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Betriebskosten durch Vermieter nicht fristgemäß abgerechnet – Anspruch auf Rückzahlung der Vorauszahlungen

LG Landau (Pfalz), Az.: 1 S 68/09

Urteil vom 11.01.2010

1. Auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Amtsgerichts Germersheim vom 24.03.2009, Az. 3 C 721/08, abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Hauptsache erledigt ist.

2. Die Beklagten haben die Kosten 1. Instanz als Gesamtschuldner zu 69 %, die Klägerin zu 31 % zu tragen. Die Kosten 2. Instanz haben die Beklagten als Gesamtschuldner zur tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet.

Betriebskosten durch Vermieter nicht fristgemäß abgerechnet – Anspruch auf Rückzahlung der Vorauszahlungen
Foto: alexraths/Bigstock

Das Amtsgericht hat in seinen Entscheidungsgründen zutreffend festgestellt, dass im Fall der einseitigen Erledigungserklärung im streitigen Verfahren zu entscheiden ist, ob die Hauptsache erledigt ist. Zutreffend ist auch, dass dies dann der Fall ist, wenn eine ursprünglich zulässige und begründete Klage nachträglich durch ein erledigendes Ereignis unzulässig oder unbegründet wird.

Entgegen den weiteren Ausführungen des Amtsgerichts liegt ein solcher Fall hier aber vor. Das Amtsgericht hat die Klage aus nicht zutreffenden Gründen abgewiesen.

Die zulässige Klage war nach Auffassung des erkennenden Gerichts bis zur Gewährung der Belegeinsicht im Prozess begründet.

Unstreitig haben die Beklagten die Nebenkosten für das Jahr 2006 abgerechnet. Die Jahresabrechnung 2006 ist der Klägerin unstreitig im Januar 2008 mit Rechtsanwaltsschreiben vom 17.1.2008 zugegangen. Weiterhin unstreitig waren diesem Schreiben aber keine Belege beigefügt. Dies rügte die Klägerin in der Folge mit Schreiben vom 22.1.2008, 18.2.2008 und 16.4.2008. Die Beklagten waren jedoch der Ansicht, ihrer Verpflichtung zur Gewährung der Belegeinsicht mit Übersendung der Jahresabrechnung 2006 nebst Kopien der Originalbelege mit Schreiben vom 25.10.2007 mittels einfachen Briefe, dessen Zugang streitig und nicht bewiesen ist, und nochmaliger Übersendung mit dem Mahnschreiben vom 19.11.2007 per Einschreiben mit Rückschein, das aber unstreitig wieder an die Beklagten zurückkam, genüge getan zu haben.

Das Amtsgericht hat dies ebenso gesehen und den Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der Nebenkostenvorauszahlungen als von Anfang an unbegründet erachtet. Der Beklagten seien bereits mit dem Einschreiben der Beklagten im Dezember sowohl die Rechnung als auch die Belege gemäß § 130 BGB zugegangen.

Dem kann nicht gefolgt werden. Hier spricht keins tatsächliche Vermutung für den Zugang des Einschreibens. Das Einschreiben wurde unstreitig nicht von der Beklagten abgeholt. Es wurde an die Beklagten zurückgeschickt. Ein Zugang im Sinne des § 130 BGB kann hiernach aber gerade nicht angenommen werden. Es steht vielmehr fest, dass das Schreiben nebst Belegen nicht zugegangen ist (vgl. auch Palandt/Ellenberger, BGB, 68. Aufl., § 130, Rn. 7, 21).

Die Beklagten sind ihrer Verpflichtung zur Gewährung der Belegeinsicht folglich bis zur Sitzung am 20.1.2009 nicht nachgekommen. Ein früherer Zugang ist jedenfalls nicht bewiesen. Der Klägerin stand daher bis zu diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Rückzahlung der Nebenkostenvorauszahlungen zu.

Soweit das Amtsgericht in seinem Urteil ausgeführt hat, die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 9.3.2005 (BGH III ZR 57/04), auf welche sich die Klägerin beruft; sei hier nicht einschlägig, kann dem nicht gefolgt werden.

Nach der vorgenannten Entscheidung kann der Mieter sogleich die vollständige Rückzahlung der geleisteten Abschlagszahlungen verlangen kann, wenn der Vermieter nicht fristgerecht über die Betriebskosten eines Abrechnungszeitraums abrechnet. Er ist nicht gehalten, zuerst auf Erteilung der Abrechnung zu klagen. Dies soll jedenfalls dann gelten, wenn, wie hier, das Mietverhältnis beendet ist und der Mieter sich deshalb nicht mehr gemäß § 273 BGB durch Einbehaltung der laufenden Abschlagszahlungen schadlos halten oder Druck ausüben kann.

Hier lag zwar die Abrechnung für das Jahr 2006 vor, die Belegeinsicht wurde jedoch nicht gewährt. Dieser Fall ist nicht identisch mit dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen, wo es bereits überhaupt an einer Abrechnung fehlte.

Wie der BGH in der genannten Entscheidung aber mehrfach ausführt, muss die Abrechnung des Vermieters vollständig und richtig im Sinne des § 259 BGB sein. Zu einer vollständigen Abrechnung im Sinne des § 259 Abs. 1 BGB gehört nach seinem Wortlaut aber auch die Vorlage von Belegen, soweit Belege erteilt zu werden pflegen.

Im Rahmen des Mietverhältnisses steht dem Meter ein solcher Anspruch auf Belegeinsicht zwecks Nachprüfung seiner Nebenkastenabrechnung zu (Palandt/Weidenkaff, aaO, § 535, Rn. 97). Der Vermieter hat seiner Rechnungslegungspflicht demnach nur dann vollumfänglich genügt, wenn er die Belegeinsicht gewährt hat.

Dies haben die Beklagten vorliegend jedoch bis zur Sitzung am 21.1.2009 nicht getan.

Weshalb dem Mieter in einem solchen Fall, in dem zwar die Abrechnung vorliegt, die Belegeinsicht aber verwehrt wird, der Rückzahlungsanspruch nicht zustehen soll, ist nicht ersichtlich. Es liegt so oder so keine vollständige Abrechnung im Sinne des § 259 BGB vor. Allein mit der Vorlage der Abrechnung ist es dem Mieter nicht möglich, die Richtigkeit der Abrechnung zu überprüfen. Er kann nicht feststellen, ob der von ihm geforderte Nachzahlungsbetrag oder die ihm gemäß Abrechnung zustehende Rückzahlung zutreffend berechnet wurden. Letztlich steht er genauso da wie ohne Abrechnung. Ihm müssen daher auch die gleichen Druckmittel zur Verfügung stehen, d.h. nach Beendigung des Mietverhältnisses die Möglichkeit der Klage auf Rückzahlung der geleisteten Abschlagszahlungen.

Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn dem Vermieter die Gewährung der Belegeinsicht aus nicht vertretbaren Umständen nicht möglich ist, weil etwa der Verwalter die Belege nicht herausgibt. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall.

In Abänderung des erstinstanzlichen Urteils ist daher auf die Berufung der Klägerin die beantragte Feststellung der Erledigung auszusprechen.

II. Die Kostenentscheidung für die erste Instanz beruht auf § 269 Abs. 3 S. 2, § 91 ZPO, für die zweite Instanz auf § 91 ZPO.

III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10,713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

IV. Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht (§ 543 ZPO).

Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§543 Abs. 2 ZPO).

Insbesondere weicht das Berufungsgericht unter keinem erkennbaren Gesichtspunkt von Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung vielmehr auf deren Grundlage getroffen.

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