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Auskunftsanspruch des Vermieters über langfristige Besucher des Mieters

AG Saarbrücken, Az.: 36 C 525/14 (12), Urteil vom 24.04.2015

1.

Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit betreffend den Klageantrag zu 1. erledigt hat.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 83,54 € vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10.1.2015 zu zahlen.

2.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Tatbestand entfällt gemäß § 495a ZPO

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

1.

Der ursprüngliche Klageantrag, die Beklagte zur Mitteilung von Name und Anschrift ihres Lebensgefährten zu verurteilen, war zulässig und begründet. Die entsprechende Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits war deshalb antragsgemäß vorzunehmen.

 

Nachdem die Beklagte nach Mitteilung des Namens durch die Beklagte den Rechtsstreit für erledigt erklärte und die Beklagte dem widersprochen hat, ist die nunmehr vorliegende einseitige Erledigungserklärung als Antrag an das Gericht zu betrachten, die Erledigung festzustellen. Hierin liegt eine zulässige Klageänderung gemäß § 264 Nr. 2 ZPO.

Die Feststellungsklage ist begründet, wenn die Hauptsache erledigt ist, d.h. die erledigenden Tatsachen unbestritten, zugestanden oder bewiesen sind und die Klage ursprünglich zulässig und begründet war. (allgemein hierzu: Vollkommer in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., 91a § Rn. 43 ff.).

Der Klägerin stand ursprünglich ein Anspruch gegenüber der Beklagten gemäß den §§ 535, 540 BGB zu, Namen und Anschrift ihres Lebensgefährten, der sich häufig und längere Zeit in der Wohnung der Beklagten aufgehalten hat, mitzuteilen.

Zwar hat der Vermieter grundsätzlich keinen Anspruch gegenüber seinem Mieter, über Name und Anschrift von Besuchern unterrichtet zu werden. Es entspricht allgemeiner Ansicht, dass der Mieter ohne Erlaubnis und weitere Informationspflichten gegenüber dem Vermieter Besucher in seiner Wohnung empfangen darf. Der Vermieter kann dies nicht untersagen oder reglementieren, solange die Besucher sich ordnungsgemäß verhalten. Vorliegend geht es jedoch nicht um die Frage, den Besuch des Lebensgefährten der Beklagten in ihrer Wohnung zu beschränken oder einer Erlaubnispflicht zu unterstellen.

Jedoch steht dem Vermieter bei länger andauerndem Besuch ein Anspruch auf Namensnennung zu. Dies wird aus der Erwägung abgeleitet, dass der Besucher in den Schutzbereich des Mietverhältnisses einbezogen ist und der Vermieter deshalb ein Recht hat zu wissen, wer sich längere Zeit in seinem Hause aufhält. Außerdem wird das Informationsrecht des Vermieters auch aus dem Aspekt abgeleitet, dass mietvertragliche Betriebskosten nach Kopfteilen umzulegen sind (Blank in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 10. Auflage, § 540 Rn. 35).

Nach der Aussage der Beklagten im Termin vom 19.3.2015 ergibt sich, dass ihr Lebensgefährte sich häufig und längere Zeit in ihrer Wohnung aufgehalten hat und aufhält. Sie gab an, eine schwierige Schwangerschaft erlebt zu haben, in der sie teilweise über Wochen auf die Hilfe ihres Lebensgefährten angewiesen gewesen sei. So sei sie nicht mehr in der Lage gewesen, die Tür auf- und abzuschließen oder eine Wasserflasche zu öffnen. Hieraus ist abzuleiten, dass sie bereits für alltägliche Handreichungen auf Hilfe angewiesen war, die ihr Lebensgefährte ihr erbracht hat. Insbesondere, nachdem die Beklagte mit ihrem Lebensgefährten ein gemeinsames Kind seit Januar 2015 hat, sei er öfter da und unterstütze sie. Aus diesen Angaben ist deshalb ohne weiteres abzuleiten, dass es sich bei dem Lebensgefährten um einen Besucher handelt, der sich regelmäßig und über längere Zeit in der Wohnung der Beklagten aufhält und aufgehalten hat. Er steht im Schutzbereich des Mietverhältnisses, so dass die Klägerin zu Recht wissen will, wem gegenüber sie vertragliche Pflichten treffen. Für das Informationsrecht der Beklagten kommt es nicht darauf an, ob der Lebensgefährte noch eine eigene Wohnung hat, in der Wohnung der Beklagten duscht oder seine Wäsche macht. Eine rechtlich relevante Gebrauchsüberlassung i.S.d. § 540 BGB ist nicht erforderlich.

2.

Aus den dargelegten Gründen steht der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren gemäß den §§ 286, 288 BGB zu.

3.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91,708 Nummer 11,711 und 713 ZPO.

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