Skip to content
Menü

Auskunftsanspruch nach der Mietpreisbremse: Wann verjährt das Recht der Mieter?

Berlin, Mietvertrag 2016. Vier Jahre Stillschweigen. Dann eine Anfrage, die der Vermieter als verjährt zurückweist. Der BGH sagt: Der Anspruch schlummert – und die Uhr beginnt erst mit dem Weckruf.
Mieter in heller Wohnung hält Auskunftsverlangen; im Hintergrund ein Wandkalender und ein neuer Heizkörper.
Der BGH stärkt Mieterrechte: Der Anspruch auf Auskunft zur Mietpreisbremse verjährt erst drei Jahre nach dem ersten Verlangen. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: VIII ZR 8/22

Das Wichtigste im Überblick

Vermieter müssen Mietern auch Jahre nach Vertragsbeginn Auskunft über die Mietpreisbremse geben.
  • Mieter können Auskunft über Modernisierungen und frühere Mieten verlangen.
  • Die Verjährungsfrist beginnt erst mit der ersten Aufforderung durch den Mieter.
  • Ein Vertragsschluss vor drei Jahren beendet den Auskunftsanspruch somit nicht.
  • Vermieter müssen Unterlagen zu Ausnahmen der Mietpreisbremse dauerhaft vorhalten.

  • Gericht: Bundesgerichtshof
  • Datum: 12.07.2023
  • Aktenzeichen: VIII ZR 8/22
  • Verfahren: Revision
  • Rechtsbereiche: Mietrecht
  • Relevant für: Mieter, Vermieter, Rechtsdienstleister

BGH-Urteil: Wann besteht Anspruch auf Mietauskunft?

Der Anspruch leitet sich aus § 556g Abs. 3 BGB her. Er umfasst Auskünfte über Tatsachen, die für die Zulässigkeit der Miethöhe nach den §§ 556d ff. BGB maßgeblich sind. Der Vermieter ist zur Auskunft verpflichtet, wenn die Miete in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt liegt. Das bedeutet konkret: Die jeweilige Landesregierung hat per Verordnung festgelegt, dass in dieser Gemeinde die Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist.

Der Vermieter ist auf Verlangen des Mieters verpflichtet, Auskunft über diejenigen Tatsachen zu erteilen, die für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete nach den Vorschriften dieses Unterkapitels maßgeblich sind, soweit diese Tatsachen nicht allgemein zugänglich sind und der Vermieter über sie verfügt. – § 556g Abs. 3 BGB

Prüfen Sie umgehend in der Mieterschutzverordnung Ihres Bundeslandes, ob Ihre Adresse in einem Gebiet mit Mietpreisbremse liegt. Falls ja, fordern Sie Ihren Vermieter schriftlich zur Auskunft über die Vormiete oder Modernisierungen auf, um eine mögliche Überzahlung aufzudecken.

Zwei Mieter schlossen am 1. Dezember 2016 einen Mietvertrag über eine Berliner Wohnung ab, stritten später um die Miethöhe und bekamen nun vor dem Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 8/22) in letzter Instanz recht: Der abgewiesene Auskunftsanspruch wurde wiederbelebt und der Fall an das Landgericht Berlin zurückverwiesen. Die Mieter hatten ihre Rechte an einen Rechtsdienstleister abgetreten, der als GmbH auftritt. Dieser forderte von der Vermieterin Details zu Modernisierungsmaßnahmen der letzten drei Jahre vor dem Mietbeginn und dem daraus resultierenden Mieterhöhungsbetrag auf der Grundlage der ortsüblichen Vergleichsmiete. Diese Vergleichsmiete bildet den Durchschnitt der Mieten ab, die in einer Gemeinde für vergleichbaren Wohnraum in den letzten sechs Jahren vereinbart wurden. Neben der Auskunft verlangte das Unternehmen die Rückerstattung künftig überzahlter Miete, die Herausgabe eines anteiligen Kautionsbetrags sowie eine Erklärung zur Herabsetzung der künftig fälligen Miete.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Der Auskunftsanspruch des Mieters nach § 556g Abs. 3 BGB ist ein verhaltener Anspruch: Die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist beginnt nicht mit dem Abschluss des Mietvertrags, sondern erst mit dem Zugang des Auskunftsverlangens beim Vermieter.
  2. Vermieter sind im Rahmen der Mietpreisbremse nur zur Offenlegung von Informationen aus ihrer eigenen Sphäre verpflichtet, die sie bereits kennen oder ohne Weiteres ermitteln können; eine unangemessene Aufbewahrungslast entsteht dadurch nicht.
Infografik: Die dreijährige Verjährungsfrist für den Auskunftsanspruch bei der Mietpreisbremse beginnt erst mit dem Auskunftsverlangen des Mieters, nicht schon bei Mietvertragsschluss.
Mietpreisbremse: Fristbeginn richtig berechnen

Wie verjährt der Auskunftsanspruch nach der Mietpreisbremse?

Für den Auskunftsanspruch gilt die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB. Diese Frist beträgt drei Jahre. Juristisch wird dieses Recht auf Information als sogenannter verhaltener Anspruch eingeordnet.

Ob diese dreijährige Frist bereits abgelaufen war, bildete den Kern des Streits vor dem Bundesgerichtshof. Das Landgericht Berlin hatte die Klage in der Vorinstanz am 7. Dezember 2021 noch abgewiesen, weil es von einer Verjährung Ende 2019 ausging. Die Wohnungseigentümerin hatte sich zuvor auf die Einrede der Verjährung gemäß § 214 Abs. 1 BGB berufen. Eine Einrede ist ein Verteidigungsrecht, das der Vermieter aktiv geltend machen muss; das Gericht prüft die Verjährung nämlich nicht von sich aus. Die Karlsruher Richter hoben diese Entscheidung jedoch auf und verwiesen die Sache zur erneuten Verhandlung zurück, da sie die Verjährungsfrage grundlegend anders bewerteten.

Warum die Verjährung erst ab Auskunftsverlangen läuft

Die Verjährung beginnt nicht bereits mit dem Abschluss des Mietvertrags. Da es sich um einen verhaltenen Anspruch handelt, startet die Frist erst mit der Geltendmachung durch den Mieter. Maßgeblich für diesen Fristbeginn ist der Zugang des Auskunftsverlangens beim Vermieter gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Kennzeichnend für einen verhaltenen Anspruch ist, dass der Gläubiger die Leistung jederzeit verlangen kann, der Schuldner die Leistung jedoch nicht von sich aus erbringen muss beziehungsweise nicht leisten darf, bevor sie der Gläubiger verlangt. – so der Bundesgerichtshof

Obwohl das Mietverhältnis über die Berliner Wohnung bereits 2016 begann, rügte der Rechtsdienstleister die Miethöhe erst am 9. April 2020 und verlangte die entsprechenden Auskünfte. Die anschließende Klage reichte das Unternehmen am 19. Oktober 2020 beim Amtsgericht ein, wodurch die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt wurde. Eine Hemmung bedeutet, dass der Zeitraum der rechtlichen Auseinandersetzung nicht in die Frist eingerechnet wird – die Verjährungsuhr bleibt für diese Zeit also stehen. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass die Verjährung bei Klageerhebung nicht eingetreten war, da die dreijährige Uhr erst mit dem Zugang des Schreibens im April 2020 zu ticken begann.

Praxis-Hinweis:

Der entscheidende Faktor für Ihre Situation ist die Einstufung als „verhaltener Anspruch“. Das bedeutet: Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt nicht schon mit dem Einzug oder dem Mietvertragsschluss. Wenn Sie bisher noch keine Auskunft verlangt haben, ist Ihr Anspruch höchstwahrscheinlich noch nicht verjährt – egal, wie lange Sie schon in der Wohnung leben. Die Frist startet erst in dem Moment, in dem Ihr Auskunftsersuchen dem Vermieter zugeht.

Wortlaut spricht gegen automatische Auskunftspflicht

Die Vermieterin hatte im Prozess argumentiert, der Anspruch entstehe bereits mit dem Mietvertragsschluss und müsse folglich nach § 199 Abs. 1 BGB zum Ende des Jahres 2016 zu verjähren beginnen. Der Bundesgerichtshof verwarf diese Sichtweise. Die Richter begründeten dies mit der Ausgestaltung als verhaltener Anspruch. Der gesetzliche Wortlaut „auf Verlangen des Mieters“ zeige deutlich, dass der Eigentümer nicht von sich aus tätig werden und leisten müsse.

Keine Koppelung an den Rückzahlungsanspruch

Ein weiteres Argument der Eigentümerseite zielte darauf ab, den Auskunftsanspruch als reinen Hilfsanspruch zu deklarieren, der vor dem eigentlichen Rückzahlungsanspruch verjähren müsse. Ein Hilfsanspruch dient dazu, Informationen zu beschaffen, die für die Durchsetzung des eigentlichen Hauptziels – hier die Rückzahlung zu viel gezahlter Miete – notwendig oder nützlich sind. Anders als bei Auskunftsansprüchen nach § 242 BGB oder § 1379 BGB dürfe hier kein Schutz vor vorzeitiger Verjährung gelten, da die Mieter ihr Geld auch ohne vorherige Auskunft einklagen könnten. Der Bundesgerichtshof folgte dem nicht. Zwar stuften die Richter das Auskunftsbegehren als Hilfsanspruch ein, sahen aber einen entscheidenden Unterschied zu den genannten Paragraphen: Die Mieter benötigen die Auskunft nicht zwingend, um einen Rückzahlungsanspruch überhaupt schlüssig darlegen und beweisen zu können. Die gesetzlichen Anforderungen an einen Rückforderungsprozess lassen dies auch so zu. Daher sei es nicht erforderlich, die Verjährung an den Rückzahlungsanspruch zu koppeln.

Wann darf der Vermieter die Auskunft verweigern?

Der Vermieter muss Informationen bereitstellen, die er kennt oder die er ohne Weiteres ermitteln kann. Dies betrifft insbesondere Ausnahmetatbestände nach § 556e BGB und § 556f BGB. Diese Ausnahmen regeln Fälle, in denen die Mietpreisbremse nicht gilt, etwa bei Neubauten oder nach einer umfassenden Modernisierung der Wohnung. Eine unzumutbare Belastung des Vermieters durch angebliche Aufbewahrungspflichten wird von der Rechtsprechung verneint.

Lassen Sie sich nicht mit der Ausrede abspeisen, Unterlagen zur Vormiete seien nicht mehr vorhanden. Der BGH verpflichtet Vermieter ausdrücklich, diese Informationen aktiv zu ermitteln. Ein bloßes Bestreiten der Kenntnis reicht nicht aus, um den Anspruch abzuwehren.

Im Revisionsverfahren – also der Überprüfung des Urteils auf Rechtsfehler durch die höchste Instanz – warnte die Eigentümerseite vor den praktischen Folgen einer späten Verjährung. Sie argumentierte, eine solche Regelung würde sie zur unbegrenzten Aufbewahrung von Unterlagen zwingen und die grundlegende Funktion der Verjährung aushöhlen.

Sozialer Mieterschutz überwiegt Aufbewahrungsaufwand

Der Bundesgerichtshof wies diesen Einwand entschieden zurück. Die Richter stellten klar, dass Eigentümer lediglich Informationen aus ihrer eigenen Sphäre vorhalten müssen, die sie ohnehin kennen oder ohne Weiteres ermitteln können. Eine unangemessene Belastung erkannten die Karlsruher Richter darin nicht. Vielmehr betonte das Gericht, dass die Interessen der Mieter an Transparenz und der soziale Mieterschutz schwerer wiegen als der organisatorische Aufwand der Gegenseite. Da das Landgericht Berlin aufgrund seiner fehlerhaften Verjährungsannahme keine Feststellungen zur materiellen Berechtigung des Auskunftsanspruchs getroffen hatte, verwies der Bundesgerichtshof die Sache nach § 562 Abs. 1 und § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Berufungsgericht zurück. Mit der materiellen Berechtigung ist gemeint, ob der Anspruch inhaltlich überhaupt gerechtfertigt ist, was das Gericht nun im zweiten Anlauf prüfen muss.

Die Auskunftspflicht erfasst zudem nur solche Umstände, die in der Sphäre des Vermieters liegen und die dieser bereits kennt oder ohne weiteres ermitteln kann; weiterreichende Pflichten zur Informationsbeschaffung treffen ihn nach § 556g Abs. 3 BGB nicht. – so der Bundesgerichtshof

Auskunft auch Jahre nach Mietbeginn noch einforderbar

Dieses Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) stärkt die Position von Mietern bundesweit erheblich und ist auf alle Gebiete mit Mietpreisbremse übertragbar. Da es sich um eine höchstrichterliche Entscheidung handelt, können sich Vermieter nicht mehr darauf berufen, dass Ansprüche allein durch den Zeitablauf seit Mietbeginn verjährt seien oder der Ermittlungsaufwand für alte Unterlagen unzumutbar sei.

Für Sie bedeutet das: Handeln Sie jetzt, auch wenn Ihr Mietvertrag schon Jahre alt ist. Fordern Sie die Auskunft über die Vormiete schriftlich per Einwurf-Einschreiben ein. Erst mit dem Zugang dieses Schreibens beginnt Ihre persönliche dreijährige Verjährungsfrist zu laufen. Ab diesem Moment haben Sie drei Jahre Zeit (bis zum Ende des dritten Kalenderjahres), um eine Klage auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete einzureichen, falls der Vermieter die Auskunft verweigert.

Praxis-Hürde: Nachweis des Zugangs

Da der Beginn der Verjährung an Ihr aktives Handeln geknüpft ist, müssen Sie im Zweifel beweisen, wann der Vermieter Ihr Verlangen erhalten hat. In der Praxis ist dies der kritische Punkt: Ohne einen Beleg über den Zugang des Schreibens lässt sich nicht rechtssicher bestimmen, ob die Frist bereits läuft oder eine Klage die Verjährung noch rechtzeitig hemmen konnte.


Miete zu hoch? Jetzt Auskunftsanspruch rechtssicher durchsetzen

Die Mietpreisbremse schützt Sie vor überhöhten Forderungen, doch ohne die richtige Auskunft bleibt Ihr Sparpotenzial oft ungenutzt. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihren Mietvertrag und fordern die notwendigen Informationen zur Vormiete oder Modernisierung rechtssicher für Sie ein. So sichern Sie sich Ihre Rückerstattungsansprüche und vermeiden dauerhafte Überzahlungen.

Jetzt rechtliche Unterstützung anfordern

Unser Experte: Dr. Christian Gerd Kotz
Experten Kommentar

Sobald das Auskunftsverlangen auf dem Tisch liegt, ziehen viele Eigentümer reflexartig die Datenschutzkarte. Dann heißt es oft, man dürfe den alten Mietvertrag wegen der DSGVO nicht herausgeben, oder es werden bis zur Unkenntlichkeit geschwärzte Papiere geschickt. Das ist eine in der Praxis extrem beliebte Verzögerungstaktik, um die unliebsame Offenlegung abzuwehren.

Von solchen vorgeschobenen Argumenten sollten sich Betroffene auf keinen Fall einschüchtern lassen. Die Gerichte haben längst klargestellt, dass die reine Miethöhe des Vormieters kein schützenswertes Geheimnis ist. Wer hier auf Granit beißt, hakt am besten konsequent nach und fordert belastbare Belege, statt die Sache frustriert im Sande verlaufen zu lassen.


Informationsgrafik zu FAQ Mietrecht mit Waage, Buch und dem Schriftzug "Häufig gestellte Fragen".

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss ich für den Auskunftsanspruch bereits eine konkrete Vermutung für eine zu hohe Miete haben?

NEIN, für den Auskunftsanspruch nach § 556g Abs. 3 BGB benötigen Sie keine konkrete Vermutung oder Beweise für einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse. Das bloße Verlangen des Mieters genügt rechtlich bereits vollständig, um die entsprechende Auskunftspflicht des Vermieters über die maßgeblichen Tatsachen auszulösen.

Die gesetzliche Regelung knüpft die Pflicht zur Information allein an das Auskunftsersuchen des Mieters, ohne dass dieser einen Anfangsverdacht oder eine Begründung für sein Interesse darlegen muss. Da der Mieter die Zulässigkeit der vereinbarten Miete erst prüfen möchte, kann er logischerweise noch keine gesicherten Kenntnisse über eine mögliche Überhöhung oder die Vormiete besitzen. Die Auskunft dient nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gerade dazu, dem Mieter die notwendigen Tatsachen für diese Prüfung überhaupt erst an die Hand zu geben. Sie können daher jederzeit ein formloses Schreiben an Ihren Vermieter senden und die Offenlegung der für die Mietpreisbildung relevanten Faktoren fordern.


zurück zur FAQ Übersicht

Was kann ich tun, wenn der Vermieter den Verlust alter Mietunterlagen zur Vormiete vorschiebt?

Sie sollten den Vermieter schriftlich zur Auskunft auffordern und ihn ausdrücklich auf seine rechtliche Verpflichtung zur aktiven Ermittlung der Daten hinweisen. Ein bloßes Bestreiten der Kenntnis oder der pauschale Hinweis auf verlorene Unterlagen entbindet den Vermieter nicht von seiner gesetzlichen Auskunftspflicht.

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass Vermieter zur aktiven Nachforschung verpflichtet sind, wenn Informationen zur Vormiete oder zu Modernisierungen innerhalb ihrer eigenen Sphäre liegen (Az. VIII ZR 8/22). Diese Verpflichtung umfasst beispielsweise die Einsichtnahme in alte Buchhaltungsunterlagen oder die direkte Kontaktaufnahme mit dem vorherigen Mieter zur Klärung der Sachlage. Die Richter betonten dabei ausdrücklich, dass der soziale Mieterschutz und das Transparenzgebot der Mietpreisbremse schwerer wiegen als der organisatorische Aufwand für die Aufbewahrung von Dokumenten. Ein Vermieter darf sich daher nicht auf organisatorische Mängel berufen, um den gesetzlichen Anspruch des Mieters auf eine transparente Mietpreisgestaltung ins Leere laufen zu lassen.

Diese Ermittlungspflicht findet ihre Grenze jedoch dort, wo die Beschaffung der Informationen für den Vermieter tatsächlich unmöglich oder mit einem völlig unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. In der Praxis muss der Vermieter im Streitfall detailliert darlegen und beweisen, welche konkreten Schritte er zur Informationsbeschaffung unternommen hat und warum diese trotz aller Bemühungen erfolglos blieben.


zurück zur FAQ Übersicht

Darf der Vermieter die Auskunft zur Miethöhe des Vormieters aus Gründen des Datenschutzes verweigern?

NEIN, der Vermieter darf die Auskunft über die Vormiete nicht unter Berufung auf den Datenschutz verweigern, da der gesetzliche Auskunftsanspruch des Mieters rechtlich Vorrang hat. Dieser Anspruch ist in § 556g Abs. 3 BGB verankert und dient der notwendigen Transparenz bei der Anwendung der gesetzlichen Mietpreisbremse.

Die gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung gemäß § 556g Abs. 3 BGB stellt eine spezialgesetzliche Rechtsgrundlage dar, welche die allgemeinen datenschutzrechtlichen Geheimhaltungsinteressen des Vermieters oder des Vormieters rechtlich überlagert. Da die Miethöhe des vorangegangenen Mietverhältnisses eine objektive Tatsache zur Ermittlung der zulässigen Miete darstellt, handelt es sich nicht um ein vorrangig schutzwürdiges, personenbezogenes Datum des Vormieters. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass das Interesse des Mieters an Transparenz sowie der soziale Mieterschutz schwerer wiegen als der organisatorische Aufwand oder das Vertraulichkeitsinteresse der Gegenseite. Vermieter müssen daher Informationen aus ihrer eigenen Sphäre offenlegen, sofern diese für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete maßgeblich sind und ohne unverhältnismäßigen Aufwand ermittelt werden können.

Eine Grenze findet der Anspruch lediglich dort, wo die Informationen nicht mehr in der Sphäre des Vermieters liegen oder nur mit einem völlig unzumutbaren Aufwand beschafft werden könnten. Dies entbindet den Vermieter jedoch nicht von der Pflicht, zunächst alle ihm zugänglichen Unterlagen sorgfältig zu prüfen und dem Mieter die für die Mietpreisberechnung maßgeblichen Tatsachen mitzuteilen.


zurück zur FAQ Übersicht

Gilt die Auskunftspflicht auch für möblierte Wohnungen, wenn der Vermieter einen Möblierungszuschlag verlangt?

JA, die Auskunftspflicht gemäß § 556g Abs. 3 BGB besteht uneingeschränkt auch bei möblierten Wohnungen, sofern diese in einem Gebiet mit geltender Mietpreisbremse liegen. Der Vermieter muss sämtliche Tatsachen offenlegen, die für die Zulässigkeit der Gesamtmiete inklusive des erhobenen Möblierungszuschlags maßgeblich sind.

Die gesetzlichen Regelungen der Mietpreisbremse nach den §§ 556d ff. BGB werden durch eine Möblierung nicht außer Kraft gesetzt, da der Schutzcharakter des sozialen Mietrechts sonst leicht umgangen werden könnte. Der Vermieter ist daher verpflichtet, auf Verlangen Auskunft über die Kalkulationsgrundlagen des Zuschlags zu erteilen, wozu insbesondere Angaben zum Anschaffungspreis und zum Alter der Möbel gehören. Nur durch diese Informationen kann ein Mieter prüfen, ob der Zuschlag angemessen ist oder ob er die gesetzlich zulässige Höchstmiete unzulässig überschreitet.

Eine Ausnahme von dieser Auskunftspflicht besteht lediglich dann, wenn die Wohnung nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet wird oder es sich um ein Wohnheim handelt. In diesen speziellen Fällen greift die Mietpreisbremse gemäß § 549 Abs. 2 BGB grundsätzlich nicht, wodurch auch der gesetzliche Informationsanspruch des Mieters entfällt.


zurück zur FAQ Übersicht

Muss der Vermieter Modernisierungskosten belegen, wenn er eine Ausnahme von der Mietpreisbremse behauptet?

JA. Beruft sich der Vermieter auf eine Ausnahme von der Mietpreisbremse wegen durchgeführter Modernisierungen gemäß § 556e BGB, ist er zur detaillierten Auskunft über die konkreten Maßnahmen und die entstandenen Kosten verpflichtet. Diese Informationen liegen ausschließlich in seinem Verantwortungsbereich und müssen dem Mieter zur Überprüfung der Miethöhe vollständig offengelegt werden.

Die rechtliche Grundlage für diesen Anspruch ergibt sich aus § 556g Abs. 3 BGB, wonach der Vermieter über alle Tatsachen Auskunft geben muss, die für die Zulässigkeit der Miete maßgeblich sind. Da Modernisierungen eine zentrale Ausnahme darstellen, trägt der Eigentümer die Darlegungslast und muss die Investitionen so präzise aufschlüsseln, dass der Mieter die Berechnung der Erhöhung nachvollziehen kann. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass der Vermieter solche Daten aus seiner eigenen Sphäre ohne Weiteres ermitteln muss, sofern sie nicht allgemein zugänglich sind. Ein pauschaler Hinweis auf erfolgte Sanierungsarbeiten reicht daher keinesfalls aus, um die gesetzlichen Anforderungen an eine transparente Begründung der Mietpreisgestaltung zu erfüllen.

Die Auskunftspflicht endet jedoch dort, wo Informationen für den Mieter allgemein zugänglich sind oder der Vermieter diese auch mit zumutbarem Aufwand nicht mehr beschaffen kann. Dennoch wiegt der soziale Mieterschutz in der Regel schwerer als der organisatorische Aufwand des Vermieters bei der notwendigen Belegsuche.


zurück zur FAQ Übersicht

Darf ich meinen Auskunftsanspruch an einen gewerblichen Rechtsdienstleister abtreten, um die Miete zu prüfen?

JA, Sie können Ihren Auskunftsanspruch zur Prüfung der Mietpreisbremse wirksam an einen gewerblichen Rechtsdienstleister abtreten, um Ihr persönliches Kostenrisiko bei der Durchsetzung zu minimieren. Der BGH hat die Klagebefugnis solcher Dienstleister zur Durchsetzung von Mieterrechten im eigenen Namen ausdrücklich bestätigt (Az. VIII ZR 8/22).

Die rechtliche Grundlage für dieses Vorgehen liegt in der Abtretung des Anspruchs aus § 556g Abs. 3 BGB an einen spezialisierten Dienstleister. Da der BGH die Klagebefugnis dieser Anbieter anerkannt hat, können diese den Vermieter zur Auskunft über Vormieten oder Modernisierungen zwingen. Durch die Übertragung der Forderung tritt der Dienstleister als neuer Gläubiger auf und übernimmt die vollständige Prozessführung sowie das finanzielle Risiko. Dies dient dem Mieterschutz, da Mieter so die Hürden einer komplexen rechtlichen Auseinandersetzung mit ihrem Vermieter umgehen können.

Beachten Sie jedoch, dass die Abtretung nur an Anbieter erfolgen sollte, die über eine Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) verfügen. Fehlt diese behördliche Zulassung für Inkassodienstleistungen, könnte die Abtretung im Einzelfall unwirksam sein und die Durchsetzung Ihrer Ansprüche gefährden.


zurück zur FAQ Übersicht


Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


BGH – Az.: VIII ZR 8/22 – Urteil vom 12.07.2023




* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Mietrecht & WEG-Recht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Mietrecht und Wohneigentumsrecht. Vom Mietvertrag über Mietminderung bis hin zur Mietvertragskündigung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Mietrecht

Urteile aus dem Mietrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:

Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.