AG Recklinghausen – Az.: 52 C 82/16 – Urteil vom 29.08.2016
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 578,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.06.2016 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Absetzung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Dem Kläger steht aus abgetretenem Recht der … ein Anspruch auf Zahlung von 578,91 € zu. Dieser Betrag steht der Mieterin …, nunmehr dem Kläger …, bzgl. Guthabenbeträge aus den Nebenkostenabrechnungen der Jahre 2013 und 2014 zu. Die Beklagte durfte bezüglich des Mietverhältnisses mit der Mieterin über die in lediglich Heizkosten und Wassergeld abrechnen. Nur diese Kosten sind als Vorauszahlungen für eine Nebenkostenabrechnung wirksam vereinbart worden. Zwar sieht der Mietvertrag auch einen Betrag für „Betriebskosten“ und „Kabelfernsehen“ vor. Des Weiteren ist aber festgehalten, dass über Wassergeld- und Heizkostenvorauszahlungen jährlich abgerechnet werden wird, weiter heißt es: „Betriebskosten werden nach Bedarf und nach Quadratmeterwohnfläche“ abgerechnet. In der Vergangenheit rechnete der Vater der Beklagten, der den Mietvertrag mit der Mieterin geschlossen hatte und deren Rechtsnachfolge die Beklagte ist, lediglich die Heiz- und Wasserkosten ab, dies seit Beginn des Mietverhältnisses im Jahre 1998. Durch diese jahrelange Übungen haben sowohl Vermieter als auch Mieter zumindest konkludent eine Vereinbarung dahingehend geschlossen, dass nur die Heiz- und Wasserkosten abzurechnen sind, wie es auch ausdrücklich im Mietvertrag festgehalten ist. Soweit man überhaupt eine wirksame Regelung über eine Betriebskostenabrechnung geschlossen haben mag, so ist dieses über fast 12 Jahre nicht durchgeführt worden.
Bedarf, wie es im Mietvertrag festgehalten ist, hat es offensichtlich nicht gegeben. Diese konkludente Vereinbarung nachträglich rückgängig zu machen, dazu hat die Beklagte, die voll und ganz in die Rechte des Mietvertrages eingetreten ist, kein Recht. Aus der ggfs. lediglich zweimaligen Zahlungen für die von der Beklagten aufgestellten Nebenkostenabrechnungen der Jahre 2011 und 2012 kann nicht auf eine erneute Abänderung geschlossen werden. Bereits mit der Nebenkostenabrechnung 2013 hat die Mieterin wohl das Abrechnungsverhalten der Beklagten gerügt.
Die Richtigkeit der Klagebeträge hat die Beklagte nicht angegriffen.
Die Nebenansprüche folgen aus Verzugsgesichtspunkten.
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1, 708, 713 ZPO.