AG Lichtenberg – Az.: 8 C 338/18 – Urteil vom 13.03.2019
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Tatbestand
Die Kläger sind Mieter einer Wohnung in … . Die Beklagte ist Eigentümerin und Vermieterin der Wohnung. Die Kläger zahlen derzeit eine Bruttowarmmiete in Höhe von 354,00 EUR. Die 3-Zimmer-Wohnung hat eine Größe von 76,00 m².
Mit Schreiben vom 16.8.2018 wandten sich die Kläger an die Beklagte und baten um Erteilung einer Untermieterlaubnis für … . Zur Begründung führten die Kläger wirtschaftliche Gründe an unter Hinweis darauf, dass sie die Wohnung lediglich an den Wochenenden und in der Woche bei beruflichen Terminen in der Stadt benutzen würden. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 27.8.2018 die Erteilung einer Untermieterlaubnis ab.
Die Kläger behaupten, dass sie die Wohnung, wobei sie ein Zimmer nutzen würden, an den Wochenenden für Treffen mit Freunden nutzen würden. Ferner würde der Kläger zu 1) die Wohnung in der Woche zur Übernachtung nutzen, um berufliche Termine innerhalb der Stadt wahrzunehmen.
Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, der Untervermietung der zwei linksseitigen Zimmer vom … Eingang aus gesehen, der Wohnung … unter Mitbenutzung von Küche und Bad an …, zuletzt wohnhaft: …, zuzustimmen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, dass die Kläger ein berechtigtes Interesse nicht dargelegt hätten. Sie bestreitet eine finanzielle Einsparung, da eine solche nicht über die Bagatellgrenze hinausgehe. Sie behauptet ferner, dass die Kläger offenbar die Sachherrschaft an der Wohnung aufgegeben hätten, da sie sich beim Einwohnermeldeamt abgemeldet hätten. Das von den Klägern erworbene Reihenhaus in … befinde sich lediglich 11 Kilometer von der Wohnung entfernt. Die Beklagte bestreitet ferner die von den Klägern vorgetragenen anfallenden Kosten für das von ihnen genutzte Reihenmittelhaus.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Den Klägern steht ein Anspruch auf Zustimmung zur Untervermietung von 2 Zimmern der Wohnung … nicht zu, §§ 553, 540 BGB.
Ein Anspruch auf Erlaubniserteilung für eine Untervermietung besteht gemäß § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB dann, wenn für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrages ein berechtigtes Interesse entsteht, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen. Als berechtigtes Interesse i. S. des § 553 Abs. 1 S. 1 BGB ist jedes nach Vertragsschluss entstandene Interesse des Mieters von nicht ganz unerheblichem Gewicht anzusehen, das mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung in Einklang steht (vgl. BGH, Urteil vom 23.11.2005, VIII ZR 4/05, NJW 2006, 1200, Tz. 8).
Die Kläger sind für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 553 Abs. 1 BGB darlegungs- und beweispflichtig. Es ist nicht hinreichend durch die Kläger dargetan, dass ein entsprechendes wirtschaftliches Interesse vorliegt. Die Kläger nutzen ausweislich ihres eigenen Vortrages neben der streitgegenständlichen Wohnung ein Reihenmittelhaus in … welches sich in einer Entfernung von ca. 11 Kilometern von der Wohnung in der … befindet. Auch der insbesondere im Termin der mündlichen Verhandlung geäußerte Wunsch der Kläger, in absehbarer Zeit möglicherweise in die Wohnung in der … zurückzuziehen, rechtfertigt nicht die Annahme, dass ein berechtigtes Interesse an der Überlassung eines Teils des Wohnraums an einen Dritten begründet ist. Gerade vor dem Hintergrund eines regional angespannten Wohnungsmarktes ist es bereits fraglich, ob ein möglicherweise zukünftiger Wunsch der Kläger noch mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung in Einklang zu bringen ist. Zumindest kommt einem solchen Wunsch kein hinreichend erhebliches Gewicht zu, um einen Anspruch auf eine dauerhafte anteilige Gebrauchsüberlassung der Mietsache zu rechtfertigen. Dies gilt gleichfalls für den Vortrag der Kläger, dass es für sie letztendlich bequemer ist, bei beruflichen Terminen in … und nicht in … zu übernachten. Es ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass die Wohnung auch nach der Untervermietung noch Lebensmittelpunkt der Kläger geblieben ist. Die Kläger nutzen insoweit ein in ihrem Eigentum befindliches Reihenmittelhaus mit einer Größe von ca. 150 m². Zwar ist ein Mieter nicht verpflichtet, in der Wohnung seinen Wohnungsmittelpunkt zu begründen, da dies seinen persönlichen Vorstellungen und seiner freien Entscheidung überlassen bleibt. Allerdings geht das Gericht davon aus, dass die Kläger den Wohnraum für sich ausschließlich aus Bequemlichkeitsgründen erhalten wollen. Der Wunsch des Rückzugs aus dem selbst genutzten Reihenmittelhaus in die Mietwohnung mit einer Größe von 76 m² ist insoweit nicht nachvollziehbar und ist nach Auffassung des Gerichts keine ausreichende Begründung für ein berechtigtes Interesse der Kläger an einer Untervermietung.
Auch die von der vorherigen Vermieterin erteilte personenbezogene Untermieterlaubnis rechtfertigt es nicht, eine Prüfung des Interesses der Kläger an der Erteilung einer Untermieterlaubnis zu unterlassen. Denn die Untermieterlaubnis ist jeweils ausschließlich personenbezogen erteilt. Daher muss jeweils die Erlaubnis nach Beendigung des bisherigen Untermietverhältnisses für ein neu zu begründendes erneut eingeholt werden. Die vorherige Erlaubnis deckt eine weitere Untervermietung nicht ab.
Da die Kläger ein berechtigtes Interesse an der Erteilung der Untermieterlaubnis nicht dargelegt haben, war die Klage als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.