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Anspruchs auf Erneuerung des Teppichbodens gegenüber dem Vermieter

LG Lüneburg, Az.: 6 T 88/14, Beschluss vom 22.09.2014

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Winsen (Luhe) vom 28.07.2014 wird auf seine Kosten nach einem Beschwerdewert von 600,00 EUR zurückgewiesen.

Gründe

Anspruchs auf Erneuerung des Teppichbodens gegenüber dem Vermieter
Symbolfoto: V Von Andrey_Popov /Shutterstock.com

Mit Beschluss vom 28.07.2014 hat das Amtsgericht die Klägerin gem. § 888 Abs. 1 ZPO zur Ersatzvornahme der dem Beklagten aus dem Urteil vom 12.02.2014 obliegenden Verpflichtung, nämlich den Teppich im Wohnzimmer der von der Klägerin gemieteten Wohnung im … in … zu erneuern, ermächtigt und den Beklagten darüber hinaus gem. § 888 Abs. 2 ZPO zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 600,00 EUR verurteilt.

Der Beklagte wendet sich gegen diesen Beschluss mit der sofortigen Beschwerde und macht geltend, dass die Klägerin dem Beklagten den erforderlichen Zutritt zur Wohnung nicht gewährt habe und die geschätzten Kosten der Ersatzvornahme übersetzt seien.

Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Klägerin zu Recht und aus zutreffenden Erwägungen zur Ersatzvornahme ermächtigt und den Beklagten zur Zahlung eines Kostenvorschusses verurteilt.

Der Beklagte hat lediglich dargelegt, dass der erste der Klägerin vorgeschlagene Termin von dieser nicht wahrgenommen werden konnte und das vereinbart worden sei, dass sich der Handwerker direkt mit der Klägerin in Verbindung setzen solle. Darüber hinaus sei ein Austausch bis zum 30.06.2014 angeboten worden. Nicht dargelegt hat der Beklagte, dass die Klägerin auch weitere ihr vorgeschlagene Termine nicht angenommen und so einen Austausch des Teppichs verhindert hätte. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, weil der beauftragte Handwerker als Erfüllungsgehilfe des Beklagten tätig werden sollte. Soweit dieser der Klägerin keine weiteren Termine vorgeschlagen hat, muss sich der Beklagte dies zurechnen lassen.

Auch die Einwände gegen den angesetzten Kostenvorschuss von 600,00 EUR greifen nicht durch. Zu Recht weist das Amtsgericht darauf hin, dass es sich lediglich um einen Vorschuss handelt, über den die Klägerin nach Vornahme der Maßnahmen abrechnen muss und dass dieser neben den Materialkosten auch die weiteren erforderlichen Arbeiten abdecken muss.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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