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Auskunftsanspruch nach § 556g Abs. 3 BGB – Verjährung

LG Berlin – Az.: 65 S 64/21 – Urteil vom 02.11.2021

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Neukölln vom 25.02.2021 – 3 C 213/20 – unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Beklagten abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft über folgende Fragen zu erteilen

a) Wie hoch war die Miete, die der vorherige Mieter („Vormieter“), der derzeit durch Herrn (………) und Frau (………) („Mieter“) von der Beklagten angemieteten Wohnung in der (………) Straße (………) Berlin im Vorderhaus, 4. OG links („Wohnung“) zuletzt schuldete („Vormiete“)?

b) Gab es Mieterhöhungen, die mit dem Vormieter innerhalb des letzten Jahres vor Beendigung des Vormietvertrages vereinbart worden sind und falls ja, auf welche Beträge wurde die Miete jeweils erhöht?

c) Wurden in den letzten drei Jahren vor Beginn des Mietverhältnisses mit den Mietern Modernisierungsmaßnahmen im Sinne von § 555b BGB in der Wohnung oder im Gebäude, in dem sich die Wohnung befindet, durchgeführt und welcher Betrag einer Mieterhöhung nach § 559 Abs. 1-3 BGB und § 559 a Abs. 1-4 BGB hätte sich bei Zugrundelegung der ortsüblichen Vergleichsmiete, die bei Beginn des Mietverhältnisses ohne Berücksichtigung der Modernisierung anzusetzen wäre, daraus ergeben?

d) Handelt es sich bei dem gegenständlichen Mietverhältnis um die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung gemäß § 555f BGB?

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 136,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 24. Juni 2020 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 794,92 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 24. Juni 2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und zweiter Instanz hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision gegen die Entscheidung über die Berufung der Klägerin wird zugelassen.

Gründe:

I.

Wegen des Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz und ihrer dort gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung mit nachfolgenden Ergänzungen Bezug genommen:

Mit Schreiben vom 17. September 2019 forderte die Klägerin die Beklagte auch auf, in geeigneter Weise die verlangten Auskünfte zu belegen, z. B. durch (auszugsweise oder geschwärzte) Vorlage einer Abschrift des Vormietvertrages (Bl. I/24ff d.A.).

Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung überzahlter Miete für den Monat November 2019 und zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe verurteilt. Die Klage wegen des Auskunftsanspruchs hat es abgewiesen; der Anspruch sei verjährt.

Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der Auskunftsanspruch der selbständigen Verjährung nach §§ 195, 199 BGB unterliege; eine spezielle Verjährungsvorschrift existiere für den Auskunftsanspruch nach § 556g Abs. 3 BGB nicht. Der Anspruch könne ggf. auch vor dem Hauptanspruch verjähren. Die Verjährung beruhe nicht nur auf dem Gedanken des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit, sondern auch dem des Schuldnerschutzes. Diesem sei auch dann gedient, wenn der Vermieter nach mehr als drei Jahren nicht mehr verpflichtet werden könne, umfangreiche Auskünfte zu Vorgängen in der Vergangenheit zu erteilen. Da der Mieter auch nach Verjährung des Auskunftsanspruchs befugt bleibe, Rückforderungsansprüche zu verfolgen, solange diese nicht verjährt sind, sei er auch nicht rechtlos gestellt. Insbesondere treffe den Vermieter in einem Rückforderungsprozess unabhängig von der Verjährung des Auskunftsanspruchs weiterhin die Darlegungs- und Beweislast für die Ausnahmetatbestände nach §§ 556e und 556f BGB.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 2. März 2021 zugestellte Urteil am 29. März 2021 Berufung eingelegt und diese am Montag, den 3. Mai 2021 begründet. Sie meint, der Auskunftsanspruch könne als Hilfsanspruch in der Regel nicht vor dem Hauptanspruch verjähren.

Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Neukölln vom 25.02.2021 – 3 C 213/20 abzuändern und wie folgt neu zu fassen:

1. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft über folgende Fragen zu erteilen:

a) Wie hoch war die Miete, die der vorherige Mieter („Vormieter“), der derzeit durch Herrn (………) und Frau (………) („Mieter“) von der Beklagten angemieteten Wohnung in der (………) Berlin im Vorderhaus, 4.OG links („Wohnung“) zuletzt schuldete („Vormiete“)?

b) Gab es Mieterhöhungen, die mit dem Vormieter innerhalb des letzten Jahres vor Beendigung des Vormietvertrages vereinbart worden sind und falls ja, auf welche Beträge wurde die Miete jeweils erhöht?

c) Wurden in den letzten 3 Jahren vor Beginn des Mietverhältnisses mit den Mietern Modernisierungsmaßnahmen im Sinne von § 555b BGB in der Wohnung oder im Gebäude, in dem sich die Wohnung befindet, durchgeführt und welcher Betrag einer Mieterhöhung nach § 559 Abs. 1-3 BGB und § 559 a Abs. 1-4 BGB hätte sich bei Zugrundelegung der ortsüblichen Vergleichsmiete, die bei Beginn des Mietverhältnisses ohne Berücksichtigung der Modernisierung anzusetzen wäre, daraus ergeben?

d) Handelt es sich bei dem gegenständlichen Mietverhältnis um die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung gemäß § 555f BGB?

2. Die Beklagte wird verurteilt, an sie 136,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Juni 2020 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an sie die vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 794,92 Euro jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Juni 2020 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Am 17. Juni 2021 ist der Beklagten mit der Ladung zum Termin die Verfügung der Kammer zugegangen, mit der ihr eine Frist zur Berufungserwiderung von einem Monat gesetzt wurde. Am 15. Juli 2021 hat die Beklagte Anschlussberufung eingelegt und diese zugleich begründet.

Sie beantragt sinngemäß, die Klage abzuweisen, soweit sie eine Verurteilung in Höhe von 6,00 Euro sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 111,96 Euro jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Juni 2020 übersteigt.

Die Klägerin beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts, soweit es die Klage bezüglich der Auskunftsansprüche abgewiesen hat. Mit der Anschlussberufung macht sie geltend, erstinstanzlich im Schriftsatz vom 21. Juli 2020 die Höhe der Vormiete vorgetragen zu haben; die Klage sei daher nur in Höhe des über die Vormiete hinausgehenden Betrages begründet. Dem entsprechend würden sich auch die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten reduzieren.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist begründet; die zulässige form- und fristgerecht eingelegte Anschlussberufung der Beklagten ist unbegründet.

Die der Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen – im Umfang der Berufung der Klägerin – eine andere Entscheidung, §§ 513, 529, 546 ZPO.

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskünfte aus §§ 556d Abs. 1, 2, 556g Abs. 3, § 398 BGB iVm der Mietenbegrenzungsverordnung Berlin vom 28. April 2015 (MietBegrV Berlin 2015). Die Regelungen über die weitergehenden Auskunftspflichten des Vermieters vor Abgabe der Vertragserklärung durch den Mieter nach § 556g Abs. 1a BGB sind auf das hier gegenständliche Mietverhältnis nicht anwendbar, Art. 229 § 49 Abs. 2 EGBGB.

§ 556g Abs. 3 BGB verpflichtet den Vermieter, auf Verlangen des Mieters Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, die für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete nach den Vorschriften des Unterkapitels, soweit diese Tatsachen nicht allgemein zugänglich sind und der Vermieter hierüber unschwer Auskunft geben kann.

a) Zutreffend und von den Parteien unbeanstandet ist das Amtsgericht von der Aktivlegitimation der Klägerin und der Passivlegitimation der Beklagten (auch) hinsichtlich des Auskunftsanspruchs ausgegangen. Die Kammer folgt den zutreffenden Feststellungen des Amtsgerichts nach eigener rechtlicher Prüfung.

b) Der Auskunftsanspruch ist nicht nach §§ 195, 199 BGB verjährt.

Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Sie beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

aa) In der mietrechtlichen Literatur wird überwiegend vertreten, dass der Auskunftsanspruch aus § 556g Abs. 3 BGB einer selbständigen Verjährung nach § 195 BGB unterliegt. Der Beginn des Laufes der dreijährigen Verjährungsfrist wird an den Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses angeknüpft (Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 14. Aufl. 2019, § 556g Rn. 42; MüKoBGB/Artz, 8. Aufl. 2020, § 556g Rn. 32; BeckOGK/Fleindl, Stand 01.10.2021, BGB § 556g Rn. 128; Staudinger/V Emmerich, [2021], BGB § 556g Rn. 69).

Soweit § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB den Verjährungsbeginn zusätzlich davon abhängig macht, dass der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis hat, würden diese Voraussetzungen regelmäßig vorliegen. Der Mieter müsse nur wissen, dass die Wohnung zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses in einem Gebiet mit angespannter Wohnungsversorgung lag, die in eine entsprechende Landesverordnung aufgenommen wurde; das tatsächliche Vorliegen einer Überschreitung der höchst zulässigen Miete sei hingegen nicht Tatbestandsvoraussetzung für den Auskunftsanspruch (Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 14. Aufl. 2019, § 556g Rn. 42; BeckOGK/Fleindl, Stand 01.10.2021, BGB § 556g Rn. 128).

Auch in der mietrechtlichen Literatur wird das Problem gesehen, dass der Mieter – auch nach dem bis 31. Dezember 2018 geltenden Recht – nach Eintritt der Verjährung des Auskunftsanspruchs den Verstoß gegen die Regelungen in den §§ 556d ff BGB rügen und die Herausgabe danach fälliger Mieten verlangen könne. Im Prozess trage der Mieter jedoch nur die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 556d Abs. 1 BGB, der Vermieter aber für die Ausnahmetatbestände der §§ 556e und 556f BGB. Der Umstand, dass der Mieter aufgrund seines Informationsstandes vorab nicht abschätzen könne, ob die Ausnahmetatbestände vorliegen und der Vermieter sich erfolgreich darauf berufen könne, rechtfertige es aber nicht, den Auskunftsanspruch als Daueranspruch anzusehen, der nicht verjährt (Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 14. Aufl. 2019, § 556g Rn. 43).

bb) Aus Sicht der Kammer lässt sich die Frage unter Rückgriff auf den Zweck der Verjährung und die – vom Amtsgericht im Ansatz herangezogene – Rechtsprechung des BGH zur Verjährung von Hilfsansprüchen, die der Vorbereitung eines Hauptanspruchs dienen, anders beantworten.

Der Gesetzgeber hat den Auskunftsanspruch nach § 556g Abs. 3 BGB ausweislich der Gesetzesmaterialien bewusst als Hilfsanspruch des Mieters ausgestaltet; die Geltendmachung des Anspruchs ist nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit der Rüge (§ 556g Abs. 2 BGB), die wiederum Voraussetzung für den (Haupt-)Anspruch des Mieters auf Herausgabe zu viel gezahlter Miete ist, § 556g Abs. 1 Satz 3, 4, Abs. 2 Satz 1 BGB aF (BT-Drs. 18/3121, S. 33); der Auskunftsanspruch bereitet den auf Rückzahlung gerichteten Hauptanspruch vor (BGH, Urt v. 27. Mai 2020 – VIII ZR 45/19), daneben auch den Hauptanspruch auf Feststellung der höchst zulässigen Miete (vgl. § 556g Abs. 1 Satz 1, 2 BGB).

Ob ein den Hauptanspruch vorbereitender Auskunftsanspruch (überhaupt) selbstständig und unabhängig vom Hauptanspruch verjähren kann (vgl. BGH, Urt v. 25. Juli 2017 – VI ZR 222/16; Urt. v. – I ZR 145/11; aA BGH, Urt v. 28. April 1994 – X ZR 85/89), wovon das Amtsgericht ausgegangen ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Ebenso wie der Auskunftsanspruch aus § 242 BGB kann der aus § 556g Abs. 3 BGB jedenfalls nicht vor dem Hauptanspruch verjähren, dem er dient (vgl. BGH, Urt v. 25. Juli 2017 – VI ZR 222/16).

Der Verjährung des Hilfsanspruchs auf Auskunft vor der des Hauptanspruchs stehen die Zwecke des Instituts der Verjährung entgegen.

Die Verjährung beruht – wie das Amtsgericht zutreffend gesehen hat – auf den Gedanken des Schuldnerschutzes, des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit (BT-Drs. 14/6040, S. 95f, 100; BGH, Urt v. 25. Juli 2017 – VI ZR 222/16; Staudinger/Peters/Jacoby [2019], BGB, Vorbemerkung zu §§ 194 – 225, Rn. 5ff; MüKoBGB/Grothe, 9. Aufl. 2021, BGB vor § 194 Rn. 6ff).

Da die Verjährung die Ungewissheit über das Bestehen und die Durchsetzbarkeit eines Anspruchs beendet, dient sie dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit.

Verjährt der Hilfsanspruch auf Auskunft aus § 556g Abs. 3 BGB, während der Hauptanspruch auf Rückzahlung überzahlter Miete für alle Zahlungsabschnitte ab Rüge (weiter) geltend gemacht werden kann, so wird eine Ungewissheit über das Bestehen des (eigentlich verfolgten) Hauptanspruchs nicht beseitigt, sondern erhöht. Der Mieter wird – ohne die Erfolgsaussichten der Verfolgung des Hauptanspruchs und – gegebenenfalls – Prozessrisiken effektiv abschätzen bzw. abwägen zu können – in eine gerichtliche Auseinandersetzung getrieben, in der der für die Ausnahmetatbestände in § 556e BGB und 556f BGB, aber gegebenenfalls auch wohnwerterhöhende Merkmale darlegungs- und beweisbelastete Vermieter die begehrte Auskunft spätestens ohnehin erteilen muss.

Vor diesem Hintergrund wäre die Verjährung des Auskunftsanspruchs vor der des Hauptanspruchs allenfalls geeignet, dem Mieter (Gläubiger) – wegen der Unsicherheiten der Tatsachengrundlage – die Verfolgung des nicht verjährten Hauptanspruchs zu erschweren und ihn mit Kostenrisiken zu belasten, die ihn dazu anhalten können, von der Verfolgung des Hauptanspruchs abzusehen. Das jedoch ist mit Blick auf die Belange des Gläubigers, denen das Verjährungsrecht angemessen Rechnung tragen muss, weder ein schützenswertes Ziel noch wäre dies mit dessen Zwecken zu vereinbaren. Die Interessen von Gläubiger und Schuldner müssen (auch) im Rahmen der Verjährung(sanordnung) in einen gerechten Ausgleich gebracht werden; eine einseitige Begünstigung des Schuldners durch die Verjährung zu Lasten des Gläubigers verbietet sich ebenso wie das Gegenteil einer „endlosen“ Belastung des Schuldners (Staudinger/ Peters/Jacoby [2019], BGB, Vorbemerkung zu §§ 194 – 225, Rn. 8).

Eine „endlose“ (ungerechtfertigte) Belastung des Schuldners wird durch eine Anknüpfung der Verjährung des Hilfsanspruchs an die des Hauptanspruchs nicht herbeigeführt.

Das vom Institut der Verjährung geschützte Interesse des Schuldners betrifft vor allem Nachteile, die der Zeitablauf bei der Abwehr unbegründeter Ansprüche mit sich bringt. Belege und Beweismittel werden oft nur für eine begrenzte Zeit aufbewahrt, Zeugen können nicht mehr auffindbar oder ihre Aussagen wegen Erinnerungslücken unergiebig sein (BT-Drs. 14/6040, S. 96).

Dieses Interesse bezieht sich jedoch erkennbar auf den Hauptanspruch, nicht aber auf bloße Hilfsansprüche, die allein den Zweck haben, dem Gläubiger die Durchsetzung des noch nicht verjährten Hauptanspruchs zu ermöglichen. Auch hier würde die Annahme einer Verjährung des Hilfsanspruchs die Durchsetzung des Hauptanspruchs nur erschweren oder sogar unmöglich machen, dies, obwohl die für den Hauptanspruch bestimmte Verjährungsfrist gerade noch nicht abgelaufen ist. Nach dem Willen des Gesetzgebers überwiegt das Interesse des Schuldners das des Gläubigers an der Durchsetzung seines Hauptanspruchs aber erst nach Eintritt der für diesen Anspruch bestimmten Verjährung (BGH, Urt. 25. Juli 2017 – VI ZR 222/16).

Die Ursache dafür, dass der den Hauptanspruch auf Rückzahlung überzahlter Miete (und Feststellung der höchst zulässigen Miete) vorbereitende Hilfsanspruch auf Auskunft das Potenzial eines „Daueranspruchs“ in sich trägt, liegt in der Natur des Rechtsverhältnisses als Dauerschuldverhältnis. Mit seiner (vorzeitigen) Verjährung verbindet sich mit Blick auf das oben dargestellte Schuldnerinteresse kein nennenswerter (schützenswerter) Vorteil für den Vermieter, solange ein Hauptanspruch durchsetzbar ist. Die Aufklärung der Tatsachen muss er spätestens im Prozess leisten. Hinzu kommt, dass der Vermieter außerhalb des Anwendungsbereiches der §§ 556d ff BGB wegen des Charakters des Mietverhältnisses als Dauerschuldverhältnis und der eingeschränkten Möglichkeiten seiner Beendigung ein eigenes Interesse daran hat, Belege und Beweismittel auch über längere Zeiträume aufzubewahren, weil sie auch für die Durchsetzung seiner Ansprüche von Bedeutung sein können (wie etwa Mieterhöhungen nach §§ 558ff. BGB).

c) Der Anspruch auf Auskunft über die Höhe der Vormiete ist nicht nach § 362 Abs. 1 BGB erloschen.

Es trifft nicht zu, dass die Beklagte in dem in Bezug genommenen erstinstanzlichen Schriftsatz vom 21. Juli 2020 (Bl. I/79ff d. A.) unbestritten vorgetragen habe, dass das Vormietverhältnis des Mieters H. zu einer Nettokaltmiete von 610,00 Euro abgeschlossen worden sei.

Der Vortrag der Beklagten beschränkte sich auf die Angabe des – ihrer Auffassung nach – spätest möglichen Zeitpunkts der Beendigung des Vormietverhältnisses sowie darauf, in Abrede zu stellen, dass sie überhaupt auskunftspflichtig sei. Sie hat nicht vorgetragen, wie die Hausverwaltung ihrer Rechtsvorgängerin die Vormiete ermittelt hat, sondern die Ermittlung der hier gegenständlichen Nettokaltmiete im Mietverhältnis zu den Zedenten. Die Vormiete fand auch in diesem Zusammenhang keine Erwähnung.

Dem Vortrag der Beklagten in der Berufungserwiderung lässt sich nicht einmal zweifelsfrei entnehmen, dass sie eine Vormiete in Höhe von 610,00 Euro (nettokalt) behaupten möchte, denn sie rügt lediglich (unzutreffend), dass das Amtsgericht Vortrag nicht berücksichtigt habe, dies zu Begründung der Anschlussberufung, nicht aber um nunmehr die Erfüllung des Auskunftsanspruchs geltend zu machen.

Schon angesichts des Umstandes, dass die Beklagte sich erstinstanzlich damit verteidigt hatte, weder auskunftsfähig noch -pflichtig zu sein, bedurfte es zumindest einer Erläuterung, worauf ihre Kenntnis nunmehr beruht bzw. eines Beleges. Die Richtigkeit ihrer Behauptung unterstellt, muss ihr dies auch unschwer möglich sein. Anders als die Auskunftspflicht des Vermieters nach § 556g Abs. 1a BGB (nF) beschränkt sich der Anspruch aus § 556g Abs. 3 BGB nicht auf die bloße Mitteilung der Miethöhe, sondern umfasst auf Verlangen des Mieters die Vorlage geeigneter Belege wie eines geschwärzten Vertragsdokumentes (vgl. BT-Drs. 18/3121, S. 34; Kammer, Urt v. 26. Juni 2019 – 65 S 55/19, WuM 2019, 586). Die Vorlage von Belegen hat die Klägerin bereits außergerichtlich mit Schreiben vom 17. September 2019 verlangt (Bl.I/24, [26]).

2. Die Anschlussberufung ist unbegründet.

a) Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Rückzahlung überzahlter Miete für den Monat November 2019 besteht in der vom Amtsgericht zutreffend festgestellten Höhe, §§ 556d Abs. 1, 2, 556g Abs. 1, 2, 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 398 BGB iVm der MietBegrV Berlin 2015.

Auf die Ausführungen unter 1.c) wird Bezug genommen. Die Beklagte ist mit dem – zu ihren Gunsten unterstellt – neuen, von der Klägerin (zulässig) bestrittenen Vortrag zudem nach §§ 529, 531 ZPO ausgeschlossen. Unabhängig davon sieht die Kammer vor dem Hintergrund der unter Ziff. 1 c) dargestellten Widersprüchlichkeit des Vortrags der Beklagten keinen belastbaren Hinweis darauf, dass die Vormiete tatsächlich 610,00 Euro (nettokalt) betrug.

b) Aus den Gründen unter II.2. a) sind auch die Feststellungen des Amtsgerichts zum Anspruch der Klägerin auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten aus §§ 280 Abs. 1, 249ff, 398 BGB nicht zu beanstanden.

III.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

2. Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 1, 2 ZPO zugelassen, soweit die Kammer auf die Berufung der Klägerin das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Beklagte zur Erteilung der Auskünfte verurteilt hat.

Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 1, 2 ZPO zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung; auch die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts § 543 Abs. 2 Nr. 1, 2 Alt. 1 ZPO. Die Rechtsfrage der (selbständigen) Verjährung des Auskunftsanspruchs wird im mietrechtlichen Schrifttum abweichend beantwortet; Rechtsprechung liegt – soweit ersichtlich – nicht vor. Die Frage stellt sich potentiell in einer Vielzahl von vergleichbaren Fällen, nicht nur im Rahmen der gerichtlichen Rechtsverfolgung, sondern auch der außergerichtlichen Wahrnehmung der sich aus §§ 556d ff BGB folgenden Ansprüche für Mietverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind, für die § 556g Abs. 1a BGB nF daher nicht gilt, Art. 229 § 49 Abs. 2 EGBGB. Die Rechtsfrage ist durch die Neufassung des § 556g BGB nF im Rahmen des Mietrechtsanpassungsgesetzes 2019 weder gegenstandslos noch (mit) beantwortet worden.

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