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Besichtigung/Betretung einer Mietwohnung ohne Anlass

Hinter verschlossenen Türen in Frankfurt tobte ein stiller Kampf: Darf der Vermieter einfach so in die Wohnung, um die Wasserzähler auszutauschen? Ein Mieter pochte auf sein Recht, doch das Gericht sprach nun ein Machtwort.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: AG Frankfurt/Main
  • Datum: 29.11.2024
  • Aktenzeichen: 33055 C 113/24
  • Verfahrensart: Mietrechtliche Klage zur Durchsetzung der Duldungspflicht
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, Heizkostenrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Klägerin: Fordert, dass der Zutritt zur vom Beklagten gemieteten Wohnung und Küche ermöglicht wird, um den Austausch der Warm- und Kaltwasserzähler durch von ihr beauftragte Fachleute durchführen zu können. Ihr Anspruch bezieht sich auf die Duldungspflicht gemäß § 4 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 der HeizkostenVO und auf einschlägige Rechtsprechung.
    • Beklagter: Wird verurteilt, den Zutritt zur Wohnung und Küche während werktäglicher, angemessener Zeiten zu dulden, damit der Austausch der Wasserzähler erfolgen kann. Er trägt außerdem die Kosten des Rechtsstreits.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Die Klägerin verlangte, dass der Beklagte an Werktagen zwischen 08:00 Uhr und 20:00 Uhr – nach mindestens 14-tägiger Ankündigung – den Zutritt zu seiner gemieteten Wohnung und insbesondere zur Küche ermöglicht, um den Austausch der dort installierten Warm- und Kaltwasserzähler durch ihre Beauftragten zu gestatten.
    • Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob der Beklagte aufgrund gesetzlicher Vorgaben (insbesondere der HeizkostenVO) verpflichtet ist, den Zutritt zur Wohnung zu dulden, sodass der Austausch der Wasserzähler erfolgen kann.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Der Beklagte wurde verurteilt, werktags zwischen 08:00 und 20:00 Uhr nach angemessener Ankündigung Zutritt zu seiner Wohnung und Küche zu gewähren und den Austausch der Wasserzähler zu dulden. Er trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, die Berufung wurde nicht zugelassen und der Streitwert liegt bei 300 €.
    • Begründung: Das Gericht stellte fest, dass der Klägerin ein gesetzlicher Anspruch auf Zutrittsduldung zur Durchführung des Zählerwechsels zusteht. Grundlage hierfür ist insbesondere § 4 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 der HeizkostenVO, was durch frühere Urteile unterstrichen wurde.
    • Folgen: Der Beklagte muss den festgelegten Zutritt ermöglichen und den Austausch der Wasserzähler dulden. Zudem hat er die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und kann nicht durch Berufung angefochten werden.

Der Fall vor Gericht


Streit um den Austausch von Wasserzählern: Ein Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main

Vermieter betritt ohne Vorankündigung die Wohnung eines Mieters im Flur eines deutschen Mehrfamilienhauses.
Duldungspflicht beim Austausch von Wasserzählern | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Amtsgericht Frankfurt am Main fällte am 29. November 2024 ein Urteil (Az.: 33055 C 113/24) in einem Fall, der für Mieter und Wohnungseigentümer von Bedeutung ist. Im Kern ging es um die Frage, ob ein Mieter verpflichtet ist, den Austausch von Wasserzählern in seiner Mietwohnung zu dulden. Das Urteil wirft ein Licht auf die Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern im Zusammenhang mit dem Zutritt zur Mietwohnung und der Durchführung notwendiger Reparaturen oder Wartungsarbeiten.

Der Fall: Verweigerung des Mieters und Klage des Vermieters

Der Beklagte, ein Mieter in Frankfurt am Main, weigerte sich, dem Vermieter bzw. dessen Beauftragten den Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren, um die vorhandenen Warm- und Kaltwasserzähler auszutauschen. Daraufhin klagte die Vermieterin, die Klägerin, auf Duldung des Austauschs.

Die Argumente der Parteien

Die Klägerin argumentierte, dass der Austausch der Wasserzähler notwendig sei und der Beklagte diesen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu dulden habe. Sie berief sich insbesondere auf die Heizkostenverordnung (HeizkostenVO), welche den Einbau und Austausch von Ausstattungen zur Verbrauchserfassung regelt.

Der Beklagte hingegen sah sich möglicherweise in seinem Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung beeinträchtigt und argumentierte möglicherweise, dass der Austausch nicht erforderlich sei oder dass die Ankündigung des Termins nicht angemessen gewesen sei. Genauer Aufschluss darüber, welche Gründe der Mieter für seine Weigerung anführte, kann jedoch nur der vollständige Urteilstext geben.

Das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main

Das Amtsgericht Frankfurt am Main gab der Klage der Vermieterin statt. Das Gericht urteilte, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Austausch der Warm- und Kaltwasserzähler in seiner Wohnung zu dulden. Konkret wurde der Beklagte verurteilt, zu angemessener Tageszeit (werktags zwischen 08:00 Uhr und 20:00 Uhr) nach angemessener Ankündigung von mindestens 14 Tagen die Tür seiner Wohnung und der dortigen Küche zu öffnen, damit die von der Klägerin beauftragten Personen die Zähler austauschen können.

Die Entscheidungsgründe des Gerichts

Das Gericht stützte seine Entscheidung im Wesentlichen auf die Heizkostenverordnung. § 4 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 HeizkostenVO verpflichtet den Nutzer einer Wohnung, den Einbau von Ausstattungen zur Verbrauchserfassung zu dulden. Das Gericht stellte klar, dass diese Duldungspflicht sich nicht nur auf den erstmaligen Einbau, sondern auch auf den Austausch der Zähler erstreckt. Das Gericht berief sich dabei auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 28.09.2011 – Az. VIII ZR 325/10), welches diese Rechtsauffassung bestätigt.

Bedeutung des Urteils für Mieter und Vermieter

Das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main bestätigt die Pflicht von Mietern, den Austausch von Wasserzählern in ihrer Wohnung zu dulden, sofern dies unter Beachtung bestimmter Rahmenbedingungen geschieht.

Für Mieter bedeutet dies:

  • Sie müssen den Austausch von Wasserzählern grundsätzlich dulden.
  • Sie haben jedoch einen Anspruch auf eine angemessene Ankündigung des Termins (im vorliegenden Fall mindestens 14 Tage).
  • Der Austausch muss zu einer angemessenen Tageszeit erfolgen (werktags zwischen 08:00 Uhr und 20:00 Uhr).
  • Es ist ratsam, sich im Vorfeld über die Notwendigkeit des Austauschs zu informieren und ggf. rechtlichen Rat einzuholen, wenn Zweifel bestehen.

Für Vermieter bedeutet dies:

  • Sie haben das Recht, Wasserzähler in den Mietwohnungen auszutauschen.
  • Sie müssen den Mietern den Termin für den Austausch angemessen ankündigen.
  • Der Austausch sollte zu einer angemessenen Tageszeit erfolgen.
  • Es ist ratsam, die Mieter im Vorfeld über die Gründe für den Austausch zu informieren und auf ihre Bedenken einzugehen.

Zusätzliche Aspekte und rechtliche Einordnung

Das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main ist ein Einzelfallurteil und nicht rechtskräftig. Die Berufung wurde nicht zugelassen. Es zeigt aber die grundsätzliche Rechtsauffassung der Gerichte in Bezug auf die Duldungspflichten von Mietern bei der Durchführung von Wartungs- und Reparaturarbeiten in der Mietwohnung.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Duldungspflicht des Mieters nicht schrankenlos ist. Sie gilt nur für Maßnahmen, die zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Mietobjekts erforderlich sind. Zudem muss der Vermieter die Interessen des Mieters angemessen berücksichtigen. Eine Wohnungsbesichtigung oder eine ungeplante Wohnungsbesichtigung ohne triftigen Grund ist nicht zulässig. Auch das Mietobjekt besichtigen oder eine Mietwohnung ohne Anlass zu betreten, ist unzulässig.

Fazit

Das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main unterstreicht die Bedeutung der Heizkostenverordnung und die daraus resultierenden Duldungspflichten von Mietern bei der Durchführung von Wartungs- und Reparaturarbeiten. Es zeigt aber auch, dass die Rechte der Mieter, insbesondere in Bezug auf die Wahrung ihrer Privatsphäre, zu beachten sind. Eine angemessene Ankündigung und die Durchführung der Arbeiten zu einer angemessenen Tageszeit sind dabei essentiell.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil stellt klar, dass Mieter den Austausch von Wasser- und Warmwasserzählern durch vom Vermieter beauftragte Firmen grundsätzlich dulden müssen. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter mit einzelnen Mitarbeitern der beauftragten Firma schlechte Erfahrungen gemacht hat. Der Vermieter muss lediglich den Termin mindestens 14 Tage im Voraus ankündigen und eine angemessene Tageszeit (werktags 8-20 Uhr) wählen. Die Entscheidung stärkt die Position der Vermieter bei der Durchführung notwendiger Wartungsarbeiten.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Mieter sind Sie verpflichtet, nach rechtzeitiger Ankündigung den Zutritt zur Wohnung für den Austausch von Wasserzählern zu gewähren. Sie können die beauftragte Firma nicht grundsätzlich ablehnen, selbst wenn Sie mit einzelnen Mitarbeitern negative Erfahrungen gemacht haben – in diesem Fall können Sie nur den Zutritt dieser speziellen Person verweigern. Achten Sie darauf, dass der Termin mindestens 14 Tage vorher angekündigt wird und zwischen 8 und 20 Uhr an einem Werktag stattfindet. Bei konkretem Verdacht auf kriminelles Verhalten einzelner Mitarbeiter sollten Sie dies dokumentieren und zur Anzeige bringen.

Benötigen Sie Hilfe?

Klarheit im Umgang mit der Duldungspflicht bei Wasserzähler-Austausch

In der aktuellen Rechtspraxis sorgt der Austausch von Wasserzählern in Mietwohnungen häufig für Unsicherheiten. Unterschiedliche Interessen und die damit verbundenen Fragestellungen hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre eines Mieters erfordern eine genaue Abwägung von Rechten und Pflichten. Dabei geht es vor allem um Aspekte wie angemessene Ankündigungsfristen und zeitliche Rahmenbedingungen, die in Einzelfällen zu Konflikten führen können.

Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Situation sachgerecht zu analysieren und zu bewerten. Unser Ansatz basiert auf einer sorgfältigen Betrachtung der relevanten gesetzlichen Bestimmungen und der Berücksichtigung individueller Gegebenheiten, um eine fundierte Entscheidungshilfe zu bieten. Nehmen Sie den ersten Schritt in Richtung einer präzisen rechtlichen Einschätzung, um Klarheit über Ihre Rechte und Pflichten zu erhalten.

Ersteinschätzung anfragen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was kann ich tun, wenn der Vermieter den Zählertausch nicht ordnungsgemäß ankündigt?

Der Vermieter muss den Zählertausch mindestens 14 Tage im Voraus in Textform ankündigen. Bei fehlender oder mangelhafter Ankündigung können Sie folgende Schritte unternehmen:

Verweigerung des Zutritts

Sie können den Zutritt zur Wohnung rechtmäßig verweigern, wenn keine ordnungsgemäße Ankündigung erfolgt ist. Die Ankündigung muss dabei konkrete Terminvorschläge und Informationen zur Dauer der Arbeiten enthalten.

Dokumentation der mangelhaften Ankündigung

Bewahren Sie alle Mitteilungen des Vermieters auf und dokumentieren Sie, wie und wann die Ankündigung erfolgte. Der Austausch darf nur zu angemessenen Zeiten stattfinden, üblicherweise werktags zwischen 10-13 Uhr oder 15-18 Uhr.

Alternativer Terminvorschlag

Wenn der vorgeschlagene Termin für Sie nicht passt, können Sie einen Alternativtermin vorschlagen. Der Vermieter muss Ihnen die Möglichkeit geben, eine Vertrauensperson oder einen Vertreter für den Zählerwechsel zu benennen.

Wichtige Einschränkungen

Beachten Sie: Eine dauerhafte Verweigerung des Zählertauschs ist nicht möglich, da Sie zur Duldung verpflichtet sind. Bei nicht geeichten oder abgelaufenen Zählern kann der Vermieter den Austausch auch kurzfristig durchsetzen. Eine pauschale Berufung auf Berufstätigkeit reicht als Verweigerungsgrund nicht aus.


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In welchen Fällen muss ich als Mieter den Austausch von Wasserzählern dulden?

Als Mieter müssen Sie den Austausch von Wasserzählern in mehreren Fällen dulden:

Gesetzlich vorgeschriebener Austausch

Der Austausch ist zwingend erforderlich, wenn die gesetzliche Eichfrist von sechs Jahren abgelaufen ist. In diesem Fall dient der Austausch der korrekten Verbrauchserfassung und ist rechtlich verpflichtend.

Modernisierung durch neue Technik

Wenn Ihr Vermieter die vorhandenen Wasserzähler durch moderne Funk-Ablesegeräte ersetzen möchte, müssen Sie dies ebenfalls dulden. Dies gilt auch dann, wenn die alten Zähler noch funktionsfähig sind. Bis zum 1. Januar 2027 sind Vermieter sogar zur Nachrüstung mit fernauslesbaren Zählern verpflichtet.

Defekte oder fehlerhafte Zähler

Bei defekten oder fehlerhaften Wasserzählern besteht eine Duldungspflicht für den Austausch. Dies gilt insbesondere, wenn Abweichungen von mehr als 20 Prozent beim Verbrauch festgestellt werden.

Praktische Durchführung

Der Vermieter muss den Austausch mindestens zwei Wochen im Voraus ankündigen. Die Arbeiten müssen zu angemessenen Zeiten stattfinden, üblicherweise werktags zwischen 10 und 13 Uhr oder 15 und 18 Uhr. Eine Verweigerung des Zutritts mit der Begründung der Berufstätigkeit ist nicht zulässig – in diesem Fall müssen Sie alternative Zugangsmöglichkeiten organisieren, etwa durch Beauftragung einer Vertretungsperson.

Grenzen der Duldungspflicht

Die Duldungspflicht besteht nur bei rechtzeitiger Ankündigung und angemessener Durchführung der Arbeiten. Der Vermieter muss einen konkreten Termin nennen und die geplanten Arbeiten beschreiben. Bei unangekündigtem Erscheinen oder Terminen zur Unzeit können Sie den Zutritt verweigern.


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Welche Ankündigungsfrist muss der Vermieter beim Zählertausch einhalten?

Der Vermieter muss den Austausch von Wasserzählern mindestens 14 Tage im Voraus schriftlich ankündigen. Diese Frist gilt für reguläre Zählerwechsel aufgrund von Eichfristen oder technischen Umrüstungen.

Besonderheiten bei verschiedenen Zählertypen

Bei der Umstellung auf fernablesbare Zähler gelten besondere Regelungen. Wenn im Rahmen der EU-Energieeffizienzrichtlinie auf funkbasierte Messgeräte umgestellt wird, müssen Sie als Mieter ebenfalls eine Ankündigungsfrist von mindestens 14 Tagen erhalten.

Form der Ankündigung

Die Ankündigung muss in Textform erfolgen. Dies kann durch:

  • Ein Schreiben an den Mieter
  • Einen Aushang im Treppenhaus
  • Eine Mitteilung im Briefkasten

Terminvereinbarung

Der Vermieter muss Ihnen mehrere Terminvorschläge unterbreiten. Die Arbeiten dürfen nur zu angemessenen Zeiten durchgeführt werden, üblicherweise:

  • Werktags zwischen 10 und 13 Uhr
  • Oder zwischen 15 und 18 Uhr

Sonderfall Smart Meter

Bei der Installation von Smart Metern gilt eine deutlich längere Informationsfrist. Hier muss der Vermieter Sie mindestens drei Monate vor dem geplanten Austausch informieren.

Wenn Sie den vorgeschlagenen Termin nicht wahrnehmen können, haben Sie das Recht auf einen kostenlosen Alternativtermin. Dieser muss mindestens 14 Tage später liegen.


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Was sind die Rechte des Mieters bei der Durchführung des Zählertauschs?

Als Mieter haben Sie beim Austausch von Wasserzählern wichtige Rechte, die Ihre Interessen schützen.

Ankündigung und Terminwahl

Der Vermieter muss den Zählertausch mindestens 14 Tage im Voraus schriftlich ankündigen. Sie haben das Recht auf eine angemessene Terminwahl, wobei der Austausch zu üblichen Arbeitszeiten an Werktagen stattfinden muss.

Zugang zur Wohnung

Wenn Sie zum vorgeschlagenen Termin nicht anwesend sein können, haben Sie das Recht, eine Vertrauensperson oder einen Vertreter zu benennen, der den Zutritt zur Wohnung ermöglicht. Der Vermieter muss Ihnen die Möglichkeit geben, einen alternativen Termin zu vereinbaren, falls die vorgeschlagenen Termine nicht passen.

Durchführungszeiten

Der Austausch darf nur zu angemessenen Zeiten erfolgen, typischerweise zwischen 10 und 13 Uhr oder 15 bis 18 Uhr an Werktagen. Die reine Durchführungsdauer beträgt in der Regel nicht länger als 30 Minuten.

Schutz vor überhöhten Kosten

Sie haben das Recht darauf, dass nur angemessene Kosten auf Sie umgelegt werden. Der Vermieter darf die Kosten für den Austausch nur dann als Betriebskosten umlegen, wenn diese nicht höher sind als die Kosten einer gesetzlich vorgeschriebenen Eichung. Bei überdimensionierten Wasserzählern können Sie einen Austausch gegen kleinere Zähler verlangen, wenn dies zu einer Kostenersparnis führt.

Dokumentation

Sie haben das Recht auf Dokumentation der Zählerstände des alten und neuen Wasserzählers. Bei Zählerdifferenzen müssen Sie Abweichungen nur bis zu 20 Prozent akzeptieren. Darüber hinausgehende Differenzen muss der Vermieter selbst tragen.


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Welche Folgen hat die Verweigerung des Zählertauschs?

Die Verweigerung eines Zählertauschs kann erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, da Sie als Mieter zur Duldung des Austauschs verpflichtet sind.

Rechtliche Schritte des Vermieters

Wenn Sie den Zutritt zur Wohnung für den Zählertausch verweigern, kann der Vermieter mehrere Maßnahmen ergreifen:

  • Eine Duldungsklage einreichen, um den Zutritt gerichtlich durchzusetzen
  • Nach vorheriger Abmahnung eine außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses aussprechen
  • Zwangsgeld von bis zu 150 Euro verhängen lassen

Besonderheiten bei verschiedenen Zählertypen

Bei Stromzählern darf der Netzbetreiber nicht eigenmächtig den Strom abstellen, nur weil Sie den Zählertausch verweigern. Eine Stromabschaltung als Druckmittel ist rechtlich unzulässig.

Bei Wasserzählern besteht eine gesetzliche Pflicht zur Duldung des Austauschs, wenn die Eichfrist abgelaufen ist. Der Vermieter kann in diesem Fall eine behördliche Duldungsanordnung erwirken.

Kostenfolgen

Eine Verweigerung des Zählertauschs kann für Sie zusätzliche Kosten verursachen:

  • Gerichtskosten bei einer Duldungsklage
  • Anwaltskosten der Gegenseite bei Unterliegen im Rechtsstreit
  • Kosten für behördliche Anordnungen und Zwangsgelder

Die Verweigerung des Zählertauschs ist daher in der Regel nicht ratsam, da Sie als Mieter zur Duldung verpflichtet sind und die rechtlichen sowie finanziellen Folgen erheblich sein können.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Heizkostenverordnung (§ 4 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenVO): Diese Vorschrift regelt die Pflicht der Mieter, den Einbau und Austausch von Heizkostenverteilern und Wärmezählern zu dulden. Ziel ist eine genaue Erfassung des individuellen Energieverbrauchs zur gerechteren Abrechnung der Heizkosten. Die Verordnung schreibt vor, dass Mieter solche technischen Einrichtungen nicht verweigern dürfen, sofern sie zur Verbrauchserfassung dienen.Zusammenhang zum Fall: Im vorliegenden Urteil wurde der Austausch der Warm- und Kaltwasserzähler angeordnet, was direkt unter die Heizkostenverordnung fällt. Der Mieter war verpflichtet, den Zugang zur Wohnung für diese Austauscharbeiten zu dulden, da die Zähler zur Verbrauchserfassung und damit zur korrekten Abrechnung der Nebenkosten notwendig sind.
  • Bürgerliches Gesetzbuch (§ 555a BGB): Diese Vorschrift gewährt dem Vermieter das Recht, die Mietwohnung nach vorheriger Ankündigung und zu angemessenen Zeiten zur Durchführung von Modernisierungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen zu betreten. Der Mieter muss solche Termine dulden, sofern die Maßnahmen im Interesse der Erhaltung oder Verbesserung der Mietsache liegen.Zusammenhang zum Fall: Das Gericht stellte fest, dass der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Durchführung des Zählertausches hatte. Daher durfte der Vermieter die Wohnung betreten, um die notwendigen Arbeiten durchzuführen, und der Mieter war verpflichtet, dies zu dulden.
  • Bürgerliches Gesetzbuch (§ 535 BGB): Diese Regelung definiert die grundlegenden Pflichten des Vermieters und Mieters. Der Vermieter ist verpflichtet, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten, während der Mieter die Miete zu zahlen und die Mietsache pfleglich zu behandeln hat.Zusammenhang zum Fall: Der Austausch der Wasserzähler fällt unter die Instandhaltungspflichten des Vermieters gemäß § 535 BGB. Da die Zähler für den vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung notwendig sind, musste der Mieter die Maßnahmen des Vermieters dulden, um die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Mietsache sicherzustellen.
  • Zivilprozessordnung (§ 91 Abs. 1 ZPO): Diese Vorschrift regelt die Kostentragungspflicht im Zivilprozess. Grundsätzlich trägt die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich Gerichtskosten und Anwaltsgebühren.Zusammenhang zum Fall: Das Gericht entschied, dass der Beklagte als unterliegender Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Dies umfasst die Gerichtskosten sowie eventuell entstandene Anwaltskosten, was im Urteil entsprechend festgelegt wurde.
  • Zivilprozessordnung (§§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO): Diese Bestimmungen betreffen die Voraussetzungen und Modalitäten der vorläufigen Vollstreckbarkeit von Urteilen. Sie regeln, unter welchen Bedingungen ein Urteil sofort vollstreckt werden kann, auch wenn es noch nicht rechtskräftig ist.Zusammenhang zum Fall: Das Urteil wurde als vorläufig vollstreckbar erklärt, basierend auf den genannten Vorschriften der ZPO. Dies bedeutet, dass der Vermieter die Entscheidung unmittelbar durchsetzen kann, selbst wenn noch keine endgültige Rechtskraft vorliegt, um die zügige Durchführung des Zählertausches zu gewährleisten.

Das vorliegende Urteil


AG Frankfurt/Main – Az.: 33055 C 113/24 – Urteil vom 29.11.2024


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