AG Bad Salzungen, Az.: 2 C 318/05, Urteil vom 06.12.2005
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreites.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von noch 29,95 € auf die Nebenkostenrechnung vom 09.07.2004 für den Zeitraum 01.01.2003 bis 31.12.2003 Die hier im Klageverfahren noch geltend gemachten restlichen 29,95 € für die Gebäudeversicherung des Mietobjektes … stehen dem Kläger nicht zu.
Die Beklagte hat die Einwendungen gegen die Position Gebäudeversicherung rechtzeitig nach § 556 III BGB geltend gemacht. In der Sache haben die Einwendungen der Beklagten ebenfalls Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Gebäudeversicherungskosten entsprechen nicht dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit gem. § 556 III BGB.
Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit ist verletzt, denn die vom Kläger geltend gemachten Gebäudeversicherungskosten überschreiten um mehr als 20 % die Kosten der durchschnittlichen Entgelte für eine gleichwertige Versicherung.
Bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit ist von dem Standpunkt eines vernünftigen Vermieters auszugehen, der ein vertretbares Kosten-Nutzen-Verhältnis im Auge behält (Schmidt – Miete und Mietprozess, Handbuch für anwaltliche und gerichtliche Praxis, 3. Auflage, Kapitel 5, Randnummer 30).
Der Kläger hat eine Gebäudeversicherung mit einem jährlichen Kostenwert von 480,47 € für 180 m2 Wohnfläche abgeschlossen. Damit entfällt auf die Wohnfläche der Wohnung der Beklagten von 61,98 m2 ein Kostenbetrag von 164,75 €. Die Beklagte hat vergleichbare Gebäudeversicherungsbeispiele in Bad Salzungen genannt.
Der Beklagtenvertreter hat einen Betriebskostenspiegel des Mietvereins Erfurt eV. für die Stadt Erfurt vorgelegt, der für Gebäudeversicherungen einen Wert von 0,11 € pro m2 und Monat als durchschnittlichen Wert angibt.
Dass der Mieterverein Erfurt e.V. diesen Datenspiegel für das Jahr 2003 herausgegeben hat und die Daten stimmen, hat der Beklagtenvertreter anwaltlich versichert.
Danach ergibt sich aufs Jahr hochgerechnet bei einer Wohnfläche von 61,98 m2 ein durchschnittlicher Betrag für Gebäudeversicherungen von 81,84 €. Dieser Betrag wird von der vom Kläger geltend gemachten Summe um über 100 % überschritten. Alleine daraus ergibt sich bereits die Nichtwirtschaftlichkeit dieser Versicherung und damit fehlt es für diese Versicherung an der Umlagefähigkeit, soweit sie die durchschnittlichen Werte übersteigt.
Die Überteuerung der Gebäudeversicherung ergibt sich des weiteren daraus, dass der Kläger eine Vielzahl von Versicherungsrisiken versichert hat, die auf den Mieter nicht umlagefähig sind.
Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit wirkt sich auch insoweit aus. Hier ist insbesondere nicht angemessen, wenn der Kläger folgende Risiken mit versichert hat: Anprall oder Absturz von Luftfahrzeugen, Schäden wegen eines Fahrzeuganpralles (das Gebäude steht nicht an exponierter Stelle – Schienen und Wasserfahrzeuge können es gar nicht erreichen), Nutzwärmeschaden, Sengschaden, Implosionsschaden, Schäden durch Wasser aus Aquarien und Wasserbetten, Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte, Vandalismusschäden (Graffiti), Erdbebenschäden, Mietausfall, Verlust, Rohbauversicherung. Mithin hat der Vermieter hier insgesamt das Wirtschaftlichkeitsgebot beim Abschluss der Gebäudeversicherung nicht beachtet.
Die Abrechnung ist insgesamt fehlerhaft, zumindest die Position Gebäudeversicherung ist aus der Abrechnung zu streichen.
Die Klage war abzuweisen.
Kosten: § 91 ZPO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11 und 713 ZPO.
Die Berufung gegen das vorstehende Urteil war nicht zuzulassen nach § 511 ZPO. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Berufungsgerichtes.