AG Lennestadt – Az.: 3 C 107/16 – Urteil vom 03.08.2016
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Klage ist unzulässig, weil es an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Klägerin fehlt. Die Klägerin hatte zu verschiedenen Terminen Gelegenheit zur Belegeinsicht. Eine Übersendung von Kopien der Belege war nicht geschuldet. Zwar kann ein Vermieter im Einzelfall aus Gründen von Treu und Glauben zur Übersendung von Kopien verpflichtet sein. Bloße Unstimmigkeiten zwischen den Mietparteien, auch über das Fortbestehen des Mietverhältnisses, genügen hierfür jedoch nicht. Der Klägerin war es ohne weiteres möglich, für die Einsicht in die Belege die Wohnung der Beklagten im selben Haus aufzusuchen. In jedem Fall hätte sie aber eine bevollmächtigte Person benennen können. In diesem Zusammenhang hätte die Klägerin oder die von ihr bevollmächtigte Person auch ohne Zustimmung der Beklagten Abschriften oder Fotografien der Belege fertigen können (LG Potsdam, Urteil vom 17.08.2011, Az. 4 S 31/11).
Die von der Beklagten angebotenen Termine zur Belegeinsicht waren ausreichend und jedenfalls die beiden Termine vom 05.11.2015 und vom 10.11.2015 auch nicht zu kurzfristig angesetzt. Die Klägerin hatte nach ihrem eigenen Vortrag ein erhebliches Interesse an einer Einsicht in die Belege, so dass ihr auch zugemutet werden konnte, sich hierfür kurzfristig bereitzuhalten, zumal die Einsichtnahme ja im selben Haus zu erfolgen hatte. Weitere Termine musste die Beklagte nicht anbieten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 713 ZPO.
Der Streitwert wird auf 500,00 EUR festgesetzt.