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Betriebskosten – Darlegung und Aufschlüsselung umlagefähiger Kosten durch Vermieter

AG Coesfeld – Az.: 4 C 157/17 – Urteil vom 19.06.2018

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 213,64 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 06.07.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 58% und die Beklagte 42%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

(ohne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO)

Entscheidungsgründe

Die Klage ist im zuerkannten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.

Dem Kläger steht gemäß § 535 BGB eine restliche Mietforderung in Höhe von 213,64 Euro zu.

Die zuerkannten Zinsen schuldet der Beklagte gemäß § 286 BGB i. V. § 288 BGB. Gemäß § 556 b Abs. 1 BGB ist die Miete zu Beginn, spätestens bis zum 3. Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nachdem sie bemessen ist. Die Beklagte war daher mit der Zahlung der Miete für den Monat Juli 2017 spätestens am 06.07.2017 in Verzug.

Weitergehende Ansprüche des Klägers bestehen nicht.

(Symbolfoto:  Grusho Anna/Shutterstock.com)Hinsichtlich der Abrechnung für das Jahr 2014 war die Beklagte gemäß § 387 BGB zur Aufrechnung in Höhe von 69,73 Euro berechtigt. Ihr sind insgesamt Hauswarts-Lohnkosten in Höhe von 91,15 Euro in Rechnung gestellt worden. Hiervon hat die Beklagte 69,73 Euro nicht gezahlt.

Grundsätzlich sind nach dem Inhalt des Mietvertrages Kosten für den Hauswart umlagefähig. Zu den umlagefähigen Kosten für den Hauswart gehören die Vergütung, die Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer dem Hauswart für seine Arbeit gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betrifft.

Der Vermieter muss die Kosten der umlagefähigen Hauswartstätigkeit einerseits und die nicht umlagefähigen Verwaltungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten andererseits nachvollziehbar aufschlüsseln, sodass die nicht umlagefähigen Kosten herausgerechnet werden können. Die Darlegungs- und Beweislast trifft nach einhelliger Ansicht den Vermieter. Entscheidend ist der tatsächliche Zeitaufwand des Hauswarts für die jeweiligen Arbeiten. Die Leistungsbeschreibung im Vertrag des Vermieters mit dem Hauswart ist lediglich ein Indiz für den Umfang der nicht umlagefähigen Kosten (vgl. BGH NJW 2008, 1801).

Der Beklagte hat vorgetragen, er habe einen pauschalen Abzug von 20 % vorgenommen. Einerseits ist dieser Abzug nicht nachgewiesen, andererseits durfte die Beklagte die Zulässigkeit dieses Abzugs bestreiten. Nach alledem hat der Kläger seine Forderung nicht hinreichend dargelegt (§ 138 Abs. 1 ZPO).

Aus der Abrechnung für das Jahr 2015 schuldet die Beklagte zunächst die „Fernsehkabelgebühr“. Der Kläger hat dazu vorgetragen, es handele sich um Mietkosten für eine Sattelitenanlage. Die entsprechenden Unterlagen hat er vorgelegt. Umlagefähig sind die Kosten des Betriebs der Gemeinschaftsantennenanlage. Eine nicht zum Gebäude gehörende Antennenanlage ist eine solche, die der Vermieter von einem Dritten gemietet hat. Hier sind die Mietkosten umlagefähig (Blank/Börstinghaus, Miete, 5. Auflage 2017, § 556, Rdn. 91).

Daneben stehen dem Kläger Kosten für die Gartenpflege in Höhe von 123,68 Euro zu.

Weitere Ansprüche bestehen dagegen nicht.

Die Kosten für die „Miete/Wart. Rauchmeld.“ sind nicht erstattungsfähig. Umlagefähig sind allenfalls solche Kosten, die zur Überprüfung von Beschädigungen und Funktionen dienen. Nicht umlagefähig sind dagegen Mietkosten. Nach dem Gesamtzusammenhang der Betriebskostenverordnung sind Mietkosten nur insoweit erstattungsfähig, als dies ausdrücklich vorgesehen ist. Es handelt sich um eine Ausnahme, die nicht verallgemeinerungsfähig ist (Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Auflage 2017, § 556, Rdn. 230).

Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, um welche Kosten es sich handelt. Ansprüche bestehen insoweit nicht.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zahlung der Kosten für den Hauswart. Er hat die „Stellenbeschreibung für Hauswarttätigkeit“ vorgelegt. Nach Ziffer 7 gehören dazu auch Gartenpflegearbeiten. Die Angaben im Schriftsatz vom 07.05.2018 sind durch nichts belegt. Es widerspricht auch dem Grundsatz des Wirtschaftlichkeitsgebots, Kosten für den Hauswart und für die Gartenpflege gesondert abzurechnen, obwohl der Hauswart auch für die Gartenpflege zuständig ist. Für diesen Sachvortrag hat der Kläger seiner Darlegungslast nach § 138 Abs. 1 ZPO nicht genügt.

Es war nach alledem wie geschehen zu entscheiden.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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