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Betriebskostenabrechnung – Pflicht Vermieter zur Vorlage von Originalbelegen

AG Konstanz – Az.: 11 C 464/18 – Urteil vom 06.06.2019

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin vollständige Einsicht in die Originalbelege für die Nebenkostenabrechnung 2015, soweit sie die Wohnung , Vertragsnr./ Mandatsref. … (Vertragsnr. laut Mietvertrag 3…) betreffen, in Konstanz zu gewähren, insbesondere für

Müllabfuhr/Müllgebühren

Pflege Außenanlagen

Aufzugskosten Wartung einschließlich der Wartungsverträge,

Aufzugskosten Notruf,

Kosten der privaten Straßenreinigung

und Kosten der Entwässerung befestigter Flächen

sowie für alle weiteren Abrechnungspositionen:

Grundsteuer,

Wasseraufbereitung/-untersuchung,

Wartung Löscheinrichtung,

Wartung, Blitzschutzanlage,

Sach- und Haftpflichtversicherung,

Gebühr für Fernsehempfang;

Hauswart inkl. Tätigkeitsbeschreibung und Arbeitsvertrag,

Wasserkosten

und Stromversorgung.

2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin vollständige Einsicht in die Originalbelege für die Nebenkostenabrechnung 2016, soweit sie die Wohnung , Vertragsnr./Mandatsref. … (Vertragsnr. laut Mietvertrag …) betreffen, in Konstanz zu gewähren, insbesondere für

Müllabuhr/Müllgebühren

Pflege Außenanlagen,

Aufzugskosten Wartung einschließlich der Wartungsverträge,

Aufzugskosten TÜV

Aufzugskosten Notruf

Kosten des privaten Straßenreinigung,

Kosten des Fernsehempfangs inkl. Gebühr,

Kosten des Hauswartes inkl. Tätigkeitsbeschreibung und Arbeitsvertrag des Hauswartes sowie der unter Hauswart Heizung und

Hauswart Aufzug aufgeführten Kosten sowie

Tätigkeitsbeschreibung + Verträge mit Firma Abfallmanagement Peters sowie

für alle weiteren Abrechnungspositionen:

Grundsteuer,

Wasseraufbereitung/-untersuchung,

Kosten der Entwässerung befestigter Flächen,

Rauchmelder;

Wartung, Blitzschutzanlage,

Sach- und Haftpflichtversicherung;

Wasserkosten,

Außenbeleuchtung und

Stromversorgung.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist Mieterin der Beklagten. Die Beklagte hat am 09.01.2016 eine Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2015 vorgelegt. Die Klägerin hat über den Deutschen Mieterbund Einwendungen erhoben und Belegeinsicht gefordert. Die Beklagte hat vorgerichtlich die Belege nicht vorgelegt. Die Klägerin macht Belegeinsicht in die Originalbelege geltend. Mit Schreiben vom 15.07.2017 hat die Beklagte Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2016 vorgelegt. Wiederum hat die Klägerin Einwendungen erhoben. Während des Verfahrens hat die Beklagte Ausdruck eingescannter Belege vorgelegt.

Die Klägerin behauptet, die vorgelegten Kopien eingescannter Belege könnten nicht mit Originalbelegen gleichgesetzt werden. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Beklagte die Originalbelege vernichtet habe. Es bestehe ein Einsichtsrecht in die Originalbelege.

Die Klägerin beantragt,

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin vollständige Einsicht in die Originalbelege für die Nebenkostenabrechnung 2015, soweit sie die Wohnung, Vertragsnr./ Mandatsref. … (Vertragsnr. laut Mietvertrag …) betreffen, in Konstanz zu gewähren, insbesondere für

Müllabfuhr/Müllgebühren

Pflege Außenanlagen

Aufzugskosten Wartung einschließlich der Wartungsverträge,

Aufzugskosten Notruf,

Kosten der privaten Straßenreinigung

und Kosten der Entwässerung befestigter Flächen

sowie für alle weiteren Abrechnungspositionen:

Grundsteuer,

Wasseraufbereitung/-untersuchung,

Wartung Löscheinrichtung,

Wartung, Blitzschutzanlage,

Sach- und Haftpflichtversicherung,

Gebühr für Fernsehempfang;

Hauswart inkl. Tätigkeitsbeschreibung und Arbeitsvertrag,

Wasserkosten

und Stromversorgung.

2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin vollständige Einsicht in die Originalbelege für die Nebenkostenabrechnung 2016, soweit sie die Wohnung, Vertragsnr./Mandatsref. … (Vertragsnr. laut Mietvertrag …) betreffen, in Konstanz zu gewähren, insbesondere für

Müllabuhr/Müllgebühren

Pflege Außenanlagen,

Aufzugskosten Wartung einschließlich der Wartungsverträge,

Aufzugskosten TÜV

Aufzugskosten Notruf

Kosten des privaten Straßenreinigung,

Kosten des Fernsehempfangs inkl. Gebühr,

Kosten des Hauswartes inkl. Tätigkeitsbeschreibung und Arbeitsvertrag des Hauswartes sowie der unter Hauswart Heizung und

Hauswart Aufzug aufgeführten Kosten sowie

Tätigkeitsbeschreibung + Verträge mit Firma Abfallmanagement Peters sowie

für alle weiteren Abrechnungspositionen:

Grundsteuer,

Wasseraufbereitung/-untersuchung,

Kosten der Entwässerung befestigter Flächen,

Rauchmelder;

Wartung, Blitzschutzanlage,

Sach- und Haftpflichtversicherung;

Wasserkosten,

Außenbeleuchtung und

Stromversorgung.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, die Vorlage der Originalbelege sei nicht möglich. Die Beklagte habe sämtliche eingehenden Rechnungen durch ein Fachunternehmen eingescannt und anschließend vernichtet. Die Originale seien nicht mehr vorhanden.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Klägerin steht nach § 535, 259 Abs. 1 BGB zu, die der Betriebskostenabrechnung zugrunde liegenden Originalrechnungen und Originalbelege einzusehen (Staudinger, BGB, § 556 Rn. 112, OLG Düsseldorf, ZMR 2001, 882, LG Berlin MM 213 Nr. 7/8, 38). Auch auf eingescannte Daten bzw. Kopien darf nicht verwiesen werden (LG Berlin GE 2011, 487, Palandt, § 535 Rn. 97). Die Frage, ob die vorgelegten Scans die Originale wirksam ersetzen können, stellt sich vorliegend nicht. Die Klägerin behauptet, die Originale seien noch vorhanden. Die Beklagte behauptet demgegenüber die Unmöglichkeit, die Originalbelege seien nach dem Scan vernichtet worden. Dies bestreitet die Klägerin. Die Beklagte bietet hierzu keinen Beweis an. Beweisbelastet für eine Unmöglichkeit ist die Beklagte, die sich hierauf beruft. Diesbezüglich bleibt die Beklagte beweisfällig. Das Gericht geht demgemäß davon aus, dass die Originalbelege noch vorliegen. Es ist nicht ersichtlich, was dagegen sprechen würde, der Klägerin hierein Einsicht zu gewähren.

Die Ausführungen im Schriftsatz vom 3.6.2019 sind gemäß § 296 a ZPO verspätet.

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