Abend, dagegen nicht während der Nacht (BGH v. 1402.2017, Az.: VI ZR 254/16; OLG Koblenz, NJW-RR 2008, 1331). Im Rahmen des zumutbaren bedeutet, dass insbesondere während besonders kritischen Lagen wie Blitzeis oder plötzlich eintretenden starken Schneefällen eine völlige Schnee- und Eisfreiheit auch nicht zur Tageszeit jederzeit garantiert werden muss. Im Rahmen des Üblichen bedeutet insbesondere im Voralpenland, in welchem sich die streitgegenständliche Wohnung befindet, dass wegen der oft langanhaltenden Schneefälle auch tagsüber eine permanente und sämtliche Flächen erfassende Schnee- und Eisfreiheit nicht geschuldet ist.

Ein einzelner Eis- oder Schneefleck während der Abendstunden, auf welchem der Kläger zu Sturz kam, stellt daher schon keine Pflichtverletzung des Erfüllungsgehilfen der Beklagtenpartei, welche sich letztere grundsätzlich zurechnen lassen muss, dar. Während starken Schneefällen ist insbesondere am Tagesbeginn bzw. in den Abendstunden eine völlige Schneefreiheit sämtlicher Wege nicht geschuldet. Dass es keine Ausweichmöglichkeiten für die Klagepartei auf einen geräumten Bereich gegeben hat, wurde nicht vorgetragen.

2.

Selbst wenn man eine Pflichtverletzung als nachgewiesen erachten sollte, hat der Streitverkündete als Erfüllungsgehilfe der Beklagtenpartei nicht fahrlässig gehandelt:

Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass frühs von 04:00 – 06:00 Uhr bereits geräumt worden war und dann auch nochmals um 15:00 Uhr geräumt bzw. nachgestreut wurde. Selbst bei einem unterstellten Unfallzeitpunkt zwischen sechs und halb sieben abends ist damit ausreichend oft gestreut und geräumt worden. Es kann nicht verlangt werden, dass in einem Intervall von weniger als 3 Stunden geräumt und gesalzen wird. Das Gericht hält die Aussage des Zeugen X, nicht zuletzt aufgrund des persönlichen Eindrucks, insoweit für glaubhaft. Er hat seine Aussagen auch durch Vorlage von Regieberichten und von Abrechnungen, wonach tatsächlich auch Leistungen in Rechnung gestellt wurden für den Nachmittag und welche in Augenschein genommen wurden, untermauert. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der Beklagte Streitverkündeter ist und somit der Prozess für ihn auch persönlich finanzielle Konsequenzen haben könnte. Jedoch erscheint die Aussage im Zusammenspiel mit den in Augenschein genommenen Unterlagen glaubhaft.

III.

Zudem bestehen erhebliche Zweifel, ob die behaupteten Verletzungen tatsächlich auf dem behaupteten Sturz beruhen. Der Kläger hat sich erstmals Ende März 2017, also fast ein Vierteljahr nach dem behaupteten Sturz, im Rahmen einer Kernspintomographie genauer untersuchen lassen. Diese Untersuchung wurde zudem lediglich aufgrund einer nicht im Zusammenhang mit dem Sturz stehenden Operation durchgeführt.

Zudem bestehen erhebliche Diskrepanzen, was den Zeitraum bzw. Zeitpunkt des Sturzes betreffen aufgrund der vorgelegten E-Mail Anlage K4. Der Kläger hat vortragen lassen, dass sich der Sturz am Abend des 04.01.2017 zugetragen haben soll, lässt aber eine Mail vom selben Tag vorlegen, laut welcher der Sturz sich am Tag zuvor ereignet haben soll.

IV.

Selbst bei Annahme eines Verschuldens des Erfüllungsgehilfen der Beklagtenpartei, welche sich die Beklagtenpartei zurechnen lassen muss, steht diesem Verschulden jedenfalls ein fahrlässiges Mitverschulden des Klägers gegenüber, welches im Rahmen der nach § 254 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Abwägung der Verschuldensanteile dazu führt, dass die Beklagtenpartei für die Folgen des Sturzes des Klägers nicht einzustehen hat.

Der Kläger hat seinen Sturz fahrlässig mitverursacht, indem er den Weg ohne genauere Prüfung der Begehbarkeit und ohne Vorkehrungen gegen eine Rutschgefahr betrat. Der Kläger kannte, wie er selbst in seiner E-Mail Anlage K4 ausgeführt hat, aufgrund des Betretens des Weges am Morgen und des dort bereits erfolgten Sturzes sämtliche, die Gefahrenlage begründenden Umstände. Er wusste nach eigenen Angaben, dass der Hausmeisterservice „unzuverlässig“ war. Er hatte Kenntnis von dem massiven Wintereinbruch. Er wurde zudem kurz vor dem behaupteten Sturz von seinem Enkelsohn vorgewarnt, dass es eisglatt sei. Er hätte deshalb die Verkehrssicherheit des Wegs prüfen, gegebenenfalls einen anderen Weg nehmen und Vorkehrungen gegen bestehende Eisglätte treffen müssen. Dies hat er nicht getan.

Aufgrund Mitverschuldens ist daher ein Schadenersatzanspruch ausgeschlossen (so auch OLG Naumburg, Az.: 2 U 77/13 v. 27.02.2014).

V.

Nach alledem besteht ein Schadenersatzanspruch der Klagepartei gegenüber der Beklagtenpartei weder auf vertraglicher noch auf deliktischer Grundlage.

B.

Da kein Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagtenpartei besteht, war auch der Feststellungsantrag auf Bestehen weiterer Schadensersatzansprüche abzuweisen.

C.

Mangels Bestehen einer Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf Verzugszinsen.

D.

Die Kostenentscheidung fußt auf § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige über die die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

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