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Betriebskostenabrechnung – Anspruch Mieter auf Übersendung von Belegkopien

AG Steinfurt – Az.: 21 C 678/19 – Urteil vom 28.01.2020

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin in den Geschäftsräumen der Beklagten Belegeinsicht zu gewähren durch Einsichtnahme der Kostenbelege über die in der Betriebskostenabrechnung 2017 eingestellten Kosten für den Telefonanschluss in Höhe von 5.280,00 EUR, die Reinigung der Flure Allgemeinfläche in Höhe von 7.054,20 EUR, die Fensterreinigung Treppenhaus in Höhe von 1.344,07 EUR, den Strom in Höhe von 5.733,63 EUR, die Heizkosten in Höhe von 18.781,95 EUR, die Hausmeisterkosten wegen der Verträge, der Gehalts- oder Lohnbescheinigungen und detaillierte Tätigkeitsnachweise in Höhe von 7.140,00 EUR, den Wartungsvertrag Aufzug in Höhe von 4.253,45 EUR, die Umlage Außenanlage in Höhe von 3.559,29 EUR, die Veranstaltung Gartensaal in Höhe von 7.628,58 EUR, den Strom Anteil Zähler in Höhe von 387,87 EUR und den Wasseranteil in Höhe von 206,78 EUR.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat mit dem hilfsweise gestellten Antrag auch in der Sache Erfolg.

Der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch auf Übersendung von Belegkopien ist unbegründet. Der Mieter einer nicht preisgebundenen Wohnung hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Übersendung von Belegkopien zur Betriebskostenabrechnung (BGH, Urteil v. 13.04.2010, Az. VIII ZR 80/09). Etwas anderes gilt nur im Ausnahmefall, etwa wenn eine Belegeinsicht vor Ort für den Mieter unzumutbar ist (vgl. BGH aaO.). Umstände, die einen solchen Ausnahmefall rechtfertigen könnten, sind vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Beklagte hat die Belegeinsicht jedenfalls im Prozess ausdrücklich in ihren Geschäftsräumen, die sich in unmittelbarer Nachbarschaft zur Wohnung der Klägerin befinden, angeboten. Soweit die Klägerin geltend macht, die Beklagte habe auf ihre vorgerichtlichen Aufforderungen, ihr Belegeinsicht zu gewähren, nicht reagiert, begründet dies keinen Ausnahmefall. Insbesondere kann die Nichtreaktion der Beklagten nicht als Verweigerung der Einsichtgewährung verstanden werden. Bloßem Schweigen kommt grundsätzlich kein Erklärungswert zu (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 77. Aufl. 2018, § 147, Rn. 3).

Die Klage hat jedoch mit dem hilfsweise gestellten Antrag Erfolg. Der entsprechende Anspruch der Klägerin folgt aus §§ 535, 259 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Der Streitwert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt, § 45 Abs. 1 S. 2 GKG. Die Werte von Haupt- und Hilfsanspruch waren vorliegend zusammenzurechnen.

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