Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Nebenkostenabrechnung 2022: Mieter muss Nachzahlung leisten – Urteil zur Umlage von Rauchmelderwartung, Winterdienst und Heizkosten
- Ausgangslage: Streit um Nachzahlung aus Nebenkostenabrechnung 2022
- Streitpunkt 1: Umlagefähigkeit der Wartungskosten für Rauchwarnmelder
- Streitpunkt 2: Umlage der Kosten für den Winterdienst
- Streitpunkt 3: Geänderter Verteilerschlüssel bei den Heizkosten (70/30 statt 50/50)
- Entscheidung des Amtsgerichts Schöneberg: Mieter muss Restbetrag zahlen und Kosten tragen
- Begründung zur formellen Korrektheit der Abrechnung
- Begründung zur Rauchmelderwartung: Umlage auch ohne explizite Vereinbarung nach Modernisierung rechtens
- Begründung zum Winterdienst: Als Teil der Straßenreinigung umlagefähig
- Begründung zur Heizkostenverteilung: Geänderter 70/30-Schlüssel nach Ankündigung und jahrelanger Praxis gültig
- Teilerledigung der Hauptsache: Zahlungen des Mieters nach Klageerhebung
- Kostenentscheidung und Vollstreckbarkeit: Mieter trägt die Prozesskosten
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Welche Nebenkosten dürfen Vermieter überhaupt auf Mieter umlegen?
- Was passiert, wenn neue Nebenkosten entstehen, die im Mietvertrag nicht genannt sind?
- Wie muss ein Mietvertrag formuliert sein, damit Nebenkosten rechtssicher auf Mieter umgelegt werden können?
- Was kann ich tun, wenn ich Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Nebenkostenabrechnung habe?
- Welche Rolle spielt die Betriebskostenverordnung (BetrKV) bei der Umlage von Nebenkosten?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Hinweise und Tipps
- Das vorliegende Urteil
Urteil Az.: 4 C 5067/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Zum vorliegendenDas Wichtigste in Kürze
- Gericht: AG Schöneberg
- Datum: 05.02.2025
- Aktenzeichen: 4 C 5067/24
- Verfahrensart: Urteil
- Rechtsbereiche: Mietrecht, Zivilprozessrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Forderte vom Beklagten eine Nachzahlung aus einer Betriebskostenabrechnung sowie Zinsen. Erklärte den Rechtsstreit teilweise für erledigt.
- Beklagte: Schuldete ursprünglich eine Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung und leistete hierauf Teilzahlungen.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Der Kläger forderte vom Beklagten eine Nachzahlung aus einer Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2022. Der Beklagte schuldete ursprünglich 547,15 EUR und leistete Teilzahlungen in Höhe von 250,00 EUR. Ein weiterer Teil der Forderung (150 EUR) wurde nach Beginn des Gerichtsverfahrens beglichen (erledigt). Der Kläger verfolgte die verbleibende Restforderung gerichtlich.
- Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob die Betriebskostenabrechnung korrekt war und ob dem Kläger der noch offene Restbetrag aus dieser Abrechnung zustand, nachdem der Beklagte bereits Teilzahlungen geleistet hatte und ein Teil des Streits für erledigt erklärt wurde.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Der Beklagte muss 97,15 EUR plus Zinsen an den Kläger zahlen. Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit bezüglich eines weiteren Betrags von 150 EUR erledigt hat. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil kann vorläufig vollstreckt werden.
- Begründung: Die Klage hatte Erfolg. Der Anspruch auf die Restzahlung ergibt sich aus dem Mietvertrag in Verbindung mit der formell korrekten Betriebskostenabrechnung für 2022. Die ursprüngliche Forderung von 547,15 EUR war durch Teilzahlungen des Beklagten auf 297,15 EUR reduziert worden. Da sich der Streit bezüglich 150 EUR erledigt hatte (vermutlich durch weitere Zahlung nach Klageerhebung), war der noch offene Betrag von 97,15 EUR zuzüglich Zinsen begründet.
- Folgen: Der Beklagte muss den zugesprochenen Betrag von 97,15 EUR plus Zinsen zahlen. Er muss außerdem die gesamten Kosten des Gerichtsverfahrens tragen. Der Kläger kann die Zahlung aus dem Urteil zwangsweise durchsetzen (Vollstreckung).
Der Fall vor Gericht
Nebenkostenabrechnung 2022: Mieter muss Nachzahlung leisten – Urteil zur Umlage von Rauchmelderwartung, Winterdienst und Heizkosten
Das Amtsgericht Schöneberg hat in einem Urteil vom 05.02.2025 (Az.: 4 C 5067/24) entschieden, dass ein Mieter zur Nachzahlung aus einer Betriebskostenabrechnung verpflichtet ist, auch wenn bestimmte Kostenpositionen wie die Wartung von Rauchwarnmeldern oder der Winterdienst nicht explizit im ursprünglichen Mietvertrag als umlagefähig aufgeführt waren.

Das Gericht bestätigte zudem die Wirksamkeit einer nachträglich geänderten Heizkostenverteilung. Dieser Fall beleuchtet wichtige Aspekte der Umlagefähigkeit von Nebenkosten im Mietrecht, insbesondere bei nachträglich entstandenen Kosten oder geänderten Abrechnungsmodalitäten.
Ausgangslage: Streit um Nachzahlung aus Nebenkostenabrechnung 2022
Der Vermieter einer Wohnung in Berlin verklagte seinen Mieter auf Zahlung eines Restbetrags aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2022. Diese Abrechnung, datiert vom 13.11.2023, wies ursprünglich eine Nachforderung in Höhe von 547,15 Euro aus.
Der Mieter leistete daraufhin zwischen Februar und Juni 2024 Teilzahlungen in Höhe von insgesamt 250,00 Euro. Dadurch reduzierte sich die offene Forderung zunächst auf 297,15 Euro.
Nachdem der Vermieter bereits ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet und der Mahnbescheid dem Mieter zugestellt worden war (Rechtshängigkeit), zahlte der Mieter weitere 200,00 Euro. Dies geschah in zwei Raten: 150,00 Euro und später nochmals 50,00 Euro (die letzte Zahlung erfolgte am 15.11.2024).
Somit verblieb zum Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung noch ein offener Restbetrag von 97,15 Euro. Der Vermieter verfolgte diesen Betrag weiter und beantragte zudem die Feststellung, dass der Rechtsstreit bezüglich der zwischenzeitlich gezahlten 150,00 Euro (der ersten Rate nach Zustellung des Mahnbescheids) in der Hauptsache erledigt sei. Der Mieter hingegen bestritt die Rechtmäßigkeit bestimmter Kostenpositionen in der Abrechnung.
Streitpunkt 1: Umlagefähigkeit der Wartungskosten für Rauchwarnmelder
Ein zentraler Streitpunkt war die Umlage der Kosten für die Wartung der Rauchwarnmelder. Der Mieter argumentierte, dass diese Kosten nicht auf ihn umgelegt werden dürften, da die Umlagefähigkeit im Mietvertrag nicht ausdrücklich vereinbart worden sei. Der Vermieter hatte anteilige Kosten hierfür (zusammen mit dem Winterdienst) in Höhe von 29,71 Euro in der Nebenkostenabrechnung angesetzt.
Der Mieter vertrat die Ansicht, dass ohne eine spezifische Klausel im Mietvertrag, die auch neu entstehende Betriebskostenarten abdeckt (oft als „Mehrbelastungsklausel“ bezeichnet), eine Umlage solcher Wartungskosten unzulässig sei. Er sah keine vertragliche Grundlage für die Übernahme dieser spezifischen Betriebskosten.
Streitpunkt 2: Umlage der Kosten für den Winterdienst
Ähnlich argumentierte der Mieter bezüglich der Kosten für den Winterdienst. Er machte geltend, dass die Umlage dieser Kosten ebenfalls nicht explizit im Mietvertrag vereinbart worden sei. Auch hier fehlte seiner Meinung nach die vertragliche Grundlage, um ihn an den Kosten für Schnee- und Eisbeseitigung zu beteiligen. Der Vermieter hatte diese Kosten, wie erwähnt, zusammen mit der Rauchmelderwartung anteilig mit 29,71 Euro geltend gemacht.
Streitpunkt 3: Geänderter Verteilerschlüssel bei den Heizkosten (70/30 statt 50/50)
Ein weiterer Einwand des Mieters betraf die Abrechnung der Heizkosten. In der Nebenkostenabrechnung für 2022 wurden die Heizkosten nach einem Schlüssel von 70 % nach Verbrauch und 30 % nach Wohnfläche verteilt. Der Mieter wandte ein, dass im ursprünglichen Mietvertrag eine Verteilung von 50 % nach Verbrauch und 50 % nach Fläche vereinbart worden sei. Er forderte daher eine Korrektur der Heizkostenabrechnung entsprechend der ursprünglichen Vereinbarung. Der strittige Anteil aufgrund des geänderten Schlüssels belief sich auf 22,42 Euro.
Der Vermieter hielt dagegen, dass die Hausverwaltung bereits mit Schreiben vom 22.12.2016 eine Änderung des Umlageschlüssels angekündigt hatte. Diese Änderung sei aufgrund von baulichen Maßnahmen erfolgt und gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) zulässig gewesen. Seit dem Jahr 2017 seien die Heizkostenabrechnungen durchgehend nach dem neuen 70/30-Schlüssel erstellt worden, ohne dass der Mieter dem zuvor widersprochen hätte.
Entscheidung des Amtsgerichts Schöneberg: Mieter muss Restbetrag zahlen und Kosten tragen
Das Amtsgericht Schöneberg gab dem Vermieter in vollem Umfang Recht.
- Der Mieter wurde verurteilt, den noch offenen Restbetrag von 97,15 Euro aus der Betriebskostenabrechnung 2022 an den Vermieter zu zahlen.
- Zusätzlich muss der Mieter Verzugszinsen auf diesen Betrag zahlen (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 04.07.2024). Er muss auch Zinsen auf einen Teilbetrag von 50 Euro zahlen, der erst später beglichen wurde (für den Zeitraum 05.07.2024 bis 15.11.2024).
- Das Gericht stellte fest, dass der Rechtsstreit bezüglich eines Teilbetrags von 150,00 Euro in der Hauptsache erledigt ist. Dies betrifft die Zahlung, die der Mieter erst nach Einleitung des Gerichtsverfahrens geleistet hatte.
- Der Mieter muss die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen.
- Das Urteil wurde für vorläufig vollstreckbar erklärt, was bedeutet, dass der Vermieter die Zahlung sofort durchsetzen kann.
Begründung zur formellen Korrektheit der Abrechnung
Das Gericht prüfte zunächst die formelle Ordnungsgemäßheit der Betriebskostenabrechnung vom 13.11.2023 und stellte fest, dass keine formellen Mängel vorlagen. Die Abrechnung erfüllte die grundlegenden Anforderungen an Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit.
Begründung zur Rauchmelderwartung: Umlage auch ohne explizite Vereinbarung nach Modernisierung rechtens
Das Gericht wies den Einwand des Mieters bezüglich der Rauchmelderwartungskosten zurück. Es stellte klar: Auch wenn die Umlagefähigkeit dieser Wartungskosten nicht explizit im Mietvertrag vereinbart war, ist der Vermieter zur Umlage berechtigt.
Die Begründung stützt sich auf folgende Punkte:
- Betriebskostencharakter: Bei den Wartungskosten für Rauchwarnmelder handelt es sich um sonstige Betriebskosten im Sinne von § 556 Abs. 1 BGB in Verbindung mit der Betriebskostenverordnung.
- Entstehung nach Vertragsschluss durch Modernisierung: Entscheidend war, dass diese Kosten erst nach Abschluss des Mietvertrages entstanden sind, und zwar infolge einer Modernisierungsmaßnahme (Einbau von Rauchwarnmeldern, deren Wartungspflicht besteht). Das Gericht verwies hierzu auf ein Urteil des LG Magdeburg (Az. 1 S 171/11).
- Umlage neu entstandener Betriebskosten: Solche neu eingeführten Betriebskosten, die aufgrund einer Modernisierung oder gesetzlicher Verpflichtungen entstehen, können ausnahmsweise auch ohne explizite Erwähnung im ursprünglichen Vertrag umgelegt werden. Sie sind von der ursprünglichen Vereinbarung über Betriebskosten nicht erfasst. Das Gericht geht davon aus, dass zumindest eine stillschweigende Einigung (konkludente Vereinbarung) über die Tragung dieser Kosten ab dem Zeitpunkt ihrer erstmaligen Entstehung anzunehmen ist (unter Verweis auf BGH, Az. VIII ZR 99/03).
- Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB): Zudem sei der Mieter nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet, diese nach einer Modernisierung neu entstandenen und notwendigen Kosten zu tragen.
Daher war die Umlage der Wartungskosten für die Rauchwarnmelder rechtmäßig.
Begründung zum Winterdienst: Als Teil der Straßenreinigung umlagefähig
Auch die Kosten für den Winterdienst sah das Gericht als umlagefähig an. Zwar war der „Winterdienst“ als solcher nicht ausdrücklich im Mietvertrag genannt. Entscheidend sei jedoch, dass die Parteien die Umlage der Kosten für die Straßenreinigung vereinbart hatten.
Das Gericht argumentierte:
- Winterdienst als Teil der Straßenreinigung: Beim Winterdienst handelt es sich um Kosten der Straßenreinigung, die spezifisch im Winter anfallen (Schnee- und Eisbeseitigung). Sie fallen unter den Oberbegriff der Straßenreinigungskosten.
- Vereinbarung der Straßenreinigungskosten: Da die Umlage der allgemeinen Straßenreinigungskosten im Mietvertrag vereinbart war, sind auch die Kosten für den saisonalen Winterdienst davon umfasst. Eine gesonderte explizite Nennung des Winterdienstes sei nicht erforderlich.
Somit war auch die Umlage der Winterdienstkosten nicht zu beanstanden.
Begründung zur Heizkostenverteilung: Geänderter 70/30-Schlüssel nach Ankündigung und jahrelanger Praxis gültig
Den Einwand des Mieters gegen den geänderten Verteilerschlüssel für die Heizkosten (70/30 statt 50/50) wies das Gericht ebenfalls zurück. Die Umlage nach dem neuen Schlüssel war wirksam.
Die Begründung hierfür:
- Zulässige Änderung nach HeizkostenV: Die Hausverwaltung hatte mit Schreiben vom 22.12.2016 die Änderung des Umlageschlüssels angekündigt. Diese Änderung erfolgte aufgrund von baulichen Maßnahmen und war nach § 6 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 HeizkostenV zulässig. Diese Vorschrift erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen eine Abweichung vom ursprünglich vereinbarten Schlüssel.
- Jahrelange Anwendung des neuen Schlüssels: Seit 2017 wurden die Heizkostenabrechnungen konsequent nach dem neuen 70/30-Maßstab erstellt und dem Mieter zugestellt.
- Konkludente Vereinbarung: Dadurch, dass der Mieter den Abrechnungen nach dem geänderten Schlüssel über mehrere Jahre hinweg nicht widersprochen hat, ist nach Ansicht des Gerichts zumindest von einer stillschweigenden (konkludenten) Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter über die Anwendung des neuen Verteilerschlüssels auszugehen. Die ursprüngliche 50/50-Regelung im Mietvertrag war somit wirksam durch die neue Regelung ersetzt worden.
Daher war auch die Abrechnung der Heizkosten mit dem 70/30-Schlüssel korrekt.
Teilerledigung der Hauptsache: Zahlungen des Mieters nach Klageerhebung
Das Gericht stellte fest, dass sich der Rechtsstreit in Höhe von 150,00 Euro in der Hauptsache erledigt hat. Dies betrifft den Teil der Forderung, den der Mieter erst nach Zustellung des Mahnbescheids (also nach Beginn des Gerichtsverfahrens) bezahlt hatte.
Die juristische Begründung hierfür ist:
- Ein erledigendes Ereignis liegt vor, wenn die Klage ursprünglich zulässig und begründet war, aber durch ein Ereignis nach Klageerhebung (hier: die Zahlung durch den Mieter) unbegründet oder unzulässig wird.
- Der Vermieter hatte ursprünglich zu Recht einen höheren Betrag gefordert (mindestens die 297,15 Euro, die vor den letzten Zahlungen offen waren).
- Durch die Zahlung von 150,00 Euro durch den Mieter nachdem der Vermieter bereits Klage bzw. Mahnbescheid eingereicht hatte, wurde die Klage in dieser Höhe unbegründet.
- Der Vermieter hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Erledigung (sog. Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO), da er nur so erreichen kann, dass der Mieter auch für diesen Teil der Forderung die Kosten des Rechtsstreits trägt (siehe Kostenentscheidung).
Kostenentscheidung und Vollstreckbarkeit: Mieter trägt die Prozesskosten
Die Kosten des gesamten Rechtsstreits wurden dem Mieter auferlegt (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die Begründung: Der Mieter ist im Ergebnis unterlegen. Zwar hat er einen Teilbetrag (150 Euro) nach Klageerhebung gezahlt, was zur Teilerledigung führte. Diese Zahlung erfolgte jedoch erst, nachdem der Vermieter gezwungen war, gerichtliche Schritte einzuleiten. Da die Klage ursprünglich in vollem Umfang (bezogen auf den zu diesem Zeitpunkt offenen Betrag) begründet war, muss der Mieter die durch die Klage entstandenen Kosten tragen. Hätte er rechtzeitig und vollständig gezahlt, wäre das Verfahren nicht notwendig gewesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar (§ 708 Nr. 11, 713 ZPO). Das bedeutet, der Vermieter kann die Zahlung der 97,15 Euro und der Kosten sofort vom Mieter verlangen und ggf. zwangsweise durchsetzen, auch wenn der Mieter noch Rechtsmittel einlegen könnte.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil zeigt, dass Vermieter Kosten für Rauchmelder-Wartung und Winterdienst auf Mieter umlegen können, auch wenn diese nicht explizit im Mietvertrag erwähnt sind. Bei nachträglich eingeführten Betriebskosten durch Modernisierung dürfen diese umgelegt werden, da eine konkludente Einigung angenommen wird. Zudem ist eine Änderung des Heizkostenverteilungsschlüssels (von 50:50 auf 70:30) nach baulichen Maßnahmen zulässig, wenn dies ordnungsgemäß mitgeteilt wurde und anschließend in mehreren Abrechnungen so praktiziert wurde.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche Nebenkosten dürfen Vermieter überhaupt auf Mieter umlegen?
Nicht alle Kosten, die einem Vermieter im Zusammenhang mit einer Immobilie entstehen, können einfach auf die Mieter umgelegt werden. Grundsätzlich gilt: Nur sogenannte Betriebskosten dürfen als Nebenkosten auf Sie als Mieterin oder Mieter abgewälzt werden, und auch nur dann, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde.
Was genau sind Betriebskosten?
Betriebskosten sind Kosten, die dem Vermieter durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Es handelt sich also um regelmäßig wiederkehrende Kosten. Einmalige Kosten, wie zum Beispiel für größere Reparaturen (Austausch der Heizung, neue Fenster), gehören nicht dazu und können nicht auf die Mieter umgelegt werden. Auch die Kosten für die Verwaltung der Immobilie durch den Vermieter selbst oder eine Hausverwaltung sind in der Regel keine umlagefähigen Betriebskosten.
Der gesetzliche Katalog: Betriebskostenverordnung (BetrKV)
Welche Kostenarten genau als Betriebskosten gelten und somit potenziell auf Mieter umgelegt werden können, ist gesetzlich festgelegt. Die Betriebskostenverordnung (BetrKV), insbesondere deren § 2, enthält einen Katalog der umlagefähigen Kostenarten. Nur die Kosten, die in diesem Katalog genannt sind, dürfen grundsätzlich über die Nebenkostenabrechnung auf die Mieter verteilt werden.
Zu den typischen umlagefähigen Betriebskosten laut diesem Katalog gehören zum Beispiel:
- Laufende öffentliche Lasten des Grundstücks (z.B. Grundsteuer)
- Kosten der Wasserversorgung und Entwässerung
- Kosten für Heizung und Warmwasser
- Kosten für den Betrieb eines Aufzugs
- Straßenreinigung und Müllbeseitigung
- Gebäudereinigung und
Was passiert, wenn neue Nebenkosten entstehen, die im Mietvertrag nicht genannt sind?
Ob Ihr Vermieter neu entstandene Nebenkosten, die ursprünglich nicht im Mietvertrag standen, auf Sie umlegen darf, hängt entscheidend von den Vereinbarungen in Ihrem Mietvertrag ab.
Grundsätzlich gilt im Mietrecht: Mieter müssen nur die Betriebskosten zahlen, die ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart wurden. Das besagt § 556 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Fehlt eine Vereinbarung, trägt der Vermieter die Betriebskosten.
Was steht im Mietvertrag?
Es gibt zwei gängige Wege, wie Betriebskosten im Mietvertrag vereinbart werden:
- Einzelne Auflistung: Der Vertrag zählt alle Kostenarten konkret auf, die Sie als Mieter tragen sollen (z.B. „Grundsteuer“, „Wasserversorgung“, „Aufzug“).
- Verweis auf das Gesetz: Der Vertrag verweist allgemein auf die Betriebskostenverordnung (BetrKV), meist auf § 2 BetrKV. Diese Verordnung listet alle Kostenarten auf, die grundsätzlich als Betriebskosten auf Mieter umgelegt werden können.
Wenn nun eine neue Kostenart entsteht, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht existierte oder anfiel – wie zum Beispiel die Kosten für die Wartung von später installierten Rauchwarnmeldern –, ist die Sache komplizierter.
- Waren die Kosten weder einzeln genannt noch durch den Verweis auf die BetrKV erfasst (falls diese Kostenart zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht in der BetrKV enthalten war oder nicht anfiel), kann der Vermieter sie normalerweise nicht einfach so umlegen.
Die Bedeutung einer „Öffnungsklausel“
Eine Ausnahme besteht, wenn Ihr Mietvertrag eine sogenannte „Öffnungsklausel“ oder „Mehrbelastungsklausel“ enthält.
- Eine solche Klausel erlaubt es dem Vermieter, auch zukünftig neu entstehende oder neu gesetzlich eingeführte Betriebskosten (im Sinne der Betriebskostenverordnung) auf die Mieter umzulegen, auch wenn diese bei Vertragsschluss noch nicht bekannt waren oder anfielen.
- Wichtig ist: Eine solche Klausel muss klar und verständlich formuliert sein, um wirksam zu sein. Allgemeine oder überraschende Klauseln sind oft unwirksam.
Ohne eine solche wirksame Öffnungsklausel im Mietvertrag ist die Umlage von neuen, nicht ursprünglich vereinbarten Betriebskostenarten – wie eben der Wartung von Rauchwarnmeldern, wenn diese nicht von Anfang an vereinbart war – in der Regel nicht möglich. Der Vermieter müsste diese Kosten dann selbst tragen.
Für Sie bedeutet das: Entscheidend ist immer ein genauer Blick in Ihren individuellen Mietvertrag. Nur die dort getroffenen Vereinbarungen bestimmen, ob neu hinzugekommene Betriebskosten von Ihnen zu tragen sind oder nicht.
Wie muss ein Mietvertrag formuliert sein, damit Nebenkosten rechtssicher auf Mieter umgelegt werden können?
Damit Sie als Mieter Nebenkosten zusätzlich zur Grundmiete zahlen müssen, bedarf es einer klaren und verständlichen Vereinbarung im Mietvertrag. Ohne eine solche Regelung sind die Betriebskosten grundsätzlich in der Miete enthalten (Inklusivmiete), mit Ausnahme der Heiz- und Warmwasserkosten, die meist verbrauchsabhängig abgerechnet werden müssen.
Für eine wirksame Umlage der Nebenkosten gibt es im Wesentlichen zwei Möglichkeiten:
- Einzelne Auflistung: Der Mietvertrag zählt alle spezifischen Nebenkostenarten, die Sie tragen sollen, einzeln auf (z.B. Grundsteuer, Wasserversorgung, Aufzug, Hausreinigung etc.).
- Verweis auf die Betriebskostenverordnung: Der Mietvertrag legt fest, dass Sie als Mieter die „Betriebskosten“ tragen und verweist pauschal auf § 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV). In dieser Verordnung sind die Kostenarten aufgelistet, die generell als Betriebskosten auf Mieter umgelegt werden dürfen. Dieser Verweis ist rechtlich anerkannt und ausreichend.
Worauf Sie bei der Formulierung achten sollten
Entscheidend ist die Eindeutigkeit. Es muss für Sie als Mieter klar erkennbar sein, welche Kosten genau auf Sie zukommen können. Allgemeine Formulierungen wie „Der Mieter trägt alle Nebenkosten“ ohne weitere Spezifizierung oder Verweis auf die BetrKV sind oft nicht ausreichend und können unwirksam sein.
Die Betriebskostenverordnung (§ 2 BetrKV) listet die typischen umlagefähigen Kosten auf, wie zum Beispiel:
- Grundsteuer
- Wasserversorgung und Entwässerung
- Heizkosten und Warmwasserkosten
- Aufzugskosten
- Straßenreinigung und Müllabfuhr
- Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung
- Gartenpflege
- Beleuchtung (z.B. Treppenhaus)
- Schornsteinreinigung
- Sach- und Haftpflichtversicherungen
- Hauswartkosten
- Gemeinschaftsantenne/Kabelanschluss (unter bestimmten Voraussetzungen)
Was passiert bei unklaren Regelungen?
Unklare oder widersprüchliche Klauseln im Mietvertrag gehen im Zweifel zu Lasten des Vermieters. Das bedeutet: Ist nicht eindeutig geregelt, welche Nebenkosten Sie zahlen sollen, kann es sein, dass Sie diese Kosten nicht übernehmen müssen. Dies folgt aus dem Grundsatz, dass Vertragsklauseln für den Vertragspartner (hier den Mieter) transparent und verständlich sein müssen.
Ein Beispiel: Enthält der Vertrag sowohl eine pauschale Formulierung als auch eine unvollständige Einzelliste, kann dies zu Unklarheiten führen, die gerichtlich zugunsten des Mieters ausgelegt werden könnten.
Besonderheit: „Sonstige Betriebskosten“
Sollen neben den in § 2 Nr. 1-16 BetrKV genannten Kosten auch „sonstige Betriebskosten“ (§ 2 Nr. 17 BetrKV) umgelegt werden, reicht ein allgemeiner Verweis auf die BetrKV nicht aus. Diese sonstigen Kosten (z.B. Wartung von Rauchmeldern, Dachrinnenreinigung) müssen im Mietvertrag immer konkret benannt werden, damit die Umlage wirksam ist.
Was kann ich tun, wenn ich Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Nebenkostenabrechnung habe?
Wenn Sie eine Nebenkostenabrechnung erhalten und Zweifel an deren Richtigkeit haben, müssen Sie diese nicht einfach akzeptieren. Das Gesetz gibt Ihnen bestimmte Rechte, um die Abrechnung zu überprüfen.
Ihr Recht zum Widerspruch und die Frist
Sie haben das Recht, Einwände gegen die Nebenkostenabrechnung zu erheben, wenn Sie Fehler vermuten oder Posten unklar sind.
Für diese Einwände gibt es eine Frist von zwölf Monaten. Diese Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem Sie die Abrechnung erhalten haben. Innerhalb dieses Zeitraums müssen Sie dem Vermieter Ihre Bedenken schriftlich mitteilen. Nennen Sie dabei möglichst genau die Punkte, die Sie beanstanden. Nach Ablauf dieser Frist können Sie in der Regel keine Einwände mehr geltend machen, es sei denn, Sie trifft kein Verschulden an der Verspätung.
Ihr Recht auf Belegeinsicht
Um die Nebenkostenabrechnung überprüfen zu können, haben Sie als Mieter das Recht, die Originalbelege einzusehen, auf denen die Abrechnung basiert. Dies ist in § 556 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) festgelegt.
- Was bedeutet das praktisch? Sie können von Ihrem Vermieter verlangen, Ihnen die Rechnungen, Verträge und Zahlungsnachweise zu zeigen, die den Kosten zugrunde liegen (z.B. Rechnungen für Heizöl, Wasser, Hausmeister, Versicherungen etc.).
- Wo findet die Einsicht statt? Die Belegeinsicht findet in der Regel in den Räumen des Vermieters oder der Hausverwaltung statt. Sie müssen hierfür einen Termin vereinbaren.
- Kopien: Ein Anspruch auf Zusendung von Kopien besteht meist nur in Ausnahmefällen (z.B. große Entfernung). Oftmals ist es aber möglich, Kopien gegen Erstattung der Kopierkosten zu erhalten.
Was können Sie bei der Belegeinsicht prüfen?
Bei der Einsicht in die Belege können Sie zum Beispiel kontrollieren:
- Ob alle in der Abrechnung aufgeführten Kostenarten tatsächlich im Mietvertrag vereinbart wurden und umlagefähig sind.
- Ob der richtige Verteilerschlüssel (z.B. Wohnfläche, Personenzahl, Verbrauch) angewendet wurde.
- Ob die Berechnungen korrekt sind (Rechenfehler).
- Ob die Zeiträume der Rechnungen mit dem Abrechnungszeitraum übereinstimmen.
- Ob Kosten enthalten sind, die nicht umlagefähig sind (z.B. Reparaturkosten, Verwaltungskosten – sofern nicht anders vereinbart).
Wenn Sie nach der Prüfung der Belege weiterhin der Meinung sind, dass die Abrechnung Fehler enthält, können Sie Ihre Einwände gegenüber dem Vermieter konkret begründen. Bei formellen Fehlern (z.B. fehlende Angaben, Unverständlichkeit) oder begründeten inhaltlichen Einwänden kann eine geforderte Nachzahlung unter Umständen vorerst nicht fällig sein, bis eine korrekte Abrechnung vorliegt.
Welche Rolle spielt die Betriebskostenverordnung (BetrKV) bei der Umlage von Nebenkosten?
Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) spielt eine zentrale Rolle bei der Umlage von Nebenkosten im Mietverhältnis. Sie legt fest, welche Arten von Kosten überhaupt als Betriebskosten gelten und somit vom Vermieter auf die Mieter umgelegt werden dürfen – vorausgesetzt, die Umlage dieser Kosten wurde im Mietvertrag wirksam vereinbart.
Was steht in der Betriebskostenverordnung?
Stellen Sie sich die Betriebskostenverordnung, insbesondere ihren § 2, wie einen offiziellen Katalog vor. In diesem Katalog sind die verschiedenen Arten von Kosten aufgelistet, die als „Betriebskosten“ im Sinne des Gesetzes gelten. Dazu gehören zum Beispiel:
- Laufende öffentliche Lasten des Grundstücks (z.B. Grundsteuer)
- Kosten der Wasserversorgung und Entwässerung
- Kosten für Heizung und Warmwasser
- Kosten für den Aufzug
- Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung
- Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung
- Kosten der Gartenpflege
- Kosten der Beleuchtung (z.B. Treppenhaus)
- Kosten der Schornsteinreinigung
- Kosten für Versicherungen (z.B. Gebäudeversicherung, Haftpflichtversicherung)
- Kosten für den Hauswart
- Kosten für Gemeinschaftsantenne oder Kabelanschluss
- Kosten für Gemeinschaftswaschküche
- Sonstige Betriebskosten (dazu gleich mehr)
Wichtig ist: Es handelt sich hierbei um laufend entstehende Kosten, die durch den Gebrauch des Gebäudes und Grundstücks anfallen. Einmalige Reparaturkosten oder Verwaltungskosten des Vermieters gehören nicht dazu und dürfen daher grundsätzlich nicht als Betriebskosten umgelegt werden.
Welche Kosten dürfen umgelegt werden?
Die Grundregel lautet: Nur die im Mietvertrag vereinbarten Betriebskostenarten dürfen auf Sie als Mieter umgelegt werden. Die Betriebskostenverordnung liefert dabei die Definition, was überhaupt als Betriebskosten gilt.
- Vereinbarung im Mietvertrag: Meistens verweist der Mietvertrag pauschal auf die Betriebskostenverordnung oder listet die umlagefähigen Kostenarten einzeln auf. Beides ist zulässig. Ohne eine solche Vereinbarung im Mietvertrag müssen Sie als Mieter in der Regel nur die Heiz- und Warmwasserkosten zahlen, falls diese verbrauchsabhängig abgerechnet werden.
- Kosten außerhalb der BetrKV: Kosten, die nicht im Katalog der Betriebskostenverordnung aufgeführt sind (z.B. Reparaturkosten, Verwaltungskosten), dürfen grundsätzlich nicht auf die Mieter umgelegt werden.
- Ausnahme „Sonstige Betriebskosten“: Die BetrKV enthält unter § 2 Nr. 17 den Punkt „sonstige Betriebskosten“. Hierunter können theoretisch auch andere laufende Kosten fallen, die nicht explizit in den Nummern 1-16 genannt sind. Allerdings gilt hier eine wichtige Einschränkung: Solche „sonstigen Betriebskosten“ dürfen nur dann umgelegt werden, wenn sie im Mietvertrag ganz konkret benannt sind. Eine allgemeine Formulierung wie „Sonstige Betriebskosten werden umgelegt“ reicht nicht aus.
Wie hilft Ihnen die BetrKV bei der Prüfung Ihrer Nebenkostenabrechnung?
Die Betriebskostenverordnung ist ein nützliches Werkzeug, um Ihre jährliche Nebenkostenabrechnung besser zu verstehen und auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen:
- Abgleich der Kostenarten: Sie können die in Ihrer Abrechnung aufgelisteten Posten mit dem Katalog in § 2 der BetrKV vergleichen. So sehen Sie, ob es sich bei den abgerechneten Punkten grundsätzlich um umlagefähige Betriebskosten handelt.
- Prüfung auf Zulässigkeit: Finden Sie eine Kostenart in Ihrer Abrechnung, die weder in der BetrKV genannt ist noch als „sonstige Betriebskosten“ konkret in Ihrem Mietvertrag vereinbart wurde? Dann ist diese Position möglicherweise nicht umlagefähig.
- Grundlage für Nachfragen: Wenn Sie Unklarheiten bei bestimmten Posten haben, bietet die BetrKV eine Grundlage, um die Zusammensetzung der Kosten besser nachzuvollziehen.
Kenntnis über die Betriebskostenverordnung hilft Ihnen also dabei, die Grundlagen der Nebenkostenumlage zu verstehen und die Posten in Ihrer Abrechnung einzuordnen.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – Fragen Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Umlagefähigkeit
Umlagefähigkeit bedeutet, dass ein Vermieter bestimmte Betriebskosten (oft Nebenkosten genannt) auf den Mieter abwälzen, also von ihm zurückfordern darf. Dies ist nur möglich, wenn es im Mietvertrag vereinbart ist oder sich aus dem Gesetz ergibt (z. B. § 556 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB in Verbindung mit der Betriebskostenverordnung – BetrKV). Im vorliegenden Fall stritten Mieter und Vermieter darüber, ob die Kosten für Rauchmelderwartung und Winterdienst umlagefähig waren, obwohl sie nicht explizit im ursprünglichen Vertrag standen. Das Gericht bejahte dies, weil solche Kosten unter Umständen auch ohne ausdrückliche Nennung als vereinbart gelten können, insbesondere wenn sie gesetzlich vorgeschrieben sind oder nachträglich durch Modernisierung entstehen.
Beispiel: Wenn im Mietvertrag vereinbart ist, dass der Mieter die „Betriebskosten gemäß § 2 BetrKV“ trägt, sind die dort aufgelisteten Kosten (wie Grundsteuer, Wasser, Müllabfuhr) umlagefähig. Steht nichts dazu im Vertrag, muss der Vermieter sie grundsätzlich selbst tragen.
Verteilerschlüssel (Umlageschlüssel)
Der Verteilerschlüssel legt fest, nach welchem Maßstab die gesamten Betriebskosten eines Hauses auf die einzelnen Mieter verteilt werden. Übliche Schlüssel sind die Wohnfläche, die Personenzahl oder der tatsächliche Verbrauch (z. B. bei Wasser oder Heizung). Bei Heizkosten schreibt die Heizkostenverordnung (HeizkostenV) zwingend vor, dass ein erheblicher Teil nach Verbrauch abgerechnet werden muss (§ 6 HeizkostenV). Im Fall änderte der Vermieter den Schlüssel für Heizkosten von 50 % Fläche / 50 % Verbrauch auf 30 % Fläche / 70 % Verbrauch, was nach § 6 Abs. 4 HeizkostenV unter bestimmten Voraussetzungen (hier: bauliche Maßnahmen) zulässig ist.
Beispiel: Fallen für ein Haus mit vier gleich großen Wohnungen insgesamt 1000 Euro Müllgebühren an, könnten diese nach dem Verteilerschlüssel „Wohnfläche“ verteilt werden, sodass jede Partei 250 Euro zahlt. Werden die Heizkosten zu 70 % nach Verbrauch und 30 % nach Fläche verteilt, zahlt jemand mit höherem Verbrauch mehr als sein Nachbar bei gleicher Wohnungsgröße.
Rechtshängigkeit
Rechtshängigkeit beschreibt den Zustand, dass eine Klage bei Gericht offiziell anhängig ist und dem Beklagten zugestellt wurde (§ 261, § 253 Zivilprozessordnung – ZPO). Ab diesem Zeitpunkt können bestimmte prozessuale Wirkungen eintreten. Im Text wurde die Rechtshängigkeit relevant, weil der Mieter einen Teil der Forderung erst nach Zustellung des Mahnbescheids (der zur Rechtshängigkeit führt, wenn das Verfahren nach Widerspruch an das Streitgericht abgegeben wird) zahlte. Dies führte dazu, dass der Vermieter für diesen Teilbetrag die Erledigung der Hauptsache beantragen musste.
Beispiel: Vermieter V verklagt Mieter M auf Zahlung von 500 Euro. Sobald der Gerichtsvollzieher M die Klageschrift offiziell übergibt (Zustellung), ist die Klage rechtshängig. Zahlt M danach 200 Euro, ändert das nichts daran, dass die Klage ursprünglich über 500 Euro zulässig und vielleicht auch begründet war.
Feststellung der Erledigung in der Hauptsache
Dies ist ein Antrag im Gerichtsverfahren, wenn der ursprüngliche Grund für die Klage nach deren Rechtshängigkeit weggefallen ist (z. B. weil der Beklagte die geforderte Summe doch noch bezahlt hat). Das Gericht prüft dann nicht mehr, ob der Beklagte aktuell noch zur Leistung verpflichtet ist, sondern ob die Klage ursprünglich zulässig und begründet war und erst durch das Ereignis nach Rechtshängigkeit (z. B. die Zahlung) gegenstandslos wurde. Das Ergebnis ist wichtig für die Kostenentscheidung: Wer die Kosten des Rechtsstreits tragen muss, hängt davon ab, wer ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich gewonnen hätte (§ 91a ZPO analog oder bei übereinstimmender Erklärung § 91a ZPO direkt). Im Fall beantragte der Vermieter dies für die 150 Euro, die der Mieter erst nach Beginn des Verfahrens zahlte.
Beispiel: Kläger A verklagt Beklagten B auf 1000 Euro. Nachdem die Klage zugestellt wurde (Rechtshängigkeit), zahlt B die 1000 Euro. A erklärt den Rechtsstreit daraufhin für erledigt. Das Gericht muss nun entscheiden, ob A die Klage ursprünglich zu Recht eingereicht hat. Wenn ja, muss B die Kosten des Verfahrens tragen, obwohl er jetzt nichts mehr zahlen muss.
gerichtliches Mahnverfahren
Das gerichtliche Mahnverfahren (§§ 688 ff. ZPO) ist ein vereinfachtes, schriftliches Gerichtsverfahren, um Geldforderungen schnell und kostengünstig durchzusetzen, ohne sofort eine Klage einreichen zu müssen. Der Gläubiger beantragt beim zuständigen Mahngericht einen Mahnbescheid. Legt der Schuldner dagegen keinen Widerspruch ein, kann der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid beantragen, der wie ein Urteil wirkt und die Zwangsvollstreckung ermöglicht. Legt der Schuldner Widerspruch ein (wie hier vermutlich geschehen, da es zur Klage kam), wird das Verfahren auf Antrag an das zuständige Prozessgericht abgegeben und wie eine normale Klage weitergeführt.
Beispiel: Handwerker H hat eine Rechnung über 500 Euro an Kunde K geschickt, der nicht zahlt. H beantragt online einen Mahnbescheid. K erhält den Mahnbescheid per Post. Reagiert K nicht fristgerecht, kann H den Vollstreckungsbescheid beantragen und dann den Gerichtsvollzieher beauftragen. Legt K Widerspruch ein, muss H seine Forderung vor dem normalen Gericht begründen.
Vorläufige Vollstreckbarkeit
Vorläufige Vollstreckbarkeit bedeutet, dass ein Gerichtsurteil sofort vollstreckt werden kann, auch wenn es noch nicht rechtskräftig ist (§§ 708 ff. ZPO). Das heißt, der Gewinner des Prozesses kann seine Ansprüche (z. B. Geldforderungen) durchsetzen, selbst wenn der Verlierer noch Rechtsmittel (z. B. Berufung) einlegen kann oder eingelegt hat. Oft muss der Gläubiger dafür Sicherheit leisten, um den Schuldner abzusichern, falls das Urteil später doch noch aufgehoben wird; in manchen Fällen (wie oft bei geringen Geldbeträgen oder Urteilen nach § 91a ZPO) ist dies aber nicht nötig. Im vorliegenden Fall bedeutet es, dass der Vermieter die Zahlung der 97,15 Euro und der Kosten sofort vom Mieter verlangen und ggf. durch Zwangsvollstreckung durchsetzen kann.
Beispiel: A gewinnt einen Prozess gegen B auf Zahlung von 1000 Euro. Das Urteil ist „vorläufig vollstreckbar“. A kann sofort versuchen, das Geld von B zu bekommen (z. B. durch Kontopfändung), auch wenn B noch einen Monat Zeit hat, Berufung einzulegen.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 535 Abs. 2 BGB: Der Mietvertrag begründet für den Mieter die Pflicht zur Zahlung der vereinbarten Miete. Diese Mietzahlungspflicht umfasst neben der Grundmiete auch die Betriebskosten, sofern dies im Mietvertrag oder gesondert vereinbart ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Dieser Paragraph bildet die Grundlage für den Anspruch des Klägers auf Zahlung der Betriebskostennachforderung, da er die generelle Zahlungspflicht des Mieters für die vereinbarte Miete, einschließlich der Betriebskosten, festlegt.
- § 556 Abs. 1 Satz 1 BGB: Diese Vorschrift definiert, dass Betriebskosten die Kosten sind, die dem Eigentümer durch das Eigentum oder die Nutzung des Gebäudes laufend entstehen. Die Umlage dieser Kosten auf den Mieter muss jedoch im Mietvertrag oder durch eine sonstige Vereinbarung bestimmt sein. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Dieser Paragraph ist relevant, da er die rechtliche Grundlage für die Umlage von Betriebskosten schafft und somit die Berechtigung des Vermieters zur Forderung der streitgegenständlichen Betriebskosten bestimmt.
- § 242 BGB (Grundsatz von Treu und Glauben): Dieser allgemeine Rechtsgrundsatz verpflichtet jede Vertragspartei, ihre Rechte und Pflichten in redlicher Weise auszuüben und die Interessen der anderen Partei angemessen zu berücksichtigen. Er kann in besonderen Fällen ergänzend zu spezifischen Gesetzen angewendet werden, um unbillige Ergebnisse zu vermeiden. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht argumentiert hier mit Treu und Glauben, um die Umlage der Wartungskosten für Rauchwarnmelder zu rechtfertigen, obwohl diese nicht explizit im Mietvertrag als umlagefähig vereinbart wurden, da sie als Folge einer Modernisierung entstanden sind.
- § 6 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 HeizkostenV: Diese Bestimmung erlaubt es dem Gebäudeeigentümer, den Umlageschlüssel für Heizkosten anzupassen, wenn bauliche Maßnahmen zur Energieeinsparung durchgeführt wurden und dies zu einer wesentlichen Veränderung des Verbrauchsverhaltens führt. Die Änderung muss den veränderten Gegebenheiten Rechnung tragen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Dieser Paragraph legitimiert die Änderung des Umlageschlüssels für die Heizkosten von 50:50 auf 70:30 (Verbrauch zu Fläche) durch die Hausverwaltung, da bauliche Maßnahmen erfolgt sind und die Abrechnung ab 2017 entsprechend angepasst wurde.
- § 286 Abs. 1 BGB: Verzug tritt ein, wenn der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nach Fälligkeit nicht leistet. Die Mahnung ist nicht erforderlich, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist oder andere im Gesetz genannte Ausnahmen vorliegen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Dieser Paragraph ist die Grundlage für den Anspruch auf Verzugszinsen, da der Beklagte nach Fälligkeit der Betriebskostennachzahlung und Mahnung durch den Kläger nicht fristgerecht geleistet hat und somit in Verzug geraten ist.
- § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO: Diese Vorschrift regelt die Kostenverteilung in Zivilprozessen. Grundsätzlich trägt die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Gerichts- und Anwaltskosten der Gegenseite. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Da der Beklagte im Wesentlichen unterlegen ist, trägt er gemäß dieser Vorschrift die Kosten des Rechtsstreits, was im Urteil auch so entschieden wurde.
Hinweise und Tipps
Praxistipps für Mieter zur Nebenkostenabrechnung
Die jährliche Nebenkostenabrechnung kann für Überraschungen sorgen, besonders wenn neue oder unerwartete Posten auftauchen. Wie der Fall zeigt, können auch Kosten für z.B. Rauchmelderwartung oder Winterdienst umlagefähig sein, selbst wenn sie nicht explizit im Mietvertrag genannt sind. Eine genaue Prüfung ist daher wichtig.
Hinweis: Diese Praxistipps stellen keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzen keine individuelle Prüfung durch eine qualifizierte Kanzlei. Jeder Einzelfall kann Besonderheiten aufweisen, die eine abweichende Einschätzung erfordern.
Tipp 1: Prüfen Sie die Umlagefähigkeit – auch bei neuen Kostenarten
Entscheidend ist oft nicht, ob jede einzelne Kostenart im Mietvertrag aufgelistet ist. Wenn Ihr Mietvertrag generell vorsieht, dass Sie die Betriebskosten gemäß der Betriebskostenverordnung (BetrKV) tragen, können auch später neu eingeführte oder nicht explizit genannte, aber gesetzlich umlagefähige Kosten (wie z.B. Rauchmelderwartung) auf Sie umgelegt werden. Prüfen Sie, ob die Kostenart grundsätzlich umlagefähig ist.
⚠️ ACHTUNG: Die bloße Auflistung im Mietvertrag ist nicht entscheidend, wenn eine generelle Umlage der Betriebskosten vereinbart ist. Entscheidend ist, ob es sich um umlagefähige Betriebskosten nach Gesetz und Verordnung handelt.
Tipp 2: Achten Sie auf formelle Korrektheit der Abrechnung
Bevor Sie in die inhaltliche Prüfung einsteigen: Ist die Abrechnung formell korrekt? Sie muss den Abrechnungszeitraum, die Gesamtkosten, den Verteilerschlüssel, Ihren Anteil und die bereits geleisteten Vorauszahlungen klar und nachvollziehbar ausweisen. Im vorliegenden Fall war die formelle Korrektheit eine Voraussetzung für den Erfolg der Klage des Vermieters. Eine formell fehlerhafte Abrechnung müssen Sie unter Umständen (vorerst) nicht bezahlen.
Tipp 3: Teilzahlungen schützen nicht vor Restforderungen
Wenn Sie nur einen Teil einer Nachforderung aus der Nebenkostenabrechnung zahlen, weil Sie den Rest für unberechtigt halten, kann der Vermieter den strittigen Restbetrag einklagen. Stellt sich heraus, dass die Forderung doch berechtigt war (wie im Beispielfall), müssen Sie nicht nur den Restbetrag, sondern oft auch Zinsen und die Verfahrenskosten tragen. Zahlen Sie strittige Beträge ggf. nur unter Vorbehalt.
Beispiel: Die Abrechnung weist eine Nachzahlung von 550 € aus. Sie halten 150 € für falsch und zahlen nur 400 €. Stellt das Gericht fest, dass die vollen 550 € korrekt waren, müssen Sie die restlichen 150 € plus Zinsen zahlen und tragen wahrscheinlich die Prozesskosten.
Tipp 4: Nebenkostenabrechnung fristgerecht und sorgfältig prüfen
Sie haben nach Erhalt der Nebenkostenabrechnung in der Regel 12 Monate Zeit, diese zu prüfen und Einwendungen zu erheben. Prüfen Sie nicht nur die einzelnen Posten auf Umlagefähigkeit, sondern auch die Rechenwege, die Anwendung des Verteilerschlüssels und die Plausibilität der Kostenhöhe (z.B. durch Vergleich mit Vorjahren).
⚠️ ACHTUNG: Versäumen Sie die 12-monatige Einwendungsfrist, können Sie inhaltliche Fehler in der Regel nicht mehr beanstanden, selbst wenn sie offensichtlich sind!
Weitere Fallstricke oder Besonderheiten?
Auch wenn eine Kostenart grundsätzlich umlagefähig ist, muss der Vermieter das Wirtschaftlichkeitsgebot beachten. Überhöhte Kosten müssen Sie unter Umständen nicht tragen. Die Beweislast für die Unwirtschaftlichkeit liegt aber meist beim Mieter. Die formelle Korrektheit der Abrechnung ist oft der erste Prüfungspunkt bei Gericht – ist diese nicht gegeben, wird die inhaltliche Richtigkeit oft gar nicht mehr geprüft.
✅ Checkliste: Nebenkostenabrechnung prüfen
- Ist die Abrechnung formell korrekt (Absender, Empfänger, Zeitraum, Gesamtkosten, Verteilerschlüssel, Ihr Anteil, Abzug Vorauszahlungen)?
- Sind alle aufgeführten Kostenarten laut Mietvertrag und Gesetz (§ 556 BGB, BetrKV) umlagefähig?
- Wurde der korrekte Verteilerschlüssel angewendet und richtig gerechnet?
- Sind die Kosten plausibel und wirtschaftlich (Vergleich Vorjahr/ortsübliche Kosten)?
- Haben Sie die 12-monatige Frist für Einwendungen nach Erhalt der Abrechnung beachtet?
Das vorliegende Urteil
AG Schöneberg – Az.: 4 C 5067/24 – Urteil vom 05.02.2025
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