Skip to content
Menü

Auskunftsanspruch des Mieters bei Belastung der Wohnung mit Asbestbaustoffen

LG Berlin, Az.: 65 S 209/17, Beschluss vom 06.11.2017

In dem Rechtsstreit … beabsichtigt die Kammer, die zulässige, insbesondere statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Berufungskläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Neukölln vom 28. Juli 2017 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Gründe

I.

Das angefochtene Urteil des Amtsgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung gemäß § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO. Im Ergebnis frei von Rechtsfehlern hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen.

a) Im Ergebnis zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte die Auskunft, soweit sie mit der Klage geltend gemacht wurde, bereits erteilt hat, ein weitergehender Auskunftsanspruch nicht besteht.

Dem klaren, daher nicht auslegungsbedürftigen Wortlaut des Klageantrags zu 1) lässt sich entgegen der Auffassung der Kläger nicht entnehmen, dass sich die damit verfolgte Auskunft auf die Mitteilung des Ergebnisses der Auswertung einer Probe bezog, die der von der Beklagten unstreitig bereits im November 2013 beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. H. in der Wohnung der Kläger genommen haben soll. Für eine Beweisaufnahme über die Frage, ob der Sachverständige – wie von den Klägern behauptet – überhaupt eine Probe genommen hat, war daher kein Raum. Ein entsprechender Anspruch ergibt sich auch sonst nicht.

Im Einzelnen:

Auskunftsanspruch des Mieters bei Belastung der Wohnung mit Asbestbaustoffen
Foto: Karimala/Bigstock

aa) Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, ihnen Auskunft darüber zu erteilen, ob sich in der von ihnen inne gehaltenen Wohnung Asbestbaustoffe befinden, die aufgrund ihres Zustandes die Freisetzung von Asbestfasern grundsätzlich ermöglichen. Ein Bezug zur Mitteilung des Ergebnisses einer (behaupteten) Materialprobe ergibt sich nicht. Wenn die Kläger gerade bzw. nur dies erreichen wollten, hätten sie dies unter konkreter Bezeichnung der behaupteten Probe beantragen können und müssen.

Die beantragte Auskunft hat die Beklagte durch die unstreitige, bereits vorgerichtliche Übersendung der ausführlichen Stellungnahme des Sachverständigen mit Schreiben vom 28. November 2013 dahin beantwortet, dass aufgrund der vollständigen Überdeckung des fraglichen Fußbodens mit Laminat selbst dann keine Gefahren für die Kläger als Mieter bestehen, wenn unterstellt würde, dass der darunter befindliche Fußbodenbelag tatsächlich asbesthaltig ist. Zudem konnte der Sachverständige aufgrund der von den Klägern vorgelegten Fotos, die den Zustand des Fußbodens vor der von ihnen mit Zustimmung der Beklagten veranlassten Laminatverlegung dokumentieren, ausschließen, dass jedenfalls im Zeitpunkt des Bezugs der Wohnung durch die Kläger asbesthaltige Vinyl-Flex-Platten vorhanden waren. Darüber hinaus schloss der Sachverständige sowohl das Vorhandensein als auch etwaige Gesundheitsgefahren durch asbesthaltige Bahnenware aus.

Soweit die Kläger meinen, die Auskunft sei unzureichend, ist das darauf zurückzuführen, dass sie bereits im Ansatz unzutreffend davon ausgehen, dass bereits das Vorhandensein von Asbestbaustoffen in Abhängigkeit von ihrem Zustand ohne weitere Voraussetzungen zu einer Gesundheitsgefährdung führt. Die Beklagte hat die Auskunft hingegen auf der Grundlage der tatsächlichen Gegebenheiten erteilt: es liegen bereits keine Asbestplatten oder andere asbesthaltige Baustoffe frei, eine Gesundheitsgefährdung besteht daher auch dann nicht, wenn asbesthaltige Baustoffe sich – wie von den Klägern behauptet – unter dem Laminat befinden sollten. Auf die allgemeine Auskunft über das Vorhandensein asbesthaltiger Baustoffe haben die Kläger weder einen Anspruch noch haben sie diese beantragt.

Vor diesem Hintergrund haben die Kläger auch keinen Anspruch auf Entnahme einer Materialprobe.

bb) Soweit die Kläger beanstanden, das Amtsgericht habe ihren Vortrag nur unzureichend zur Kenntnis genommen, trifft das nicht zu. Sie übersehen, dass ihr Vortrag – wie vom Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung dargestellt – nicht mehr nachvollziehbar war. So fehlt es seitens der Kläger an jeder Auseinandersetzung mit der konkret erteilten Auskunft der Beklagten und den ihnen unstreitig vorliegenden Feststellungen des Sachverständigen. Im Rahmen ihrer Behauptungen zu dem von ihnen vermuteten Vorhandensein asbesthaltiger Baustoffe widersprechen sie sich selbst, so dass im Ergebnis nicht mehr nachvollzogen werden kann, was denn behauptet wird. Darauf hat die Beklagte auch mit Schriftsatz vom 15. März 2017 hingewiesen, als sie einen inhaltlichen Bezug der Stellungnahme der Kläger zur Klageerwiderung vermisst.

So behaupten die Kläger in der Klageschrift, dass sich unter dem von ihnen Ende 2012 verlegten Laminatboden „zahlreiche Zerstörungen an den asbestsuspekten Fußbodenplatten sowie zahllose offene Stellen“ befänden, „über die der darunter liegende asbestsuspekte Kleber frei liegt.“

Die Beklagte berichtete in der Klageerwiderung sodann im Einzelnen von dem Ortstermin im November 2013; den Verlauf und die Feststellungen im Ortstermin fasste der Sachverständige in seinem Schreiben vom 28. November 2013 zusammen; dass dieses den Klägern von der Beklagten übersandt wurde, ist unstreitig geblieben. Mit dem Inhalt der Stellungnahme des Sachverständigen – die den Klägern unstreitig bereits vor Klageerhebung vorlag – setzen sie sich an keiner Stelle auseinander.

In ihrer Stellungnahme zur Klageerwiderung stellen sie vielmehr eine von der Beklagten gar nicht vorgetragene, auch aus der Stellungnahme des Sachverständigen gar nicht ersichtliche Raumluftmessung (anlasslos) unstreitig und diskutieren ihrer Auffassung nach bestehende Unzulänglichkeiten des Raumluftmessverfahrens. Eine Auseinandersetzung mit dem Vortrag in der Klageerwiderung – wie er sich tatsächlich aus dieser ergibt – unterbleibt, insbesondere mit der vom Sachverständigen getroffenen Feststellung, dass wegen der Abdeckung des Fußbodens mit Laminat keine Gefährdung von etwaigen asbesthaltigen Baustoffen ausgehen könne.

Darüber hinaus beanstanden die Kläger nunmehr, dass die Beklagte zu etwaigen Gesundheitsgefahren ausgehend von den zahlreichen Zerstörungen an den „asbestsuspekten Fußbodenplatten“ unter dem Laminatboden in der Klageerwiderung Stellung nimmt. Eben deren Vorhandensein hatten die Kläger indes in der Klageschrift behauptet. In ihrer Stellungnahme zur Klageerwiderung steht nunmehr die Beanstandungen des Gegenvortrags zusammenfassend: „Asbestsuspekte Fußbodenplatten gibt es nicht.“

Soweit die Kläger sodann in der Stellungnahme an ihrer Behauptung festhalten, der Sachverständige habe eine Kleberprobe genommen, fehlt es zum einen an jeder Auseinandersetzung mit dem äußerst konkreten Vortrag der Beklagten in der Klageerwiderung und den Feststellungen des Sachverständigen in dem ihnen vorliegenden Schreiben, das innerhalb von nur 3 Tagen nach den Ortstermin gefertigt wurde. Darin gibt der Sachverständige an, die vom Kläger vorgeschlagene Materialprobe abgelehnt zu haben mit der Begründung, dass selbst dann, wenn man unterstellte, dass der Fußbodenbelag unter dem Laminat tatsächlich asbesthaltig sei, durch die Dichte der Überdeckung keine Gefahren bestehen. Auch mit diesem Vortrag setzen die Kläger sich nicht einmal ansatzweise auseinander. Sie gehen darauf gar nicht ein.

Soweit die Kläger in der Stellungnahme ihren Vortrag ausgetauscht und das Vorhandensein von „asbestsuspekten Fußbodenplatten“ in Verkennung ihrer eigenen Behauptungen ausgeschlossen haben, befinden sie sich zwar unausgesprochen in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Sachverständigen, der deren Vorhandensein im Zeitpunkt des Einzugs der Kläger in die Wohnung aufgrund der ihm vom Kläger vorgelegten Fotos eindeutig ausschließen konnte. Den Austausch ihres Vortrags erläutern die Kläger auch nicht, vermitteln vielmehr den Eindruck, als sei ihnen ihr Vortrag nicht geläufig.

Ebenso wenig ergibt sich – mangels Auseinandersetzung mit dem konkreten Vortrag der Beklagten und dem Inhalt des Schreibens des Sachverständigen, in welchem Zusammenhang der Sachverständige wo eine Probe welcher Art entnommen haben soll, obwohl er diese mangels möglicher Gesundheitsgefahren wegen der Laminatabdeckung für unnötig hielt, abgelehnt und das Vorhandensein von asbesthaltigen Bahnen ausgeschlossen hat. Er hat sich zudem in dem den Klägern unstreitig vorliegenden Schreiben entgegen ihrer Darstellung nunmehr in der Berufungsbegründung nicht darauf beschränkt, der Beklagten mitzuteilen, dass eine Probenentnahme beauftragt werden müsste, sondern im Einzelnen angegeben, wo und wie dies geschehen müsste: durch Öffnung des Laminatbodens, der nach Entnahme der Probe ordnungsgemäß wieder verschlossen werden müsste; er hielt in dem Zusammenhang wegen der „Empfindlichkeiten des Mieters“ die Beauftragung eines Fußbodenlegers und gegebenenfalls weitere Schutzmaßnahmen für erforderlich. Diese – deutlich mehr umfassende – Entscheidung zu treffen, wies er der Beklagten zu.

Das (ihnen unstreitig bekannte) Schreiben wurde den Klägern mit Beschluss des Amtsgerichts vom 5. Mai 2017 (erneut) übersandt, dies mit der Aufforderung zu dessen Inhalt Stellung zu nehmen. Sie unterbleibt. Ihre Mitteilung vom 26. Mai 2017, dass der Sachverständige vernommen werden soll, wenn die Beklagte die ladungsfähige Anschrift des Zeugen mitteilt, lässt sich keinesfalls als Stellungnahme ansehen, denn sie erfolgt ausdrücklich auf das Protokoll vom 28. April 2017, nicht den Beschluss. Im Ansatz zu Recht stellen die Kläger in der Berufungsbegründung fest, dass nichts zu bestreiten war. Sie verkennen jedoch, dass sie verpflichtet waren, sich zu erklären, § 138 ZPO. Sie übersehen auch, dass die Anforderungen an den eigenen Sachvortrag mit der Substanz des Gegenvortrags steigen (vgl. BGH, Urt. v. 16.05.1962 – VIII ZR 79/61, in: NJW 1962, 1364, Ls nach juris; Urt. v. 18.05.1999 – X ZR 158/97, in: NJW 1999, 2887, juris Rn. 21, m. w. N.; BGH, Beschl. v. 14.07.2008 – II ZR 204/07, in: NJW 2008, 3438, juris Rn. 14). Die schlichte, durch nichts konkretisierte Behauptung der Entnahme der Probe in der Klageschrift reichte nach der äußerst konkreten Sachdarstellung der Beklagten nicht mehr aus. Dem Kläger war der Vortrag auch ohne weiteres möglich, denn er war dabei, § 138 Abs. 2, 4 ZPO.

b) Unabhängig davon, dass eine Beweisaufnahme schon nicht angezeigt war, durfte das Amtsgericht auch nach dem förmlichen Beweisbeschluss von der Beweisaufnahme absehen, § 360 ZPO. Es durfte angesichts der ausgebliebenen Stellungnahme der Kläger zu dem ihnen bereits unstreitig vorliegenden Schreiben des Sachverständigen vom 28. November 2013 davon ausgehen, dass der Sachverhalt unstreitig ist. Das vorangegangene pauschale Bestreiten bzw. Behaupten war – wie ausgeführt – unzureichend und damit unbeachtlich (vgl. Greger in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 138 Rn. 10a).

Die Gründe für das Absehen von der Beweisaufnahme hat das Amtsgericht vorab mitgeteilt; sie folgen auch aus dem Urteil, denn eine Beweiserhebung findet nur statt über streitige entscheidungserhebliche Tatsachen.

II.

Die Berufungskläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO und gegebenenfalls Rücknahme der Berufung binnen 2 Wochen. Es wird darauf hingewiesen, dass sich die Gerichtsgebühren bei Zurücknahme der Berufung ermäßigen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Mietrecht & WEG-Recht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Mietrecht und Wohneigentumsrecht. Vom Mietvertrag über Mietminderung bis hin zur Mietvertragskündigung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Mietrecht

Urteile aus dem Mietrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!