Skip to content
Menü

Ankündigung einer Modernisierung hinfällig wenn zu spät modernisiert wird

LG Berlin – Az.: 67 S 95/21 – Beschluss vom 02.09.2021

In dem Rechtsstreit hat das Landgericht Berlin – Zivilkammer 67 – am 02.09.2021 beschlossen:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 20. April 2021 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte – 8 C 225/20 – wird auf deren Kosten nach einem Wert von bis 1.500,00 EUR zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, da sie aus den Gründen des Hinweisbeschlusses der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die sonstigen Voraussetzungen für eine Beschlusszurückweisung erfüllt sind. Die Stellungnahme der Klägerin vom 20. August 2021 rechtfertigt keine ihr günstigere Beurteilung. Sie kann aus der streitgegenständlichen Modernisierungsankündigung keine Duldungsansprüche herleiten: Die Kammer hält daran fest, dass eine Neuankündigung der Modernisierung erforderlich war, nachdem sich die Arbeiten in der Wohnung der Beklagten um mehr als 16 Monate verzögert hatten.

Dabei bedarf es keiner abschließenden Entscheidung der Kammer, ob ein gewisser zeitlicher Zusammenhang zwischen der Ausführung der Zutritt zur Wohnung erfordernden Modernisierungsmaßnahmen mit dem ursprünglich angekündigten Termin zu fordern ist, um den formalen Anforderungen an die Modernisierungsankündigung zu genügen (vgl. dazu LG Köln, Beschl. v. 4.7.2019 – 6 S 37/19, BeckRS 2019, 17456 Tz. 6; Schepers, in: BeckOGK, BGB, Stand: 1. Juli 2021, § 555c Rn. 21-25; Eisenschmid, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 14. Aufl. 2019, § 555c Rz. 37).

Jedenfalls hält die Kammer an ihrer im Hinweisbeschluss vom 15. Juli 2021 dargelegten Annahme mit dem Ergebnis einer wegen Rechtsmissbräuchlichkeit gegebenen Treuwidrigkeit des Berufens auf die Modernisierungsankündigung (§ 242 BGB) auch angesichts der sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der bisherigen Berufungsangriffe erschöpfenden Stellungnahme vom 20. August 2021 fest.

Wegen Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführliche Begründung der angenommenen rechtsmissbräuchlichen Rechtsausübung in dem Hinweisbeschluss Bezug genommen.

Soweit die Klägerin in ihrer Stellungnahme wiederholt auf den zeitnah zu der Modernisierungsankündigung erfolgten Beginn der Maßnahmen durch Aufstellen des Gerüsts als sog. „ersten Spatenstich“ verweist (vgl. Schepers, a.a.O., Rz. 21 m.w.N.), führt dies der bei der vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung zu keiner anderen Beurteilung. Denn der Vorwurf der Rechtsmissbräuchlichkeit knüpft vielmehr daran an, dass bei einer Maßnahme, die wie die angekündigte Modernisierung „Balkonanbau“ den Zutritt zu der Mietwohnung erfordert, das gesteigerte, von dem Schutzzweckder Ankündigung auch geschützte Interesse des Mieters, sich auf die Maßnahmen in seiner Wohnung einstellen zu können, im Vordergrund steht, dem bei der vorliegenden extremen Verzögerung von ca. 16 Monaten nicht mehr Rechnung getragen wird. Dies zugrundegelegt war der Klägerin – wie bereits in dem Hinweisbeschluss dargelegt – auch unter Berücksichtigung der nicht nur in ihrer Sphäre liegenden zahlreichen Umstände der Verzögerungen mangels eines feststellbaren eigenen schutzwürdigen Interesses zumutbar, die baulich trennbare Maßnahme Balkonanbau aufgrund der absehbaren, extremen und in keiner Weise mehr im Rahmen des Üblichen liegenden zeitlichen Abweichung erneut in einer den Anforderungen des § 555c BGB entsprechenden Weise anzukündigen. Dies gilt erst Recht vor dem Hintergrund, dass es sich vorliegend um ein überschaubares Vorhaben handelt, bei dem die massive Verzögerung ihren maßgeblichen Grund nicht in typischerweise zu erwartenden Abweichungen im Laufe des Baufortschritts hatte wie in dem von der Kägerin herangezogenen Fall des BGH (Urt. v. 18. März 2021 – VIII ZR 305/19, WuM 2021, 665), bei dem ein großes, zahlreiche Wohnungen betreffendes, über Jahre andauerndes und eine Vielzahl von Maßnahmen umfassendes Modernisierungsvorhaben streitgegenständlich war. Die von der Klägerin in ihrer Stellungnahme erneut herangezogenen Entscheidung des BGH behandelt zudem maßgeblich die hier nicht entscheidungserhebliche Frage der Erforderlichkeit eines gewissen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Modernisierungsankündigung und dem voraussichtlichen Ausführungsbeginn, während vorliegend die besondere Schutzwürdigkeit des Mieters bei einer ungewöhlichen weit über dem Ablauf eines Jahres liegenden Zeitverschiebung im Vordergrund steht, als deren Folge für die Mieter der Beginn der gerade auch den Zutritt zu ihrer Wohnung erfordernden Arbeiten über einen langen Zeitraum nicht einschätzbar war. Dies auch deshalb, da hinsichlich der ebenso angekündigten Instandsetzungsarbeiten an der Fassade und der zeitlich nicht abgegrenzten vorbereitenden Außenmaßnahmen für die Anbringung des Balkons kein etwaiger Zeitplan angeben worden ist (zum Ganzen vgl. Schepers, a.a.O., Rz. 25 m.w.N.).

Der Kammer war es den Ausführungen der Klägerin zuwider nicht verwehrt, im Beschlusswege zu verfahren. Ein Beschlusshindernis gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO ist nicht gegeben, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

Die Kammer hat in dem von ihr zu beurteilenden Einzelfall Rechtswirkungen der Modernisierungsankündigung der Klägerin zu Lasten der Beklagten wegen Verstoßes gegen die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben verneint. Die abstrakten Voraussetzungen von Treu und Glauben indes sind höchstrichterlich hinlänglich geklärt und kein hinreichender Grund für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v. 23. Januar 2018 – IX ZR 298/17, ZIP 2018, 621, beckonline Tz. 8 ff.). Veranlassung, wegen divergierender Rechtsprechung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO vom Beschlussverfahren abzusehen und die Revision zuzulassen, bestand ebenfalls nicht. Die Kammer hat keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt, der von einschlägigen Entscheidungen eines höherrangigen oder gleichrangigen anderen Gerichts oder eines anderen Spruchkörpers desselben Gerichts abweicht. Das wäre aber Voraussetzung für eine Divergenzzulassung (st. Rspr., vgl. Ball, in: Musielak, ZPO, 18. Aufl. 2021, § 543 Rz. 8 m.w.N.).

Die übrigen prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 Satz 2, 713 ZPO, 47 Abs. 1, 48 Abs. 1, 41 Abs. 5 Satz 1 Alt. 3 GKG.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Mietrecht & WEG-Recht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Mietrecht und Wohneigentumsrecht. Vom Mietvertrag über Mietminderung bis hin zur Mietvertragskündigung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Mietrecht

Urteile aus dem Mietrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!