Skip to content
Menü

Betriebskosten – Umlagefähigkeit von Kontrollgängen des Hausmeisters

AG Gera, Az.: 2 C 184/11

Urteil vom 01.12.2011

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Eine Berufung gegen dieses Urteil wird von hier nicht zugelassen.

Tatbestand

Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die klagende Partei hat gegenüber der beklagten Partei keinen Anspruch auf Zahlung der von ihr begehrten € 95,00 auf Grund der Betriebskostenabrechnung für das Kalenderjahr 2006 vom 23.05.2007, bei welcher die klagende Partei zu ihren Gunsten einen Betrag von € 95,00 als Nachforderung errechnet hat.

Insoweit teilt das Gericht die Bedenken der beklagten Partei zumindest teilweise in einem Ausmaß, dass ein Nachforderungsbetrag nicht errechnet werden kann. Entgegen der Auffassung der klagenden Partei sind die Einwendungen der beklagten Partei nicht verfristet, ist von einer Einwendung binnen Jahresfrist auszugehen. Zutreffend ist allerdings, dass das 1. Schreiben, welches für die beklagte Partei seitens … unter dem 13.06.2007 erstellt wurde (Abschrift Bl. 32 d. A.) in jeglicher Hinsicht unsubstantiiert ist und keinerlei Grundlage für eine ordnungsgemäße Rüge bietet.

Betriebskosten - Umlagefähigkeit von Kontrollgängen des Hausmeisters
Foto: julkirio/Bigstock

Allerdings hat die beklagte Partei mit Schriftsatz vom 22.09.2011 ein weiteres Schreiben … vom 19.09.2007 (Bl. 58 f. d. A.) vorgelegt, welches den Anforderungen an eine substantiierte Rüge zumindest jedenfalls soweit genügt, als für den vorliegenden Rechtstreit erheblich ist.

Der Vortrag innerhalb dieses Schriftsatzes ist durch das Gericht auch nicht zurückzuweisen, obgleich er offensichtlich verspätet ist. Unter Berücksichtigung einer Zustellung der Anspruchsbegründungsschrift unter dem 27.04.2011 lief die Frist zur Klageerwiderung unter dem 24. Mai 2011, mithin lange vor Eingang dieses Schriftsatzes ab. Dieser Vortrag ist jedoch zuzulassen, da nicht festgestellt werden kann, dass der Vortrag geeignet ist, den vorliegenden Rechtsstreit zu verzögern. Nachdem der Schriftsatz der beklagten Partei vom 22.09.2011 durch das Gericht gemäß Verfügung vom 26.09.2011 an die klagende Partei abgesandt wurde, war bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hinreichend Gelegenheit für die klagende Partei, sich hinsichtlich dieses Vortrages zu positionieren.

Nachvollziehbar begründete Einwendungen seitens der beklagten Partei gegen die vorgenannte Betriebskostenabrechnung ergeben sich hinsichtlich der Müllgebühr. Hier hat die beklagte Partei eindeutig auf einen Abrechnungswiderspruch zwischen 11 Personen und 14 Personen hingewiesen. Im Hinblick auf diesen Widerspruch ist der Betrag von € 11,57 in Abzug zu bringen.

Nach gründlichem Abwägen im Nachgang zur mündlichen Verhandlung vom 10.11.2011, in welcher diese Frage noch offen gelassen wurde, sieht das Gericht auch Bedenken hinsichtlich der Hausmeisterkosten in Höhe von € 253,63 als gerechtfertigt an. Zutreffend bemängelt hier die beklagte Partei, dass „Kontrollgänge“ mit bei der Hausmeistervergütung berücksichtigt werden. Das Gericht vermag zwar nicht auszuschließen, dass zumindest auch teilweise Kontrollgänge im Bereich der abrechenbaren Hausmeistertätigkeit erfolgt, sieht aber auch, dass grundsätzlich auch Kontrollgänge als Verwaltungstätigkeit angesehen werden müssen, welche dem Bestandserhalt dienen. Ohne eine hinreichende Abtrennung, was Gegenstand der Kontrollgänge war, vermag das Gericht nicht zu erkennen, ob die Kontrollgänge abrechenbar wären. Zur Verdeutlichung sei gesagt, dass ein Kontrollgang im Winter, um zu prüfen, ob Glatteis vorliegt und ggf. gestreut werden muss, sicherlich abrechnungsfähig ist, wohingegen ein Kontrollgang im Keller zur Abklärung, ob es aufsteigende Feuchtigkeit gibt, keineswegs erstattungsfähig ist. Das Gericht sieht sich in Übereinstimmung mit der beklagten Partei außer Stande, hier einen geeigneten Abzug vorzunehmen, weswegen die Position gänzlich entfallen muss.

Die klagende Partei hat gegen die Bedenken der beklagten Partei sich in keiner Weise geäußert, so dass hier vom Vortrag der beklagten Partei als zugestanden ausgegangen werden muss.

Sind jedoch von der Nachforderung der klagenden Partei € 253,53 und weitere € 11,57 in Abzug zu bringen, so bleibt keinerlei Guthaben zu Gunsten der klagenden Partei, so dass die Klage vollumfänglich mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen ist.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf § 708 Ziff. 11 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind.

Der Streitwert wird festgesetzt auf € 95,00.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Mietrecht & WEG-Recht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Mietrecht und Wohneigentumsrecht. Vom Mietvertrag über Mietminderung bis hin zur Mietvertragskündigung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Mietrecht

Urteile aus dem Mietrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!