Skip to content
Menü

Betriebskosten – Abrechnung von konkreten Nebenkosten

AG Gelsenkirchen, Az.: 201 C 219/18, Urteil vom 18.06.2018

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Gelsenkirchen im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 18.06.2018 für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 78,64 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2018 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 102,82 Euro zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Die Kläger haben gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung zu viel geleisteter Nebenkosten aus der Nebenkostenabrechnung vom 30.12.2017 i.H.v. 78,64 Euro.

Die Kläger beanstanden die Betriebskostenabrechnung vom 30.12.2017 zu Recht. Der Beklagte war nicht berechtigt, Aufwendungen für Gebäude- und Gartenpflege i.H.v. 750 Euro anteilig auf die Kläger umzulegen. Insoweit war die Betriebskostenabrechnung hinsichtlich der umgelegten Nebenkosten um 750,00 Euro zu reduzieren, so dass noch zu Gunsten der Kläger eine Gutschrift i.H.v. 78,64 Euro verbleibt, die der Beklagte nunmehr an die Kläger auszukehren hat.

Betriebskosten – Abrechnung von konkreten Nebenkosten
Foto: Sport Moments/Bigstock

Zwischen den Parteien war mietvertraglich weder die Umlage von Betriebskosten für Gartenarbeiten noch für Gebäudepflegearbeiten, auch nicht die Umlage der Kosten für Flur- und Treppenhausreinigung vereinbart. Dies ergibt sich aus dem zur Gerichtsakte gereichten Mietvertrag. Ausweislich dieses Mietvertrages war gem. § 4 nur die Umlage konkreter Nebenkosten zwischen den Parteien vereinbart. Insoweit wird auf Bl. 14 der Akten Bezug genommen. Die Nebenkostenumlagevereinbarung beruht zwar auf § 27 II. BV Anlage 3. Dennoch haben die Parteien ausdrücklich nicht allgemein die Umlage sämtlicher in § 27 II. BV Anlage 3 enthaltenen Nebenkosten, sondern nur die Umlage von konkreten Nebenkosten vereinbart, die auch in dem nach § 27 II. BV ersichtlichen Katalog enthalten sind. Die Positionen 4 i und 4 k sind ausweislich des vorgelegten Mietvertrages gestrichen, so dass zu Beginn des Mietverhältnisses eine Umlagevereinbarung insoweit zwischen den Parteien nicht zustande kam. Ein Anspruch auf Umlage dieser Nebenkosten ergibt sich auch nicht aus § 4 Ziff. 5 des vorgelegten Mietvertrages, da hierdurch nur geregelt wird, dass für den Fall einer Erhöhung oder Neueinführung von Gebühren, Nebenkosten oder Betriebskosten im Sinne von § 27 II. BV und wenn dadurch eine Mehrbelastung des Vermieters eintreten sollte, der Mieter verpflichtet wäre, den entsprechenden Mehrbetrag vom Zeitpunkt der Entstehung an zu zahlen. Es sind jedoch nicht nach § 27 II. BV neue Gebühren eingeführt worden. Der Beklagte beabsichtigte lediglich, nunmehr Gebühren, die grundsätzlich nach § 27 II. BV umlagefähig sind und zum damaligen Zeitpunkt des Vertragsschlusses waren, entgegen der ursprünglichen Vereinbarung auf die Kläger umzulegen. Da zwischen den Parteien nicht die Umlage aller nach § 27 II. BV möglichen Betriebskosten vereinbart war, und die jetzt umgelegten Betriebskosten auch schon zu Beginn des Mietvertrages anfielen, da sowohl Flur und Treppenhaus vorhanden waren als auch ein Garten, hätte zu Beginn des Mietverhältnisses eine Umlagefähigkeit der streitgegenständlichen Nebenkosten in den Mietvertrag aufgenommen werden müssen, um diese später auch tatsächlich umlegen zu können. Denn hätte der Beklagte als Vermieter in einem solchen Fall zunächst die streitgegenständlichen Betriebskosten nicht umgelegt, sondern erst nach Jahren, dann hätte er sich auf die ursprünglich vereinbarte Umlagefähigkeit auch zu einem späteren Zeitpunkt berufen können (BGH, WuM 2008, 225). Auch eine Umlage weiterer, zunächst nicht als umlagefähig vereinbarter Nebenkosten ist jederzeit möglich; dies setzt jedoch eine Vereinbarung zwischen den Mietparteien voraus, es muss ein Einverständnis des Mieters vorliegen. Einseitig kann der Vermieter von sich aus nicht die Umlagefähigkeit von Nebenkosten regeln (vgl. BGH, WuM 2007, 694). Betriebskosten nach § 27 II. BV sind in Bezug auf die streitgegenständlichen Nebenkosten nicht neu geregelt worden, denn insoweit wurde die Verordnung nicht geändert. Der Beklagte begehrt nunmehr lediglich die Umlage von Betriebskosten, deren grundsätzliche Umlagefähigkeit er zu Beginn des Mietvertragsverhältnisses mit den Klägern hätte vereinbaren können und für den Fall der zukünftigen Umlage auch zu Beginn des Mietvertragsverhältnisses für die Zukunft vereinbaren müssen.

Da bezüglich der streitgegenständlichen Betriebskosten keine wirksame Umlagevereinbarung vorliegt, war der Beklagte nicht berechtigt, einen Betrag i.H.v. 750,00 Euro für Gartenpflegearbeiten und Gebäudepflegearbeiten zu berücksichtigen.

Der Klage war nach alledem stattzugeben.

Der Zinsanspruch und der Anspruch auf Zahlung der nicht anrechenbaren Anwaltskosten ergeben sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.

Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Der Streitwert wird auf 78,64 Euro festgesetzt.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Mietrecht & WEG-Recht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Mietrecht und Wohneigentumsrecht. Vom Mietvertrag über Mietminderung bis hin zur Mietvertragskündigung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Mietrecht

Urteile aus dem Mietrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!