LG Frankfurt, Az.: 2-11 S 103/15, Beschluss vom 01.06.2015
1. Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, seine Berufung gegen das am 13.03.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Az. 33 C 2098/14 (50), nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
2. Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.
Gründe
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 13.03.2015 hat nach einstimmiger Überzeugung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls nicht geboten.
Das Amtsgericht hat den Beklagten zu Recht unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, jegliche Untervermietung der von ihm innegehaltenen Wohnung in dem Anwesen … ohne Zustimmung der Klägerin zu unterlassen.
Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Berufung ist eine hiervon abweichende Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht geboten. Weder liegt eine Rechtsverletzung vor, noch rechtfertigen die getroffenen Feststellungen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).
Der Klägerin steht die begehrte Unterlassung gemäß §§ 540, 553,541 BGB zu, da nach ihrem schlüssigen Vorbringen der Beklagte immer wieder ohne ihre Zustimmung bzw. ohne Anzeige die Wohnung bzw. Teile der Wohnung zu Wohnzwecken an Dritte untervermietet und damit die Mietsache wiederholt vertragswidrig gebraucht hat.
Der Beklagte kann mit der Berufung nicht einwenden, dass seinem unter Zeugenbeweis gestellten Vortrag, es habe von Seiten der Klägerin Einverständnis mit einer Untervermietung bestanden, nicht nachgegangen worden sei.
Das Amtsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der gesamte Vortrag des Beklagten hinsichtlich des von ihm behaupteten Einverständnisses unsubstantiiert ist. Dem ist der Beklagte mit der Berufung nicht im Einzelnen entgegengetreten. Soweit der Beklagte behauptet und unter Beweis gestellt hat, die ehemalige Vermieterin sei von Beginn des Mietverhältnisses im Jahre 1996 an mit einer Untervermietung einverstanden gewesen, ist dies unbeachtlich. Aus diesem Vortrag kann – wie auch das Amtsgericht festgestellt hat – nicht abgeleitet werden, dass dem Beklagten eine generelle Untervermietungserlaubnis erteilt worden sein soll. Der weitere Vortrag des Beklagten, sämtliche Untervermietungen seien dem Vermieter angekündigt und von diesem akzeptiert worden, es sei insofern nie zu Auseinandersetzungen bzw. Streitigkeiten mit dem ursprünglichen Vermieter gekommen, ist ebenfalls unbeachtlich. Nachdem die Klägerin am 16.02.2009 in das Mietverhältnis eingetreten ist, hat sie mit anwaltlichen Schreiben vom 04.02.2010 sich die Zustimmung zu einer etwaigen Untervermietung grundsätzlich vorbehalten und vorsorglich jeglicher Untervermietung durch den Beklagten widersprochen. Bereits mit Schreiben vom 30.01.2007 war der Beklagte darauf hingewiesen worden, dass eine weitere Untervermietung ab dem 01.12.2006 nicht genehmigt war. Dass die Klägerin in der Folgezeit jeder durch den Beklagten vorgenommenen Untervermietung zugestimmt hat, wurde von diesem – wie schon das Amtsgericht festgestellt hat – nicht konkret dargelegt. Der unter Beweis gestellte Vortrag, sämtliche Untervermietungen seien dem Vermieter angekündigt und von diesem akzeptiert worden, ist – sofern er sich auf die Klägerin als Vermieterin beziehen sollte – unsubstantiiert, so dass der dazu angebotene Zeugenbeweis einen unzulässigen Ausforschungsbeweis darstellt, der nicht zu erheben ist. Es kann ferner als wahr unterstellt werden, dass die Klägerin die Untervermietung an Herrn … nicht beanstandet hat, da diese nach dem Vorbringen der Klägerin ihr gar nicht angezeigt worden war. Ein Einverständnis mit der Untervermietung an Herrn … durch die Klägerin hat der Beklagte nicht konkret dargelegt.
Der Einwand, es sei eine Abmahnung erforderlich gewesen, greift ebenfalls nicht durch. Der Beklagte hat in der Berufung nicht dargelegt (vgl. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2. u. 3. ZPO), aus welchen Gründen er die – zutreffende – tatsächliche und rechtliche Würdigung des Amtsgerichts, wonach vorliegend eine Abmahnung nicht erforderlich war, weil sie nicht erfolgversprechend gewesen wäre, für unrichtig hält.
Das Gleiche gilt hinsichtlich des Vorbringens in der Berufung, der Antrag der Klägerin habe sich vor Klageerhebung dadurch erledigt, dass bekannt gewesen sei, dass es seit Anfang 2014 keine Untervermietung mehr gegeben habe und er erklärt habe, dass er jetzt und in Zukunft keine Untervermietung mehr vornehmen werde. Der pauschale Hinweis, die Urteilausführungen vermögen insoweit nicht zu überzeugen, ersetzt keine Auseinandersetzung mit den Gründen des erstinstanzlichen Urteils. Zudem ist die ausführliche Würdigung des Amtsgerichts, die Erklärung des Beklagten „Der Beklagte hat, da er den gesamten Wohnraum benötigt, seit Anfang 2014 von Untervermietungen abgesehen und wird solche jetzt und in Zukunft nicht mehr tätigen, da er die Räume für sich benötigt“ habe nicht zu einer Erfüllung des Unterlassungsanspruch geführt, nicht zu beanstanden. Die Erklärung, der Beklagte habe seit Anfang 2014 von Untervermietungen abgesehen, ist ausweislich der E-Mails des Untermieters … vom 05.03.2014 und 09.03.2014 unzutreffend, da dieser Anfang 2014 noch als Untermieter des Beklagten in der Wohnung gelebt und diese aufgrund des unzumutbaren Verhaltens des Beklagten und nicht etwa auf Veranlassung des Beklagten im Bestreben der Herstellung eines vertragsgemäßen Zustands verlassen hat. Weiterhin steht die Erklärung des Beklagten – wie schon das Amtsgericht ausgeführt hat – unter dem inzidenten Vorbehalt, dass er die Räume für sich benötige.
Weiterhin hat das Amtsgericht den Beklagten zu Recht zur Räumung und Herausgabe der von ihm innegehaltenen Wohnung in dem Anwesen … bis zum 31.07.2015 verurteilt, da die Klägerin das Mietverhältnis vom 28.08./02.09.1996 mit der am 11.07.2014 ausgesprochenen Kündigung wirksam ordentlich zum 31.07.2015 hat kündigen lassen.
Auch insoweit ist unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Berufung eine abweichende Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht geboten.
Gem. § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB kann ein Vermieter kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat, wobei gem. § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB ein derartiges berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses dann als gegeben anzusehen ist, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat.
So liegt es im vorliegenden Fall, da die ehrverletzende Äußerung des Beklagten in seiner an die für das Mietverhältnis zuständige Mitarbeiterin der Klägerin sowie den Prozessbevollmächtigen der Klägerin gerichteten E-Mail vom 19.07.2014 eine Pflichtverletzung darstellt, die das Maß der Geringfügigkeit deutlich überschreitet, so dass ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Beendigung des Mietverhältnisses zu bejahen ist.
Die Äußerung des Beklagten „ihr denkt, ihr könnt mit eurem durchkonstruierten stories, die immer so einen faschistischen touch haben, durchkommen. das mag ja sein. ihr könnt diese mail durchaus vor Gericht ins gewicht werfen …“ überschreitet auch unter Berücksichtigung des grundgesetzlich garantierten Rechts auf freie Meinungsäußerung die Grenzen, welche die auch im Wirtschaftsleben stehende Klägerin bei ihren Vertragsbeziehungen hinnehmen muss. Es ist unerheblich, ob die in der E-Mail enthaltene Äußerung strafrechtlich als Beleidigung (§ 185 StGB) einzuordnen ist. Jedenfalls wirft der Beklagte der Klägerin und deren Prozessbevollmächtigen in einer insgesamt herabwürdigenden Form ein zumindest ansatzweise faschistisches Vermieterverhalten vor, so dass der Klägerin ein Festhalten an dem Mietverhältnis nicht mehr zuzumuten ist.
Der Beklagte kann nicht einwenden, das Amtsgericht habe seine sprachwissenschaftlichen Ausführungen sowie die Ausführungen zur Faschismusforschung beachten und feststellen müssen, dass keine Pflichtverletzung zu ersehen sei. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt es allein auf den Empfängerhorizont an und danach war die Mail massiv verächtlich, ehrverletzend, persönlichkeitsverletzend und beleidigend.
Die weiteren zutreffenden Feststellungen des Amtsgerichts zu der Erheblichkeit der Pflichtverletzung sowie einem schuldhaften Handeln des Beklagten wurden mit der Berufung nicht angegriffen.
Soweit der Beklagte nunmehr erstmals ausführt, er habe sich durch die unzutreffenden Behauptungen in der Klageschrift seinerseits beleidigt gefühlt, ist dieser Vortrag schon gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zu berücksichtigten. Im Übrigen hat die Klageschrift keinen auch nur ansatzweise beleidigenden Inhalt.
Damit hat die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.