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Barmietkaution – Rückzahlungsanspruch nach Mietvertragsbeendigung

AG Bochum – Az.: 55 C 61/16 – Urteil vom 16.09.2016

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 426,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung ihrer unstreitig zu Beginn des streitgegenständlichen Mietverhältnisses geleisteten Barmietkaution nebst Anlagezinsen, § 551 Abs. 3 BGB, zu.

Die geleistete Kaution beträgt unstreitig 420 EUR, der Zinsertrag 6,58 EUR.

Die Parteien haben das Mietverhältnis durch Aufhebungsvertrag einvernehmlich zum 31.08.2014 beendet.

Der Anspruch ist fällig, da seit Beendigung des Mietverhältnisses auch eine dem Vermieter zuzubilligende Prüfungsfrist von sechs Monaten verstrichen ist.

Der Beklagten als Vermieterin stehen auch keine Gegenansprüche zu.

Der Kautionsrückzahlungsanspruch der Klägerin ist nicht teilweise gemäß § 389 BGB durch eine Aufrechnung der Beklagten mit einem Nachzahlungsbetrag aus der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2014 in Höhe von 356,47 EUR erloschen.

Die Klägerin hat diese Nebenkostenabrechnung unstreitig erst mit Schreiben vom 10.01.2016 erhalten.

Die Beklagte hat die unstreitig zwischen den Parteien vereinbarte Frist zur Erstellung der Nebenkostenabrechnung bis zum 30.06.2015 verstreichen lassen.

Eine Geltendmachung des Nachzahlungsanspruchs ist überdies aber auch nach § 556 Abs. 3 S. 3 BGB ausgeschlossen, da die Beklagte der Klägerin die Abrechnung nicht spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitgeteilt hat.

Die Beklagte kann sich insoweit nicht darauf berufen, dass sie gemäß § 556 Abs. 3 S. 3, 2. HS BGB die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten habe.

Es ist zwar streitig, ob die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 14.12.2014 ihre neue Anschrift mitgeteilt hat bzw. ob der Beklagten eine solche Mitteilung zugegangen ist.

Dies kann indes vorliegend dahinstehen.

Denn unstreitig war sowohl auf dem klägerischen Schreiben vom 22.06.2014 als auch auf demjenigen vom 21.09.2014, die der Beklagten beide unstreitig zugegangen sind, deren gültige Mobilfunknummer gut sichtbar als Teil des Briefkopfes vermerkt.

Es wäre der Beklagten daher, nach Auffassung des Gerichts, ein leichtes gewesen, die Klägerin nach der gescheiterten Zustellung der Nebenkostenabrechnung unter dieser Nummer telefonisch zu kontaktieren und nach ihrer Anschrift zu fragen.

Stattdessen hat die Beklagte, nach eigenem Vortrag, nachdem die Abrechnung vom 04.03.2015 als unzustellbar zurückgekommen war, keine weiteren Maßnahmen unternommen und die Sache auf sich beruhen lassen.

Unter diesen Umständen kann sie sich auch nicht darauf berufen, dass die Klägerin von sich aus die Abrechnung hätte anmahnen müssen.

Eine derartige Verpflichtung des Mieters besteht generell nicht. Auch unter Geltung der gesetzlichen Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 S. 3 BGB hat nicht der Mieter die Erteilung der Abrechnung anzumahnen, sondern vielmehr der Vermieter ggf. Gründe darzulegen, warum er die Frist schuldlos nicht einhalten konnte.

Derartige Gründe sind jedoch vorliegend, wie bereits dargelegt, weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.

Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin ist auch nicht durch Aufrechnung der Beklagten mit einem behaupteten Schadensersatzanspruch in Höhe von weiteren 70,11 EUR erloschen.

Die Beklagte hat insoweit einen Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt 272,51 EUR geltend gemacht. Nach erklärter Aufrechnung mit dem oben dargestellten Nebenkostennachzahlungsbetrag in Höhe von 356,47 EUR konnte insoweit grundsätzlich noch mit weiteren 70,11 EUR aufgerechnet werden.

Das Bestehen des behaupteten Schadensersatzanspruches ist dem Grunde nach streitig. Ob die Klägerin in ihrer Mietzeit schuldhaft den behaupteten Schaden am Waschbecken verursacht hat, kann jedoch dahinstehen.

Ein entsprechender Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung steht der Beklagten nämlich bereits deshalb nicht zu, weil sie keine wirksame Überleitung von dem Erfüllungsanspruch zu einem Schadensersatzanspruch vorgenommen hat.

Erforderlich wäre insofern das Verlangen der Leistungserbringung unter Fristsetzung gewesen.

Dass ein solches gestellt worden wäre, trägt die Beklagte selbst bereits nicht vor.

In seiner persönlichen Anhörung gemäß § 141 ZPO hat der Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten vielmehr ausdrücklich erklärt, die Klägerin zu keiner Zeit aufgefordert zu haben, die behaupteten Schäden zu beseitigen.

Dass eine Fristsetzung entbehrlich gewesen wäre, trägt die Beklagte nicht vor. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich.

Der Zinsanspruch steht der Klägerin gemäß §§ 288 Abs. 1, 286 BGB zu.

Der Zinslauf beginnt indes nicht bereits am 01.09.2014, sondern erst am 01.03.2015.

Gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB tritt Verzug auch ohne Mahnung ein, wenn der geschuldeten Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt.

Dieses Ereignis ist grundsätzlich in der Vertragsbeendigung zu sehen (vgl. auch Palandt/Grüneberg, § 286, Rn. 23).

Eine Mietkaution wird allerdings erst fällig, wenn eine angemessene Prüfungs- und Überlegungsfrist des Vermieters verstrichen ist. Bei Wohnraummietverhältnissen ist, nach Auffassung des Gerichts, insoweit eine sechsmonatige Frist angemessen, aber auch ausreichend, damit der Vermieter seine Ansprüche prüfen kann.

Danach lief die Frist bis Ende Februar 2015, so dass ab dem 01.03.2015 Verzug anzunehmen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.Der Streitwert wird auf 426,58 EUR festgesetzt.

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