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Beseitigungsanspruch Maschendrahtzaun zur Abgrenzung einer Sondernutzungsfläche

LG Berlin – Az.: 55 S 197/11 WEG – Beschluss vom 04.09.2012

Die Berufung der Klägerin gegen das am 31.05.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Spandau – 70 C 14/11 WEG – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.

Das am 31.05.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Spandau – 70 C 14/11 WEG – ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 1.000,– €, der Streitwert der ersten Instanz – in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Spandau vom 31.05.2011 – auf 2.000,– € festgesetzt.

Gründe

Beseitigungsanspruch Maschendrahtzaun zur Abgrenzung einer Sondernutzungsfläche
Symbolfoto: Von Take Photo /Shutterstock.com

Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Die Kammer nimmt hinsichtlich der fehlenden Erfolgsaussicht Bezug auf die Gründe des richterlichen Hinweises vom 17.02.2012. Zu einer hiervon abweichenden rechtlichen Einschätzung gibt auch der Schriftsatz der Klägerin vom 14.03.2012 keinen Anlass.

Die Kammer bleibt bei ihrer Auffassung, dass die Teilungserklärung keine Aussage dazu trifft, ob an der Grenze einer Sondernutzungsfläche eine Hecke und ein Zaun zusammen angebracht sein dürfen. Die gegenteilige Ansicht der Klägerin ergibt sich gerade nicht aus dem Wortlaut der Vereinbarung, da diese weder ein Verbot einer solchen Gestaltung ausspricht noch die Erlaubnis mit Hinweisen wie „ausschließlich“ oder „nur“ versieht. Weshalb der Anblick einer aus Hecke und Zaun bestehenden Abgrenzung im Gegensatz zu dem Anblick eines Zauns oder einer Hecke allein einen konkreten optischen Nachteil im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG für die Klägerin bedeuten soll, lässt sich auch anhand ihrer ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 14.03.2012 nicht nachvollziehen.

Dass sich der Zaun auf dem Sondernutzungsrecht der Beklagten befindet, war bisher unstreitig. Soweit die Klägerin nunmehr in zweiter Instanz behauptet, der Zaun sei außerhalb dieser Fläche errichtet, handelt es sich, ohne dass die Beklagte ihre bisher zu dieser Frage eingenommene Rechtsposition wiederholen muss, um streitiges Vorbringen, das demgemäß nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen ist. Im Übrigen bestünde dann, wenn sich der Zaun ohnehin nicht auf der Sondernutzungsfläche der Beklagten befinden sollte, kein Rechtsschutzbedürfnis für eine gegen sie gerichtete Duldungsklage.

Schließlich vermag die Kammer auch in Anbetracht der schriftsätzlichen Ausführungen der Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht zu erkennen. Eine grundsätzliche Bedeutung setzt nach allgemeiner Ansicht voraus, dass eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Anzahl von Fällen zu erwarten ist (vgl. Zöller-Heßler, 29. Aufl., § 543 ZPO Rn. 11). Der vorliegenden Entscheidung liegt jedoch eine Einzelfallkonstellation ohne symptomatische Bedeutung für die Rechtspraxis zugrunde.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils aus § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 49 a GKG. Dabei waren auf Seiten der Beklagten die Kosten einer Entfernung des Zauns, die auf bis zu 500,– € geschätzt werden, und auf Seiten der Klägerin die streitwertmäßig eher gering ins Gewicht fallende optische Beeinträchtigung zu bewerten, so dass selbst bei großzügiger Betrachtung ein Streitwert von insgesamt 1.000,– € jedenfalls nicht überschritten ist. Die Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts war gemäß § 63 Abs. 3 GKG entsprechend abzuändern.

 

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