Ein Wohnungseigentümer forderte seit 2022 einen barrierefreien Umbau im WEG, um seine Erdgeschosswohnung über einen neuen, zwei Meter breiten Gartenweg sicher zu erreichen. Die Miteigentümer verweigerten die Genehmigung für diesen behindertengerechten Fußweg und pochten stattdessen auf die Installation eines technisch fragwürdigen Treppenlifts am Treppenhaus.
Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wer entscheidet über den barrierefreien Umbau im WEG?
- Was besagt § 20 WEG zur baulichen Veränderung?
- Warum lehnte der Eigentümer den Treppenlift ab?
- Wie entschied das Landgericht Dortmund über das „Ob“?
- Warum scheiterte der Eigentümer beim „Wie“?
- Was bedeutet das Urteil für Eigentümergemeinschaften?
- Fazit: Ein Sieg für die Barrierefreiheit mit Einschränkungen
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Gilt mein Anspruch auf einen Gartenweg auch dann, wenn dadurch gemeinschaftliche Grünflächen verloren gehen?
- Muss ich den Umbau zurückbauen, wenn ich ohne einen gültigen Beschluss der Gemeinschaft baue?
- Darf die Gemeinschaft bei meinem Umbau über das Material und die genaue Linienführung mitentscheiden?
- Was kann ich tun, wenn die Gemeinschaft mir eine technisch ungeeignete Alternative aufzwingen will?
- Wie verhindere ich, dass ich trotz gewonnenem Prozess einen Teil der Gerichtskosten tragen muss?
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 17 S 54/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landgericht Dortmund
- Datum: 21.11.2025
- Aktenzeichen: 17 S 54/25
- Verfahren: Beschlussersetzungsklage
- Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht
- Relevant für: Wohnungseigentümer, Hausverwaltungen
Eigentümer dürfen einen barrierefreien Fußweg verlangen. Die Gemeinschaft entscheidet über das genaue Aussehen.
- Jeder Eigentümer darf den Umbau für einen barrierefreien Zugang verlangen.
- Die Gemeinschaft muss den Bau eines behindertengerechten Weges erlauben.
- Die Miteigentümer bestimmen über den genauen Verlauf und die bauliche Ausführung.
- Die Gemeinschaft darf den Weg trotz kleinerer Verluste an Gartenfläche nicht verbieten.
- Ein ungeeigneter Treppenlift ersetzt den ebenerdigen Fußweg nicht ausreichend.
Wer entscheidet über den barrierefreien Umbau im WEG?
Ein barrierefreier Zugang zur eigenen Wohnung ist für viele Menschen die Grundvoraussetzung für ein selbstbestimmtes Leben. Doch in Wohnungseigentümergemeinschaften prallen hierbei oft zwei Welten aufeinander: Das individuelle Bedürfnis nach Mobilität und der kollektive Wunsch der Gemeinschaft nach dem Erhalt von Grünflächen oder einem einheitlichen Erscheinungsbild.

Ein aktueller Fall aus Bielefeld, der nun vor dem Landgericht Dortmund verhandelt wurde, illustriert dieses Spannungsfeld exemplarisch. Hier stritt ein Wohnungseigentümer jahrelang mit seinen Miteigentümern über den Bau eines ebenerdigen Fußweges zu seiner Terrasse. Die Gemeinschaft wollte stattdessen einen Treppenlift installieren – eine Lösung, die der betroffene Eigentümer als technisch unmöglich und ungeeignet ablehnte. Das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 21.11.2025 (Az. 17 S 54/25) schafft nun Klarheit darüber, wie weit der Anspruch eines Einzelnen geht und wo die Entscheidungskompetenz der Gemeinschaft endet. Es zeigt auf, dass der Anspruch auf eine privilegierte Maßnahme zwar das „Ob“ der Veränderung sichert, das „Wie“ der Ausführung jedoch oft in den Händen der Eigentümerversammlung verbleibt.
Der jahrelange Streit um den Zugang
Die Auseinandersetzung in der Bielefelder Wohnanlage schwelte bereits seit dem Jahr 2022. Im Zentrum stand ein Wohnungseigentümer, dessen Einheit im Erdgeschoss (Wohnung Nr. 1) liegt. Um seine Wohnung und die dazugehörige Terrasse barrierefrei erreichen zu können, beantragte er die Genehmigung für einen behindertengerechten, ebenerdigen Fußweg.
Die Reaktion der Eigentümergemeinschaft war von Unsicherheit und wechselnden Mehrheiten geprägt. Zunächst wurde im September 2022 eine Zuwegung gestattet. Doch dieser Konsens hielt nicht lange: Im April 2023 wurde die Entscheidung geändert, im Juli 2023 komplett aufgehoben. Der vorläufige Höhepunkt des Konflikts wurde am 18. Dezember 2024 erreicht. An diesem Tag fasste die Versammlung einen Beschluss, der dem Eigentümer einen Treppenlift genehmigte, anstatt des gewünschten Weges. Gleichzeitig forderte die Gemeinschaft den Rückbau bereits getätigter Veränderungen.
Für den betroffenen Bewohner war dies keine Lösung. Er argumentierte, dass ein Treppenlift in seiner speziellen baulichen Situation technisch nicht realisierbar oder zumindest völlig ungeeignet sei. Um dies zu belegen, holte er die fachliche Einschätzung eines Spezialunternehmens ein. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hingegen beharrte auf ihrer Position: Ein Fußweg würde zu viel Gartenfläche kosten und die Optik der Anlage stören. Der Streit landete schließlich vor dem Amtsgericht Bielefeld und ging danach in die Berufung zum Landgericht Dortmund.
Was besagt § 20 WEG zur baulichen Veränderung?
Um das Urteil zu verstehen, ist ein Blick in das Gesetz unerlässlich. Seit der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) im Jahr 2020 hat sich die Rechtsposition bauwilliger Eigentümer massiv verbessert. Der zentrale Hebel für Veränderungen ist § 20 WEG.
Der Gesetzgeber hat erkannt, dass Modernisierungen in Eigentümergemeinschaften oft an starren Mehrheitserfordernissen scheiterten. Daher definiert § 20 Abs. 2 WEG sogenannte privilegierte Maßnahmen. Dazu gehört ausdrücklich der barrierefreie Umbau im WEG, ebenso wie der Einbau von Ladestationen für E-Autos oder Maßnahmen zum Einbruchsschutz.
Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG hat jeder Wohnungseigentümer einen Rechtsanspruch darauf, dass ihm bauliche Veränderungen gestattet werden, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen. Dieser Anspruch ist stark, aber nicht grenzenlos. Er unterliegt im Wesentlichen zwei Schranken:
- Die Wohnanlage darf nicht grundlegend umgestaltet werden.
- Kein anderer Eigentümer darf unbillig benachteiligt werden.
Das Gesetz unterscheidet hierbei strikt zwischen dem grundsätzlichen Anspruch auf die Maßnahme (das „Ob“) und der konkreten Ausführung (das „Wie“). Während der einzelne Eigentümer das Recht auf Barrierefreiheit erzwingen kann, behält die Gemeinschaft oft ein Mitspracherecht bei der optischen und baulichen Umsetzung. Genau diese Unterscheidung wurde im vorliegenden Fall zum Zünglein an der Waage.
Viele Eigentümer missverstehen § 20 WEG als sofortige Bauerlaubnis. Das ist ein gefährlicher Irrtum. Der gesetzliche Anspruch richtet sich auf einen Beschluss der Gemeinschaft. Wer ohne diesen positiven Beschluss eigenmächtig mit Baumaßnahmen beginnt, begeht eine verbotene Eigenmacht. Die Gemeinschaft kann in solchen Fällen oft den sofortigen Rückbau verlangen – unabhängig davon, ob der Umbau eigentlich genehmigungsfähig gewesen wäre.
Warum lehnte der Eigentümer den Treppenlift ab?
Die Strategie der Eigentümergemeinschaft bestand darin, dem antragstellenden Eigentümer eine Alternative aufzuzwingen. Anstatt des gewünschten Weges durch den Garten genehmigten sie einen Treppenlift. Juristisch betrachtet versuchte die Gemeinschaft, den Anspruch des Mannes durch das Angebot einer vermeintlich milderen Maßnahme zu erfüllen.
Der betroffene Wohnungseigentümer ließ dieses Argument jedoch nicht gelten. Er legte im Prozess ein Dokument eines Fachunternehmens vom 15.01.2025 vor. Darin wurde bestätigt, dass der Einbau eines Lifts technisch unmöglich oder zumindest für die konkrete Situation gänzlich ungeeignet sei.
Dies war ein entscheidender Punkt im Verfahren. Wer vor Gericht behauptet, eine Alternative sei möglich, muss dies auch belegen können – oder zumindest die Beweise der Gegenseite entkräften. Die Gemeinschaft der Miteigentümer bestritt zwar die Unmöglichkeit, blieb jedoch den Beweis schuldig. Sie konnte die technischen Feststellungen des Fachunternehmens nicht substanziiert widerlegen.
Gartenfläche gegen Barrierefreiheit
Neben der technischen Debatte führte die Gemeinschaft ins Feld, dass der geplante Fußweg wertvolle Gartenfläche vernichten würde. Dies sei eine unzumutbare Beeinträchtigung für alle anderen Bewohner. Zudem befürchteten die Nachbarn eine negative Veränderung des Gesamteindrucks der Wohnanlage.
Das Gericht musste hier eine Abwägung treffen: Wie schwer wiegt der Verlust von der gemeinschaftlichen Gartenfläche im Vergleich zum gesetzlich geförderten Ziel der Barrierefreiheit? Ist ein schmaler Weg bereits eine „grundlegende Umgestaltung“ der Anlage?
Wie entschied das Landgericht Dortmund über das „Ob“?
Die 17. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund fällte ein differenziertes Urteil. Sie gab dem betroffenen Eigentümer in der Kernfrage recht, wies aber seine Detailforderungen zurück.
Zunächst bestätigte das Gericht: Der Eigentümer hat einen klaren Anspruch auf die Genehmigung für einen behindertengerechten Fußweg. Die Voraussetzungen für eine privilegierte Maßnahme nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG lagen vor. Das Gericht stellte klar, dass die Errichtung eines ebenerdigen Weges dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderung förderlich ist.
Die Errichtung eines ebenerdigen Fußweges ist dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderung förderlich und fällt in den weiten Schutzbereich der Vorschrift.
Die Einwände der Gemeinschaft wurden deutlich zurückgewiesen. Das Gericht sah in dem Verlust kleinerer Gartenflächen keine unangemessene Benachteiligung. Es betonte, dass der Gesetzgeber die Barrierefreiheit bewusst privilegiert hat. Eine Ablehnung wäre nur in extremen Ausnahmefällen möglich, die hier nicht vorlagen.
Auch das Argument der „grundlegenden Umgestaltung“ ließ die Kammer nicht gelten. Ein Fußweg präge das Gesicht einer Wohnanlage nicht maßgeblich neu. Die optische Veränderung sei hinzunehmen.
Besonders wichtig war die Auseinandersetzung mit der Alternative „Treppenlift“. Da die Gemeinschaft nicht beweisen konnte, dass ein Lift überhaupt technisch machbar wäre, durfte sie den Eigentümer nicht auf diese Variante verweisen. Der Beschluss vom 18.12.2024, der nur den Lift genehmigte, war damit unzureichend, um den Anspruch des Eigentümers zu erfüllen.
Warum scheiterte der Eigentümer beim „Wie“?
Obwohl der Eigentümer in der Hauptsache gewann, erlebte er eine teilweise Niederlage. Er hatte nämlich nicht nur die generelle Erlaubnis beantragt, sondern wollte, dass das Gericht einen ganz konkreten Plan genehmigt: Startpunkt, Endpunkt, Verlauf und Bauweise waren in seinem Antrag exakt definiert.
Hier zog das Landgericht eine klare Grenze und wandte die sogenannte Zweistufentheorie an. Diese besagt, dass ein Eigentümer zwar das „Ob“ der Maßnahme gerichtlich durchsetzen kann, die Entscheidung über das „Wie“ aber zunächst der Eigentümerversammlung obliegt.
Die Frage nach dem konkreten Verlauf, Start-/Endpunkt und baulichen Ausführungsdetails stellt das „Wie“ der Durchführung dar und unterliegt dem Ermessensspielraum der Eigentümergemeinschaft.
Das Gericht urteilte, dass die Gemeinschaft noch nicht abschließend über die genaue Ausführung entschieden hatte. Es gibt oft verschiedene Möglichkeiten, einen Weg zu bauen – unterschiedliche Materialien, leichte Variationen in der Streckenführung oder der Neigung. Diese Entscheidungen fallen in den Ermessensspielraum bei der baulichen Ausführung, der den Eigentümern nach § 20 Abs. 2 Satz 2 WEG zusteht.
Indem der Kläger versuchte, dem Gericht (und damit der Gemeinschaft) einen einzigen, unveränderlichen Plan zu diktieren, griff er zu weit in die Hoheit der Verwaltung ein. Er hatte nicht dargelegt, dass seine Variante die *einzige* technisch mögliche Lösung war. Solange es Alternativen bei der Wegführung gibt (z. B. über Parkplatzzugänge oder andere Startpunkte), darf die Gemeinschaft mitreden.
Die Folgen für die Kosten und die Praxis
Das Urteil ist eine klassische „Ja, aber“-Entscheidung. Der Tenor der Entscheidung lautet sinngemäß: Die Gemeinschaft *muss* einen Weg genehmigen (statt des Lifts), aber sie darf noch darüber beschließen, *wie* dieser Weg genau aussieht.
Daraus ergab sich auch die Kostenverteilung des Rechtsstreits. Da der Eigentümer mit seinem umfassenden Antrag auf Festlegung aller Details scheiterte, muss er ein Drittel der Gerichtskosten tragen. Die Gemeinschaft, die sich prinzipiell gegen den Weg gesperrt hatte, trägt zwei Drittel.
Für die Praxis bedeutet dies: Wer eine Beschlussersetzungsklage nach dem WEG anstrebt, sollte vorsichtig formulieren. Ein Antrag, der zu viele bauliche Details als „alternativlos“ darstellt, riskiert eine Teilabweisung.
Um nicht wie in diesem Fall auf einem Teil der Prozesskosten sitzen zu bleiben, nutzen erfahrene Anwälte oft sogenannte Hilfsanträge oder offener formulierte Beschlussanträge. Dabei wird der Gemeinschaft im Antragstext bewusst ein gewisser Spielraum bei der technischen Umsetzung (z. B. Materialwahl, genaue Wegbreite) gelassen. Dies verhindert, dass die Klage teilweise abgewiesen wird, nur weil das Gericht bei einem Detail der Gemeinschaft den Vorrang gibt.
Was bedeutet das Urteil für Eigentümergemeinschaften?
Die Entscheidung des Landgerichts Dortmund stärkt die Rechte von Menschen, die auf Barrierefreiheit angewiesen sind, erheblich. Sie sendet mehrere wichtige Signale an Verwalter und Eigentümergemeinschaften.
Erstens: Die bloße Behauptung, eine Maßnahme sei hässlich oder störe den Garten, reicht nicht aus, um einen gesetzlichen Anspruch abzuwehren. Der demografische Wandel und der Wille des Gesetzgebers wiegen schwerer als ästhetische Befindlichkeiten oder der Erhalt von Rasenflächen.
Zweitens: Alternativen müssen real sein. Eine Gemeinschaft kann einen Umbauwunsch nicht einfach mit dem Verweis auf eine andere Lösung (wie einen Treppenlift) blockieren, wenn nicht sichergestellt ist, dass diese Alternative auch funktioniert. Die Widerlegung von der technischen Unmöglichkeit ist Sache der Gemeinschaft, wenn der Antragsteller qualifizierte Zweifel anmeldet.
Drittens: Das „Wie“ bleibt ein scharfes Schwert der Gemeinschaft. Eigentümer, die umbauen wollen, sollten kompromissbereit sein, was die genaue Ausführung angeht. Ein kluger Antrag lässt der Versammlung Spielraum bei der Materialwahl oder der genauen Linienführung, solange das Ziel der Barrierefreiheit erreicht wird.
Konkrete Auswirkungen auf den Fall
Für die Parteien in Bielefeld ist der Streit noch nicht vollständig beendet. Zwar ist nun rechtskräftig geklärt, dass ein Weg gebaut werden darf und der Treppenlift vom Tisch ist. Doch nun muss sich die Versammlung erneut zusammensetzen und einen Beschluss über die genaue Bauausführung fassen.
Das Gericht hat der Gemeinschaft dabei die Wahl gelassen: Sie kann die Maßnahme selbst durchführen (und die Kosten später umlegen/einfordern) oder dem Eigentümer gestatten, den Bau auf eigene Kosten und eigenes Risiko vorzunehmen. In jedem Fall ist die Blockadehaltung gebrochen.
Fazit: Ein Sieg für die Barrierefreiheit mit Einschränkungen
Das Landgericht Dortmund hat mit diesem Urteil die Systematik des neuen WEG-Rechts konsequent angewendet. Es bestätigt, dass der Anspruch auf den barrierefreien Umbau ein scharfes Schwert ist, das auch gegen den Willen einer Mehrheit durchgesetzt werden kann.
Gleichzeitig wahrt das Gericht die demokratischen Strukturen innerhalb der Gemeinschaft. Es verhindert, dass einzelne Eigentümer „durchregieren“ und jedes Detail diktieren können. Für die intelligente Rechtsberatung und für betroffene Laien ist die Botschaft klar: Kämpfen Sie für das „Ob“, aber bleiben Sie gesprächsbereit beim „Wie“.
Das Urteil zeigt auch, wie wichtig technische Gutachten sind. Ohne die Bestätigung des Fachunternehmens, dass der Treppenlift ungeeignet ist, hätte der Fall anders ausgehen können. Wer gut vorbereitet in die Eigentümerversammlung geht, hat die besseren Karten – und im Zweifel auch vor Gericht die besseren Chancen.
Der Beschluss vom 18.12.2024 ist in seiner ursprünglichen Form (Treppenlift statt Weg) Geschichte. Nun muss ein echter, begehbarer Weg entstehen. Die Beschlussersetzungsklage nach dem WEG hat sich hier als wirksames Instrument erwiesen, um den Stillstand zu beenden.
Dieser Artikel basiert auf dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 21.11.2025 (Az. 17 S 54/25).
Konflikt in der WEG? Barrierefreiheit rechtssicher durchsetzen
Ob Fahrstuhl, Rampe oder ebenerdiger Zugang – die Durchsetzung privilegierter baulicher Maßnahmen erfordert juristisches Fingerspitzengefühl zwischen dem Anspruch auf Barrierefreiheit und den Befugnissen der Eigentümergemeinschaft. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte im WEG-Verfahren präzise zu formulieren und Formfehler bei der Beschlussfassung zu vermeiden. So sichern Sie sich nicht nur das „Ob“ Ihres Umbaus, sondern auch eine rechtssichere Umsetzung beim „Wie“.
Experten Kommentar
Viele Eigentümer tappen hier in eine klassische Prozessfalle, indem sie ihren Antrag viel zu starr formulieren. Wer dem Gericht einen fixen Bauplan bis zur letzten Schraube vorlegt, provoziert förmlich eine Teilabweisung. Richter verteidigen nämlich vehement die Gestaltungshoheit der Gemeinschaft, sobald es um die optische Umsetzung geht.
Das Resultat ist bitter: Man gewinnt zwar den Anspruch auf den Weg, trägt aber wegen der Detail-Niederlage oft ein Drittel der Kosten selbst. Ich empfehle daher dringend, im Beschlussantrag bewusst technische Spielräume zu lassen. Überlassen Sie der Versammlung die Wahl bei den Pflastersteinen, um den vollen Kostenerstattungsanspruch zu sichern.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt mein Anspruch auf einen Gartenweg auch dann, wenn dadurch gemeinschaftliche Grünflächen verloren gehen?
JA, Ihr Anspruch auf einen barrierefreien Zugang bleibt auch dann bestehen, wenn dadurch gemeinschaftlich genutzte Gartenflächen in Anspruch genommen werden oder verloren gehen. Der Gesetzgeber räumt dem Ziel der Barrierefreiheit gemäß § 20 Abs. 2 WEG einen bewussten Vorrang gegenüber den rein ästhetischen Interessen oder dem Erhalt unversiegelter Grünflächen einer Wohnungseigentümergemeinschaft ein. Damit ist die notwendige Inanspruchnahme von Rasenflächen für einen fachgerechten Weg rechtlich grundsätzlich gedeckt.
Diese rechtliche Privilegierung beruht auf der bewussten Entscheidung des Gesetzgebers, die gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Mobilitätseinschränkungen deutlich stärker zu gewichten als rein ästhetische Erwägungen der Gemeinschaft. Das Landgericht Dortmund stellte hierzu ausdrücklich klar, dass der Verlust von kleineren Rasenflächen für einen barrierefreien Zugang keine unangemessene Benachteiligung der übrigen Miteigentümer im Sinne des Gesetzes begründet. Da die Inklusion ein zentrales Ziel des novellierten Wohnungseigentumsrechts darstellt, müssen die übrigen Eigentümer solche geringfügigen baulichen Veränderungen an der Gartenanlage im Regelfall zwingend dulden. Die bloße Behauptung einer optischen Beeinträchtigung oder der Verlust einiger Quadratmeter Grünfläche reicht daher keinesfalls aus, um Ihren individuellen gesetzlichen Anspruch auf Barrierefreiheit wirksam zu verhindern.
Die rechtliche Grenze für solche Vorhaben wird erst dann erreicht, wenn die Maßnahme eine grundlegende Umgestaltung der gesamten Wohnanlage zur Folge hätte. Ein funktionaler Fußweg, der lediglich einen begrenzten Teil der Grünfläche beansprucht, erfüllt diese strengen Voraussetzungen für eine rechtmäßige Ablehnung jedoch üblicherweise nicht, da die gemeinschaftliche Nutzung des restlichen Gartens dadurch erhalten bleibt. Nur bei einer massiven Gefährdung der allgemeinen Standsicherheit des Gebäudes oder einer vollständigen Entwertung des Grundstücks für die anderen Bewohner könnte eine Verweigerung der Zustimmung ausnahmsweise rechtmäßig erfolgen.
Unser Tipp: Dokumentieren Sie die geplante Flächeninanspruchnahme vorab genau mit Fotos sowie Maßen und betonen Sie in der Versammlung den rein funktionalen Charakter des schmalen Weges. Vermeiden Sie es unbedingt, sich von rein emotionalen Argumenten bezüglich der Gartenoptik einschüchtern zu lassen, da Ihr Anspruch durch die gesetzliche Privilegierung besonders geschützt ist.
Muss ich den Umbau zurückbauen, wenn ich ohne einen gültigen Beschluss der Gemeinschaft baue?
JA. Wer ohne einen gültigen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft mit baulichen Maßnahmen beginnt, begeht eine verbotene Eigenmacht und ist grundsätzlich zur vollständigen Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verpflichtet. Selbst wenn Ihnen ein gesetzlicher Anspruch auf die Genehmigung zusteht, berechtigt Sie dieser Umstand rechtlich nicht zum eigenmächtigen Handeln ohne die notwendige formale Grundlage.
Gemäß § 20 Abs. 1 WEG haben Eigentümer zwar oft einen Anspruch auf angemessene bauliche Veränderungen, dieser bezieht sich jedoch primär auf die Herbeiführung eines entsprechenden Beschlusses durch die Gemeinschaft. Falls Sie die Baumaßnahme ohne diese explizite Zustimmung durchführen, verletzen Sie die Verwaltungsrechte der übrigen Miteigentümer und riskieren einen sofortigen Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB. Die Gerichte betrachten das eigenmächtige Vorgehen als formell rechtswidrig, wobei die materielle Berechtigung des Umbaus in diesem speziellen Stadium des Verfahrens häufig keine entlastende Rolle spielt. Sie müssen daher damit rechnen, dass Sie die Kosten für den Bau sowie den anschließenden Rückbau und sämtliche Gerichtskosten der Gegenseite vollständig tragen müssen.
Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn die Gemeinschaft den Bau bereits durch einen rechtskräftigen Beschluss oder ein gerichtliches Gestaltungsurteil im Rahmen einer Beschlussersetzungsklage nach § 44 Abs. 1 WEG genehmigt hat. Ohne ein solches rechtskräftiges Dokument bleibt das Risiko eines einstweiligen Verfügungsverfahrens extrem hoch, da die anderen Eigentümer ihren Unterlassungsanspruch im Eilverfahren sichern können. Sobald der Rückbauanspruch gerichtlich festgestellt wurde, hilft Ihnen auch die nachträgliche Feststellung einer Genehmigungsfähigkeit meist nicht mehr gegen die vollstreckbare Pflicht zur Wiederherstellung.
Unser Tipp: Reichen Sie zur nächsten Eigentümerversammlung einen präzisen Antrag auf Beschlussfassung ein und klagen Sie bei Ablehnung zeitnah auf Beschlussersetzung durch das zuständige Gericht. Vermeiden Sie den Baubeginn vor Rechtskraft eines positiven Urteils, um die existenzbedrohenden Kosten eines zweifachen Umbaus und die Schwächung Ihrer rechtlichen Position sicher zu verhindern.
Darf die Gemeinschaft bei meinem Umbau über das Material und die genaue Linienführung mitentscheiden?
JA, die Gemeinschaft hat bei der baulichen Umsetzung Ihrer Maßnahmen ein erhebliches Mitspracherecht bezüglich der optischen und technischen Details. Die Wohnungseigentümerversammlung darf über das Material sowie die genaue Linienführung mitentscheiden, sofern dadurch das eigentliche Ziel der baulichen Veränderung, wie etwa die Barrierefreiheit, nicht vollständig vereitelt wird. Rechtlich wird hierbei strikt zwischen dem grundsätzlichen Anspruch auf die Maßnahme und der konkreten Art der Ausführung unterschieden.
Diese Differenzierung basiert auf der sogenannten Zweistufentheorie, die das Landgericht Dortmund in einem aktuellen Urteil bestätigte und die den Ermessensspielraum der Gemeinschaft gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 WEG (Wohnungseigentumsgesetz) definiert. Während Sie als Eigentümer das „Ob“ einer privilegierten Maßnahme oft rechtlich erzwingen können, unterliegt die Entscheidung über das „Wie“ der Durchführung primär dem Willen der Mehrheit. Die Gemeinschaft darf also festlegen, ob ein neuer Zuweg beispielsweise aus kostengünstigem Beton oder hochwertigen Pflastersteinen besteht, solange die technische Nutzbarkeit für Ihren Zweck gewährleistet bleibt. Auch die genaue Route über das gemeinschaftliche Grundstück, etwa ein kleiner Umweg über den Parkplatz statt einer direkten Linie durch den Garten, fällt in diesen weiten Gestaltungsspielraum der Miteigentümer.
Eine Ausnahme von diesem Mitbestimmungsrecht besteht lediglich dann, wenn Ihre vorgeschlagene Planung die einzige technisch mögliche oder wirtschaftlich zumutbare Variante darstellt, um den gesetzlich vorgesehenen Zweck zu erreichen. Sollten alternative Materialien oder Linienführungen die Barrierefreiheit faktisch unmöglich machen oder zu unverhältnismäßigen Mehrkosten für Sie führen, reduziert sich das Ermessen der Gemeinschaft auf Null. In einem solchen Fall muss die Versammlung Ihrem spezifischen Plan zustimmen, da jede Abweichung eine unzulässige Behinderung Ihres Rechtsanspruchs aus dem Wohnungseigentumsgesetz darstellen würde.
Unser Tipp: Legen Sie der Versammlung frühzeitig zwei verschiedene Planungsvarianten vor und signalisieren Sie ausdrücklich Kompromissbereitschaft bei der optischen Gestaltung oder Materialwahl. Vermeiden Sie es unbedingt, in Ihrem Antrag starre Details als alternativlos darzustellen, da eine gerichtliche Niederlage beim „Wie“ der Ausführung zu einer kostspieligen Teilabweisung Ihrer Klage führen kann.
Was kann ich tun, wenn die Gemeinschaft mir eine technisch ungeeignete Alternative aufzwingen will?
Holen Sie ein Fachgutachten ein, das die Ungeeignetheit der vorgeschlagenen Alternative für Ihre spezifische Behinderung zweifelsfrei bestätigt. Nur durch den Nachweis der praktischen Unbrauchbarkeit können Sie verhindern, dass die Eigentümergemeinschaft Ihren Anspruch auf Barrierefreiheit nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 WEG durch eine bloße Scheinlösung rechtlich wirksam ablehnt. Dieser Beleg entzieht der Gemeinschaft die Grundlage für ungeeignete Gegenvorschläge.
Die rechtliche Grundlage besagt, dass eine Alternativmaßnahme nicht nur theoretisch möglich sein darf, sondern zwingend einen Ausgleich für Ihre individuellen körperlichen Einschränkungen schaffen muss. Im gerichtlichen Verfahren ist die Vorlage eines Dokuments von einem Fachunternehmen oder Sachverständigen oft der entscheidende Faktor für den Erfolg Ihres geltend gemachten Anspruchs. Sobald Sie die technische Unmöglichkeit oder den mangelnden Nutzen dokumentiert haben, geht die Beweislast für die tatsächliche Eignung vollständig auf die Gemeinschaft über. Die Eigentümergemeinschaft muss dann mit konkreten Fakten belegen, warum der Gegenvorschlag dennoch funktionieren soll, anstatt lediglich pauschale Behauptungen oder allgemeine Kostenargumente anzuführen. Kann die Gemeinschaft diesen Gegenbeweis nicht erbringen, bleibt ihr Alternativvorschlag rechtlich bedeutungslos.
Diese Regelung greift jedoch nur, wenn die vorgeschlagene Alternative tatsächlich den Zweck der Barrierefreiheit für Ihren speziellen medizinischen Einzelfall verfehlt. Sollte ein Gegenvorschlag technisch funktional sein und Ihre Bedürfnisse gleichermaßen erfüllen, müssen Sie im Regelfall die Lösung akzeptieren, welche die Gemeinschaft weniger stark beeinträchtigt oder kostengünstiger ist.
Unser Tipp: Kontaktieren Sie noch vor der nächsten Eigentümerversammlung ein Fachunternehmen und lassen Sie schriftlich bestätigen, warum die vorgeschlagene Alternative für Sie konkret nicht funktioniert. Vermeiden Sie rein mündliche Diskussionen über die technische Machbarkeit ohne entsprechende Beweise, um vor Gericht nicht als bloßer Querulant wahrgenommen zu werden.
Wie verhindere ich, dass ich trotz gewonnenem Prozess einen Teil der Gerichtskosten tragen muss?
Sie verhindern eine anteilige Kostentragung, indem Sie Ihren Klageantrag funktionsorientiert und offen formulieren, anstatt technische Detailvorgaben zu erzwingen, die über den eigentlichen Kernanspruch hinausgehen. Um eine Kostenbeteiligung zu vermeiden, müssen Sie sicherstellen, dass Ihr Antrag keinen überschießenden Teil enthält, der vom Gericht als unbegründet abgewiesen werden könnte. Eine zu starre Formulierung technischer Einzelheiten führt in der Praxis oft dazu, dass Kläger formal teilweise unterliegen.
Gemäß § 92 der Zivilprozessordnung (ZPO) werden die Kosten eines Rechtsstreits verhältnismäßig geteilt, wenn jede Partei teils gewinnt und teils verliert, was als Obsiegensprinzip bezeichnet wird. Wenn Sie den Bau einer barrierefreien Rampe fordern, dabei aber zusätzlich exakte Maße oder bestimmte Materialien vorschreiben, bewertet das Gericht diese Details als eigenständige Forderungen innerhalb Ihres Klageantrags. Sollte das Gericht zwar den Anspruch auf Barrierefreiheit dem Grunde nach bejahen, aber Ihre spezifische bauliche Ausführungsvorgabe als unzumutbar ablehnen, gilt die Klage in diesem Teilbereich rechtlich als abgewiesen. In der Folge tragen Sie einen entsprechenden Prozentsatz der Gerichts- und Anwaltskosten selbst, obwohl Ihnen das Hauptziel des barrierefreien Zugangs zugesprochen wurde. Durch eine funktionsorientierte Formulierung des Klageziels lassen Sie der Gemeinschaft den notwendigen Ermessensspielraum und minimieren gezielt das Risiko einer kostspieligen Teilabweisung durch das Prozessgericht.
Eine wirksame Strategie zur Risikominimierung ist die Verwendung von Hilfsanträgen, bei denen Sie primär Ihre Ideallösung fordern, aber für den Fall einer Ablehnung bereits alternative Umsetzungsvarianten vorschlagen. Falls das Gericht lediglich den detaillierten Hauptantrag abweist, aber dem allgemeiner gefassten Hilfsantrag stattgibt, sichern Sie sich zumindest das angestrebte bauliche Endergebnis ohne ein unkalkulierbares finanzielles Risiko. Diese juristische Abstufung verhindert, dass das Gericht bei berechtigten Einwänden der Gegenseite gegen technische Details den gesamten Antrag kostenpflichtig zurückweisen muss.
Unser Tipp: Verzichten Sie im Klageantrag auf zentimetergenaue Bauvorgaben und fordern Sie stattdessen allgemein einen barrierefreien Zugang nach den geltenden technischen Normen. Vermeiden Sie es, eine bauliche Detailplanung zur zwingenden Bedingung zu machen, sofern nicht nachweislich nur diese eine einzige technische Lösung existiert.
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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
LG Dortmund – Az.: 17 S 54/25 – Urteil vom 21.11.2025
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