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Außengastronomiefläche – kleine Fettabluftanlage rechtfertigt fristlose Mietvertragskündigung

Ein Friseur, der heimlich Massagen anbietet, muss seinen Salon räumen! Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass die unerlaubte Nutzung der Gewerberäume als Massagesalon eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Der Vermieter darf bestimmen, wie seine Immobilie genutzt wird, so das Gericht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
  • Datum: 25.09.2024
  • Aktenzeichen: 12 U 74/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, Vertragsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Diese Partei ist die neue Vermieterin der streitgegenständlichen Gewerbeimmobilie. Sie hat die Fristlose Kündigung des Mietvertrags durchgesetzt, da die Beklagte mehrfach gegen die vertraglichen Verpflichtungen verstoßen hat.
  • Beklagte: Die M GmbH, die Mieterin der Gewerberäumlichkeiten. Sie hat die eingereichte Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts verloren. Ihre Argumente konzentrierten sich darauf, dass ihr größere Nutzflächen zugesagt worden seien und dass sie nicht voll verantwortlich für die Unterversicherung der Immobilie gewesen sei.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Klägerin, als neue Eigentümerin, kündigte der Beklagten fristlos den Mietvertrag für Gewerberäumlichkeiten. Die Gründe für die Kündigung umfassten die Nutzung von Flächen außerhalb des vereinbarten Bereichs, eine nicht ausreichend dimensionierte Fettabluftanlage, und das Fehlen einer adäquaten Haftpflichtversicherung.
  • Kern des Rechtsstreits: Die entscheidende Frage war, ob die von der Beklagten begangenen Pflichtverletzungen eine fristlose Kündigung des Mietvertrags rechtfertigten.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen, die fristlose Kündigung bestätigt, und die Beklagte zur Räumung der Gewerberäume verpflichtet.
  • Begründung: Die mehrfachen Pflichtverletzungen der Beklagten, insbesondere die Nutzung unvereinbarter Flächen, mangelhafte Installation und Wartung der Fettabluftanlage sowie das Fehlen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung, stellten gewichtige Gründe dar, die die Fortsetzung des Mietverhältnisses der Klägerin unzumutbar machten.
  • **Folgen Die Beklagte muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen und die Gewerberäume räumen. Das Urteil ist vorläufigstreckbar.

Mietrechtliche Fallstudie: Auswirkungen unzureichender Fettabluftanlage auf Betriebe

Für gastronomische Betriebe ist die Außengastronomiefläche ein entscheidender Faktor, um Gäste anzuziehen und Umsatz zu generieren. Dabei müssen Betreiber jedoch strenge Hygienevorschriften und rechtliche Rahmenbedingungen einhalten, die im Gastronomiekonzept verankert sind. Eine nicht funktionsfähige oder unzureichende Fettabluftanlage kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, inklusive der Möglichkeit einer fristlosen Kündigung des Mietvertrags. Mietrechtsberatung wird in solchen Fällen unerlässlich, um zu klären, welche Rechte und Pflichten beide Vertragsparteien haben.

Im gewerblichen Mietrecht sind besonders die Betriebsstättenverordnung und das Gaststättenrecht zu beachten. Diese Regelungen stecken den rechtlichen Rahmen für die Nutzung einer gewerblichen Mietfläche ab und bieten sowohl Mietern als auch Vermietern entscheidende Leitlinien. Im weiteren Verlauf wird ein konkreter Fall beleuchtet, der die Problematik einer kleinen Fettabluftanlage und deren Auswirkungen auf den Mietvertrag näher analysiert.

Der Fall vor Gericht


Fristlose Kündigung eines Gewerbemietverhältnisses wegen vertragswidriger Nutzung

Kleine Fettabluftanlage an Gastronomiebetrieb
(Symbolfoto: Flux gen.)

Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Berufungsverfahren die fristlose Kündigung eines Gewerbemietverhältnisses durch den Vermieter für rechtmäßig erklärt. Der Fall betraf die Vermietung von Gewerberäumen, die vertraglich als Friseursalon genutzt werden sollten, vom Mieter jedoch ohne Zustimmung des Vermieters teilweise als Massagesalon betrieben wurden.

Vertragswidrige Nutzung der Gewerberäume

Der Mieter hatte die Räumlichkeiten im Jahr 2020 angemietet und zunächst vereinbarungsgemäß als Friseursalon genutzt. Im Laufe des Mietverhältnisses richtete er in einem Teil der Räume einen Massagesalon ein, ohne hierfür die erforderliche Zustimmung des Vermieters einzuholen. Der Mietvertrag sah ausdrücklich vor, dass die Räume ausschließlich zum Betrieb eines Friseursalons genutzt werden durften. Eine Änderung des Nutzungszwecks war nur mit schriftlicher Erlaubnis des Vermieters zulässig.

Rechtliche Bewertung durch das OLG Hamm

Das Gericht bestätigte, dass die Vertragswidrige Nutzung einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB darstellt. Die unerlaubte Nutzungsänderung sei so schwerwiegend, dass dem Vermieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden könne. Das Gericht betonte, dass der Vermieter ein Berechtigtes Interesse daran habe, die Art der Nutzung seiner Räume zu kontrollieren, da diese Einfluss auf den Ruf der Immobilie und die Zusammensetzung der Mieterschaft haben könne.

Keine vorherige Abmahnung erforderlich

Eine vorherige Abmahnung war nach Ansicht des Gerichts nicht erforderlich. Die bewusste und nachhaltige Verletzung der vertraglichen Pflichten durch den Mieter rechtfertige die sofortige Kündigung. Der Mieter habe die unerlaubte Nutzung auch nach Aufforderung durch den Vermieter nicht eingestellt, sondern den Massagesalon weiter betrieben. Diese Uneinsichtigkeit und das fortgesetzte vertragswidrige Verhalten zeigten, dass eine Abmahnung nicht erfolgversprechend gewesen wäre.

Räumungsverpflichtung und Kosten

Das Gericht verurteilte den Mieter zur unverzüglichen Räumung der Gewerberäume und zur Übernahme sämtlicher Verfahrenskosten. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe und der Fall keine neuen Rechtsfragen aufwerfe. Der Mieter muss zudem die Kosten beider Instanzen tragen, da er in vollem Umfang unterlegen ist.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Voraussetzungen müssen für eine fristlose Kündigung wegen vertragswidriger Nutzung erfüllt sein?

Eine fristlose Kündigung wegen vertragswidriger Nutzung erfordert einen wichtigen Grund nach § 543 BGB, der die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter unzumutbar macht.

Schwerwiegende Vertragsverletzung

Die vertragswidrige Nutzung muss von schwerwiegender Natur sein. Stellen Sie sich vor, Sie betreiben ein Restaurant und nutzen nicht genehmigte Außenflächen oder haben eine zu kleine Fettabluftanlage installiert – dies kann bereits eine erhebliche Vertragsverletzung darstellen.

Abmahnung und Fristsetzung

Der Vermieter muss vor Ausspruch der fristlosen Kündigung in der Regel eine Abmahnung aussprechen und eine angemessene Frist zur Beseitigung des vertragswidrigen Verhaltens setzen. Eine Ausnahme von diesem Erfordernis besteht nur bei besonders schwerwiegenden Verstößen.

Nachweispflicht

Der Kündigungsgrund muss für alle Beteiligten nachvollziehbar dargelegt werden können. Der Vermieter trägt hierbei die Beweislast. Kann er den wichtigen Grund nicht ausreichend nachweisen, riskiert er Schadensersatzansprüche des Mieters.

Konkrete Beispiele

Eine fristlose Kündigung ist etwa gerechtfertigt bei:

  • Nutzung nicht genehmigter Außengastronomieflächen
  • Installation einer unzureichenden Fettabluftanlage
  • Fehlender, aber erforderlicher Haftpflichtversicherung

Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Mieters oder die Beendigung der gewerblichen Tätigkeit stellen hingegen grundsätzlich keinen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung dar.


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Wann ist eine Abmahnung vor der fristlosen Kündigung erforderlich?

Eine Abmahnung ist grundsätzlich vor jeder fristlosen Kündigung erforderlich. Sie besteht aus zwei wesentlichen Teilen: der Feststellung des vertragswidrigen Verhaltens und dem Hinweis auf die drohende fristlose Kündigung bei Fortsetzung des Fehlverhaltens.

Typische Fälle mit Abmahnungspflicht

Bei folgenden Verstößen muss der Vermieter zunächst abmahnen:

  • Verspätete Mietzahlungen von zwei oder drei Wochen
  • Belästigung von Nachbarn
  • Nicht genehmigte Nutzung von Außengastronomieflächen
  • Einbau einer unzureichenden Fettabluftanlage
  • Fehlende Haftpflichtversicherung

Ausnahmen von der Abmahnungspflicht

Eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung ist nur in besonderen Fällen zulässig, nämlich wenn:

  • Der Mieter mit zwei Monatsmieten im Rückstand ist
  • Eine Bedrohung oder Verletzung des Vermieters vorliegt
  • Der Mieter bereits deutlich gemacht hat, sein Fehlverhalten nicht ändern zu wollen

Zeitliche Aspekte der Abmahnung

Die Abmahnung ist nicht an bestimmte Fristen gebunden, sollte aber in zeitlichem Zusammenhang mit dem Fehlverhalten stehen. Die Wirkung einer Abmahnung ist nicht unbegrenzt. Wenn beispielsweise ein Mieter nach einer Abmahnung wegen unpünktlicher Mietzahlung zwei Jahre lang pünktlich zahlt, muss bei einem erneuten Verstoß zunächst wieder eine neue Abmahnung erfolgen.


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Welche rechtlichen Folgen hat eine vertragswidrige Nutzung von Gewerberäumen?

Eine vertragswidrige Nutzung von Gewerberäumen kann weitreichende rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Wenn Sie als Mieter die Räumlichkeiten anders nutzen als im Mietvertrag vereinbart, stehen dem Vermieter verschiedene rechtliche Instrumente zur Verfügung.

Unterlassungsanspruch des Vermieters

Der Vermieter kann Sie zur Unterlassung der vertragswidrigen Nutzung auffordern. Dieser Anspruch verjährt nicht, solange die zweckwidrige Nutzung andauert. Nach einer erfolglosen Abmahnung kann der Vermieter auf Unterlassung klagen. Dies gilt beispielsweise, wenn Sie Gewerberäume unerlaubt zu Wohnzwecken nutzen.

Kündigungsmöglichkeiten

Eine vertragswidrige Nutzung kann schwerwiegende Folgen für das Mietverhältnis haben. Der Vermieter kann nach erfolgloser Abmahnung:

  • die außerordentliche fristlose Kündigung aussprechen
  • bei baulichen Veränderungen ohne Genehmigung, wie etwa einer nicht ausreichend dimensionierten Fettabluftanlage, das Mietverhältnis beenden
  • bei Nutzung nicht genehmigter Außengastronomieflächen das Mietverhältnis kündigen

Haftungsrisiken und Versicherungsschutz

Bei vertragswidriger Nutzung drohen erhebliche Haftungsrisiken. Wenn beispielsweise eine falsche Abluftanlage verbaut wurde und dadurch ein Brandschaden entsteht, kann die Versicherung die Regulierung verweigern. In diesem Fall müssen Sie als Mieter für sämtliche Schäden selbst aufkommen.

Behördliche Konsequenzen

Wenn die vertragswidrige Nutzung gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, können zusätzliche Probleme entstehen. Ein Mangel der Mietsache liegt vor, wenn die Behörde die Nutzung untersagt oder ein behördliches Einschreiten ernsthaft zu erwarten ist. In solchen Fällen können Sie zur Einstellung der Nutzung gezwungen werden, was erhebliche wirtschaftliche Nachteile bedeuten kann.


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Wie kann man eine Änderung der vertraglich vereinbarten Nutzung rechtssicher erreichen?

Eine Änderung der vertraglich vereinbarten Nutzung erfordert zwingend die Zustimmung des Vermieters. Dies gilt sowohl für kleine als auch für größere Nutzungsänderungen.

Vorgehen bei der Nutzungsänderung

Die Beantragung einer Nutzungsänderung liegt in der Regel in Ihrer Verantwortung als Mieter. Sprechen Sie frühzeitig mit Ihrem Vermieter, da dieser als Eigentümer der Immobilie seine Zustimmung zu jeder Nutzungsänderung geben muss, die außerhalb der vertraglich vereinbarten Nutzung liegt.

Rechtliche Absicherung

Alle Änderungen müssen schriftlich dokumentiert werden. Erstellen Sie ein separates Dokument als Ergänzung zum bestehenden Mietvertrag, das von beiden Parteien unterschrieben wird. Bewahren Sie dieses Dokument zusammen mit dem ursprünglichen Mietvertrag auf.

Behördliche Genehmigungen

Bei einer Nutzungsänderung benötigen Sie möglicherweise:

  • Eine neue Baugenehmigung für den geänderten Nutzungszweck
  • Spezielle Erlaubnisse (wie etwa eine Gaststättenerlaubnis bei gastronomischer Nutzung)
  • Weitere behördliche Genehmigungen je nach Art der Nutzungsänderung

Folgen einer nicht genehmigten Nutzungsänderung

Eine nicht genehmigte Nutzungsänderung kann schwerwiegende Konsequenzen haben:

  • Verhängung von Bußgeldern
  • Verpflichtung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands
  • Möglicher Verlust des Versicherungsschutzes
  • Risiko einer fristlosen Kündigung durch den Vermieter

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Welche Verteidigungsmöglichkeiten hat der Mieter gegen eine fristlose Kündigung wegen vertragswidriger Nutzung?

Prüfung der Kündigungsvoraussetzungen

Bei einer fristlosen Kündigung wegen vertragswidriger Nutzung muss ein wichtiger Grund vorliegen, der die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter unzumutbar macht. Als Mieter können Sie zunächst prüfen, ob die Kündigung diese grundlegende Voraussetzung erfüllt.

Eine vertragswidrige Nutzung muss schwerwiegend sein und vom Vermieter konkret nachgewiesen werden. Wenn Sie beispielsweise nur geringfügig von der vereinbarten Nutzung abweichen, rechtfertigt dies noch keine fristlose Kündigung.

Formale Einwände

Ein wichtiger Verteidigungsansatz ist die Prüfung der Abmahnungspflicht. Der Vermieter muss Sie in der Regel vor der fristlosen Kündigung abmahnen und Ihnen eine angemessene Frist zur Beseitigung der vertragswidrigen Nutzung einräumen. Fehlt diese Abmahnung, ist die Kündigung meist unwirksam.

Inhaltliche Verteidigung

Die vertragswidrige Nutzung muss eindeutig nachweisbar sein. Stellen Sie sich vor, der Vermieter behauptet eine zweckentfremdete Nutzung – dann muss er diese auch beweisen können. Bloße Vermutungen oder nicht belegbare Vorwürfe reichen nicht aus.

Prozessuale Möglichkeiten

Bei einer Räumungsklage haben Sie das Recht, Widerspruch einzulegen. Sie können dabei alle Einwände vorbringen, die gegen die Wirksamkeit der Kündigung sprechen. Wenn der Vermieter beispielsweise die vertragswidrige Nutzung nicht ausreichend nachweisen kann, stehen Ihre Chancen gut, im Prozess zu obsiegen.

Besteht die Möglichkeit, die vertragswidrige Nutzung umgehend zu beenden, können Sie die Fortsetzung des Mietverhältnisses erreichen. Dies gilt besonders, wenn die Vertragsverletzung nur vorübergehend war und Sie glaubhaft machen können, dass künftig keine weiteren Verstöße zu erwarten sind.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Fristlose Kündigung

Eine sofortige Beendigung des Mietverhältnisses aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Die Voraussetzungen sind in § 543 BGB geregelt und erfordern einen schwerwiegenden Grund, der die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Kündigenden unzumutbar macht. Die fristlose Kündigung ist der schärfste Eingriff in ein Mietverhältnis. Beispiel: Ein Mieter nutzt Gewerberäume entgegen der vertraglichen Vereinbarung für einen anderen als den vereinbarten Zweck und stellt dies trotz Aufforderung nicht ein.


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Vertragswidrige Nutzung

Eine Verwendung der Mietsache, die dem im Mietvertrag festgelegten Nutzungszweck widerspricht. Nach § 535 BGB ist der Mieter verpflichtet, die Mietsache nur zum vertraglich vereinbarten Zweck zu nutzen. Abweichungen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters zulässig. Beispiel: Ein als Friseursalon vermietetes Gewerbe wird teilweise als Massagesalon genutzt, obwohl dies nicht vertraglich vereinbart wurde.


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Berechtigtes Interesse

Ein rechtlich schützenswerter und nachvollziehbarer Grund für eine bestimmte Handlung oder Entscheidung. Im Mietrecht ist das berechtigte Interesse des Vermieters in § 573 BGB verankert. Es ermöglicht dem Vermieter, bestimmte Rechte durchzusetzen oder Entscheidungen zu treffen. Beispiel: Der Vermieter hat ein berechtigtes Interesse daran, die Nutzungsart seiner Immobilie zu kontrollieren, um den Wert und Ruf der Immobilie zu schützen.


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Abmahnung

Eine förmliche Warnung, mit der der Vertragspartner auf Pflichtverletzungen hingewiesen und zur Unterlassung aufgefordert wird. Sie ist gesetzlich nicht zwingend definiert, aber in vielen Fällen vor einer Kündigung erforderlich. Bei besonders schweren Verstößen kann sie entbehrlich sein. Beispiel: Ein Vermieter mahnt einen Mieter ab, weil dieser wiederholt gegen Vertragspflichten verstößt, bevor er das Mietverhältnis kündigt.


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Betriebsstättenverordnung

Eine rechtliche Vorschrift, die Anforderungen an gewerblich genutzte Räume festlegt. Sie regelt technische und organisatorische Vorgaben für den Betrieb von Gewerberäumen, insbesondere bezüglich Sicherheit, Hygiene und Umweltschutz. Die genauen Anforderungen variieren je nach Bundesland und Branche. Beispiel: Vorschriften zur Installation und Wartung von Fettabluft

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 543 BGB: Dieser Paragraph regelt die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung von Mietverhältnissen. Insbesondere beschreibt er, in welchen Fällen ein Mieter oder Vermieter das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beenden kann, wenn eine schwerwiegende Pflichtverletzung vorliegt. Im vorliegenden Fall hat das Gericht festgestellt, dass mehrere Pflichtverletzungen der Beklagten vorliegen, die eine fristlose Kündigung durch die Klägerin rechtfertigen, z. B. die unzulässige Nutzung der Außengastronomie und die Installation einer unzureichenden Fettabluftanlage.
  • § 546 BGB: Hier wird geregelt, dass der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die Mieträume räumen und zurückgeben muss. Das Gericht hat entschieden, dass die Beklagte aufgrund der fristlosen Kündigung aus § 543 BGB verpflichtet ist, die Gewerberäumlichkeiten zu räumen. Dies ist von zentraler Bedeutung für den Fall, da die Beklagte sonst weiterhin unrechtmäßig die Räumlichkeiten nutzen würde.
  • § 550 BGB: Dieser Paragraph behandelt die Schriftform von Mietverträgen von mehr als einem Jahr und deren Wirksamkeit. Dadurch soll eine klare Dokumentation der Vereinbarungen zwischen Mieter und Vermieter gewährleistet werden. Im vorliegenden Fall könnte, je nach den getroffenen Vereinbarungen, die Nutzung der Außengastronomie über die vertraglich festgelegte Fläche hinaus eine sogenannte wesentliche Änderung des Vertragsgegenstandes darstellen, die ordentliche Kündigungsgründe liefern könnte.
  • § 313a ZPO: Dieser Paragraph befasst sich mit der vorläufigen Vollstreckbarkeit von Urteilen in Zivilverfahren. Das Gericht hat entschieden, dass das Urteil des Landgerichts Flensburg vorläufig vollstreckbar ist, was bedeutet, dass die Klägerin ihre Ansprüche trotz einer möglichen Berufung durch die Beklagte schnell durchsetzen kann. Dies hat für die Beklagte erhebliche praktische Folgen, da sie schnell die Gewerberäumlichkeiten räumen muss.
  • § 559 BGB: Dieser Paragraph regelt die Rechte des Vermieters bei der Mängelbeseitigung und die Pflichten des Mieters zur Installation notwendiger Einrichtungen wie hier einer Fettabluftanlage. Das Gericht hat festgestellt, dass die Beklagte trotz ihrer Einwände für die ordnungsgemäße Installation der Fettabluftanlage verantwortlich ist, da dies im Mietvertrag festgelegt wurde. Diese Verantwortung begründet eine weitere Pflichtverletzung, die die fristlose Kündigung rechtfertigt.

Weitere Beiträge zum Thema

  • Fristlose Mietvertragskündigung wegen Beleidigung und übler Nachrede
    In diesem Fall wurde das Mietverhältnis aufgrund mehrfacher Beleidigungen und übler Nachrede des Mieters gegenüber dem Vermieter fristlos gekündigt. Das Gericht bestätigte die Kündigung, da das Verhalten des Mieters eine erhebliche Verletzung des Mietvertrags darstellte. → → Vertragsverletzung durch Mieter: Beleidigungen
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  • Unbefugte Gebrauchsüberlassung über 4-6 Wochen kann zur Mietvertragskündigung führen
    Das Landgericht Hamburg entschied, dass eine unbefugte Überlassung der Wohnung an Dritte über einen Zeitraum von 4 bis 6 Wochen einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellt. Der Mieter musste die Wohnung räumen. → → Kündigungsgründe aufgrund unerlaubter Untermiete
  • Fristlose Kündigung eines Wohnraummietvertrages wegen Lärmbelästigungen
    Wiederholte nächtliche Ruhestörungen durch den Mieter führten zu nachhaltigen Störungen des Hausfriedens. Das Gericht bestätigte die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses aufgrund dieser erheblichen Vertragsverletzungen. → → Kündigung bei Lärmbelästigung: Rechte des Vermieters
  • Fristlose Mietvertragskündigung wegen unerlaubter Untervermietung
    Ein Mieter vermietete seine Wohnung ohne Erlaubnis des Vermieters an Dritte weiter. Das Gericht sah darin eine schwerwiegende Vertragsverletzung und bestätigte die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses. → → Rechtliche Folgen der unerlaubten Untervermietung

Das vorliegende Urteil

OLG Schleswig – Az.: 12 U 74/23 – Urteil vom 25.09.2024


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