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Betriebskostenabrechnung bei Wohnraummiete – Beanstandung

LG Hamburg – Az.: 334 S 31/16 – Urteil vom 09.01.2018

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 06.07.2016, Az. 49 C 6/16, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Mit der Berufung verfolgen die Beklagten weiterhin die Abweisung der Klage, mit welcher die Klägerin eine Nachzahlung auf die Betriebs- und Heizkostenabrechnung für das Jahr 2012 in Höhe von € 204,81 begehrt hatte, welche die Beklagten nach Rechtshängigkeit zahlten, jedoch bezüglich des Antrages der Klägerin, die Erledigung des Rechtsstreits festzustellen, die Abweisung der Klage beantragt haben.

Die Klägerin ist Vermieterin und die Beklagten Mieter einer Wohnung. Die Klägerin übersandte den Beklagten im Juni 2013 die Betriebskosten- und Heizkostenabrechnung für das Jahr 2012. Diese endete mit einem Guthaben für die Betriebskosten in Höhe von € 56,20 und für die Heizunkosten mit einem Nachzahlungsbetrag in Höhe von € 328,41, so dass sich eine Nachzahlung in Höhe von € 272,21 ergab. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Anl. K 1 (Bl. 18 ff) verwiesen.

Mit Schreiben vom 28.11.2018 beanstandeten die Beklagten verschiedene Punkte der Abrechnung (Bl. 59 ff). Sie führten u.a. bezüglich der Heizkosten unter Punkt 13. (Bl. 60 R) aus:

Ausweislich Anlage 4, Seite 2 sind Gesamtkosten von € 150.523,23 entstanden. Bis dahin ist die Aufstellung der Kosten noch nachvollziehbar. Anlage 4, Seite 3 weist dann in der Einzelabrechnung aber gesamt zu verteilende Kosten von € 183.596,33 aus. Das sind € 33.073,10 und entspricht dem Anteil am Warmwasser an den einheitlich entstandenen Kosten.

Es werden also im Rahmen der Heizungskostenabrechnung auch die Erwärmungskosten für Kaltwasser verteilt, und zwar nach dem Verteilungsschlüssel, der für die Heizkosten angesetzt ist. Das ist aber nicht richtig. Vielmehr müssen die Kosten der Wassererwärmung nach dem Schlüssel für Warmwasserkosten verteilt werden, wie er auf Anlage 4, Seite 4, zu finden ist.

Betriebskostenabrechnung bei Wohnraummiete - Beanstandung
(Symbolfoto: KucherAV/Shutterstock.com)

Weiterhin wurde die Einsicht in verschiedene Belege begehrt. In der Folgezeit korrigierte die Klägerin ihre Abrechnungen und zwar zunächst bezüglich der Heizkostenabrechnung im Hinblick auf die Mietgebühren für die Wärmezähler (Schreiben vom 13.3.2015, Anl. K 2 = Bl. 31 (ohne Anlage)) auf € 215,89 und sodann bezüglich der Betriebskosten mit Schreiben vom 4.6.2015. Der Nachzahlungsbetrag belief sich nunmehr auf € 204,81.

Nach Erlass eines Mahnbescheides wurde der Rechtsstreit auf den Widerspruch der Beklagten am 13.11.2015 an das Amtsgericht abgegeben. Die Beklagten zahlten sodann € 204,81 und die Klägerin erklärte den Rechtsstreit für erledigt.

Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Amtsgericht hat die Erledigung des Rechtsstreits festgestellt. Es hat u.a. ausgeführt, dass die Einwendungen gegen den Verteilungsschlüssel der Warmwasserkosten vorliegend erst dann substantiiert möglich sei, wenn eine Belegeinsicht erfolgt sei. Es hat die Berufung zugelassen zwecks Klärung der Frage, ob Einwendungen auf Grund einer Belegeinsicht zu konkretisieren seien.

In der Berufungsinstanz streiten die Parteien u.a. weiter darüber, ob sich der Rechtsstreit erledigt hat, ob die Beklagten rechtzeitig ihre Einwendungen gegen die Abrechnung 2012 erhoben haben bzw. ein verspätetes Vorbringen von ihnen nicht zu vertreten, wann vor Erhebung von Einwendungen eine Belegeinsicht erforderlich ist.

Die Beklagten/Berufungskläger beantragen, das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 6.7.2016 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin/Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet.

Der Rechtsstreit hat sich durch die Zahlung der Beklagten nicht erledigt. Vielmehr stand der Klägerin keine Forderung gegen die Beklagten bei Klageerhebung zu, so dass die Klage von vorneherein unbegründet gewesen ist. Durch die nach Rechtshängigkeit erfolgte Zahlung der Klageforderung konnte daher keine Erledigung des Rechtsstreits eintreten.

Gemäß § 556 Abs. 3 BGB ist über die Vorauszahlungen für die Betriebskosten jährlich abzurechnen und dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums das Ergebnis mitzuteilen. Diesen Anforderungen ist die Klägerin gerecht geworden, denn sie übersandte die Betriebskostenabrechnung für 2012 den Beklagten mit Schreiben vom 25.6.2013. Die Abrechnung der Heizkosten erfolgte jedoch fehlerhaft und wurde von den Beklagten innerhalb der ihnen nach Übersendung der Abrechnung zustehenden Jahresfrist mit Schreiben vom 28.11.2013 beanstandet (§ 556 Abs.3 Satz 5 und 6 BGB). Die Beanstandung der Beklagten, dass die Wassererwärmungskosten nicht im Rahmen der Heizkosten, wie durch die Klägerin vorgenommen, abzurechnen sind, war zutreffend.

Werden Heiz- und Brauchwasser durch eine gemeinsam Anlage produziert, müssen die einheitlich entstandenen Kosten getrennt werden (§ 9 Abs. 1 Satz 1HeizKV). Die Notwendigkeit erschließt sich bereits daraus, dass der Wärmeverbrauch durch die Größe des zu erwärmenden Projektes bestimmt wird und der Warmwasserverbrauch durch die Anzahl der Nutzer (Langenberg, Betriebskosten – und Heizkostenrecht, 7. Aufl., K Rdn. 144 f (Seite 539 f). Die Trennung dieser Kosten und Umlage erfolgte durch die Klägerin fehlerhaft. Den von ihr errechneten Heizkosten rechneten sie nämlich den für die Versorgung der Mieter mit Warmwasser entstandenen Anteil in Höhe von € 33.073,10 hinzu. Es ergab sich nach dieser offensichtlich fehlerhaften Berechnung ein auf die Mieter im Rahmen der Heizkostenabrechnung zu verteilender Betrag von € 188.596,33. Die Klägerin legte diesen Betrag sodann weiterhin fehlerhaft u.a. nach dem für die Beheizung der Räumlichkeiten gemessenen Verbrauch um. Der fehlerhafte Ansatz der Berechnung der Heizkosten ergibt sich aus der Abrechnung selbst (Bl. 27, 28 d.A.). Ohne Berücksichtigung der Kosten für die Zubereitung des Warmwassers in Höhe von € 33.073,10 (Anl. K 1 (Anlage 4, Seite 2 der Abrechnung)) ergeben sich für die Heizkosten in Höhe von € 150.523,23 ohne Berücksichtigung der nachträglich vorgenommenen Korrekturen. Unter Beachtung der in der Abrechnung vom 25.6.2013 genannten Verteilungsschlüssel entfallen hiervon € 1.179,35 auf die Beklagten.

………………..

Soweit die Klägerin vorträgt, dass die Beklagten es versäumt hätten, konkrete Einwendungen innerhalb der einjährigen Einwendungsfrist vorzubringen, kann ihr nicht gefolgt werden. Gemäß § 556 Abs. 3 S. 5 und 6 BGB hat der Mieter dem Vermieter Einwendungen gegen die Abrechnung spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Einwendungen bedürften allerdings regelmäßig einer vorherigen Prüfung der Belege, um hierdurch offene Fragen zu klären. Der Mieter ist jedoch nicht gehalten, in jedem Fall die Belege einzusehen, bevor er Einwendungen erhebt. Ergibt sich etwa bereits aus der Abrechnung selbst der Fehler, ist eine Einsicht in die Belege nicht erforderlich. So liegt der Fall hinsichtlich der Heizkosten hier. Die Beklagten beanstandeten die fehlerhafte Berechnung der Heizkosten vom 25.6.2013 bereits mit Schreiben vom 28.11.2013. Sie legten zutreffend im Einzelnen dar, dass sich aus der Abrechnung selbst bereits ergebe, dass die Klägerin die Wassererwärmungskosten fehlerhaft den Heizkosten zugeschlagen und damit die vorgenommene Trennung zwischen den Heiz- und Wassererwärmungskosten aufgehoben habe. Zutreffend führten sie weiter aus, dass die Wassererwärmungskosten u.a. sodann nach dem gemessenen Verbrauch der Heizkosten (!) von der Klägerin verteiltet worden seien.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

III.

Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und erfordert auch keine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Im Hinblick darauf, dass sich aus der Abrechnung der Klägerin selbst bereits die Fehlerhaftigkeit der Heizkostenabrechnung ergibt, bedurfte es keiner vorherigen Einsichtnahme in die Belege. Diese Auffassung steht im Einklang mit den Ausführungen des Amtsgerichts in den Entscheidungsgründen auf Seite 5 des angefochtenen Urteils. Dort heißt es nämlich, im „Ausgangspunkt ist der Mieter nicht per se gehalten, zur Erhebung einer Einwendung Belegeinsicht zu nehmen,….“.

 

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