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Auskunftsanspruch gegenüber der WEG: Wer zahlt die Anwaltskosten?

Eine Wohnungseigentümerin aus Hamburg forderte von ihrer Hausverwaltung Anwaltskosten für ihren Auskunftsanspruch gegenüber der WEG. Die Verwaltung schwieg zu einem Feuchtigkeitsschaden, doch die Klage richtete sich womöglich an die falsche Partei.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 980b C 3/22 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Hamburg-St. Georg
  • Datum: 27.05.2022
  • Aktenzeichen: 980b C 3/22
  • Verfahren: Klageverfahren
  • Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht, Schuldrecht

  • Das Problem: Eine Wohnungseigentümerin forderte von ihrer Hausverwaltung schriftliche Informationen zu einem Dachschaden und Sanierungsangeboten. Als die Verwaltung nicht fristgerecht reagierte, beauftragte die Eigentümerin einen Anwalt. Sie wollte die Kosten für den Anwalt von der Hausverwaltung ersetzt bekommen.
  • Die Rechtsfrage: Kann ein einzelner Wohnungseigentümer von der Hausverwaltung die Erstattung von Anwaltskosten verlangen, weil diese angeforderte Informationen oder Unterlagen nicht bereitgestellt hat? Oder ist dafür die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zuständig?
  • Die Antwort: Nein, die Klage wurde abgewiesen. Die Hausverwaltung ist nicht selbst verantwortlich für die Bereitstellung von Informationen oder Unterlagen. Der Anspruch des Wohnungseigentümers richtet sich direkt an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
  • Die Bedeutung: Wohnungseigentümer müssen ihre Forderungen nach Informationen oder Unterlagen stets an die Wohnungseigentümergemeinschaft richten. Die Hausverwaltung handelt nur als Vertreter der Gemeinschaft.

Der Fall vor Gericht


Wer zahlt den Anwalt, wenn die Hausverwaltung schweigt?

Eine E-Mail an die Hausverwaltung. Eine simple Bitte um eine schriftliche Stellungnahme zu einem Feuchtigkeitsschaden am Dach. Mehr wollte eine Hamburger Wohnungseigentümerin zunächst nicht. Als keine Antwort kam, wurde aus der Bitte eine anwaltliche Forderung und schließlich eine Klage. Die Eigentümerin wollte die Kosten für ihren Anwalt von der Verwaltung zurückhaben. Ein Gericht musste am Ende eine juristisch feine, aber entscheidende Linie ziehen: die zwischen dem, der eine Aufgabe erledigt, und dem, der für sie geradestehen muss.

Warum verklagte die Eigentümerin die Verwaltung direkt?

Eine Wohnungseigentümerin studiert Verwaltungsunterlagen für ihren Auskunftsanspruch gegen die WEG und die drohenden Anwaltskosten.
Das Gericht entschied, dass Anwaltskosten wegen ausbleibender Stellungnahme gegenüber der WEG, nicht der Hausverwaltung, geltend zu machen sind. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

In der Dachgeschosswohnung der Frau war Feuchtigkeit aufgetreten. Sie vermutete die Ursache in einem sanierungsbedürftigen Dach. Mit einer E-Mail forderte sie die zuständige Hausverwaltung auf, ihr eine schriftliche Stellungnahme einer Schadensbegutachtung zukommen zu lassen. Sie setzte eine kurze Frist. Die Verwaltung reagierte nicht.

Für die Eigentümerin war die Sache klar: Die Verwaltung verletzte ihre Pflichten aus dem Verwaltervertrag. Sie schaltete einen Anwalt ein, der die Forderung wiederholte und zusätzlich Einsicht in Sanierungsangebote verlangte. Wieder geschah nichts. Die logische Konsequenz für die Eigentümerin war eine Klage. Sie verlangte die Erstattung ihrer Anwaltskosten als Verzugsschaden. Ihr Argument: Die Verwaltung wurde zur Auskunft aufgefordert, kam dieser Pflicht nicht nach und muss deshalb für die Kosten aufkommen, die durch ihr Schweigen entstanden sind.

Wieso sah sich die Hausverwaltung nicht in der Verantwortung?

Die beklagte Verwaltung wählte eine Verteidigungsstrategie, die den ganzen Fall auf seinen juristischen Kern reduzierte. Sie argumentierte, gar nicht die richtige Ansprechpartnerin für die Klage zu sein. Juristen nennen das die fehlende „Passivlegitimation„.

Ihr Standpunkt war einfach: Der Anspruch eines einzelnen Eigentümers auf Auskunft oder Einsicht in Unterlagen richtet sich rechtlich nicht gegen die Verwaltung persönlich. Adressat solcher Ansprüche ist immer die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) als Ganzes. Die Verwaltung sei zwar das ausführende Organ – sie organisiert die Einsicht und beantwortet die Anfragen. Sie ist aber nur die Vertreterin der WEG. Verpflichtet ist allein die Gemeinschaft. Wo kein direktes Schuldverhältnis zwischen der Eigentümerin und der Verwaltung besteht, kann auch kein Verzugsschaden entstehen. Obendrein existierte die geforderte schriftliche Stellungnahme gar nicht.

Wie löste das Gericht den Widerspruch auf?

Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg folgte der Argumentation der Verwaltung und wies die Klage ab. Die Richter stellten klar, dass Anwaltskosten als Verzugsschaden nur von demjenigen gefordert werden können, der eine rechtliche Pflicht verletzt hat. Eine solche direkte Pflicht der Verwaltung gegenüber der einzelnen Eigentümerin gab es hier nicht.

Der entscheidende Punkt war eine Gesetzesänderung aus dem Jahr 2020, das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG). Dieses Gesetz zementierte einen Grundsatz: Der individuelle Anspruch eines Eigentümers auf Einsicht in Verwaltungsunterlagen richtet sich gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Die Gemeinschaft ist der Vertragspartner, der Schuldner des Anspruchs.

Die Rolle der Verwaltung ist die einer Erfüllungsgehilfin. Sie handelt im Namen der WEG. Das Gericht zog einen Vergleich zum Gesellschaftsrecht: Wenn ein GmbH-Gesellschafter Einsicht in die Bücher verlangt, verklagt er auch die GmbH und nicht deren Geschäftsführer persönlich. Der Geschäftsführer öffnet zwar die Aktenschränke, aber die Pflicht dazu hat die Firma. Diese Logik hat der Gesetzgeber mit dem WEMoG auf das Wohnungseigentumsrecht übertragen und damit ältere Gerichtsentscheidungen, die teils einen direkten Anspruch gegen den Verwalter bejahten, überholt.

Hätte die Eigentümerin ihre Klage noch retten können?

Im Laufe des Verfahrens erkannte die Klägerin offenbar das Problem. Sie beantragte hilfsweise, die beklagte Partei im Urteil einfach zu ändern – von der Hausverwaltung zur Wohnungseigentümergemeinschaft.

Doch diesen Schachzug ließ das Gericht nicht zu. Es handelte sich nicht um einen simplen Schreibfehler, der korrigiert werden könnte. Die Eigentümerin hatte sich bewusst dafür entschieden, die Verwaltung zu verklagen, nicht die Gemeinschaft. Eine solche nachträgliche Änderung des Beklagten wäre ein Parteiwechsel gewesen. Dafür gelten strenge prozessuale Regeln, die hier nicht eingehalten wurden. Die Klage war von Anfang an gegen die Falsche gerichtet und konnte nicht mehr „umadressiert“ werden.

Die Urteilslogik

Wer in der Wohnungseigentümergemeinschaft Auskunft fordert und Kosten erstattet haben will, muss den richtigen Adressaten wählen.

  • WEG haftet für Auskünfte: Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers auf Auskunft oder Akteneinsicht richten sich stets gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft als juristische Person, nicht direkt gegen die Hausverwaltung.
  • Hausverwaltung als Erfüllungsgehilfe: Eine Hausverwaltung erfüllt Auskunfts- und Einsichtsverlangen im Auftrag und im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft; sie begründet dabei keine eigene, direkte Schuldnerposition gegenüber dem einzelnen Eigentümer.
  • Verzugsschaden erfordert direkten Schuldner: Kosten für anwaltliche Einschaltung wegen verspäteter Auskunft stellen nur dann einen erstattungsfähigen Verzugsschaden dar, wenn der Anspruch gegen den tatsächlich Schuldner gerichtet wird.

Diese Grundsätze unterstreichen die Notwendigkeit, rechtliche Ansprüche im Wohnungseigentum präzise zu adressieren und die Rollen von Gemeinschaft und Verwaltung klar zu unterscheiden.


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Fragen Sie sich, wer die Anwaltskosten bei Auskunftspflicht der Hausverwaltung trägt? Kontaktieren Sie uns für eine erste Einschätzung Ihres Anliegens.


Experten Kommentar

Ein Feuchtigkeitsschaden ist schon ärgerlich genug, aber die Suche nach Antworten kann zu einem echten Stolperstein werden. Dieses Urteil bringt es auf den Punkt: Selbst wenn die Hausverwaltung die Anfragen bearbeitet, ist der eigentliche Anspruchsgegner für Auskünfte immer die Wohnungseigentümergemeinschaft als Ganzes. Wer hier die Verwaltung direkt verklagt, riskiert am Ende, trotz berechtigter Anliegen auf den eigenen Anwaltskosten sitzen zu bleiben. Eine wichtige Erinnerung, um von Anfang an den richtigen Adressaten zu wählen und so unnötigen Ärger zu vermeiden.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Unterlagen darf ich als Eigentümer der WEG einsehen?

Als Wohnungseigentümer besitzen Sie ein umfassendes Recht auf Einsicht in alle relevanten Verwaltungsunterlagen, die das Gemeinschaftseigentum betreffen. Dieser Anspruch richtet sich seit dem Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) 2020 jedoch ausschließlich gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) selbst, nicht persönlich gegen die Hausverwaltung.

Sie fragen sich, welche Dokumente Sie konkret einsehen dürfen? Ihr Einsichtsrecht ist tatsächlich weitreichend und umfasst alle Unterlagen, die für die ordnungsgemäße Verwaltung des Gemeinschaftseigentums von Bedeutung sind. Dazu gehören beispielsweise die Protokolle von Eigentümerversammlungen, gefasste Beschlüsse, detaillierte Jahresabrechnungen und aktuelle Wirtschaftspläne. Auch alle Verträge, die die WEG abgeschlossen hat – etwa mit Handwerkern, Dienstleistern oder Versicherungen – können Sie überprüfen. Selbst Sanierungsangebote gehören dazu. Der Gesetzgeber gewährt Ihnen dieses Transparenzrecht, um Ihre Interessen als Miteigentümer zu schützen.

Der entscheidende Aspekt ist dabei der korrekte Adressat Ihres Begehrens. Gemäß den aktuellen gesetzlichen Regelungen des WEMoG besteht Ihr individueller Anspruch auf Akteneinsicht stets gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft als juristischer Person. Die WEG ist Ihr direkter Vertragspartner. Die Hausverwaltung fungiert in diesem Gefüge lediglich als deren „Erfüllungsgehilfin“. Sie ist das ausführende Organ, das die Organisation der Einsichtnahme übernimmt und Ihnen die angeforderten Unterlagen zugänglich macht. Die Verwaltung ist jedoch nicht der primäre Schuldner Ihres Einsichtsanspruchs. Diese Unterscheidung ist juristisch fein, aber von großer Tragweite.

Denken Sie an die Situation in einem Unternehmen: Wenn Sie als Gesellschafter Einsicht in die Bücher nehmen möchten, klagen Sie nicht den Geschäftsführer persönlich an. Sie verklagen die Gesellschaft selbst. Der Geschäftsführer öffnet zwar die Aktenschränke und zeigt Ihnen die Dokumente. Die eigentliche Pflicht zur Transparenz liegt jedoch bei der Gesellschaft als juristischer Person. Dieses Prinzip hat der Gesetzgeber mit dem WEMoG auch für die WEG klar festgeschrieben.

Möchten Sie Einsicht in die Unterlagen nehmen, ist das korrekte Vorgehen entscheidend, um Zeit und Geld zu sparen. Formulieren Sie Ihr Einsichtsbegehren immer schriftlich. Adressieren Sie dieses Schreiben explizit an die „Wohnungseigentümergemeinschaft [Name der WEG]“. Listen Sie die gewünschten Unterlagen präzise und vollständig auf. Senden Sie Ihre Anfrage anschließend zur Weiterleitung per Einschreiben mit Rückschein an die Hausverwaltung. So haben Sie einen Nachweis und minimieren unnötige rechtliche Komplikationen.


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Wann haftet die Hausverwaltung direkt mir Eigentümer gegenüber?

Eine direkte Haftung der Hausverwaltung gegenüber dem einzelnen Wohnungseigentümer ist seit dem Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) 2020 in den meisten Fällen praktisch ausgeschlossen. Denn gesetzliche Auskunfts- und Einsichtspflichten richten sich primär an die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) als juristische Person. Die Verwaltung agiert lediglich als deren Erfüllungsgehilfin. Nur bei sehr spezifischen Ausnahmen kann eine direkte Verantwortlichkeit entstehen.

Die Regel lautet: Seit dem WEMoG von 2020 sind die gesetzlichen Pflichten, wie das Gewähren von Akteneinsicht oder die Beantwortung von Anfragen zur Instandhaltung, stets an die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) als juristische Person adressiert. Die Hausverwaltung fungiert dabei lediglich als ihr ausführendes Organ – als eine Art „Erfüllungsgehilfin“. Das bedeutet, die Verwaltung erledigt zwar die anfallenden Aufgaben, aber der primäre Adressat und damit Schuldner Ihrer Ansprüche ist die Gemeinschaft selbst.

Wann haftet die Verwaltung dann doch direkt? Eine solche unmittelbare Haftung ist nur in Ausnahmefällen denkbar. Sie tritt ein, wenn die Verwaltung eigene Pflichten verletzt, die nicht aus ihrer Rolle für die WEG resultieren. Dies könnte bei einem separaten, individuellen Vertrag zwischen Ihnen und der Verwaltung der Fall sein. Oder aber bei einem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, die über die reine Ausübung ihrer WEG-Aufgaben hinausgeht und Ihnen direkt einen Schaden zufügt. Solche Situationen sind jedoch selten, insbesondere bei Fragen der Auskunftserteilung.

Denken Sie an ein Unternehmen: Wenn Sie einen Anspruch gegen eine GmbH haben, verklagen Sie das Unternehmen, nicht den Geschäftsführer persönlich. Der Geschäftsführer handelt im Namen der GmbH, ist aber nicht der Schuldner des Anspruchs. Genauso verhält es sich mit der WEG und ihrer Verwaltung.

Richten Sie Ihr Begehren und gegebenenfalls juristische Schritte immer an die Wohnungseigentümergemeinschaft als Ganzes. Falls die Verwaltung tatsächlich grob fehlerhaft handelt, sammeln Sie stattdessen Belege, um die WEG zu überzeugen, die Verwaltung abzuberufen oder gegen sie Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Dies vermeidet teure Fehler und sichert Ihre Rechte effektiv.


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Was tue ich, wenn die WEG meine Einsicht in Unterlagen verweigert?

Wird Ihnen die Einsicht in Unterlagen durch die WEG verweigert, müssen Sie diese Ansprüche gerichtlich durchsetzen, indem Sie die Wohnungseigentümergemeinschaft direkt auf Erfüllung verklagen und nicht die Hausverwaltung persönlich, um kostspielige Fehler wie im beschriebenen Fall zu vermeiden. Eine korrekte Vorgehensweise ist hierbei absolut entscheidend für Ihren Erfolg.

Wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft Ihr Recht auf Akteneinsicht ignoriert oder explizit verweigert, ist Ihr erster sinnvoller Schritt eine förmliche, schriftliche Aufforderung. Senden Sie diese am besten per Einschreiben mit Rückschein an die Hausverwaltung. Wichtig ist jedoch, dass Sie das Schreiben explizit an die „Wohnungseigentümergemeinschaft [Name der WEG]“ adressieren, auch wenn die Verwaltung es in Empfang nimmt. Setzen Sie hierbei eine klare und angemessene Frist von etwa 10 bis 14 Tagen für die Gewährung der Einsicht.

Bleibt diese Frist unbeachtet oder wird die Einsicht erneut verwehrt, sollten Sie umgehend einen Spezialisten für Wohnungseigentumsrecht hinzuziehen. Ein erfahrener Anwalt wird Sie fundiert beraten und unterstützen, Ihre Ansprüche juristisch durchzusetzen. Ganz entscheidend ist dabei, dass eine Klage auf Gewährung der Einsichtnahme zwingend gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft als juristische Person zu richten ist. Eine Klage gegen die Hausverwaltung persönlich ist ein fataler Fehler und wird vom Gericht abgewiesen, da die Verwaltung lediglich als Erfüllungsgehilfin agiert.

Denken Sie an ein großes Unternehmen: Wenn Sie einen Anspruch gegen die Firma haben, verklagen Sie das Unternehmen selbst, nicht den einzelnen Geschäftsführer. Dieser führt zwar die Geschäfte aus, ist aber nicht der Vertragspartner. Genau diese Logik gilt auch hier im Wohnungseigentumsrecht.

Senden Sie umgehend ein Einschreiben mit Rückschein. Adressieren Sie es an die „Wohnungseigentümergemeinschaft [Name der WEG]“, obwohl Sie es physisch an die Hausverwaltung schicken. Listen Sie die gewünschten Unterlagen präzise auf und setzen Sie eine finale Frist von 14 Tagen für die Terminvereinbarung zur Einsicht. Dokumentieren Sie jeden Schritt genau, um für eventuelle rechtliche Schritte bestens vorbereitet zu sein.


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Wer zahlt meine Anwaltskosten, wenn die WEG die Einsicht in Unterlagen verweigert?

Wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) Ihre rechtmäßige Forderung nach Akteneinsicht schuldhaft verweigert und dadurch anwaltliche Hilfe notwendig wird, trägt in der Regel die WEG Ihre Anwaltskosten als Verzugsschaden. Dies setzt voraus, dass Sie die WEG korrekt in Verzug gesetzt und verklagt haben, denn der Anspruch richtet sich immer gegen die Gemeinschaft, nicht gegen die Verwaltung.

Juristen nennen das Prinzip des Verzugsschadens. Da Ihr gesetzlicher Anspruch auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen unmittelbar gegen die WEG als juristische Person besteht, ist auch sie diejenige, die bei einer schuldhaften Pflichtverletzung die Konsequenzen tragen muss. Die Hausverwaltung agiert hierbei lediglich als „Erfüllungsgehilfin“ der Gemeinschaft; sie ist das ausführende Organ, das die Einsicht organisiert, aber nicht die primäre Schuldnerin Ihres Rechts.

Ihre Anwaltskosten gelten als Verzugsschaden, wenn die WEG die Auskunft oder Einsicht nach einer angemessenen Frist nicht gewährt. Wichtig ist dabei, dass die Einschaltung eines Anwalts objektiv notwendig war, um Ihr Recht durchzusetzen. Verklagen Sie deshalb immer die WEG selbst, um erfolgreich zu sein.

Denken Sie an eine große Firma: Wenn Sie einen Vertrag mit dieser Firma haben und sie eine Leistung verweigert, verklagen Sie auch die Firma als Ganzes und nicht den einzelnen Sachbearbeiter, der die Bearbeitung verschleppt hat. Der Sachbearbeiter arbeitet für die Firma, die Firma schuldet Ihnen die Leistung.

Um Ihre Chancen auf Kostenerstattung zu maximieren, stellen Sie unbedingt sicher, dass Ihr Anwalt die Klage auf Einsichtnahme eindeutig gegen die „Wohnungseigentümergemeinschaft [Name der WEG]“ und nicht gegen die Hausverwaltung persönlich richtet. Nur so legen Sie die rechtliche Grundlage für die Erstattung Ihrer Anwaltskosten als Verzugsschaden.


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Was gibt es Fristen für die Beantwortung von Auskunftsersuchen an die WEG?

Das Wohnungseigentumsgesetz (WEMoG) gibt keine starre Frist für die Beantwortung von Auskunftsersuchen an die WEG vor. Sie müssen als Eigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) selbst eine angemessene Frist setzen. Nur so gerät die WEG bei Untätigkeit in Verzug. Dies ist der Schlüssel, um gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten oder Anwaltskosten geltend zu machen.

Eine explizite, bundesweit einheitliche gesetzliche Frist für die Beantwortung Ihrer Anfragen sucht man im WEG-Gesetz vergeblich. Doch diese Lücke bedeutet nicht, dass die WEG unendlich Zeit hat. Vielmehr liegt es in Ihrer Verantwortung, dem Verwalter – der ja die WEG repräsentiert – eine klare zeitliche Vorgabe zu machen. Dadurch setzen Sie die Wohnungseigentümergemeinschaft in Verzug, sollte sie Ihre Aufforderung nicht fristgerecht erfüllen. Dieser Verzug ist juristisch essenziell. Er öffnet die Tür für die gerichtliche Durchsetzung Ihres Einsichtsrechts und ermöglicht es Ihnen unter Umständen, die Kosten für einen Anwalt als Verzugsschaden zurückzufordern.

Ein passender Vergleich ist der Kauf eines Produkts. Sie haben eine vertragliche Pflicht zur Zahlung. Wenn Sie diese Pflicht nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfüllen, geraten Sie in Verzug, selbst wenn keine minutengenaue Deadline im Vertrag stand. Genau so müssen Sie der WEG eine Chance geben, ihre Pflicht zu erfüllen und eine klare Grenze setzen.

Nutzen Sie dieses Wissen konkret: Formulieren Sie Ihr Auskunftsersuchen stets schriftlich. Adressieren Sie es an die „Wohnungseigentümergemeinschaft [Name der WEG]“, zu Händen der Verwaltung. Fügen Sie dann einen klaren Satz hinzu: „Ich erbitte die Bestätigung der Einsichtsmöglichkeit oder Zusendung der Unterlagen bis spätestens [Datum, etwa 14 Tage ab Versanddatum], andernfalls behalte ich mir die Einleitung weiterer rechtlicher Schritte vor.“ So schaffen Sie klare Verhältnisse und legen den Grundstein für eine erfolgreiche Rechtsdurchsetzung.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Direkte Haftung

Eine direkte Haftung bedeutet, dass eine Person oder Institution unmittelbar für einen Schaden oder eine Pflichtverletzung zur Verantwortung gezogen werden kann. Juristen unterscheiden sie von einer Haftung, die nur über einen Umweg, etwa als Vertreter oder Erfüllungsgehilfe, entsteht. Dieses Prinzip stellt sicher, dass der tatsächliche Pflichtenschuldner zur Rechenschaft gezogen wird und vermeidet unnötige Umwege oder Missverständnisse bei der Zuordnung von Verantwortlichkeiten.

Beispiel: Eine direkte Haftung der Hausverwaltung gegenüber der Eigentümerin für die verweigerte Auskunft bestand nicht, da die Pflicht zur Gewährung der Akteneinsicht allein bei der Wohnungseigentümergemeinschaft lag.

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Erfüllungsgehilfin

Eine Erfüllungsgehilfin ist eine Person oder Institution, die für jemand anderen eine Pflicht oder Aufgabe erledigt. Juristen betrachten sie als „verlängerten Arm“ des eigentlichen Schuldners. Der Zweck dieser rechtlichen Figur ist es, die Haftung klar zuzuordnen: Derjenige, der die Pflicht schuldet, bleibt verantwortlich, auch wenn er sich einer dritten Person zur Erfüllung bedient.

Beispiel: Die Hausverwaltung agierte im vorliegenden Fall als Erfüllungsgehilfin der Wohnungseigentümergemeinschaft, da sie die Anfragen der Eigentümerin bearbeiten sollte, die Pflicht zur Auskunft jedoch die WEG selbst traf.

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Parteiwechsel

Ein Parteiwechsel bezeichnet im Gerichtsprozess die nachträgliche Änderung der an einer Klage beteiligten Parteien – also der Kläger- oder Beklagtenseite. Solche Änderungen sind rechtlich nur unter strengen Voraussetzungen möglich, da sie die Identität des Rechtsstreits grundlegend verändern können. Das Prozessrecht will dadurch verhindern, dass Verfahren unnötig verzögert oder Parteien ohne ausreichende Vorbereitung mit neuen Gegnern konfrontiert werden.

Beispiel: Die Eigentümerin beantragte im Laufe des Verfahrens einen Parteiwechsel, indem sie die Beklagte von der Hausverwaltung zur Wohnungseigentümergemeinschaft ändern wollte, was das Gericht jedoch nicht zuließ.

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Passivlegitimation

Die Passivlegitimation klärt, wer im Rechtsstreit auf der Beklagtenseite stehen muss, um korrekt verklagt zu werden. Sie ist also die Frage, ob der Beklagte die richtige Person oder Institution ist, gegen die ein Anspruch geltend gemacht werden kann. Ohne korrekte Passivlegitimation wird die Klage abgewiesen, da die falsche Partei belangt wurde. Das Gesetz schützt so davor, dass Unbeteiligte in Rechtsstreitigkeiten hineingezogen werden, die sie nicht betreffen.

Beispiel: Die Hausverwaltung berief sich auf die fehlende Passivlegitimation, da sie der Meinung war, nicht der korrekte Adressat für die Klage der Eigentümerin auf Auskunft zu sein.

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Verzugsschaden

Ein Verzugsschaden sind alle zusätzlichen Kosten oder Nachteile, die entstehen, weil jemand eine geschuldete Leistung nicht rechtzeitig erbringt. Juristen sprechen hier von einem Schaden, der durch die Verzögerung – den sogenannten Verzug – verursacht wird. Dieses Prinzip soll den Gläubiger davor schützen, durch die Pflichtverletzung des Schuldners finanziell belastet zu werden, und den Schuldner anhalten, seine Verpflichtungen fristgerecht zu erfüllen.

Beispiel: Die Eigentümerin verlangte die Erstattung ihrer Anwaltskosten als Verzugsschaden, weil die Hausverwaltung ihrer Pflicht zur Auskunft nicht nachgekommen war und dadurch der Gang zum Anwalt notwendig wurde.

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Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG)

Die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist die rechtliche Gemeinschaft aller Eigentümer einer Wohnanlage, die das gemeinsame Eigentum verwaltet. Seit dem WEMoG ist sie eine eigene juristische Person und damit selbst Trägerin von Rechten und Pflichten. Dieses Konstrukt ermöglicht eine effektive Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und regelt die Beziehungen der einzelnen Wohnungseigentümer untereinander sowie nach außen.

Beispiel: Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist seit der Gesetzesänderung 2020 der alleinige Adressat für Auskunfts- und Einsichtsanfragen eines einzelnen Eigentümers und nicht mehr die Hausverwaltung persönlich.

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Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG)

Das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) ist eine wichtige Gesetzesreform aus dem Jahr 2020, die das deutsche Wohnungseigentumsrecht grundlegend modernisiert hat. Es soll die Verwaltung von Wohnungseigentum vereinfachen und die Durchsetzung von Eigentümerrechten stärken. Mit dem WEMoG wurde unter anderem klargestellt, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) selbst eine juristische Person ist und viele Ansprüche der Eigentümer direkt gegen die WEG zu richten sind.

Beispiel: Das WEMoG hat mit seinen Regelungen ältere Gerichtsentscheidungen überholt und festgeschrieben, dass individuelle Ansprüche auf Einsicht in Verwaltungsunterlagen direkt gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtet werden müssen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Passivlegitimation (Keine spezifische Gesetzesnorm, allgemeines Rechtsprinzip)

    Die Passivlegitimation beschreibt, wer der richtige Beklagte in einem Gerichtsverfahren ist, also gegen wen der Kläger seinen Anspruch richten muss.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht wies die Klage ab, weil die Wohnungseigentümerin die Hausverwaltung verklagte, obwohl der Anspruch auf Auskunft rechtlich gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtet war und die Verwaltung daher nicht die „richtige“ Partei (Passivlegitimierte) war.

  • Schadensersatz wegen Pflichtverletzung und Verzug (§ 280 BGB, § 286 BGB)

    Wer eine vertragliche Pflicht verletzt und dadurch einen Schaden verursacht oder mit einer Leistung in Verzug gerät, muss den entstandenen Schaden ersetzen.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Wohnungseigentümerin verlangte die Anwaltskosten als „Verzugsschaden“ von der Hausverwaltung, weil diese ihrer Meinung nach eine Pflicht zur Auskunftserteilung verletzt und nicht fristgerecht reagiert hatte. Das Gericht verneinte den Anspruch, da die Verwaltung keine eigene Pflicht gegenüber der Eigentümerin verletzt hatte.

  • Anspruch auf Auskunft und Einsicht in Unterlagen (§ 18 Abs. 4 WEG)

    Jeder Wohnungseigentümer hat das Recht, Auskünfte von der Wohnungseigentümergemeinschaft zu erhalten und Verwaltungsunterlagen einzusehen.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Dieser Anspruch war die ursprüngliche Forderung der Eigentümerin. Entscheidend war hier, dass das Gericht klarstellte, dass dieser Anspruch seit der Gesetzesänderung (WEMoG) explizit gegen die gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht gegen die Hausverwaltung persönlich gerichtet ist.

  • Rolle des Verwalters als Erfüllungsgehilfe (Keine spezifische Gesetzesnorm, allgemeines Rechtsprinzip i.V.m. § 278 BGB)

    Ein Erfüllungsgehilfe ist jemand, der mit Wissen und Wollen des Schuldners bei der Erfüllung einer Pflicht tätig wird, die eigentlich der Schuldner selbst zu erbringen hat.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Hausverwaltung handelte in diesem Fall als Erfüllungsgehilfin für die Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Pflicht zur Auskunft oblag der Gemeinschaft; die Verwaltung war lediglich das ausführende Organ, das diese Pflicht für die Gemeinschaft erledigen sollte, und wurde dadurch nicht selbst zur direkten Schuldnerin des Anspruchs der Eigentümerin.

  • Parteiwechsel im Zivilprozess (Keine spezifische Gesetzesnorm, allgemeine prozessuale Grundsätze, z.B. § 263 ZPO)

    Eine Partei darf im laufenden Gerichtsverfahren nicht einfach durch eine andere ersetzt werden; dies ist ein sogenannter Parteiwechsel, der nur unter strengen Voraussetzungen zulässig ist.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Eigentümerin versuchte, die beklagte Partei nachträglich von der Hausverwaltung zur Wohnungseigentümergemeinschaft zu ändern. Das Gericht lehnte dies ab, weil es sich nicht um eine bloße Korrektur handelte und die strengen Regeln für einen Parteiwechsel im Zivilprozess nicht eingehalten wurden.


Das vorliegende Urteil


AG Hamburg-St. Georg – Az.: 980b C 3/22 – Urteil vom 27.05.2022


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