Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Auskunftsanspruch besteht unabhängig von Pflichtmitteilungen des Vermieters
- Warum das Gericht keine Klärung zur Rechtsfortbildung benötigte
- Keine Interessenkollision durch Abtretung an Legal-Tech-Anbieter
- Warum Risikoübernahme hohe Gebühren bei Legal-Tech rechtfertigt
- Warum die Berufung wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit scheiterte
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Besteht mein Auskunftsanspruch auch, wenn der Vermieter bereits beim Vertragsschluss Angaben zur Vormiete machte?
- Verliere ich meinen Anspruch, wenn der von mir beauftragte Dienstleister eine sehr hohe Provision verlangt?
- Muss ich bereits eine Rüge ausgesprochen haben, um mein Recht auf Auskunft rechtssicher einzufordern?
- Wie reagiere ich, wenn der Vermieter die Auskunft zur Vormiete unter Verweis auf den Datenschutz verweigert?
- Habe ich Anspruch auf Rückzahlung ab Mietbeginn, wenn ich die Auskunft erst Monate nach Einzug fordere?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 63 S 250/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: LG Berlin II
- Datum: 08.01.2026
- Aktenzeichen: 63 S 250/25
- Verfahren: Berufungsverfahren (Beschluss)
- Rechtsbereiche: Mietrecht
- Streitwert: 5.376,28 Euro
- Relevant für: Mieter, Vermieter, Inkassodienstleister
Vermieter müssen Mietern Auskunft zur Miethöhe geben, selbst ohne vorherige Angaben im Mietvertrag.
- Das Gesetz verlangt Auskunft zur Miete auch ohne vorherige Information durch den Vermieter.
- Dieser Anspruch gilt bei jedem Streit über die Miethöhe nach der Mietpreisbremse.
- Mieter treten ihre Rechte wirksam an Dienstleister ab, trotz Kritik an der Vertragsgestaltung.
- Hohe Erfolgshonorare sind zulässig bei vollständiger Befreiung des Mieters von jedem Kostenrisiko.
- Die Richter wiesen die Berufung wegen der bereits höchstrichterlich geklärten Rechtslage ab.
Auskunftsanspruch besteht unabhängig von Pflichtmitteilungen des Vermieters
Der Auskunftsanspruch nach § 556g Abs. 3 BGB steht in einem engen juristischen Zusammenhang mit den gesetzlichen Vorschriften zur Mietpreisüberhöhung gemäß den §§ 556d ff. BGB. Es besteht in der rechtlichen Praxis häufig Uneinigkeit darüber, ob ein solcher Anspruch nur in einer direkten Abhängigkeit von einer zuvor erteilten Auskunft nach § 556g Abs. 1a BGB geltend gemacht werden kann. Dieser Absatz 1a regelt die Pflicht des Vermieters, den Mieter bereits bei Vertragsschluss unaufgefordert über Gründe zu informieren, warum eine höhere Miete als die Preisbremse zulässig sein könnte – etwa wegen einer vorherigen Modernisierung. Der Gesetzgeber sieht diese spezifischen Auskunftsrechte vor, um die Einhaltung der strengen Mietpreisbegrenzungen überhaupt für Betroffene überprüfbar zu machen.
Der Vermieter ist auf Verlangen des Mieters verpflichtet, Auskunft über diejenigen Tatsachen zu erteilen, die für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete nach den Vorschriften dieses Unterkapitels maßgeblich sind, soweit diese Tatsachen nicht allgemein zugänglich sind und der Vermieter über sie verfügt. (§ 556g Abs. 3 BGB)
Genau diese Frage musste die Kammer für Zivilsachen des Landgerichts Berlin II in einem aktuellen Fall klären.
In dem Verfahren wies das Landgericht Berlin II die Berufung einer Vermieterin vollumfänglich zurück und bestätigte damit den Auskunftsanspruch eines juristischen Dienstleisters, der die Forderungen für einen Mieter durchsetzte. Die Wohnungsbesitzerin hatte zuvor argumentiert, dass der geforderte Anspruch aus § 556g Abs. 3 BGB rechtlich nicht gegeben sei, wenn zuvor keine Auskunft nach dem Absatz 1a erteilt wurde. Das Gericht wies diese restriktive Auffassung jedoch unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs klar zurück. Damit bestätigten die Berliner Richter im Beschluss vom 8. Januar 2026 (Az. 63 S 250/25) das vorherige Urteil des Amtsgerichts Pankow vom 28. Juli 2025 (Az. 4 C 5151/24).
Praxis-Hinweis: Eigenständigkeit des Anspruchs
Vermieter versuchen oft, den Auskunftsanspruch zu blockieren, indem sie behaupten, dieser sei von anderen Bedingungen abhängig (etwa einer zuvor versäumten Mitteilung bei Vertragsabschluss). Der entscheidende Hebel dieses Urteils ist die Bestätigung, dass der Anspruch eigenständig besteht. Wenn Ihr Vermieter die Auskunft mit Verweis auf eine bereits erfolgte oder angeblich nicht notwendige Mitteilung verweigert, liefert diese Entscheidung die passende Gegenargumentation.

Warum das Gericht keine Klärung zur Rechtsfortbildung benötigte
Ein gesetzlicher Auskunftsanspruch dient grundsätzlich der Vorbereitung von möglichen Rückforderungen bei festgestellten Mietpreisüberhöhungen. Die rechtliche Prüfung in solchen Verfahren umfasst stets die genaue Übereinstimmung der Forderung mit dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers. Sowohl in der juristischen Fachliteratur als auch in der höchsten Rechtsprechung wird die genaue Reichweite der gesetzlichen Auskunftspflichten eines Vermieters stetig konkretisiert.
Im vorliegenden Rechtsstreit zeigte sich die praktische Bedeutung dieser abstrakten Regelungen sehr deutlich.
Im vorliegenden Rechtsstreit zeigte sich die praktische Bedeutung dieser abstrakten Regelungen sehr deutlich. Die abgemahnte Vermieterin rügte im Verfahren einen vermeintlichen Widerspruch der geltend gemachten Forderungen zum klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers. Das Landgericht Berlin II sah die gesetzlichen Voraussetzungen für die verlangte Auskunft jedoch als vollständig erfüllt an. Die Richter hielten dabei ausdrücklich an ihrem zuvor erlassenen Hinweisbeschluss vom 20. November 2025 fest. Ein solcher Beschluss dient dazu, den Beteiligten frühzeitig die vorläufige Rechtsansicht des Gerichts mitzuteilen, damit diese ihre Argumentation anpassen können. Da die Rechtslage für die Kammer eindeutig war, wurde eine weitere Klärung zur Fortbildung des Rechts als nicht erforderlich eingestuft und eine mündliche Verhandlung war nicht geboten. Eine Fortbildung des Rechts wäre nur nötig gewesen, wenn der Fall grundsätzliche, bisher ungeklärte Rechtsfragen für die Allgemeinheit aufgeworfen hätte.
Keine Interessenkollision durch Abtretung an Legal-Tech-Anbieter
Mieter haben das Recht, ihre finanziellen Ansprüche aus den Regelungen zur Mietpreisbremse an spezialisierte dritte Dienstleister abzutreten. Eine solche rechtliche Abtretung bedeutet konkret: Der Mieter überträgt seinen Anspruch auf den Anbieter, damit dieser ihn im eigenen Namen rechtlich durchsetzen kann. Dies darf jedoch keine sogenannte strukturelle Interessenkollision zwischen dem Verbraucher und dem durchsetzenden Unternehmen begründen. Damit ist die Gefahr gemeint, dass der Dienstleister aufgrund seines Geschäftsmodells eher seine eigenen Profitinteressen verfolgt als die rechtliche Durchsetzung für den Mieter. Die formelle Wirksamkeit dieser Abtretung ist die zwingende Voraussetzung für die anschließende gerichtliche Geltendmachung durch den entsprechenden Dienstleister.
Ein Fall aus dem Jahr 2026 illustriert anschaulich, wie Zivilgerichte diese Konstruktion in der Praxis bewerten.
Das beauftragte Unternehmen forderte die fällige Auskunft für den Mieter zunächst auf einem außergerichtlichen Weg und später über eine Klage von der Vermieterin ein. Die Wohnungsbesitzerin wehrte sich dagegen und behauptete, durch die Abtretung der Mieteransprüche an das Unternehmen entstehe eine unzulässige strukturelle Interessenkollision. Das Gericht wies dieses Gegenargument jedoch ab, da sich die Vermieterin nicht mit den Argumenten des gerichtlichen Hinweisbeschlusses auseinandergesetzt hatte. Die Richter entschieden, dass die Abtretung der Auskunftsansprüche und deren gerichtliche Geltendmachung keine rechtlich relevante Interessenkollision darstellen.
Nutzen Sie die Dienste von Legal-Tech-Anbietern ohne Sorge um die rechtliche Wirksamkeit: Das Gericht hat klargestellt, dass die Abtretung Ihrer Ansprüche keine unzulässige Interessenkollision darstellt. Ihr Anspruch bleibt also auch dann voll durchsetzbar, wenn Ihr Vermieter die Struktur des Dienstleisters angreift.
Warum Risikoübernahme hohe Gebühren bei Legal-Tech rechtfertigt
Ein privatrechtlicher Vertrag kann gemäß § 138 BGB als sittenwidrig eingestuft werden, wenn ein besonders auffälliges Missverhältnis zwischen der erbrachten Leistung und der geforderten Gegenleistung besteht. Bei der juristischen Prüfung dieser Sittenwidrigkeit müssen stets die übernommenen Kostenrisiken sowie die tatsächliche Tätigkeit des beauftragten Dienstleisters berücksichtigt werden. Eine mangelnde Substantiierung der erhobenen Vorwürfe führt vor Gericht unweigerlich zur Abweisung der Sittenwidrigkeitsrüge. Substantiierung bedeutet hier, dass die Vorwürfe nicht nur pauschal behauptet, sondern durch konkrete Tatsachen und Zahlen untermauert werden müssen.
In der Verhandlung vor dem Berliner Landgericht stand genau dieser gravierende Vorwurf im Zentrum der Verteidigungsstrategie.
Der Vorwurf der unverhältnismäßigen Kosten
Die Vermieterin behauptete im Prozess, der Vertrag zwischen dem Mieter und dem Dienstleister sei sittenwidrig. Als Begründung führte sie an, das Unternehmen habe sich bereits für ein erstes außergerichtliches Rügeschreiben Ansprüche in Höhe von 7.218,02 Euro abtreten lassen. Im direkten Vergleich dazu hätte ein regulärer Rechtsanwalt für exakt die gleiche Tätigkeit lediglich 1.295 Euro berechnen dürfen, womit ein auffälliges Missverhältnis vorliege.
Die Risikoübernahme als entscheidender Faktor
Das Gericht entgegnete dieser Rechnung jedoch mit einem zentralen Argument: Der Mieter trage bei diesem speziellen Vertragsmodell absolut kein eigenes Kostenrisiko. Bei einem rechtlichen Misserfolg oder einer ausbleibenden vorgerichtlichen Einigung falle laut den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens überhaupt keine Vergütung an. Zudem sei der Dienstleister nicht nur außergerichtlich tätig geworden, sondern habe tatsächlich eine Klage eingereicht, wodurch die reine Vergleichsrechnung der Vermieterin unvollständig sei. Die behauptete Sittenwidrigkeit wurde daher als nicht dargelegt verworfen.
Schließlich berücksichtigt die Beklagte nicht, […] dass die Klägerin anders als der von der Beklagten als Beispiel herangezogene Rechtsanwalt gar nichts erhält, wenn es zu keiner Einigung kommt und auch der Prozess erfolglos verläuft. Damit, weshalb trotz der Übernahme dieses Risikos ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung vorliegen soll, setzt sich die Beklagte auch in ihrer Stellungnahme mit keinem Wort auseinander. – so das Landgericht Berlin II
Praxis-Hürde: Vorwurf der Sittenwidrigkeit
Ob ein Erfolgshonorar für Dienstleister sittenwidrig hoch ist, wird nicht allein durch den Vergleich mit Anwaltsgebühren entschieden. Der ausschlaggebende Faktor ist die Risiko-Verteilung: Wenn der Dienstleister im Falle einer Niederlage sämtliche Kosten übernimmt, rechtfertigt dieses Risiko eine höhere Vergütung. Ob Sie ähnlich liegen, erkennen Sie an einer „No-Win-No-Fee“-Klausel in Ihrem Vertrag – sie ist der entscheidende Schutz gegen den Einwand der Sittenwidrigkeit.
Warum die Berufung wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit scheiterte
Eine zivilrechtliche Berufung wird nach den strengen Vorgaben von § 522 Abs. 2 ZPO per Beschluss zurückgewiesen, wenn das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf einen Erfolg hat. Weitere rechtliche Gründe für dieses beschleunigte Vorgehen sind das Fehlen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache oder die Entbehrlichkeit einer weiteren mündlichen Verhandlung. Die gesamten Kosten des erfolglosen Rechtsmittels trägt gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zwingend die unterliegende Partei.
Wie sich diese prozessualen Hürden konkret auswirken, zeigte das finale Ergebnis dieser rechtlichen Auseinandersetzung.
Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Pankow […] ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung der Kammer das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt […] und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. – LG Berlin II
Die Berufung der Vermieterin gegen das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Pankow blieb letztlich komplett ohne Erfolg. Das Landgericht Berlin II wies das Rechtsmittel per Beschluss ab und verurteilte die Wohnungsbesitzerin zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten in der Berufungsinstanz. Die vielschichtigen Argumente der unterlegenen Seite zur angeblichen Interessenkollision und zur Sittenwidrigkeit wurden als rechtlich nicht tragfähig verworfen. Für beide Instanzen setzten die Richter den Streitwert abschließend auf exakt 5.376,28 Euro fest. Der Streitwert beziffert den finanziellen Gegenstand des Verfahrens und bildet die Grundlage für die Berechnung der Gerichts- und Anwaltsgebühren.
Signalwirkung: Bundesweite Argumentationshilfe für alle Mieter
Die Entscheidung des Landgerichts Berlin II (Az. 63 S 250/25) folgt der mieterfreundlichen Linie des Bundesgerichtshofs und ist damit als gefestigte Rechtsprechung zu betrachten, die bundesweit als starke Argumentationshilfe dient. Da das Gericht die Rechtslage als eindeutig eingestuft hat, ist das Urteil auf nahezu alle Fälle in Gebieten mit Mietpreisbremse übertragbar. Mieter sollten dieses Urteil als Hebel nutzen: Fordern Sie volle Transparenz über die Preisbildung ein und lassen Sie sich nicht von Vermieter-Argumenten zu angeblichen Formfehlern oder der Art Ihrer Rechtsvertretung einschüchtern.
Was jetzt? Wenn Sie vermuten, dass Ihre Miete über der zulässigen Grenze liegt, fordern Sie Ihren Vermieter umgehend schriftlich zur Auskunft nach § 556g BGB auf. Setzen Sie hierfür eine klare Frist von zwei Wochen. Wer untätig bleibt, verliert Monat für Monat Geld, da Rückforderungen erst ab dem Zeitpunkt Ihrer Rüge rechtlich wirksam werden.
Miete zu hoch? Jetzt Auskunftsanspruch rechtssicher durchsetzen
Viele Mieter zahlen unwissentlich eine überhöhte Miete, da Vermieter oft notwendige Informationen zur Preisbildung zurückhalten. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, Ihren gesetzlichen Auskunftsanspruch effektiv einzufordern und mögliche Überzahlungen zurückzuerhalten. Wir prüfen Ihre individuelle Vertragssituation und setzen Ihre Rechte gegenüber dem Vermieter konsequent durch.
Experten Kommentar
Die Verzögerungstaktik ist der wahre Feind in diesen Verfahren. Vermieter weisen den Auskunftsanspruch heute meist gar nicht mehr direkt zurück, sondern spielen ganz bewusst auf Zeit. Da werden plötzlich unvollständige Belege geschickt, angebliche Modernisierungen nur vage behauptet oder die Vollmachten der Legal-Tech-Portale seitenlang angezweifelt.
Wer sich hier auf endlose außergerichtliche Briefwechsel einlässt, verliert als Mieter nur Nerven und wertvolle Monate. Mein Rat für diese Pattsituation ist simpel: Nach der ersten ergebnislos verstrichenen Frist muss konsequent geklagt werden. Erst der reale Druck einer gerichtlich zugestellten Klageschrift beendet diese zermürbenden juristischen Nebelkerzen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Besteht mein Auskunftsanspruch auch, wenn der Vermieter bereits beim Vertragsschluss Angaben zur Vormiete machte?
JA, Ihr Auskunftsanspruch gemäß § 556g Abs. 3 BGB bleibt bestehen, selbst wenn der Vermieter beim Vertragsschluss bereits Angaben zur Vormiete gemacht hat. Dieser Anspruch ist ein eigenständiges Recht des Mieters, das unabhängig von vorherigen Mitteilungspflichten zur gezielten Überprüfung der Miethöhe dient.
Der gesetzliche Auskunftsanspruch nach § 556g Abs. 3 BGB ermöglicht die gezielte Kontrolle der vereinbarten Miete anhand von Tatsachen wie etwa dem konkreten Vormietvertrag. Das Landgericht Berlin II hat klargestellt (Az. 63 S 250/25), dass pauschale Hinweise im Mietvertrag oder Mitteilungen nach § 556g Abs. 1a BGB dieses Auskunftsrecht keinesfalls ersetzen. Vermieter müssen daher auf Verlangen detaillierte Belege vorlegen, damit Mieter die Einhaltung der Mietpreisbremse rechtssicher prüfen können. Eine Verweigerung der Auskunft mit dem Verweis auf bereits erfolgte Kurzinformationen im Mietvertrag ist rechtlich unwirksam.
Dieser Anspruch ist nur begrenzt, wenn Tatsachen allgemein zugänglich sind oder der Vermieter nicht über die Informationen verfügt. Da Details zum Vormietverhältnis jedoch fast ausschließlich beim Vermieter liegen, müssen diese im Regelfall immer vollständig offengelegt werden.
Verliere ich meinen Anspruch, wenn der von mir beauftragte Dienstleister eine sehr hohe Provision verlangt?
NEIN. Eine hohe Erfolgsprovision führt nicht zum Verlust Ihres Anspruchs, solange der Dienstleister im Gegenzug das vollständige Kostenrisiko für das rechtliche Verfahren trägt. Die Wirksamkeit der Abtretung bleibt bestehen, da das Modell gerichtlich als zulässiger Risikoausgleich bewertet wird.
Eine rechtliche Unwirksamkeit wegen Sittenwidrigkeit gemäß Paragraph 138 BGB setzt ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung voraus, welches hier meist fehlt. Während herkömmliche Rechtsanwälte ihre Gebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens verlangen, übernimmt ein spezialisierter Dienstleister bei einer Niederlage sämtliche anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten. Dieses erhebliche wirtschaftliche Risiko rechtfertigt eine deutlich höhere Vergütung im Erfolgsfall, die über den üblichen Sätzen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes liegen darf. Die Rechtsprechung lehnt den Einwand der Sittenwidrigkeit daher ab, sofern der Mieter durch die Risikoübernahme vor jeglichen Verfahrenskosten geschützt bleibt.
Muss ich bereits eine Rüge ausgesprochen haben, um mein Recht auf Auskunft rechtssicher einzufordern?
NEIN. Der Auskunftsanspruch nach Paragraph 556g Abs. 3 BGB besteht rechtlich völlig unabhängig von einer bereits ausgesprochenen Rüge wegen einer möglichen Mietpreisüberhöhung. Er dient vielmehr dazu, die notwendigen Informationen für eine spätere rechtssichere Begründung einer solchen Rüge überhaupt erst zu erlangen.
Das Gesetz sieht den Auskunftsanspruch ausdrücklich als vorbereitendes Instrument vor, damit Mieter die Zulässigkeit ihrer vereinbarten Miete überhaupt fundiert prüfen können. Ohne die genaue Kenntnis über Tatsachen wie die Vormiete oder durchgeführte Modernisierungen ist es für Sie oft unmöglich, eine qualifizierte Rüge (begründete Beanstandung) rechtssicher zu formulieren. Deshalb müssen Sie vorab keine Beweise vorlegen oder Vorwürfe erheben, sondern können die Herausgabe der relevanten Daten vom Vermieter schlichtweg zur Klärung der Sachlage verlangen. Erst wenn Ihnen diese Informationen vollständig vorliegen, lässt sich berechnen, ob die Mietpreisbremse tatsächlich verletzt wurde und ein offizielles Rügeschreiben überhaupt Aussicht auf Erfolg hat.
Wie reagiere ich, wenn der Vermieter die Auskunft zur Vormiete unter Verweis auf den Datenschutz verweigert?
Sie sollten den datenschutzrechtlichen Einwand Ihres Vermieters schriftlich zurückweisen und mit einer klaren Fristsetzung auf die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen bestehen. Der Auskunftsanspruch nach § 556g Abs. 3 BGB geht dem Datenschutz des Vormieters vor, da er die Überprüfung der Mietpreisbremse für den neuen Mieter erst ermöglicht. Eine pauschale Verweigerung der Auskunft ist aufgrund dieser eindeutigen gesetzlichen Wertentscheidung für den Vermieter in der Praxis rechtlich nicht erfolgreich möglich.
Der Gesetzgeber hat diese spezifische Auskunftspflicht geschaffen, damit Mieter die Einhaltung der gesetzlichen Miethöhe in Gebieten mit Mietpreisbremse durch den Vergleich mit dem vorherigen Mietverhältnis effektiv kontrollieren können. Da die Höhe der Vormiete eine nicht allgemein zugängliche Tatsache darstellt, muss der Vermieter diese Information zwingend offenlegen, sofern er über die entsprechenden Daten verfügt. Das berechtigte Informationsinteresse des aktuellen Mieters wiegt in dieser Konstellation schwerer als das Geheimhaltungsinteresse des vorherigen Mieters bezüglich der rein finanziellen Konditionen des alten Vertrags. Zur Wahrung des Datenschutzes ist der Vermieter lediglich berechtigt, die persönlichen Identifikationsmerkmale des Vormieters in den entsprechenden Dokumenten oder Vertragskopien vor der Herausgabe zu schwärzen. Die Angabe der Miethöhe bleibt jedoch eine unverzichtbare Pflicht, die durch die aktuelle Rechtsprechung des Landgerichts Berlin II ausdrücklich bestätigt wurde.
Dieser Anspruch besteht zudem völlig eigenständig und unabhängig davon, ob der Vermieter bereits bei Abschluss des Mietvertrags freiwillige oder gesetzlich vorgeschriebene Mitteilungen zur Miethöhe gemacht hat. Sollte die Auskunft weiterhin verweigert werden, können Mieter die Informationen gerichtlich erzwingen oder ihre Ansprüche zur Durchsetzung an spezialisierte Rechtsdienstleister übertragen.
Habe ich Anspruch auf Rückzahlung ab Mietbeginn, wenn ich die Auskunft erst Monate nach Einzug fordere?
Ein rückwirkender Anspruch auf Rückzahlung der zu viel gezahlten Miete ab dem Einzugsdatum besteht in der Regel nicht. Der finanzielle Erstattungsanspruch ist gesetzlich zwingend an den Zeitpunkt der qualifizierten Rüge gebunden, sodass ein verspätetes Handeln zum unwiederbringlichen Verlust der bis dahin gezahlten Differenzbeträge führt.
Gemäß § 556g Abs. 2 BGB kann der Mieter zu viel gezahlte Beträge erst ab dem Zeitpunkt zurückfordern, zu dem er den Verstoß gegen die Mietpreisbremse gegenüber dem Vermieter gerügt hat. Da für eine rechtssichere Rüge oft detaillierte Informationen über die Vormiete oder Modernisierungen fehlen, dient der Auskunftsanspruch nach § 556g Abs. 3 BGB lediglich als notwendige Vorbereitung für diesen juristischen Schritt. Wer die Auskunft erst Monate nach dem Einzug einfordert, verzögert damit die Rüge und verzichtet für die gesamte Zwischenzeit faktisch auf die Rückerstattung der monatlich zu viel gezahlten Miete. Um diesen finanziellen Schaden so gering wie möglich zu halten, sollten Mieter dem Vermieter für die Auskunftserteilung eine kurze Frist von zwei Wochen setzen und unmittelbar nach Erhalt der Daten die qualifizierte Rüge aussprechen.
Eine wichtige Ausnahme besteht jedoch dann, wenn der Vermieter seine Pflicht zur unaufgeforderten Auskunft über Ausnahmetatbestände bei Vertragsschluss gemäß § 556g Abs. 1a BGB verletzt hat. In diesen Fällen kann die Rückforderung der gesamten Überzahlung ab Mietbeginn verlangt werden, sofern die Rüge innerhalb der ersten dreißig Monate nach Beginn des Mietverhältnisses erfolgt.
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Das vorliegende Urteil
LG Berlin II – Az.: 63 S 250/25 – Beschluss vom 08.01.2026
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