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Betriebskostenabrechnung – Anspruch auf Belegeinsicht

AG Pankow-Weißensee – Az.: 101 C 85/14 – Urteil vom 14.07.2014

1.) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 64,88 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6. Februar 2014 zu zahlen.

2.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.) Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Betriebskostenabrechnung - Anspruch auf Belegeinsicht
Symbolfoto: Von Tyshchenko Photography /Shutterstock.com

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen – gemäß den §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB verzinslichen – Anspruch aus § 535 Abs. 2 BGB auf den Ausgleich der Restmiete für November 2013, mithin auf Zahlung von 64,88 (316,28 – 251,40) €. Die Beklagte ist der schlüssigen Klage lediglich mit unerheblichem Vorbringen entgegengetreten.

Der Beklagte bestreitet den Anspruch der Klägerin auf die hier interessierende Miete als solchen nicht, will aber mit einer eigenen Forderung in Höhe von 64,88 €, die er aus angeblich im Abrechnungsjahr 2012 zuviel gezahlten Gartenpflegekosten ableitet, aufgerechnet haben. Einen entsprechenden Kondiktionsanspruch hat der Beklagte indessen nicht schlüssig dargelegt. Auf der Grundlage des Beklagtenvorbringens kann man nämlich nicht zum Ergebnis kommen, daß die Klägerin diese Gartenpflegekosten zu Unrecht in die dem Beklagten erteilte Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2012 eingestellt hat.

Daß die Abrechnung formal nicht in Ordnung sei, hat der Beklagte nicht vorgetragen und wäre vom Gericht auch gar nicht überprüfbar gewesen, weil der Beklagte, obwohl es ja nun er ist, der einen Anspruch aus dem Abrechnungszeitraum erheben zu können glaubt, nicht die Güte hatte, dem Gericht die betreffende Abrechnung vorzulegen.

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Die inhaltlichen Einwände des Beklagten gegen die Gartenpflegekosten sind gänzlich unsubstantiiert, indem sie sich im wesentlichen darauf beschränken, den Anfall der Kosten in der abgerechneten Höhe zu bezweifeln (Seite 2 der Klageerwiderung) und zu mutmaßen, daß Fremdfirmen günstiger gewesen wären (vorprozessuales Schreiben des Beklagten vom 24. September 2013), dies alles eingestandenermaßen, ohne Einsicht in die Abrechnungsunterlagen genommen zu haben. Es hätte dem Beklagten indessen oblegen, Einsicht in die Abrechnungsunterlagen zu nehmen und anhand der dabei gewonnenen Erkenntnisse konkret vorzutragen, was er an den Gartenpflegekosten zu beanstanden hat. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang vortragen läßt, die Klägerin habe „keinerlei Belege für die angefallenen Gartenpflegekosten vorgelegt“ und „eine Belegeinsicht“ sei „auch niemals angeboten“ worden, verkennt er völlig den Umfang der im hier interessierenden Zusammenhang bestehenden Pflichten bzw. Obliegenheiten von Mietvertragsparteien. Einem unter manchen Mietern anscheinend unausrottbaren Irrtum entgegen ist es nämlich keineswegs so, daß Vermieter von sich aus verpflichtet sind, ihrem Mieter Abrechnungsbelege vorzulegen oder die Belegeinsicht anzubieten. Es ist vielmehr Sache des Mieters, der sich Einwände gegen eine Nebenkostenabrechnung Vorbehalten will, von seinem Vermieter zu fordern, ihm Einsicht in die Abrechnungsbelege zu ermöglichen. Daß er das getan habe, behauptet der Beklagte selbst nicht. Dann kann er mit inhaltlichen Einwänden gegen die hier umstrittene Abrechnungsposition aber auch nicht gehört werden.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Berufungszulassung nach § 511 Abs. 4 ZPO haben nicht vorgelegen.

 

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