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Anspruch auf Austausch einzelner Mieter in WG

LG Darmstadt – Az.: 6 S 21/19 – Beschluss vom 15.08.2019

Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 2.000,– festgesetzt.

Gründe

Die Berufung wird zurückgewiesen, weil die Kammer einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Wegen der für die Entscheidung der Kammer maßgeblichen Gründe wird auf das Hinweisschreiben vom 08.07.2019 verwiesen (§ 522 Abs. 2 S. 3 ZPO).

Die Stellungnahme der Beklagten vom 08.08.2019 rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Bei einer studentischen Wohngemeinschaft, wie sie zumindest ursprünglich bei Abschluss des Mietvertrages auf Mieterseite bestand, hat ein Vermieter grundsätzlich damit zu rechnen, dass diese aufgrund der anstehenden Änderungen der Lebensverhältnisse der einzelnen Mitglieder der Wohngemeinschaft nicht von fortdauerndem Bestand ist.

Allein der Umstand, dass es sich bei den ursprünglichen Mietvertragsparteien um drei Freundinnen handelte, steht dem nicht entgegen.

Aufgrund der Gesamtumstände ist im Übrigen davon auszugehen, dass die Vermieterseite sich konkludent mit dem Eintritt des Klägers zu 3) in das Mietverhältnis einverstanden erklärt hat.

Die Kammer verkennt nicht, dass in bloßem Schweigen grundsätzlich keine Willenserklärung gesehen werden kann.

Dies ist jedoch dann anders zu werten, wenn der Antragsempfänger nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen wäre, seinen abweichenden Willen zu äußern (Palandt-Ellenberger, BGB, 77. Aufl., § 147 Rn. 3).

So verhält es sich vorliegend.

Auf die Anfrage der Mieterseite vom 08.04.2015 erklärte die Vermieterseite mit E-Mail vom 09.04.2015, dass Frau A ein Schreiben aufsetzen solle, in dem sie ihren Austritt aus dem Mietverhältnis und der neue Mieter seinen Eintritt in den Mietvertrag erklären solle.

Dem ist die Mieterseite mit Schreiben vom 03.05.2015 nachgekommen.

Sofern die Vermieterseite Bedenken gegen den Kläger zu 3) als neuen Mieter gehabt hätte, hätte es ihr oblegen, dies gegenüber der Mieterseite kund zu tun, um für klare Verhältnisse dahingehend zu sorgen, wer nun eigentlich Partei des Mietvertrages sei.

Dies ist gerade unterblieben, so dass das Verhalten der Vermieterseite als Einverständnis mit dem Mieterwechsel zu werten ist.

Ein Entzug der Eigentümerrechte liegt aufgrund der Entscheidung der Kammer ebenfalls nicht vor, da die Beklagten bei Vorliegen eines triftigen Grundes, der gegen etwaige neue Mieter spricht, das Recht haben, ihre Zustimmung zur Auswechslung einzelner Mietvertragsparteien zu verweigern, wie bereits im Hinweisschreiben der Kammer ausgeführt .

Sofern die Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 08.08.2019 zu verstehen gegeben haben, dass sie bereit seien, die Klägerin zu 1) und Frau B als Hauptmieter zu akzeptieren und ihnen die Erlaubnis zur Untervermietung zu erteilen, um auf diese Weise zu gewährleisen, dass die Beklagten im Rahmen des Mietverhältnisses immer dieselben Ansprech- und Mietvertragspartner hätten, steht es den Beklagten frei, sich mit den nunmehrigen Mietern auf eine entsprechende Umstellung des Vertragsverhältnisses für die Zukunft zu einigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt gemäß §§ 3 ZPO, 47 Abs. 1 GKG.

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