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Asbest in Mietwohnung – Haftung des Vermieters

LG Berlin, Az.: 18 S 140/16, Urteil vom 17.01.2018

In dem Rechtsstreit hat die Zivilkammer 18 des Landgerichts Berlin auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2017 für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24. März 2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg – 203 C 552/15 – einschließlich des ihm zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben, soweit die auf zukünftige Schäden bezogene Feststellungsklage gegen beide Beklagte und die auf Zahlung von Schmerzensgeld gerichtete Schadenersatzklage gegen die Beklagte zu 2. als unbegründet zurückgewiesen worden sind. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Charlottenburg zurückverwiesen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind gemäß § 21 Abs. 1 GKG nur zur Hälfte zu erheben. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für die Berufungsinstanz auf 51.677,21 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Asbest in Mietwohnung – Haftung des Vermieters
Foto: Karimala/Bigstock

Die Klägerin macht gegen die Beklagte zu 2. als ursprüngliche Vermieterin und gegen die Beklagte zu 1. als Vermieterin seit dem 1. Januar 2014 Ansprüche wegen einer behaupteten Asbestbelastung der im Jahre 1980 angemieteten Wohnung geltend. Sie begehrt:

1. Feststellung einer gesamtschuldnerischen Schadenersatzpflicht beider Beklagten für alle materiellen und immateriellen Schäden, die ihr aus Asbestfaserkontakt in der Wohnung bereits entstanden sind bzw. als Spätfolgen noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind; 2. und 3.

Für den Zeitraum seit 1. September 2005 bis 30. September 2015 Rückzahlung minderungsbedingt überzahlter Miete in Höhe von 25% von der jeweiligen Vermieterin für die Zeit ihrer Vermieterstellung, und zwar ausdrücklich auch als Schadenersatzforderung wegen Schlechterfüllung des Mietvertrages; 4. Von beiden Beklagten gesamtschuldnerisch Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 30.000,00 Euro.

Die Beklagte wirft den Beklagten in erster Linie vor, von der Wohnung seien schon bei Abschluss des Mietvertrages und ihrem Erstbezug im Jahre 1980 konkrete Gesundheitsgefahren ausgegangen. Der Fußboden sei, wie die Beklagte zu 2. als Bauherrin gewusst habe, mit asbesthaltigen „Floor-Flex“ Platten belegt gewesen. Die Platten seien in der Bauphase teils zerschnitten worden, um Abschlüsse herzustellen. Beschädigte Platten setzten Asbestfasern frei. Außerdem habe sich überall in der Wohnung schon bei deren Übergabe asbesthaltiger Staub befunden, der in der Bauphase entstanden und nicht vollständig beseitigt worden sei.

Die Klägerin habe im Zuge der bestimmungsgemäßen Nutzung der Wohnung Asbestfasern in ihre Lunge aufgenommen, mithin einen Gesundheitsschaden erlitten. Dass die Fasern (noch) nicht nachgewiesen werden könnten und eine akute Erkrankung noch nicht eingetreten sei, stehe dem Feststellungsinteresse nicht entgegen. Außerdem sei die Klägerin seit 2010 an Multipler Sklerose erkrankt, und der Ausbruch dieser Krankheit sei auf die Asbestbelastung der Wohnung zurückzuführen. Dies sei jedenfalls tatsächlich zu vermuten, da andere konkrete Ursachen für den Ausbruch der Krankheit nicht ersichtlich seien.

In zweiter Linie hafteten die Beklagten deshalb, weil sie die Klägerin nicht rechtzeitig auf die von den asbesthaltigen Bauteilen ausgehenden Gefahren hingewiesen hätten. Die Beklagte zu 2. habe die Mieter erst mit Schreiben vom 26. April 2013 in allgemeiner Form darüber informiert, dass die Wohnungen unter Verwendung asbesthaltiger Bauteile errichtet worden sein könnten. Nachdem asbesthaltige Bauteile 1993 verboten wurden und 1996 „die Asbestrichtlinie“ Handlungspflichten für den Eigentümer begründet habe, hätten die Beklagten aber jedenfalls schon im Jahr 1996 auf die von den asbesthaltigen Bauteilen ausgehenden Gefahren hinweisen müssen.

Die Klägerin hat im ersten Rechtszug vorgetragen, sie habe nach ihrem Einzug im Jahr 1980 überall in der Wohnung Teppich verlegt. Diesen habe sie im Jahr 1982 erneuert, da er fleckig geworden sei. Im Jahre 2010 habe sie die Wohnung umfassend renoviert und dabei festgestellt, dass die Fußbodenplatten überwiegend lose oder gebrochen gewesen seien. Die Klägerin habe die losen und kaputten Platten aufgenommen, sie zerkleinert und den Schutt im Hausmüll entsorgt. Sie habe die Böden anschließend gereinigt und Linoleum verlegt; in der Kammer befinde sich aber immer noch Plattenbruch.

Wegen des Sach- und Streitstandes und der im ersten Rechtszug zur Entscheidung gestellten Sachanträge wird im Übrigen auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Ergänzend ist auszuführen, dass die Beklagten bereits im ersten Rechtszug die Einrede der Verjährung erhoben haben.

Das Amtsgericht hat die Feststellungklage als unzulässig abgewiesen, soweit sie sich auf bereits eingetretene Schäden bezieht. Die Klägerin habe insoweit den Schaden beziffern und eine Leistungsklage erheben müssen. Im Übrigen hat es die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin sei schon dafür beweisfällig geblieben, dass in der Wohnung überhaupt asbesthaltige Fußbodenplatten verbaut gewesen seien.

Das am 24. März 2016 verkündete Urteil ist der Klägerin am 1. April 2016 zugestellt worden. Sie hat am 25. April 2016 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 1. Juli 2016 mit an diesem Tag bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Klägerin trägt nunmehr vor, sie habe den bei ihrem Einzug im Jahre 1980 verlegten Teppich nach der Erstrenovierung im Jahre 1982 etwa alle vier Jahre erneuert. Die umfassende Renovierung der Wohnung habe sie entgegen ihrem erstinstanzlichen Vortrag nicht erst im Jahre 2010, sondern in zwei Etappen im Herbst 1992 (Wohnzimmer und Küche) sowie im Sommer 1999 (Schlafzimmer, kleines Zimmer und Korridor) durchgeführt. Dabei habe sie die Fußbodenplatten weitgehend und den Kleber teilweise entfernt. An den Rändern zu den Wänden und an schwer zugänglichen Übergängen seien immer noch Plattenreste vorhanden.

Im Übrigen vertieft sie ihren erstinstanzlichen Vortrag und verfolgt ihre im ersten Rechtszug zur Entscheidung gestellten Sachanträge in vollem Umfang weiter. Sie beantragt hilfsweise, das angefochtene Urteil und das ihm zu Grunde liegende Verfahren aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Auch sie vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.

II.

1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden, §§ 511, 517, 519, 520 ZPO.

2. Die Berufung hat mit dem Hilfsantrag Erfolg, soweit das Amtsgericht die auf zukünftige Schäden bezogene Feststellungsklage gegen beide Beklagte und die auf Zahlung von Schmerzensgeld gerichtete Schadenersatzklage gegen die Beklagte zu 2. als unbegründet zurückgewiesen hat. In diesem Umfang wird das Urteil samt des ihm zu Grunde liegenden Verfahrens gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Charlottenburg zurückverwiesen, denn das Amtsgericht hat sich unter Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs mit nicht haltbarer Begründung auf den Standpunkt gestellt, die Klägerin sei für die behauptete Asbestbelastung der Wohnung beweisfällig geblieben, statt die erforderliche aufwändige Beweisaufnahme durchzuführen. Die anteilige Aufhebung des Urteils und des zu Grunde liegenden Verfahrens ist zulässig, da sie klar abgegrenzte und selbstständig beurteilbare Klagegegenstände betrifft, über die gemäß § 301 ZPO auch durch Teilurteil entschieden werden kann (vgl. dazu Zöller/Heßler, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 538 Rn. 49 m. w. N.; OLGR Karlsruhe 2004, 511 f).

Die weiter gehende Berufung der Klägerin ist dagegen unbegründet, weil die Klage im Übrigen selbst dann keinen Erfolg haben kann, wenn der Sachvortrag der Klägerin als wahr unterstellt wird.

(1) Feststellungsbegehren

Die Feststellungsklage ist aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils mangels Rechtsschutzbedürfnisses der Klägerin unzulässig, soweit sie sich auf bereits entstandene Schäden bezieht; die Kammer nimmt nach nochmaliger Überprüfung insoweit Abstand von dem mit der Ladungsverfügung vom 19. Oktober 2017 erteilten Hinweis zu a). Gegenstand des Feststellungsbegehrens sind materielle und immaterielle Schäden, die aus einer – bereits eingetretenen oder erst zukünftigen – Verletzung der Gesundheit der Klägerin erwachsen. Das Amtsgericht steht zu Recht auf dem Standpunkt, dass die Klägerin etwaige ihr bereits entstandene, also als Ausgleich für eine bereits eingetretenen Gesundheitsverletzung einforderbare Schadenersatzforderungen beziffern und im Wege der Leistungsklage geltend machen müsste.

Die Ansicht der Klägerin, ihr sei bereits ein allerdings noch nicht bezifferbarer Gesundheitsschaden entstanden, da bereits Asbestfasern in ihre Lunge eingedrungen seien, trifft nicht zu. Eine Verletzung der Gesundheit ist eine medizinisch erhebliche Störung der körperlichen, geistigen oder seelischen Lebensvorgänge. Eine in die Lunge eingedrungene Asbestfaser erhöht zwar das Risiko, asbestbedingt zu erkranken, führt jedoch für sich genommen nicht zu einer medizinisch erheblichen Störung der Lebensvorgänge und hat noch keinen Krankheitswert; ob eine in die Lunge eingedrungene Asbestfaser zu einem Schaden führt, bleibt bis zum Ausbruch einer durch sie verursachten Erkrankung offen (vgl. LG Dresden – 4 S 73/10 -, Urt. v. 25.02.2011, ZMR 2011, 465 ff., Rn. 54 f.). Die Befürchtung der Klägerin, die Beklagten könnten ihr bei zukünftigen Ausbruch einer asbestbedingten Erkrankung die Verjährung eines darauf fußenden Schadenersatzanspruchs entgegen halten, geht fehl; denn ein Gesundheitsschaden entstünde erst mit dem Ausbruch der Krankheit. Nichts anderes gilt für den Fall, dass eine aktuelle Befürchtung der Klägerin, an aufgenommenen Asbestfasern tödlich zu erkranken, sich zukünftig zu einer psychischen Belastung mit Krankheitswert entwickeln sollte; auch hier entstünde ein Gesundheitsschaden erst mit dem Eintritt einer medizinisch erheblichen Störung der Lebensvorgänge, nicht aber schon durch das bloße Nachdenken über mögliche Folgen der Asbestfaserexposition.

Im Übrigen ist die Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, denn der Klägerin ist ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Eintrittspflicht der Beklagten für zukünftige Schäden nicht abzusprechen. Anders als in dem von den Beklagten zitierten Fall des BGH (VIII ZR 19/13, Urt. v. 02.04.2014, GE 2014, 868 f.) liegt hier kein Gutachten vor, wonach die Möglichkeit eines Schadenseintritts als „sehr, sehr gering“ anzusehen sei. Die Wertung des Sachverständigen im Fall des BGH kann auf den vorliegenden Fall auch nicht mit dem Argument übertragen werden, die Klägerin habe eine gegenüber dem BGH-Fall höhere Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines Schadens nicht dargetan. Der im Fall des BGH betraute Sachverständige hat weder die hiesigen Fußbodenplatten untersucht noch das hier vorgetragene Ausmaß des Kontakts der Klägerin mit zerbrochenen Platten und losgeschabten Fußbodenkleber zu Grunde gelegt; im Fall des BGH hatte der Mieter die Fußbodenplatten nicht selbst zerkleinert und auch nicht selbst ohne Schutzmaßnahmen Kleber abgeschabt. Für die Zulässigkeitsprüfung ist außerdem der Vortrag der Klägerin zu Grunde zu legen, wonach sie seit 1980 einer ungesunden Asbestfaserbelastung ausgesetzt gewesen sei, deswegen Asbestfasern in ihre Lunge aufgenommen habe und damit rechnen müsse, dass diese zu potentiell tödlichen Erkrankungen führen werden. Ob diese Befürchtung ins Blaue hinein vorgetragen wird oder im Ausmaß der Asbestfaserexposition eine nachvollziehbare Basis findet, bedarf weiterer Sachaufklärung, sodass eine vollständige Abweisung der Feststellungsklage jedenfalls derzeit nicht in Frage kommt.

a) Schadenersatzansprüche gegen die Beklagten wegen eines anfänglichen Mangels der Wohnung und einer Garantiehaftung der Beklagten nach § 536a Abs. 1 1. Alt. BGB bestehen entgegen der Ansicht der Klägerin allerdings nicht. Die Garantiehaftung führt nämlich nicht ohne weiteres dazu, dass Vermieter ohne Rücksicht auf Verschulden für Risiken haften müssen, die nach dem Stand von Technik und Wissenschaft zu Beginn des Mietverhältnisses noch nicht erkennbar waren (vgl. Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Aufl. 2017, § 536a Rn. 32 f.). Ein anfänglicher Mangel der Wohnung in Form einer abstrakten Gesundheitsgefährdung ihrer Bewohner liegt deswegen nicht vor, wenn die in den Mieträumen nachweisbare Konzentration von Schadstoffen sich im Rahmen der bei Abschluss des Mietvertrages geltenden Vorgaben und Richtlinien bewegt; das gilt auch dann, wenn sich die Grenzwerte auf Grund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse später verschärfen (vgl. BayObLG – 1Z RE-Miet 6/98 -, Rechtsentscheid v. 04.08.1999, WuM 1999, 568 ff., Rn. 23 ff.). Die Wohnung wird in einem solchen Fall erst dann nachträglich mangelhaft, wenn der Vermieter nach Bekanntwerden der verschärften Standards die Ursachen der Gefährdung nicht beseitigt (vgl. BayObLG, a. a. O., Rn. 25). Eine Haftung des Vermieters wegen eines anfänglichen Mangels der Mietsache kommt nur dann in Betracht, wenn der Mieter beweisen kann, dass ihm durch die in einem damals zulässigen Maß mit Schadstoffen belasteten Bauteile konkrete Gesundheitsschäden entstanden sind (vgl. BayObLG, a. a. O., Rn. 26).

Ein anfänglicher Mangel in Form einer abstrakten Gesundheitsgefahr lag danach nicht vor. Die Kammer hat bereits mit der Ladungsverfügung vom 19. Oktober 2017 darauf hingewiesen, dass zu Beginn des Mietverhältnisses im Jahre 1980 asbesthaltige Baustoffe noch zugelassen und ihre Verwendung üblich war. Die Wohnung war daher vertragsgerecht und wies keinen Mangel auf, selbst wenn asbesthaltige Fliesen in Folge des Zuschnitts offene Schnittkanten aufgewiesen haben sollten und sich in der Bauphase freigesetzte Asbestfasern in der Luft oder am Boden der besenrein übergebenen Wohnung befanden. Eine solche Belastung der Wohnung unterfiel angesichts des damaligen Stands der Wissenschaft und des Bauwesens dem allgemeinen Lebensrisiko, denn es ist nicht ersichtlich, dass die Errichtung der Wohnung und die Verarbeitung asbesthaltiger Materialien in der Bauphase unter Verstoß gegen die damaligen Regeln der Technik stattgefunden hätte. Die Klägerin hat solches weder vorgetragen noch dafür einen Beweis angetreten, sondern sich auf den Hinweis beschränkt, dass die von losen Asbestfasern ausgehenden Gefahren auch damals schon bekannt gewesen seien.

Die Klägerin kann auch nicht den Beweis dafür führen, dass ihr durch die schon anfänglich vorhandenen Schnittkanten der Fußbodenplatten und den schon anfänglich vorhandenen Staub aus der Bauphase ein konkreter Gesundheitsschaden droht. Selbst wenn sich durch eine Beweisaufnahme feststellen ließe, dass in der Wohnung aktuell eine nicht hinnehmbare Asbestfaserbelastung herrscht und der Klägerin durch Asbest ein Gesundheitsschaden droht, ließe sich nicht ausschließen, dass die Asbestfasern erst durch die Abrissarbeiten der Klägerin in den Jahren 1992 und 1999 freigesetzt wurden.

b) Eine Schadenersatzhaftung der Beklagten nach § 536a Abs. 1 BGB wegen Verzugs mit der Beseitigung eines Mangels scheidet – jedenfalls für den Zeitraum bis zur Rechtshängigkeit der Klage – ebenfalls aus. Die Wohnung wurde nicht allein dadurch mangelhaft, dass asbesthaltige Baustoffe im Jahre 1993 verboten wurden und im Jahre 1996 die „Richtlinie für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden“ (im Folgenden nur: „Asbest-Richtlinie“) in Kraft trat. Asbestfasern in Fußbodenplatten sowie in entsprechendem Kleber sind nicht im Sinne der Richtlinie schwach gebunden. So lange Bodenplatten und Kleber unbeschädigt waren, bestand daher kein Mangel und mussten die Räume nicht saniert werden.

Die Beklagten hatten mangels Anzeige entsprechender Mängel keine Kenntnis davon, dass Fußbodenplatten gebrochen waren, und sie wussten bis zur Erhebung der Klage auch nichts von einem eigenmächtigen Eingriff der Klägerin in die Bausubstanz in den Jahren 1992 und 1999. Schadenersatzansprüche der Klägerin nach § 536a Abs. 1 BGB wegen in den Jahren 1992 und 1999 nachträglich freigesetzter Asbestfasern sind deshalb nach § 536c Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Eine Pflicht der Beklagten, die Wohnung auch ohne Anzeige entsprechender Mängel anlasslos daraufhin zu untersuchen, ob sich Fußbodenplatten gelöst hatten oder gebrochen waren, bestand entgegen der Ansicht der Klägerin jedenfalls bis zur Klageerhebung nicht.

c) Da deliktische Ansprüche nach § 823 BGB wegen einer unterlassenen Sanierung der Wohnung aus den gleichen Gründen ausscheiden, ist das Amtsgericht im Ansatz zu Recht davon ausgegangen, dass eine Schadenersatzhaftung der Beklagten nur nach §§ 280, 241 BGB – und deckungsgleich nach § 823 BGB wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht – deswegen in Betracht kommt, weil sie die Klägerin nicht rechtzeitig auf die von den asbesthaltigen Materialien ausgehenden Gesundheitsgefahren hinwiesen. Zu Unrecht hat sich das Amtsgericht aber auf den Standpunkt gestellt, die Verletzung einer solchen Hinweispflicht lasse sich durch das von der Klägerin angebotene Sachverständigengutachten nicht feststellen, weil in der Wohnung aktuell keine Fußbodenplatten und Kleberreste mehr vorhanden seien, die ein Sachverständiger auf eine Asbestbelastung untersuchen könne. Die Klägerin hat bereits in der Klageschrift ausgeführt, dass sich in der Kammer der Wohnung immer noch Plattenbruch befinde; das Amtsgericht hat diesen Sachvortrag der Klägerin übergangen und die Klägerin auch nicht nach § 139 ZPO darauf hingewiesen, dass der ihr obliegende Beweis mit den angebotenen Beweismitteln nicht zu führen sei. Die darin liegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör stellt sich als grober Verfahrensmangel im Sinne des § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO dar, auf dem die Entscheidung auch beruht. Denn eine Haftung der Beklagten für die von der Klägerin befürchteten zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht schon aus anderen Gründen ausgeschlossen.

aa) Waren in der Wohnung tatsächlich asbesthaltige Materialien verbaut worden, so musste die Beklagte zu 2. als Bauherrin der Immobilie dies wissen. Als professionelle Vermieterin musste die Beklagte zu 2. nach dem Verbot asbesthaltiger Baustoffe im Jahre 1993 spätestens bei Erlass der Asbest-Richtlinie im Jahre 1996 erkennen, das von den asbesthaltigen Baustoffen im Falle ihrer Beschädigung konkrete Gesundheitsgefahren für die Mieter ausgehen konnten. Sie hatte zudem schon auf Grund des Baualters des Gebäudes hinreichenden Anlass, ihren Wohnungsbestand daraufhin zu untersuchen, ob bei der Errichtung asbesthaltige Baustoffe verwendet wurden.

Befanden sich in der Wohnung asbesthaltige Fußbodenplatten, so läge in dem unterlassenen Warnhinweis eine schuldhafte Verletzung der die Beklagte zu 2. nach §§ 241, 823 BGB treffenden Verkehrssicherungs-, Schutz- und Obhutspflichten. Auf eine konkrete Kenntnis des bei der Beklagten zu 2. zuständigen Sachbearbeiters kommt es dabei nicht an; die Beklagte müsste vielmehr schlüssig darlegen, welche Ermittlungen sie durchführte und aus welchen Gründen sie die ihren Mietern drohenden Gefahren gleichwohl nicht erkennen konnte. Dem sind die Beklagten nicht gerecht geworden.

bb) Ein auf die Verletzung dieser im Jahre 1996 entstandenen Pflicht gegründeter Schadenersatzanspruch wäre nicht verjährt, da die Klägerin die Pflichtverletzung erst nach der Erteilung des Warnhinweises im Jahre 2013 erkennen konnte, die Verjährungshöchstfrist gemäß § 199 Abs. 2 BGB 30 Jahre beträgt und die nach Art. 229 § 6 EGBGB beachtlichen Verjährungsregelungen nach der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Rechtslage gemäß §§ 195, 852 BGB a. F. ebenfalls noch nicht zur Verjährung des Anspruchs geführt hätten.

cc) Die Pflichtverletzung wäre für den behaupteten zukünftig drohenden Schaden auch kausal. Die nach dem neuen Sachvortrag der Klägerin bereits im Jahre 1992 vorgenommenen Sanierungsarbeiten und ein dadurch erhöhtes Risiko einer Gesundheitsschädigung wären den Beklagten zwar nicht zuzurechnen, da nicht ersichtlich ist, dass die Beklagte zu 2. die Klägerin bereits zu diesem Zeitpunkt auf die drohenden Gefahren hätte hinweisen müssen. Die nach neuem Vortrag der Klägerin im Jahre 1999 durchgeführten Sanierungsarbeiten hätte sie bei vertragsgemäßen Verhalten der Beklagten hingegen unterlassen, sodass diese und ein der Klägerin dadurch drohender Gesundheitsschaden den Beklagten zuzurechnen wären. Ein drohender Gesundheitsschaden wäre den Beklagten auch dann zuzurechnen, wenn die Sanierungsarbeiten, wie im ersten Rechtszug vorgetragen, insgesamt erst 2010 stattgefunden hätten.

dd) Entgegen der Ansicht der Beklagten wäre ihre Haftung nicht wegen gänzlich überwiegenden Mitverschuldens der Klägerin ausgeschlossen. Zwar verletzte auch die Klägerin ihre Pflichten aus dem Mietverhältnis, indem sie die behaupteten Schäden am Fußboden nicht anzeigte, sondern stattdessen die losen und beschädigten Fußbodenplatten eigenmächtig entfernte und unsachgemäß entsorgte. Hätte die Klägerin sich vertragsgemäß verhalten, wäre sie einer deutlich geringeren Asbestfaserkonzentration ausgesetzt worden. Denn sie hätte in diesem Fall zwar ebenfalls den Teppich entfernt und dadurch in Folge Bruchs und Ablösung freigesetzte Fasern aufgewirbelt, hätte die Platten aber nicht selber unsachgemäß entsorgt. Vielmehr hätte die Beklagte zu 2. den defekten Fußbodenbelag nach einer Anzeige der Schäden ordnungsgemäß saniert, sodass das Risiko eines Gesundheitsschadens deutlich gemindert gewesen wäre.

Die von der Klägerin verletzte Schutzpflicht dient aber in erster Linie nicht der Vermeidung von Gesundheitsschäden, sondern dem Schutz des Eigentums und Vermögens der Beklagten. Lagen die behaupteten Schäden am Fußboden tatsächlich vor, so war der Fußbodenbelag offensichtlich insgesamt nicht erhaltenswert; die Gefahr, dass sie durch ihren eigenmächtigen Eingriff in die Bausubstanz konkrete Vermögensinteressen der Beklagten verletzen werde, war aus Sicht der Klägerin gering, und für sie war jedenfalls nicht erkennbar, dass sie selbst sich dadurch einer besonderen Gesundheitsgefahr aussetzen könnte. Ein gänzlich überwiegendes Mitverschulden der Klägerin ist deswegen in Bezug auf ihr etwa drohende Gesundheitsschäden nicht anzunehmen; in Betracht kommt allenfalls eine Mitverschuldensquote.

ee) Schließlich kann die gegen die Beklagte zu 1. gerichtete Feststellungsklage auch nicht schon deswegen abgewiesen werden, weil die Beklagte zu 1. selbst keine ihr der Klägerin gegenüber obliegenden Schutzpflichten verletzt hätte. Zwar wurde die Klägerin bereits im Jahre 2013, also vor dem Eintritt der Beklagten zu 1. in das Mietverhältnis, auf eine mögliche Asbestbelastung und die davon ausgehenden Gefahren hingewiesen. Die Beklagte zu 1. könnte inzwischen aber wegen eigenen Verschuldens nach § 536a Abs. 1 BGB wegen Verzugs mit der Mangelbeseitigung für die von der Klägerin befürchteten Folgen einer Asbestexposition einzustehen haben; denn sie hat jedenfalls durch die Klageerhebung Kenntnis von den gebrochenen Fußbodenplatten sowie den eigenmächtigen Abrissarbeiten der Klägerin erhalten, bisher aber nicht dargelegt, überhaupt Bemühungen zur Untersuchung und fachgerechten Sanierung der Wohnung entfaltet zu haben. Der zu diesem Aspekt am Schluss der mündlichen Verhandlung gemäß 139 Abs. 5 ZPO beantragten Erklärungsfrist hat die Beklagte zu 1. nicht bedurft. Die Parteien streiten seit Beginn des Rechtsstreits darum, ob die Wohnung mit asbesthaltigen Fußbodenplatten ausgestattet war und sich Asbestfasern in der Raumluft befanden oder noch befinden. Die Beklagten haben hinreichend Gelegenheit und Anlass gehabt, zu etwaigen Bemühungen um eine Untersuchung der Wohnung auf eine Belastung mit Asbestfasern vorzutragen.

Ebenso wenig kommt eine Teilabweisung der gegen die Beklagte zu 2. gerichteten Feststellungsklage in Betracht. Zwar gilt bei einem Vermieterwechsel nach § 566 BGB das Fälligkeitsprinzip. Dieses führt im Falle gestreckter Schadensersatzlagen, bei denen die Schadensverursachung vor dem Eigentumsübergang liegt, der Schadenseintritt und damit die Fälligkeit aber danach, dazu, dass der Erwerber für Pflichtverletzungen einzustehen hat, die er nicht verursachte und verschuldete; umgekehrt wird der für den Schaden verantwortliche Veräußerer aus der Haftung „entlassen“ (vgl. Schmidt-Futterer/Streyl, Mietrecht, 13. Aufl. 2017, § 566 Rn. 132 ff. m. w. N.; BGH – VIII ZR 22/04 -, Urt. v. 09.02.2005, NJW 2005, 1187; beide zitiert nach beck-online).

Das gilt aber nicht für eine gar nicht auf dem Mietvertrag beruhende Haftung der Beklagten zu 2. wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflichten nach § 823 BGB. Hinsichtlich etwaiger auf einer Verletzung der Hinweispflichten im Jahre 1996 beruhenden immateriellen Schäden kommt, da die Schadensursache vor dem 1. August 2002 gesetzt wurde, gemäß Art. 229 § 8 EGBGB ohnehin nur §§ 823, 847 BGB a. F. als Anspruchsgrundlage in Frage (vgl. Schmidt-Futterer/Eisenschmidt, Mietrecht, 13. Aufl. 2017, § 536a Rn. 82 m. w. N.); ein Eintritt der Beklagten zu 1. nach § 566 BGB in eine durch die Beklagte zu 2. verursachte Schadenersatzpflicht kommt insoweit auch deswegen nicht in Betracht, weil die Norm des § 253 BGB im Zeitpunkt der Schadensverursachung noch nicht existierte und das Gesetz eine auf einem Mietverhältnis beruhende Haftung für immaterielle Schäden überhaupt nicht vorsah.

d) Über den streitigen Sachvortrag der Klägerin ist folglich Beweis zu erheben. Die Beweisaufnahme ist aus den oben zur Zulässigkeit dargelegten Gründen nicht entbehrlich. Der Rechtsstreit wird, soweit das Amtsgericht die Feststellungsklage als unbegründet abgewiesen hat, auf den Hilfsantrag der Klägerin unter Aufhebung des Urteils und des zu Grunde liegenden Verfahrens an das Amtsgericht zurückverwiesen, denn auf Grund der Mängel des Urteils ist eine aufwändige Beweisaufnahme im Sinne des § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlich.

Durch Sachverständigengutachten wird aufzuklären sein, ob tatsächlich asbesthaltige Fußbodenplatten und Kleber in der Wohnung verbaut wurden. Ferner ist aufzuklären, ob sich das Risiko der Klägerin, durch die Aufnahme von Asbestfasern zu erkranken, durch die nach ihrer Behauptung in den Jahren 1992 und 1999 vorgenommenen Sanierungsarbeiten signifikant erhöhte; dazu sowie zur Entscheidung über die Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld (siehe dazu sogleich unter (2)) wird voraussichtlich ein weiteres, medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen sein. Ergänzend wird wohl der für Umfang sowie Art und Weise der Durchführung der Renovierungsarbeiten als Zeuge benannte Ehemann der Klägerin zu hören sein.

Die aufeinander abgestimmte Beauftragung mehrerer Sachverständiger verschiedener Fachrichtungen und die Koordination ihrer jeweiligen Tätigkeiten stellt sich als aufwändig dar, sodass die Zurückverweisung zulässig ist. Sie erscheint der Kammer in Ausübung ihres Ermessens auch angezeigt, um die Möglichkeit einer Überprüfung der zu erwartenden Sachentscheidung im Wege der Berufung zu erhalten. Die durch die Zurückverweisung drohende Verfahrensverzögerung fällt demgegenüber vorliegend neben dem zu erwartenden ohnehin unvermeidlichen Zeitaufwand für die nachzuholende Sachverhaltsaufklärung nicht entscheidend ins Gewicht.

(2) Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld

Ein Anspruch auf Ausgleich immaterieller Schäden wegen der im Jahre 2010 eingetretenen Erkrankung an Multipler Sklerose steht der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1. nicht zu. Der auf eine schon vor dem 1. August 2002 begangene Pflichtverletzung der Beklagten zu 2. gestützte Schadenersatzanspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld kann gemäß Art. 229 § 8 EGBGB ausschließlich in §§ 823, 847 BGB a. F. seine Grundlage finden und wurde spätestens mit Ausbruch der Krankheit im Jahre 2010 fällig. Da die Beklagte zu 1. selbst keine Ursache für die Erkrankung der Klägerin gesetzt hatte und an dem Mietverhältnis bis zum Jahr 2014 nicht beteiligt war, kann der Anspruch nur gegenüber der Beklagten zu 2. entstanden sein. Eine auf § 566 BGB gestützte abgeleitete Haftung der Beklagten zu 1. als neuer Vermieterin ergäbe sich nach dem oben bereits angesprochenen Fälligkeitsprinzip nicht einmal dann, wenn es sich um eine auf dem Mietverhältnis fußende Schadenersatzforderung handelte; denn die Beklagte trat erst nach Fälligkeit der Schmerzensgeldforderung in das Mietverhältnis ein.

Ob der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 2. wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nach §§ 823, 847 BGB a. F. Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld zusteht, hängt von der nachzuholenden Beweisaufnahme ab. Gab es eine gesundheitsgefährdende Asbestfaserbelastung der Wohnung, so müsste durch medizinisches Sachverständigengutachten sowie gegebenenfalls durch Zeugenbeweis geklärt werden, ob die Klägerin tatsächlich an Multipler Sklerose erkrankte und ob diese Erkrankung auf die Asbestbelastung zurückzuführen ist.

(3) Rückzahlung minderungsbedingt überzahlter Miete

Im Übrigen ist die Berufung unbegründet, denn die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf anteilige Rückzahlung der im Zeitraum September 2005 bis September 2015 gezahlten Miete.

a) Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 812, 536 BGB, denn die Wohnung war nicht mangelhaft. Ein anfänglicher Mangel der Wohnung wegen asbesthaltigen Baustaubs lag, wie unter (1) a) ausgeführt, nicht vor. Nachdem die Klägerin die beschädigten asbesthaltigen Bodenplatten nebst Kleber bereits in den Jahren 1992 und 1999 im Wesentlichen entfernt hatte und der Boden seitdem mit Linoleum abgedeckt war, ging von dem Bodenbelag der Wohnung im Zeitraum ab 2005 keine Gesundheitsgefahr durch nicht oder nur schwach gebundene Asbestfasern mehr aus. Soweit in Folge der unsachgemäßen Abrissarbeiten der Klägerin in den Jahren 1992 und 1999 im Zeitraum ab September 2005 noch eine erhöhte Asbestfaserbelastung in der Raumluft der Wohnung vorhanden gewesen sein sollte, kann die Klägerin darauf eine Mietminderung gemäß § 536c Abs. 2 BGB nicht stützen. Für die Beklagten war ein solcher Mangel der Wohnung nicht erkennbar, da die Klägerin ihnen im Zeitraum bis September 2015 weder die von ihr in den Jahren 1992 und 1999 festgestellten Beschädigungen der Bodenplatten noch ihre daraufhin vorgenommenen Abrissarbeiten angezeigt hatte. Die Klägerin kann die Miete schließlich auch nicht im Zeitraum nach Zugang des Hinweisschreibens vom 26. April 2013 wegen ihrer Befürchtung mindern, dass sie auf Grund ihrer Abrissarbeiten in den Jahren 1992 und 1999 einen Gesundheitsschaden erlitten habe oder werde; denn eine solche Befürchtung hat mit dem Zustand der Wohnung im Jahr 2013 nichts zu tun, stellt sich mithin nicht als damaliger Mangel der Wohnung dar.

b) Der verfolgte Mietrückzahlungsanspruch ergibt sich auch nicht als Schadenersatzanspruch wegen einer Verletzung des Äquivalenzinteresses der Klägerin. Ein Schadenersatzanspruch der Klägerin besteht dem Grunde nach, wie unter (1) ausgeführt, allenfalls nach §§ 280, 241 BGB wegen der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht – also nach der Rechtslage bis 31. Dezember 2001 wegen „positiver Vertragsverletzung“ – sowie nach § 823 BGB wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, weil die Beklagte zu 2. pflichtwidrig nicht auf die von beschädigten Bodenplatten ausgehenden Gesundheitsgefahren hinwies. Das nach diesen Normen geschützte Interesse der Klägerin, im Zuge der Mietvertragsabwicklung vor Gesundheitsschäden bewahrt zu werden, ist aber von ihrem Interesse an der vertraglichen Hauptleistung zu unterscheiden, für die vereinbarte Miete den vollen ihr zustehenden Nutzen der Mietsache zu erhalten. Eine in Folge des unterbliebenen Hinweises und der deshalb unsachgemäß durchgeführten Abrissarbeiten beeinträchtigte Eignung der Wohnung zu Wohnzwecken stellt als solche keinen Gesundheitsschaden dar; die eingeschränkte Nutzbarkeit der Wohnung ist nicht nach §§ 280, 241 BGB, § 823 BGB auszugleichen, weil diese der Klägerin nachteilige Folge vom Schutzzweck der eine Haftung der Beklagten anordnenden Norm nicht erfasst ist.

3. Die Kammer macht von der Möglichkeit des § 21 GKG Gebrauch und ordnet im Rahmen des ihr eröffneten Ermessens an, dass die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens nur zur Hälfte zu erheben sind; soweit die Berufung erfolglos bleibt, hat sich der grobe Verfahrensfehler des Amtsgerichts nicht ausgewirkt und lässt sich nicht feststellen, dass die Kosten bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären. Die Kostenentscheidung ist im Übrigen dem amtsgerichtlichen Schlussurteil vorzubehalten, das nach der Zurückverweisung dort ergehen wird.

Das vorliegende Urteil ist zur Beendung einer etwaigen Vollstreckung aus dem angefochtenen Urteil gemäß §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. Zöller/Heßler, a. a. O., § 538 Rn. 59).

Anlass, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, besteht nicht. Grundsätzliche, ihrer Bedeutung nach über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfragen sind nicht betroffen. Eine Revisionszulassung zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist ebenfalls nicht geboten.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG; wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses vom 24. März 2016 verwiesen.

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