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Aufhebung Wohnungsräumungstermin gegen Schuldnerin aufgrund Corona-Krise

AG Frankfurt – Az.: 82 M 4979/20 – Beschluss vom 30.03.2020

Die Erinnerung der Gläubigerin gegen die Terminsaufhebung durch die Gerichtsvollzieherin wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

Die Gläubigerin verfügt über einen Räumungstitel gegen die Schuldner. Die Gerichtsvollzieherin hatte einen Räumungstermin auf den 27.03.2020 anberaumt. Diesen hat sie mit Schreiben vom 20.03.2020 aufgehoben. Mit weiteren Schreiben vom 26.03. und 27.03.2020 hat sie an ihrer Entscheidung festgehalten. Ein Vollstreckungsschutzantrag der Schuldner war erfolglos. Mit der Erinnerung begehrt die Gläubigerin eine Anweisung an die Gerichtsvollzieherin, den beantragten Räumungstermin durchzuführen.

Die Erinnerung ist derzeit unbegründet.

Die Aufhebung des Räumungstermines durch die Gerichtsvollzieherin ist zu Recht erfolgt. Es ist bei der Gerichtsvollzieherin amtsbekannt, dass die 75jährige Schuldnerin zu 1.) an einer Krebserkrankung leidet. Dies hat die Gerichtsvollzieherin im Zuge einer Unterredung mit dem Vollstreckungsgericht bestätigt. Daneben leidet die Schuldnerin zu 1.) offenbar an Diabetes, wie sich aus dem Schreiben der Gerichtsvollzieherin vom 26.03.2020 ergibt.

Unter diesen Umständen ist die Räumung der Schuldnerin zu 1.) während der derzeitigen akuten Corona-Krise schlichtweg unzumutbar. Eine Räumung der Schuldnerin zu 1.) in der derzeitigen Lage würde Gesundheit und Leben der Schuldnerin zu 1.) in erheblichem Maße gefährden. Als staatliches Vollstreckungsorgan ist die Gerichtsvollzieherin berechtigt, diese Gesichtspunkte bei ihrem Handeln zu berücksichtigen. Die Eigentumsinteressen der Gläubigerin müssen für einen vorübergehenden Zeitraum hinter den Gesundheits- und Lebensschutz der Schuldnerin zu 1.) zurücktreten. Dies ist der Gläubigerin zumutbar. Dass der Schuldner zu 2.) als Ehemann der Schuldnerin zu 1.) infolge des Schutzbedürfnisses der Schuldnerin zu 1.) ebenfalls in den Genuss von Räumungsschutz kommt, ist hinzunehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.

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