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Anspruch auf Schimmelbeseitigung im Schlafzimmer – Mietminderung bei Schimmelbefall

LG Lübeck, Az.: 1 S 106/13, Urteil vom 07.03.2014

Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.7.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Eutin – 23 C 270/12 – wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollsteckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Von der Darstellung des Tatbestands wird abgesehen; auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils wird Bezug genommen, §§ 540, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO.

II.

Anspruch auf Schimmelbeseitigung im Schlafzimmer - Mietminderung bei Schimmelbefall
Symbolfoto: Von Cegli/Shutterstock.com

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Amtsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zu Recht die Beklagten zur Beseitigung des im Schlafzimmer der von den Klägern gemieteten Wohnung Anfang des Jahres 2012 aufgetretenen Schimmels verurteilt. Ebenfalls zu Recht hat es die auf Zahlung des von den Klägern in den Monaten Februar bis Mai 2012 einbehaltenen Minderungsbetrags von 15 % der Bruttomiete und der Kosten für die Besichtigung des Schadens durch den Maler … (Anlage B 2) gerichtete Widerklage abgewiesen.

Der Anspruch der Kläger als Mieter gegen die Beklagten als Vermieter auf Beseitigung des Schimmels ergibt sich aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB. Diese Vorschrift regelt die Pflicht des Vermieters, die Mietsache während der Mietzeit des Mieters in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Der im Schlafzimmer aufgetretene Schimmel widerspricht dem vertragsgemäßen Gebrauch und ist daher zu entfernen. Dies würde nur dann nicht gelten, wenn die Kläger das Auftreten des Schimmels zu vertreten hätten. Dies hat das Amtsgericht zu Recht verneint. Das Amtsgericht hat insoweit das von ihm eingeholte schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. … vom 18.12.2012 und dessen Ergänzung durch die Erläuterung durch den Gutachter in der mündlichen Verhandlung vom 4.6.2013 zutreffend gewürdigt. Alleine dass der Sachverständige aus technischer Sicht keinen baulichen Mangel festgestellt und die Ursache des Schimmels in dem Wohnverhalten der Kläger gesehen hat, schließt deren Anspruch aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht aus. Denn das schadensursächliche Wohnverhalten war in der konkreten Situation nicht vorwerfbar. Der Sachverständige hat als schadensursächliches Wohnverhalten nicht ein falsches Heizen und Lüften der Kläger angesehen. Er hat in seinem schriftlichen Gutachten auf Seite 18 dazu ausgeführt, dass das Heizen und Lüften der Kläger nach seinem Eindruck vor Ort nicht zu beanstanden sei; zudem hat er dort angegeben, dass das Heizen und Lüften vorliegend nach seiner Einschätzung keine maßgebliche Rolle spiele. Diese Einschätzung hat der Sachverständige bei der mündlichen Gutachtenerläuterung nochmals bestätigt. Dort hat er ausgeführt (Seite 4 des Sitzungsprotokolls): „Ich habe bei meinem Ortstermin – wie im Gutachten auch festgestellt – feststellen können, dass das Heiz- und Lüftungsverhalten der Kläger durchaus ausreichend ist. Aber selbst ein absolut optimales Heiz- und Lüftungsverhalten der Nutzer der Wohnung der Kläger könnte sich auf die Außenwand nicht mehr auswirken, solange dieser Kleiderschrank so installiert ist.“

Entscheidend ist mithin, ob das Aufstellen des Schranks im Herbst 2010 (vgl. Seite 3 des Schriftsatzes der Kläger vom 31.5.2013) vor der nördlichen Außenwand des Schlafzimmers vorwerfbar war. Auch dies hat das Amtsgericht im Ergebnis zu Recht verneint. Die Kläger mussten nicht damit rechnen, dass das Aufstellen des Schranks zu Schimmelbildung an der Wand führen würde. Dies gilt auch dann nicht, wenn die Kläger, wie sie dem Sachverständigen gegenüber bei dem Ortstermin angegeben haben, die Standorte von Bett und Schrank vertauscht hatten, weil ihnen die Außenwand zu kalt war, um in deren Nähe zu schlafen. Der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung zwar angegeben, er halte es für denkbar, dass ein Laie gefühlsmäßig erfasse, dass es nicht günstig sein könne, vor eine so gestaltete nördlich gelegene Außenwand einen großen Kleiderschrank zu stellen. Diese Beurteilung überschätzt jedoch die durchschnittliche Einsicht eines Mieters in bauphysikalische Zusammenhänge. In dem Aufstellen des Schranks im Herbst 2010 kann daher keine den Klägern vorzuwerfende Handlung gesehen werden.

Auf die Ausmaße des Schranks und dessen Abstand zur Wand kommt es dabei nicht an. Der Sachverständige hat zwar festgestellt, dass der von den Klägern gewählte Schrank für die streitgegenständliche Schlafzimmerwand ungeeignet sei (Seite 4 des Sitzungsprotokolls). Er hat aber auch – und darauf hat das Amtsgericht zu Recht entscheidend abgestellt – ausgeführt, dass auch ein kleinerer Schrank mit einem größeren Abstand zur Wand das Auftreten von Schimmel nicht sicher verhindert hätte. Dazu hat er zum einen zwar allgemein angegeben, je weniger eine solche Wand verstellt werde, umso besser sei es (Seite 2 des Sitzungsprotokolls). Weiter hat er jedoch ausgeführt, ein Laie sei nicht in der Lage, die Maße eines Schrankes zu schätzen, die eine Schimmelbildung sicher verhüten würden. Das könne auch er selbst nicht sagen (Seite 3 des Sitzungsprotokolls). Er selbst ziehe aus der Situation vor Ort den Schluss, dass man vor die Wand am besten überhaupt keinen Schrank stelle (Seite 4 des Sitzungsprotokolls). Danach ist die Wahl des konkreten Schranks – unabhängig davon, ob sie nun gewöhnlich oder ungewöhnlich ist – für die Schimmelbildung nicht kausal geworden.

Ein Anspruch der Beklagten auf Ersatz der Schadensbesichtigungskosten (Rechnung des Malers vom 19.2.2012) besteht nicht. Mangels Verschulden der Kläger (s. o.) steht den Beklagten gegen sie kein Schadensersatzanspruch zu. Die Kosten sind vielmehr Teil der die Beklagten treffenden Erhaltungspflicht aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Auch ein Anspruch der Beklagten auf Erstattung des Betrags, um den die Kläger in den Monaten Februar bis Mai 2012 die Miete gemindert haben, besteht nicht. In den vier streitgegenständlichen Monaten war die Wohnung mit einem Mangel im Sinne des § 536Abs. 1 Satz 1, 2 und 3 BGB behaftet. Das Amtsgericht hat insoweit zutreffend auf den Schimmel im Schlafzimmer – nicht hingegen auf die eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit der Wand – abgestellt. Der Schimmel an der Wand des Schlafzimmers mit den Ausmaßen, wie sie sich aus den Fotos des Sachverständigengutachtens (Foto 10ff.) ergeben, berechtigten zu einer Minderung in der vorgenommenen Höhe.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegt. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Entscheidungserheblich waren vorliegend die Fragen, ob das Aufstellen des Schranks in der konkreten Situation im Herbst 2012 den Klägern vorwerfbar war sowie ob der Schimmel zu einer Mietminderung berechtigte. Es handelt sich jeweils um Streitpunkte eines konkreten Einzelfalls. Die allgemeine Frage, ob die eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit einer Wand an sich einen Mangel einer Wohnung darstellen kann, der zur Minderung berechtigt, braucht hier hingegen nicht entschieden zu werden.

 

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