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Anspruch auf Vormerkung: Gericht erzwingt Sicherung von Nutzungsrechten im Grundbuch

Ein bindender Vertrag liegt vor, der die exklusive Nutzung eines Millionen-Grundstücks für das Geschäft sichert. Jahrelang wird auf den Bau gewartet, doch nichts passiert. Plötzlich droht der Eigentümer, das leere Areal einfach an jemand anderen zu verkaufen und damit das sorgsam ausgehandelte Recht auf Papier wertlos zu machen.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 O 191/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Wuppertal
  • Datum: 21.09.2023
  • Aktenzeichen: 7 O 191/23
  • Verfahren: Einstweiliges Verfügungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Immobilienrecht (Sicherung von Rechten an Grundstücken), Vertragsrecht (Gültigkeit von Vereinbarungen), Zivilprozessrecht (vorläufiger Rechtsschutz)

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Die Verfügungsklägerin, ein Handelsunternehmen (vormals E. Marken-Discount AG & Co. KG). Sie forderte die Sicherung ihrer zukünftigen Nutzungsrechte an einem noch zu bauenden Geschäftshaus im Grundbuch.
  • Beklagte: Die Verfügungsbeklagte, Eigentümerin des Grundstücks. Sie weigerte sich, die Sicherung vorzunehmen, und erhob verschiedene Einwände.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Ein Handelsunternehmen und ein Grundstückseigentümer schlossen einen Mietvertrag über die Errichtung und Anmietung von Geschäftsräumen. Der Eigentümer sollte das Nutzungsrecht des Unternehmens durch eine Dienstbarkeit im Grundbuch sichern, kam dem aber nicht nach.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Durfte das Gericht anordnen, dass das Recht eines Unternehmens auf Nutzung eines Grundstücks vorläufig im Grundbuch gesichert wird, obwohl der Grundstückseigentümer dies verhindern wollte?

Entscheidung des Gerichts:

  • Urteil im Ergebnis: Die Beklagte muss eine Vormerkung im Grundbuch eintragen lassen, die das Nutzungsrecht der Klägerin sichert.
  • Zentrale Begründung: Das Gericht entschied, dass der Klägerin ein wirksamer Anspruch aus dem Mietvertrag auf die Sicherung ihrer Nutzungsrechte am Grundstück zusteht.
  • Konsequenzen für die Parteien: Die Beklagte muss die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch veranlassen. Die Kosten des Verfahrens wurden zu einem Drittel von der Klägerin und zu zwei Dritteln von der Beklagten getragen.

Der Fall vor Gericht


Ein Versprechen auf Papier, aber kein Stein auf dem anderen – worum ging es in diesem Fall?

Im Mai 2016 schlossen eine große Supermarktkette und eine Grundstückseigentümerin einen Vertrag, der große Pläne für ein Grundstück in der Stadt G. vorsah. Auf dem Papier war alles klar: Die Eigentümerin sollte auf ihrem Grund ein neues Geschäftsgebäude errichten, das die Kette dann als Supermarkt anmieten würde. Doch sieben Jahre später war auf dem Grundstück noch immer kein einziger Stein gesetzt worden.

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Symbolbild: KI generiertes Bild

Statt eines belebten Marktes herrschte dort Leere – und ein handfester juristischer Streit, der vor dem Landgericht Wuppertal landete. Es ging nicht mehr um den Bau selbst, sondern um ein entscheidendes Detail im Vertrag: ein Versprechen, das der Supermarktkette weitreichende Rechte sichern sollte, und die Frage, ob dieses Versprechen auch Jahre später noch durchsetzbar war.

Was genau forderte die Supermarktkette und warum war ein Grundbucheintrag so wichtig?

Der Kern des Konflikts lag in einer speziellen Klausel des ursprünglichen Vertrags, dem Paragraphen 22. Darin hatte sich die Grundstückseigentümerin verpflichtet, das Nutzungsrecht der Supermarktkette durch eine sogenannte Beschränkt persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch abzusichern.

Eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit ist ein sehr starkes, offiziell im Grundbuch eingetragenes Recht. Sie erlaubt einer bestimmten Person oder Firma – in diesem Fall der Supermarktkette – ein Grundstück auf eine genau definierte Weise zu nutzen. Dieses Recht ist deutlich stärker als ein gewöhnlicher Mietvertrag. Es haftet direkt am Grundstück selbst und bleibt selbst dann bestehen, wenn das Grundstück verkauft wird. Ein neuer Eigentümer müsste die Dienstbarkeit und die damit verbundenen Nutzungsrechte der Supermarktkette übernehmen.

Da diese Eintragung nie erfolgt war, zog die Supermarktkette vor Gericht. Sie verlangte aber noch nicht die sofortige Eintragung der Dienstbarkeit selbst. Stattdessen beantragte sie im Eilverfahren die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch. Man kann sich eine Vormerkung wie einen verbindlichen Reservierungsvermerk vorstellen. Sie sichert den Anspruch auf ein zukünftiges Recht – hier die Dienstbarkeit – und „blockiert“ quasi den Platz dafür im Grundbuch. Dieser Vermerk schützt davor, dass die Eigentümerin das Grundstück in der Zwischenzeit an einen ahnungslosen Dritten verkauft und die Rechte der Supermarktkette damit wertlos werden. Die Vormerkung sollte sicherstellen, dass die Supermarktkette ihr Recht zur alleinigen Nutzung des geplanten Gebäudes, der Parkplätze und der Lieferzonen nicht verliert.

Warum weigerte sich die Grundstückseigentümerin, das Versprechen einzulösen?

Die Grundstückseigentümerin wollte von alledem nichts mehr wissen und beantragte, die Klage der Supermarktkette abzuweisen. Sie brachte drei zentrale Argumente vor, um sich aus ihrer vertraglichen Verpflichtung zu lösen:

  1. Verjährung: Sie erhob die sogenannte Einrede der Verjährung. Damit argumentierte sie, dass der Anspruch der Supermarktkette auf die Dienstbarkeit nach all den Jahren schlichtweg verfallen und nicht mehr gerichtlich durchsetzbar sei.
  2. Anfechtung und Kündigung: Sie behauptete, den ursprünglichen Mietvertrag aus dem Jahr 2016 angefochten oder außerordentlich gekündigt zu haben. Wäre dies erfolgreich gewesen, hätte der gesamte Vertrag seine Gültigkeit verloren – und damit auch die Verpflichtung zur Eintragung der Dienstbarkeit.
  3. Undurchführbarkeit: Schließlich trug sie vor, das gesamte Bauvorhaben sei ohnehin unmöglich. Sie behauptete, die Errichtung des geplanten Supermarktes sei am vorgesehenen Standort baurechtlich gar nicht genehmigungsfähig. Wenn aber der Supermarkt nie gebaut werden könne, so ihre Logik, entfalle auch die Grundlage für das Nutzungsrecht und dessen Absicherung.

Das Gericht musste nun prüfen, ob diese Einwände der Eigentümerin stichhaltig waren oder ob die Supermarktkette ihren Anspruch auf die „Reservierung“ im Grundbuch zu Recht einforderte.

Bestand überhaupt ein gültiger Anspruch auf die begehrte Absicherung im Grundbuch?

Das Gericht bejahte diese Frage klar und deutlich. Die Richter stellten fest, dass die Supermarktkette einen Anspruch auf die Eintragung der Vormerkung hat. Die Grundlage dafür war der § 22 des Vertrages von 2016. Dieser Vertragsteil, in dem sich die Eigentümerin zur Bestellung der Dienstbarkeit verpflichtete, war nach Ansicht des Gerichts ein wirksames rechtliches Versprechen. Ein solches Schuldrechtliches Geschäft, so die Richter, bedarf keiner besonderen Form und war hier gültig zustande gekommen.

Damit war der erste und wichtigste Baustein für den Anspruch der Supermarktkette gelegt: Es gab eine gültige vertragliche Verpflichtung. Nach dem Gesetz (§ 885 Bürgerliches Gesetzbuch) kann ein solcher Anspruch auf die Einräumung eines Rechts an einem Grundstück durch eine Vormerkung im Grundbuch gesichert werden. Die grundlegenden Voraussetzungen für den Antrag der Supermarktkette waren also erfüllt. Die spannende Frage war nun, ob die Gegenargumente der Eigentümerin diesen Anspruch zu Fall bringen konnten.

Konnte sich die Eigentümerin erfolgreich auf Verjährung berufen?

Die erste Verteidigungslinie der Eigentümerin – die Verjährung – brach schnell zusammen. Sie argumentierte, der Anspruch sei verfallen, doch das Gericht sah das anders. Es verwies auf eine spezielle Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 196 BGB). Diese Regel besagt, dass Ansprüche, die auf die Eintragung eines Rechts im Grundbuch gerichtet sind, erst nach zehn Jahren verjähren.

Die Berechnung war einfach: Der Vertrag, der den Anspruch begründete, wurde 2016 geschlossen. Die Klage wurde 2023 erhoben. Damit waren seit dem Entstehen des Anspruchs erst sieben Jahre vergangen – die zehnjährige Verjährungsfrist war also noch lange nicht abgelaufen. Die Einrede der Verjährung ging somit ins Leere.

Waren die Einwände der Kündigung und der Unmöglichkeit stichhaltig?

Auch die beiden anderen Argumente der Grundstückseigentümerin konnten das Gericht nicht überzeugen. Der Grund dafür lag in einem fundamentalen Prinzip des Zivilprozesses: der Darlegungs- und Beweislast. Wer vor Gericht eine Behauptung aufstellt, die ihm einen Vorteil verschafft, muss diese auch belegen.

Das Gericht prüfte die Einwände der Eigentümerin und kam zu einem klaren Ergebnis:

  • Anfechtung und Kündigung: Die Eigentümerin hatte zwar behauptet, den Vertrag angefochten oder gekündigt zu haben. Sie hatte aber, so das Gericht, „einen Anfechtungsgrund oder einen besonderen Kündigungsgrund […] nicht vorgetragen“. Mit anderen Worten: Sie hatte einfach nur die Behauptung in den Raum gestellt, ohne zu erklären oder zu belegen, warum sie zu einer Anfechtung oder Kündigung berechtigt gewesen sein sollte. Eine bloße Behauptung ohne Begründung ist juristisch wertlos.
  • Undurchführbarkeit des Projekts: Ähnlich verhielt es sich mit dem Argument, der Bau sei nicht genehmigungsfähig. Das Gericht stellte fest, dass die Eigentümerin die „fehlende Genehmigungsfähigkeit nicht glaubhaft machen konnte“. Sie trug die Last, ihre Behauptung zu untermauern, versäumte es aber, dem Gericht entsprechende Beweise oder plausible Anhaltspunkte vorzulegen. Ob eine tatsächliche Unmöglichkeit den Anspruch auf die Dienstbarkeit hätte entfallen lassen, musste das Gericht daher gar nicht mehr entscheiden.

Die Verteidigungsstrategie der Eigentümerin scheiterte also daran, dass ihre Behauptungen reine Behauptungen blieben und nicht mit Fakten oder glaubhaften Argumenten untermauert wurden.

Warum sah das Gericht eine besondere Dringlichkeit für die Entscheidung?

Normalerweise muss in einem Eilverfahren die Dringlichkeit der Angelegenheit besonders begründet werden. Bei einer Vormerkung ist das Gesetz jedoch großzügiger. Es vermutet die Eilbedürftigkeit, weil die Gefahr eines Rechtsverlustes bei Grundstücksgeschäften immer im Raum steht.

In diesem Fall kam jedoch ein Umstand hinzu, der die Dringlichkeit für das Gericht überdeutlich machte: Die Grundstückseigentümerin hatte nicht nur mit dem Bau gezögert, sie war bereits einen Schritt weitergegangen. Wie im Verfahren unstrittig wurde, hatte sie inzwischen einen Kaufvertrag über das Grundstück mit einem Dritten geschlossen. Für diesen Käufer war sogar schon eine sogenannte Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen.

Dies schuf eine akute Gefahr für die Supermarktkette. Hätte der neue Käufer das Grundstück erworben, ohne von dem Recht der Supermarktkette zu wissen (also „gutgläubig“), hätte die Kette ihren Anspruch auf die Dienstbarkeit für immer verlieren können. Die Vormerkung war daher das einzige Mittel, um dieses Szenario zu verhindern und den vertraglichen Anspruch über den Eigentümerwechsel hinaus zu „konservieren“. Die Handlungen der Eigentümerin selbst hatten somit die Notwendigkeit einer schnellen gerichtlichen Sicherung untermauert.

Das Landgericht Wuppertal verurteilte die Grundstückseigentümerin daher, die Eintragung der Vormerkung zugunsten der Supermarktkette zu beantragen und zu bewilligen. Die Kosten des Verfahrens wurden zu zwei Dritteln der Eigentümerin und zu einem Drittel der Supermarktkette auferlegt, da diese in ihrem ursprünglichen Antrag minimal mehr gefordert hatte, als ihr im Eilverfahren gewährt wurde.


Wichtigste Erkenntnisse

Vertragliche Verpflichtungen zur Grundbuchsicherung bleiben auch bei jahrelangem Verzug und projektbedingten Schwierigkeiten rechtlich durchsetzbar.

  • Spezieller Verjährungsschutz für Grundbuchrechte: Ansprüche auf Eintragung von Grundstücksrechten verjähren erst nach zehn Jahren statt der üblichen drei Jahre, wodurch Berechtigte auch bei längeren Verzögerungen geschützt bleiben.
  • Darlegungslast erfordert konkrete Belege: Wer sich auf Vertragsaufhebung oder faktische Unmöglichkeit beruft, muss dem Gericht nachvollziehbare Gründe und Beweise vorlegen – bloße Behauptungen ohne Substanz scheitern regelmäßig.
  • Eigentümerverhalten verschärft Eilbedürftigkeit: Verkaufsverhandlungen des Grundstückseigentümers mit Dritten verstärken die Dringlichkeit einer Vormerkungseintragung erheblich, da sonst ein endgültiger Rechtsverlust durch gutgläubigen Erwerb droht.

Grundbuchrechtliche Sicherungen entfalten ihre volle Schutzwirkung gerade dann, wenn Vertragspartner ihre ursprünglichen Verpflichtungen zu umgehen versuchen.


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Das Urteil in der Praxis

Für jeden, der langfristige Immobilienprojekte absichern will, ist dieses Urteil eine goldene Regel: Die Vormerkung ist Ihr mächtigstes Schild. Es demonstriert gnadenlos, dass das Grundbuch kein Papiertiger ist, sondern ein Instrument, das vertragliche Ansprüche über Jahre hinweg eisern festzurrt. Die Eigentümerin lernte auf die harte Tour, dass bloße Behauptungen von Unmöglichkeit oder Verjährung ohne belastbare Beweise vor Gericht chancenlos bleiben. Das ist ein klares Signal für die immense Bedeutung einer frühzeitigen, wasserdichten Absicherung und prozessualer Präzision bei der Verteidigung.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist eine Vormerkung im Grundbuch und welche Schutzfunktion hat sie?

Eine Vormerkung im Grundbuch ist ein verbindlicher Reservierungsvermerk, der einen zukünftigen Anspruch auf ein Recht an einem Grundstück sichert und schützt. Sie dient dazu, einen geplanten Eintrag im Grundbuch bereits vorab abzusichern.

Man kann sich eine Vormerkung wie eine „Platzreservierung“ oder eine „Blockade“ im Grundbuch vorstellen. Sie markiert, dass für ein bestimmtes zukünftiges Recht – wie zum Beispiel ein Nutzungsrecht an einem Grundstück – bereits ein fester Platz vorgemerkt ist.

Dieser Vermerk ist besonders wichtig, weil er den Berechtigten davor schützt, dass der Grundstückseigentümer das Grundstück in der Zwischenzeit an eine andere Person verkauft oder anderweitig belastet und damit der ursprüngliche Anspruch wertlos wird. Eine Vormerkung verhindert, dass ein gutgläubiger Dritter das Grundstück erwirbt und die Rechte der ursprünglich begünstigten Partei verloren gehen. Sie „konserviert“ den vertraglichen Anspruch auch über einen möglichen Eigentümerwechsel hinaus.

Ihr übergeordneter Zweck ist es somit, das Vertrauen in die Durchsetzbarkeit zukünftiger Ansprüche an Immobilien zu gewährleisten und einen Rechtsverlust zu verhindern.


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Welche Bedeutung hat eine im Grundbuch eingetragene beschränkt persönliche Dienstbarkeit für die Nutzung eines Grundstücks?

Eine im Grundbuch eingetragene beschränkt persönliche Dienstbarkeit ist ein starkes Recht, das einer bestimmten Person oder Firma erlaubt, ein fremdes Grundstück auf eine genau festgelegte Weise zu nutzen. Dieses Recht ist wie eine dauerhaft im Grundbuch verankerte Nutzungserlaubnis, die nicht vom jeweiligen Eigentümer des Grundstücks abhängt, sondern direkt am Grundstück selbst „klebt“.

Es handelt sich um ein sogenanntes dingliches Recht, das direkt am Grundstück haftet und es somit deutlich von einem gewöhnlichen Mietvertrag unterscheidet. Während ein Mietvertrag primär ein Abkommen zwischen zwei Parteien ist, wirkt die Dienstbarkeit unmittelbar auf das Grundstück ein. Das bedeutet, selbst wenn das Grundstück an einen neuen Eigentümer verkauft wird, bleibt diese Dienstbarkeit bestehen und muss von diesem neuen Eigentümer übernommen werden.

Dies bietet der begünstigten Person oder Firma eine hohe Sicherheit, da ihr Nutzungsrecht auch bei einem Eigentümerwechsel unangetastet bleibt. Im Fall der Supermarktkette umfasste dies beispielsweise das Recht, das geplante Gebäude, die Parkplätze und die Lieferzonen zu nutzen.

Diese Form der Absicherung bietet somit langfristige Planungssicherheit für die spezifische Nutzung eines Grundstücks und schützt die Investition in damit verbundene Projekte.


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Wie lange sind Ansprüche auf die Eintragung von Rechten im Grundbuch grundsätzlich durchsetzbar?

Ansprüche auf die Eintragung von Rechten im Grundbuch verjähren grundsätzlich erst nach zehn Jahren, während die allgemeine Verjährungsfrist im deutschen Zivilrecht drei Jahre beträgt. Dies ist eine wichtige Ausnahme, die speziell für Immobilienrechte gilt.

Man kann sich diese spezielle Regelung wie eine langfristige Bauplanung vorstellen: Während alltägliche Angelegenheiten, die keine umfassenden Vorbereitungen erfordern, schnell erledigt werden müssen, erhalten grundlegende Absicherungen wie die Eintragung von Rechten an einem Grundstück einen wesentlich längeren Zeitrahmen. Dies trägt der Komplexität und Dauerhaftigkeit von Immobiliengeschäften Rechnung.

Die längere Frist von zehn Jahren ist in § 196 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ausdrücklich für Ansprüche festgelegt, die auf die Eintragung eines Rechts im Grundbuch gerichtet sind. Die Frist beginnt, sobald der Anspruch auf die Eintragung entsteht, typischerweise mit dem Abschluss des zugrundeliegenden Vertrages.

Diese verlängerte Verjährungsfrist schafft eine besondere Rechtssicherheit für langfristige Immobilienprojekte und -vereinbarungen, indem sie den Vertragspartnern ausreichend Zeit gibt, ihre grundbuchlichen Ansprüche durchzusetzen und die vereinbarten Rechte abzusichern.


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Welche Rolle spielt die Darlegungs- und Beweislast bei der Geltendmachung von Einwänden gegen vertragliche Verpflichtungen vor Gericht?

Im Zivilprozess muss eine Partei, die sich auf eine für sie günstige Tatsache beruft oder einen Einwand erhebt, ihre Behauptungen auch konkret vortragen und beweisen. Wer vor Gericht etwas behauptet, das ihm einen Vorteil verschaffen soll, muss es auch belegen können.

Man kann es sich vorstellen wie bei einem Spiel: Wer eine Regelverletzung behauptet, muss nicht nur „Foul!“ rufen, sondern auch zeigen können, wo und wie das Foul geschah. Ohne konkrete Beschreibung und Nachweis wird das Argument nicht anerkannt.

Dieses Prinzip wird als Darlegungs- und Beweislast bezeichnet. Es bedeutet, dass es nicht ausreicht, bloße Behauptungen aufzustellen, wie etwa die einer Anfechtung, Kündigung oder Unmöglichkeit eines Vorhabens. Das Gericht erwartet detaillierte Erklärungen und glaubwürdige Belege.

Im konkreten Fall scheiterte die Grundstückseigentümerin mit ihren Einwänden, weil sie zwar behauptete, den Vertrag angefochten oder gekündigt zu haben, aber keine Gründe oder Beweise dafür vorbrachte. Auch ihre Aussage, der Bau sei nicht genehmigungsfähig, konnte sie nicht ausreichend untermauern. Eine bloße Behauptung ohne Begründung ist juristisch wertlos und nicht ausreichend, um vor Gericht erfolgreich zu sein.

Diese strenge Regelung ist entscheidend für den Ausgang eines Rechtsstreits, da sie sicherstellt, dass Gerichtsentscheidungen auf überprüfbaren Tatsachen und nicht auf unbestätigten Annahmen basieren.


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Warum ist die frühzeitige Sicherung vertraglich vereinbarter Nutzungsrechte an Immobilien im Grundbuch so wichtig?

Die frühzeitige Sicherung vertraglich vereinbarter Nutzungsrechte an Immobilien im Grundbuch ist von entscheidender Bedeutung, um einen möglichen Rechtsverlust zu verhindern. Ohne eine solche Absicherung können vereinbarte Rechte an einem Grundstück, wie beispielsweise Ansprüche auf Nutzung oder Kauf, im Falle eines Verkaufs an einen Dritten verloren gehen.

Man kann sich die Eintragung im Grundbuch wie einen weithin sichtbaren, öffentlichen Hinweis auf ein Versprechen vorstellen. Wenn jemand einen Anspruch auf ein Recht an einem Grundstück hat, aber dieser Anspruch nicht im Grundbuch vermerkt ist, ist es, als ob dieses Versprechen nur auf einem Zettel steht, der leicht verloren gehen kann. Kommt dann ein neuer Eigentümer ins Spiel, der nichts von diesem Zettel weiß, muss er das Versprechen möglicherweise nicht einhalten.

Die Eintragung, sei es als Vormerkung oder als dauerhaftes Recht wie eine Dienstbarkeit, macht das Recht „dinglich“. Das bedeutet, es haftet direkt am Grundstück selbst und ist für jedermann ersichtlich und bindend, auch wenn der Eigentümer wechselt. Dies schützt vor der Gefahr, dass der ursprüngliche Eigentümer das Grundstück zwischen Vertragsabschluss und der eigentlichen Realisierung des Rechts anderweitig verwertet oder verkauft. Nur die rechtzeitige Eintragung im Grundbuch sichert das vereinbarte Recht umfassend und dauerhaft.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Darlegungs- und Beweislast

Die Darlegungs- und Beweislast bedeutet, dass eine Partei vor Gericht ihre Behauptungen konkret vortragen und auch beweisen muss. Wer sich auf eine bestimmte Tatsache beruft, die ihm einen Vorteil verschaffen soll, trägt die Verantwortung dafür, diese Tatsache zu belegen. Das Prinzip sorgt dafür, dass Gerichtsentscheidungen auf überprüfbaren Fakten basieren und verhindert, dass bloße Behauptungen ohne Substanz Erfolg haben.

Beispiel: Die Grundstückseigentümerin scheiterte mit ihren Einwänden, weil sie zwar behauptete, den Vertrag angefochten oder gekündigt zu haben, aber dem Gericht keine konkreten Gründe oder Belege dafür vorlegte.

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Beschränkt persönliche Dienstbarkeit

Eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit ist ein starkes, im Grundbuch eingetragenes Recht, das einer bestimmten Person oder Firma erlaubt, ein fremdes Grundstück auf eine genau festgelegte Weise zu nutzen. Dieses Recht haftet direkt am Grundstück selbst und ist deutlich stärker als ein gewöhnlicher Mietvertrag. Es bleibt selbst dann bestehen, wenn das Grundstück verkauft wird, da ein neuer Eigentümer die Dienstbarkeit übernehmen muss.

Beispiel: Die Supermarktkette sollte durch die Dienstbarkeit das Recht zur alleinigen Nutzung des geplanten Gebäudes, der Parkplätze und der Lieferzonen erhalten – ein Recht, das auch bei einem Verkauf des Grundstücks bestehen geblieben wäre.

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Einrede der Verjährung

Die Einrede der Verjährung ist ein Verteidigungsargument, mit dem eine Partei behauptet, dass der Anspruch des Gegners nach einer bestimmten Zeit verfallen und nicht mehr gerichtlich durchsetzbar ist. Das Gesetz setzt verschiedene Fristen, nach deren Ablauf Ansprüche nicht mehr eingeklagt werden können. Bei Ansprüchen auf Grundbucheintragungen beträgt diese Frist zehn Jahre.

Beispiel: Die Grundstückseigentümerin argumentierte, der Anspruch der Supermarktkette sei nach sieben Jahren verjährt – doch das Gericht stellte fest, dass die Zehnjahresfrist noch nicht abgelaufen war.

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Schuldrechtliches Geschäft

Ein schuldrechtliches Geschäft ist eine rechtliche Vereinbarung zwischen zwei Parteien, die eine Verpflichtung begründet – etwa das Versprechen, etwas zu tun oder zu unterlassen. Es schafft persönliche Rechte und Pflichten zwischen den Vertragspartnern. Im Unterschied zu dinglichen Rechten wirkt es nur zwischen den beteiligten Personen und nicht direkt gegenüber dem Grundstück oder Dritten.

Beispiel: Der Vertragsteil aus § 22, in dem sich die Eigentümerin zur Bestellung der Dienstbarkeit verpflichtete, war nach Ansicht des Gerichts ein wirksames schuldrechtliches Geschäft, das die Grundlage für den Anspruch der Supermarktkette bildete.

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Vormerkung

Eine Vormerkung im Grundbuch ist ein verbindlicher Reservierungsvermerk, der einen zukünftigen Anspruch auf ein Recht an einem Grundstück sichert. Sie funktioniert wie eine „Platzreservierung“ und schützt davor, dass der Eigentümer das Grundstück in der Zwischenzeit an einen ahnungslosen Dritten verkauft und die vereinbarten Rechte dadurch wertlos werden.

Beispiel: Die Supermarktkette beantragte die Eintragung einer Vormerkung, um ihr Recht auf die Dienstbarkeit zu sichern, nachdem die Eigentümerin bereits einen Kaufvertrag mit einem Dritten geschlossen hatte.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


Vormerkung zur Sicherung von Ansprüchen auf Rechte an Grundstücken (§ 883 BGB)
Eine Vormerkung ist ein Vermerk im Grundbuch, der einen künftigen Anspruch auf ein Recht an einem Grundstück sichert und schützt, bevor das eigentliche Recht eingetragen werden kann.
Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Supermarktkette beantragte die Eintragung einer Vormerkung, um ihren Anspruch auf die spätere Dienstbarkeit zu sichern und zu verhindern, dass die Grundstückseigentümerin das Grundstück an Dritte verkauft und der Anspruch dadurch wertlos wird.

Beschränkt persönliche Dienstbarkeit (§ 1090 BGB)
Eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit ist ein Recht, das einer bestimmten Person oder Firma erlaubt, ein Grundstück auf eine genau definierte Weise zu nutzen oder das Grundstück in bestimmter Weise nicht zu nutzen.
Bedeutung im vorliegenden Fall: Der ursprüngliche Vertrag sah vor, dass der Supermarktkette ein solches starkes Nutzungsrecht an dem geplanten Gebäude und den umliegenden Flächen durch Eintragung im Grundbuch gesichert werden sollte.

Verjährung von Ansprüchen auf Rechte an Grundstücken (§ 196 BGB)
Ansprüche auf die Übertragung oder Belastung von Rechten an Grundstücken verjähren in der Regel erst nach zehn Jahren.
Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Grundstückseigentümerin argumentierte, der Anspruch der Supermarktkette sei verjährt, doch das Gericht lehnte dies ab, da die 10-jährige Frist des § 196 BGB noch nicht abgelaufen war.

Darlegungs- und Beweislast (Allgemeiner Rechtsgrundsatz)
Wer vor Gericht eine Behauptung aufstellt, die ihm einen rechtlichen Vorteil verschafft, muss diese Behauptung auch schlüssig begründen und gegebenenfalls beweisen.
Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Eigentümerin konnte ihre Behauptungen, den Vertrag angefochten oder gekündigt zu haben oder das Bauvorhaben sei unmöglich, nicht ausreichend begründen oder belegen, weshalb diese Argumente vom Gericht abgewiesen wurden.


Das vorliegende Urteil


Landgericht Wuppertal – Az.: 7 O 191/23 – Urteil vom 21.09.2023


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