Kein Anspruch für Mangelbeseitigungskosten an Heizungsanlage bei milden Außentemperaturen
AG Spandau, Az.: 6 C 345/08, Urteil vom 14.08.2008
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin Euro 161,96 nebst Jahreszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus Euro 115,55 seit dem 17. Juli 2008 und aus weiteren Euro 46,41 seit dem 30. Juli 2008 zu zahlen.
2. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes sieht das Gericht ab, § 313a ZPO.
Entscheidungsgründe

Die Beklagten schulden der Klägerin gesamtschuldnerisch den restlichen Mietzins für Mai 2008. Dass der Zweitbeklagte zwischenzeitlich aus der Wohnung ausgezogen ist, ist unerheblich, da er – wie er selbst vorträgt – noch nicht aus dem Mietverhältnis ausgeschieden ist; letzteres ist nur im Wege einer rechtsgeschäftlichen Einigung sämtlicher Mietvertragsparteien möglich.
Die Mietzinsforderung ist nicht durch Aufrechnung erloschen. Ein Aufwendungsersatzanspruch der Beklagten gemäß § 536a Abs. 2 Nr. 2 BGB, der nach der von der Klägerin zutreffend zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorliegend als einzige Anspruchsgrundlage näher in Betracht kommt, besteht nicht. Die „umgehende Beseitigung des Mangels“ an der Therme war nicht „notwendig“. Allerdings hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 16. Januar 2008 unter Bezugnahme auf Dauner-Lieb, NZM 2004, 641, 643 den Ausfall der Heizung im Winter als einen Beispielsfall genannt, in dem die Voraussetzungen des § 536a Abs. 2 Nr. 2 BGB vorliegen könnten. Indessen muss dies nicht auf jeden Heizungsausfall zutreffen, wie sich gerade auch aus der in Bezug genommenen Fundstelle erschließt. Dauner-Lieb hat a.a.O. das weitere Beispiel eines nächtlichen Wasserrohrbruchs gebildet (ebenso z.B. Palandt-Weidenkaff, BGB, 67. Aufl., § 536a Rdnr. 16, der zusätzlich den Fall eines undichten Daches anführt). Dies zeigt, dass eine Notwendigkeit zur umgehenden Mangelbeseitigung eine besondere Intensität des Mangels erfordert, deren Beseitigung zur Erhaltung der Mietsache keinen Aufschub duldet (vgl. Palandt-Weidenkaff, a.a.O. unter Hinweis auf frühere Rechtsprechung). Ein solcher extremer Notfall war angesichts der – relativ – milden Außentemperaturen nicht gegeben. Der Bestand der Mietsache war nicht gefährdet. Selbst die Nutzbarkeit der Wohnung war angesichts des Umstandes, dass die Räumlichkeiten erfahrungsgemäß nicht sofort, sondern erst allmählich auskühlen, nur geringfügig beeinträchtigt. Das Gericht ist in der Lage, dies selbst zu beurteilen. Der Abteilungsrichter hat sein Haus über eine Woche lang bewohnt, als bei Außentemperaturen, wie sie im vorliegenden Fall obwalteten, die Heizanlage, von der auch die Warmwasserversorgung abhing, ausfiel und – samt Schornstein – erneuert werden musste. Eine solche Situation ist sicherlich unangenehm; sie ist aber mit einem Wasserrohrbruch oder einen stark undichten Dach nicht zu vergleichen.
Die Behauptung der Erstbeklagten, der Ehemann der Klägerin habe sie gebeten, bei kleineren Mängeln die Wartungsfirma direkt zu beauftragen, ist schon deshalb unerheblich, weil der Ausfall der Heizung inklusive Warmwasserversorgung kein „kleiner Mangel“ ist.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 280, 286, 288 BGB, 91, 708 Nr. 11, 713, 511 Abs. 4 ZPO.