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Betriebskosten – Zusammenfassung Hausmeister und Gartenpflege unzulässig

Mieter in Hamburg erstritten vor Gericht eine Rückerstattung von knapp 300 Euro, weil ihre Vermieterin die Kosten für Hausmeister und Gartenpflege in der Betriebskostenabrechnung zusammengefasst hatte. Das Amtsgericht Hamburg stellte klar, dass diese Kostenpositionen stets getrennt aufgeführt werden müssen, selbst wenn der Hausmeister die Gartenpflege übernimmt. Die Entscheidung des Gerichts ist richtungsweisend für Mieter und Vermieter bundesweit.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Hamburg
  • Datum: 12.08.2024
  • Aktenzeichen: 49 C 535/23
  • Verfahrensart: Zivilrechtsstreit über Betriebskostenabrechnung
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, Betriebskostenrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Mietpartei, die vom Vermieter eine ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung einfordert. Die Kläger argumentieren, dass die Abrechnung der Beklagten bezüglich der Kosten für Hausmeister und Gartenpflege nicht formell gültig ist.
  • Beklagte: Vermieter, der die Betriebskosten an die Kläger weitergeben möchte. Die Beklagte hat die Positionen „Hausmeister“ und „Gartenpflege“ in der Abrechnung zusammengefasst, was von den Klägern angefochten wird.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Kläger fordern die Rückerstattung überzahlter Betriebskosten, da die Beklagte versäumt hat, ordnungsgemäß über die Betriebskosten abzurechnen, insbesondere über die Posten „Hausmeister“ und „Gartenpflege“, welche nicht korrekt aufgeschlüsselt wurden.
  • Kern des Rechtsstreits: Ist die Zusammenfassung verschiedener Betriebskostenpositionen durch die Vermieterin rechtens oder muss eine detaillierte Aufschlüsselung erfolgen, um die formelle Wirksamkeit der Abrechnung zu gewährleisten?

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Beklagte muss an die Kläger 299,31 Euro plus Zinsen zahlen und trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  • Begründung: Die Betriebskostenabrechnung ist formell unwirksam, da die Kostenpositionen nicht gemäß der Betriebskostenverordnung und den mietvertraglichen Vereinbarungen differenziert wurden. Besonders die Position für „Hausmeister“ und „Gartenpflege“ wurde nicht korrekt aufgeschlüsselt.
  • Folgen: Die Beklagte muss die geforderte Summe zahlen und ihre Abrechnungspraxis anpassen. Die Berufung wurde nicht zugelassen, da das Urteil mit der bestehenden Rechtsprechung übereinstimmt.

Gerichtsurteil klärt: Wann sind Betriebskosten wirklich umlagefähig?

Betriebskosten spielen eine zentrale Rolle im Mietrecht und umfassen verschiedene Kostenarten, die Vermieter auf Mieter umlegen können. Dazu zählen vor allem die Instandhaltungskosten, aber auch Dienstleistungen im Haus wie Hausmeisterdienste und Gartenpflege. Die Betriebskostenverordnung gibt hierbei die Rahmenbedingungen vor, unter welchen Umständen bestimmte Nebenkosten, wie die Pflegekosten für den Garten oder für die regelmäßige Pflege des Grundstücks, auf die Mieter umgelegt werden dürfen.

Ein kürzlich ergangenes Gerichtsurteil sorgt jedoch für Aufsehen, da es klarstellt, dass nicht alle Leistungen in diesem Bereich umlagefähig sind. Im Folgenden wird dieser konkrete Fall näher untersucht, um die Auswirkungen auf die Nebenkostenabrechnung und die Rechte der Mieter zu verdeutlichen.

Der Fall vor Gericht


Klage gegen vermischte Betriebskostenabrechnung erfolgreich

Betriebskostenabrechnung zeigt zusammengefasste Hausmeister- und Gartenpflegekosten
(Symbolfoto: recraft gen.)

Die Mieter eines Hamburger Wohnhauses haben erfolgreich gegen ihre Betriebskostenabrechnung geklagt. Das Amtsgericht Hamburg gab ihrer Klage statt und verurteilte die beklagte Vermieterin zur Zahlung von 299,31 Euro nebst Zinsen. Die Vermieterin hatte in ihrer Abrechnung die Positionen „Gartenpflege“ und „Hausmeister“ unzulässigerweise zusammengefasst.

Strikte Trennung von Betriebskostenpositionen gefordert

Das Gericht stellte klar, dass eine Zusammenfassung verschiedener Kostenpositionen nur in Ausnahmefällen zulässig ist. Dies gelte ausschließlich dann, wenn die Betriebskosten nach ihrem Entstehungsgrund gleichartig sind – wie etwa bei „Wasser“ und „Abwasser“ in einigen Bundesländern. Die Abrechnung müsse sich grundsätzlich an den Kostenarten orientieren, wie sie im Mietvertrag vereinbart wurden. Nur so könnten Mieter verlässlich und einfach erkennen, ob ausschließlich die vereinbarten Kosten abgerechnet werden.

Hausmeister- und Gartenpflegekosten erfordern separate Abrechnung

Das Gericht betonte, dass selbst wenn ein Hausmeister Gartenpflegearbeiten übernimmt, dies nicht automatisch eine Zusammenfassung der Kostenpositionen rechtfertigt. Während die Arbeitsleistung des Hausmeisters unter dessen Kosten fallen könne, müssten andere Gartenpflegekosten – wie die Erneuerung von Gehölzen oder Sanderneuerung – separat als Kosten der Gartenpflege abgerechnet werden. Dies gelte besonders für qualifiziertere Tätigkeiten wie das Ausdünnen von Bäumen, für die Hausmeister häufig nicht ausreichend qualifiziert seien.

Formelle Unwirksamkeit der Abrechnung festgestellt

Die formelle Unwirksamkeit der Abrechnung führte zur vollständigen Streichung der zusammengefassten Position. Das Gericht stellte klar, dass es dabei unerheblich sei, ob die Mieter durch eine Belegeinsicht hätten feststellen können, welche Kosten tatsächlich angefallen sind. Die formelle Wirksamkeit der Abrechnung sei eine grundlegende Voraussetzung für die Umlagefähigkeit der Kosten.

Kostenübernahme und Berufungsausschluss

Die beklagte Vermieterin muss die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen. Dies gilt auch für die Kosten im Zusammenhang mit der übereinstimmenden Teilerledigungserklärung bezüglich der Mietkosten für Rauchwarnmelder, da diese nach aktueller Rechtsprechung nicht umlagefähig sind. Das Gericht ließ keine Berufung zu, da die Entscheidung der gefestigten bundesweiten Rechtsprechung entspricht.


Die Schlüsselerkenntnisse


Vermieter müssen in Betriebskostenabrechnungen unterschiedliche Kostenpositionen wie „Hausmeister“ und „Gartenpflege“ strikt getrennt ausweisen – auch wenn der Hausmeister Gartenarbeiten durchführt. Eine Vermischung macht die Abrechnung formell unwirksam und führt dazu, dass die betroffenen Positionen komplett entfallen. Nur bei gleichartigen Betriebskosten wie „Wasser/Abwasser“ ist ausnahmsweise eine Zusammenfassung zulässig. Die Entscheidung stärkt das Recht der Mieter auf transparente, nachvollziehbare Abrechnungen und erleichtert ihnen die Überprüfung, ob nur vertraglich vereinbarte Kosten abgerechnet werden.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Mieter können Sie jetzt Ihre Betriebskostenabrechnung gezielt darauf prüfen, ob verschiedene Kostenpositionen unzulässig zusammengefasst wurden – besonders bei Hausmeister- und Gartenpflegekosten muss eine klare Trennung erfolgen. Stellen Sie fest, dass Ihr Vermieter Kosten vermischt hat, können Sie die komplette Position anfechten und eine Rückzahlung verlangen. Bei der Belegprüfung müssen Sie nicht mehr mühsam verschiedene vermischte Kostenarten auseinanderrechnen, sondern können eine neue, korrekt aufgeschlüsselte Abrechnung einfordern. Die getrennte Ausweisung ermöglicht Ihnen eine einfache Kontrolle, ob nur die im Mietvertrag vereinbarten Kosten auf Sie umgelegt werden.


Benötigen Sie Hilfe?

Wenn Sie Unklarheiten in Ihrer Betriebskostenabrechnung entdecken oder vermischte Kostenpositionen vermuten, unterstützen wir Sie bei der rechtlichen Bewertung Ihrer individuellen Situation. Unsere erfahrenen Experten für Mietrecht prüfen Ihre Abrechnung auf formelle Fehler und beraten Sie zu möglichen Rückforderungsansprüchen. Lassen Sie uns gemeinsam Ihre Betriebskostenabrechnung analysieren – diskret und fundiert. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Betriebskosten müssen in der Abrechnung zwingend getrennt ausgewiesen werden?

Nach der Betriebskostenverordnung müssen alle Kostenpositionen einzeln und transparent aufgeschlüsselt werden. Eine Zusammenfassung verschiedener Kostenpositionen ist grundsätzlich unzulässig, auch wenn sie ähnlich erscheinen mögen.

Zwingend getrennt auszuweisende Positionen

Wasser und Abwasser müssen separat ausgewiesen werden. Eine Zusammenfassung der Kosten für Wasserversorgung und Entwässerung ist nicht zulässig.

Beleuchtung und sonstige Stromkosten sind ebenfalls getrennt aufzuführen, auch wenn beide Positionen Stromkosten betreffen.

Hauswartkosten und Doppelberechnungen

Bei den Hausmeisterkosten gilt eine besondere Regelung: Wenn der Hauswart Tätigkeiten wie Hausreinigung oder Gartenpflege durchführt, dürfen diese Lohnkosten nicht zusätzlich unter der Position „Kosten für den Hauswart“ erscheinen.

Gewerbe- und Wohnraumtrennung

In Gebäuden mit Gewerbe- und Wohneinheiten ist eine strikte Trennung der Betriebskosten vorzunehmen. Der auf Gewerberäume entfallende Kostenanteil muss gesondert ausgewiesen werden, insbesondere wenn das Gewerbe höhere Kosten verursacht als ein durchschnittlicher Haushalt.

Wirtschaftseinheiten

Bei der Abrechnung nach Wirtschaftseinheiten muss der Vermieter die Kosten für jedes einzelne Haus grundsätzlich getrennt ermitteln. Eine Zusammenfassung mehrerer Gebäude ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, etwa wenn die Gebäude einheitlich verwaltet werden und keine wesentlichen Unterschiede im Wohnwert bestehen.


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Welche rechtlichen Folgen hat eine unzulässige Zusammenfassung von Betriebskosten?

Eine unzulässige Zusammenfassung von Betriebskosten führt zur formellen Unwirksamkeit der betroffenen Kostenpositionen in der Betriebskostenabrechnung. Dies bedeutet, dass der Vermieter für diese Positionen keinen Nachzahlungsanspruch geltend machen kann.

Formelle Unwirksamkeit und ihre Auswirkungen

Wenn Sie als Mieter eine Betriebskostenabrechnung mit unzulässig zusammengefassten Positionen erhalten, ist diese bezüglich der betroffenen Kostenpositionen nicht prüffähig. Die Zusammenfassung verschiedener Kostenpositionen aus unterschiedlichen Ziffern des Betriebskostenkatalogs ist grundsätzlich unzulässig, etwa wenn Kosten für Straßenreinigung mit Schornsteinreinigung oder Wasserversorgung mit Beleuchtungskosten kombiniert werden.

Ausnahmen und Besonderheiten

Eine einzige Ausnahme besteht bei der Zusammenfassung von Frisch- und Schmutzwasserkosten, sofern die Abwasserkosten nach dem Frischwasserverbrauch berechnet werden. Bei allen anderen Positionen gilt: Der Vermieter muss die Betriebskosten nach den einzelnen Ziffern des Betriebskostenkatalogs in § 2 Betriebskostenverordnung aufschlüsseln.

Korrekturmöglichkeiten

Der Vermieter kann die fehlerhafte Abrechnung innerhalb der gesetzlichen Abrechnungsfrist korrigieren. Erfolgt keine rechtzeitige Korrektur, können Sie als Mieter die entsprechenden Positionen aus der Abrechnung herausrechnen. Die fehlerhaften Positionen müssen dann nicht gezahlt werden, da der Vermieter seinen Zahlungsanspruch für diese Positionen verliert.


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Was können Mieter tun, wenn sie eine fehlerhafte Zusammenfassung von Betriebskosten entdecken?

Bei einer fehlerhaften Betriebskostenabrechnung müssen Sie als Mieter innerhalb von 12 Monaten nach Erhalt der Abrechnung schriftlich Widerspruch einlegen. Der Widerspruch muss klar formuliert sein und die beanstandeten Punkte präzise benennen.

Formelle und inhaltliche Fehler unterscheiden

Bei der Prüfung der Abrechnung ist zwischen formellen und inhaltlichen Fehlern zu unterscheiden. Formelle Fehler machen die gesamte Abrechnung unwirksam, während inhaltliche Fehler nur einzelne Positionen betreffen.

Zahlungspflicht beachten

Auch bei einer fehlerhaften Abrechnung besteht zunächst eine Zahlungspflicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Abrechnung. Sie können die Zahlung „unter Vorbehalt“ leisten, um sich Ihre Rechte zu sichern.

Korrektur durchsetzen

Sie haben das Recht, die Einsicht in die Abrechnungsbelege zu verlangen. Solange der Vermieter keine Korrektur vornimmt, dürfen Sie die Summe der Fehler bei künftigen Nebenkostenvorauszahlungen einbehalten.

Fristen einhalten

Der Vermieter hat für Korrekturen 12 Monate Zeit. Werden Betriebskosten erst nach Ablauf der 12-Monatsfrist abgerechnet, hat der Vermieter keinen Anspruch mehr auf eine Nachzahlung.


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Wann ist eine Zusammenfassung von Betriebskosten ausnahmsweise erlaubt?

Grundsätzlich ist eine Zusammenfassung verschiedener Betriebskostenpositionen nicht zulässig, da dies die Nachvollziehbarkeit und Prüfbarkeit für den Mieter erschwert.

Ausnahme für Wasser- und Abwasserkosten

Der Bundesgerichtshof hat eine wichtige Ausnahme für die Zusammenlegung der Kosten von Frischwasser und Schmutzwasser anerkannt. Diese Zusammenfassung ist jedoch nur dann zulässig, wenn die Berechnung der Abwasserkosten direkt an den Frischwasserverbrauch gekoppelt ist.

Voraussetzungen für die Zusammenfassung

Die Zusammenlegung von Kostenpositionen ist nur dann rechtlich zulässig, wenn:

  • ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den Positionen besteht
  • die Nachvollziehbarkeit und Prüffähigkeit für den Mieter weiterhin gewährleistet ist

Unzulässige Zusammenfassungen

Folgende Zusammenfassungen sind beispielsweise nicht erlaubt:

  • Wasserversorgung mit Hausbeleuchtung
  • Straßenreinigung mit Müllbeseitigung und Schornsteinreinigung
  • Grundsteuer mit Straßenreinigung

Eine unzulässige Zusammenfassung führt zur formellen Unwirksamkeit der Betriebskostenabrechnung. In diesem Fall sind die betroffenen Kostenpositionen nicht umlagefähig.


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Welche Anforderungen gelten für die formelle Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung?

Eine Betriebskostenabrechnung muss bestimmte Mindestangaben enthalten, damit sie formell wirksam ist. Fehlen diese Angaben, können Sie als Mieter die Zahlung einer Nachforderung verweigern.

Erforderliche Mindestangaben

Die Betriebskostenabrechnung muss folgende Elemente zwingend enthalten:

  • Genaue Bezeichnung des Abrechnungszeitraums
  • Präzise Angabe der abzurechnenden Wohnung
  • Eindeutige Kenntlichmachung des Vermieters oder Verwalters als Aussteller
  • Vollständige Zusammenstellung der Gesamtkosten
  • Konkrete Angabe und Erläuterung des Umlageschlüssels
  • Nachvollziehbare Berechnung des Mieteranteils
  • Auflistung der geleisteten Vorauszahlungen

Formelle Gestaltung

Die Betriebskostenabrechnung muss geordnet und klar gegliedert sein. Der Bundesgerichtshof hat die formellen Anforderungen in den letzten Jahren gelockert. Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben, jedoch muss die Abrechnung schriftlich erfolgen. Eine Übermittlung per E-Mail oder Fax ist zulässig.

Verständlichkeit und Nachprüfbarkeit

Die Abrechnung muss Sie als Mieter in die Lage versetzen, die Abrechnung gedanklich und rechnerisch nachzuprüfen. Die Abrechnungspositionen müssen so aufgeführt sein, dass die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen erkennbar sind.

Besonderheiten bei der Kostenverteilung

Bei der Verteilung der Kosten nach Wohnfläche kommt es auf die tatsächliche und nicht auf die vereinbarte Wohnungsgröße an. Verbrauchsabhängige Kosten wie Wasser oder Heizung müssen nach dem tatsächlichen Verbrauch abgerechnet werden.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Umlagefähigkeit

Beschreibt die rechtliche Möglichkeit des Vermieters, bestimmte Kosten auf die Mieter zu übertragen. Nicht alle Kosten eines Mietobjekts sind umlagefähig. Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) regelt abschließend, welche Kosten auf Mieter umgelegt werden dürfen. Beispielsweise sind Verwaltungskosten oder Reparaturen grundsätzlich nicht umlagefähig. Nur tatsächlich entstandene, regelmäßig wiederkehrende Kosten dürfen weitergegeben werden.

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Formelle Wirksamkeit

Bezeichnet die Einhaltung aller rechtlich vorgeschriebenen Formvorschriften bei der Erstellung einer Betriebskostenabrechnung gemäß § 259 BGB. Die Abrechnung muss übersichtlich, nachvollziehbar und nach Kostenarten getrennt sein. Bei Verstößen gegen diese Formvorschriften ist die gesamte Abrechnung unwirksam, auch wenn die Kosten an sich berechtigt wären. Beispiel: Eine unzulässige Zusammenfassung verschiedener Kostenpositionen macht die Abrechnung formell unwirksam.

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Teilerledigungserklärung

Eine prozessuale Erklärung im Gerichtsverfahren, mit der die Parteien übereinstimmend mitteilen, dass der Rechtsstreit in einem bestimmten Teil erledigt ist. Dies führt dazu, dass über diesen Teil nicht mehr entschieden werden muss. Die Regelung findet sich in § 91a ZPO. Beispiel: Wenn sich Kläger und Beklagter während eines laufenden Verfahrens über einen Teil der Forderung einigen, können sie dies durch eine Teilerledigungserklärung dem Gericht mitteilen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 535 BGB (Mietverhältnis): Diese Vorschrift regelt die wesentlichen Pflichten von Vermietern und Mietern in einem Mietverhältnis. Insbesondere sieht § 535 Abs. 2 BGB vor, dass der Vermieter verpflichtet ist, die vereinbarten Betriebskosten jährlich abzurechnen. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte diese Pflicht, die sich aus dem Mietvertrag ergibt, verletzt, da die Abrechnung der Betriebskosten nicht ordnungsgemäß erfolgte.
  • § 556 BGB (Vereinbarung über Betriebskosten): § 556 BGB legt die Bedingungen fest, unter denen Betriebskosten in einem Mietverhältnis umgelegt werden können. Dazu gehört das Erfordernis, dass die Kosten im Mietvertrag vereinbart sein müssen. In diesem Fall ist die Beklagte verpflichtet, die aufgrund des Mietvertrags umlagefähigen Kosten korrekt abzurechnen, was sie durch eine fehlerhafte Positionierung der Gartenpflege- und Hausmeisterkosten nicht erfüllt hat.
  • § 2 Betriebskostenverordnung (Betriebskosten): Diese Verordnung definiert, welche Kosten als Betriebskosten gelten und somit auf die Mieter umgelegt werden können. Die Regelungen sind verbindlich für die Abrechnung in Mietverhältnissen. Im Urteil wurde klargestellt, dass eine Zusammenfassung unterschiedlicher Betriebskostenpositionen nur eingeschränkt zulässig ist, was die Beklagte nicht beachtet hat, als sie Gartenpflege und Hausmeisterkosten vermischte.
  • § 286 BGB (Verzug): Dieser Paragraph beschreibt die Bedingungen, unter denen eine Partei in Verzug gerät und den Anspruch auf Verzugszinsen hat. In diesem Fall hat die Klägerseite durch die vorgerichtliche Zahlungsaufforderung den Verzug der Beklagten herbeigeführt, was den Anspruch auf Zinsen gemäß § 286 BGB begründet.
  • § 91 ZPO (Kosten des Verfahrens): § 91 ZPO regelt, dass die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Die Entscheidung der Beklagten, die Kosten für eine Teilerledigungserklärung ebenfalls zu tragen, basiert auf dieser rechtlichen Grundlage, da die fraglichen Kostenpositionen gemäß der Rechtsprechung nicht umlagefähig sind.

Das vorliegende Urteil

AG Hamburg – Az.: 49 C 535/23 – Urteil vom 12.08.2024


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