AG Holzminden – Az.: 10 C 300/10 – Urteil vom 04.05.2011
1.) Die Klage wird abgewiesen.
2.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Dem Kläger stehen keine weiteren Ansprüche aus der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2009 zu. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Abrechnung zum Teil Werte zu Grunde gelegt wurden, die durch nicht mehr geeichte Messgeräte ermittelt wurden. Dies ergibt sich aus der Vernehmung des Zeugen S…. Dieser hat im Rahmen seiner Vernehmung glaubhaft und nachvollziehbar bekundet, dass in der streitgegenständlichen Nebenkostenabrechnung Geräte eingesetzt wurden, deren Eichung im betreffenden Zeitraum bereits abgelaufen war. Ungeeichte Erfassungsgeräte können keine Grundlage für eine Betriebskostenabrechnung sein (vgl. für ungeeichte Wasseruhren, AG Löbau, Urteil vom 12.02.2008, Az.: 6 C 290/06, zitiert nach juris). Der Kläger hat auch nicht anderweitig nachgewiesen, dass die betroffenen Erfassungsgeräte – unabhängig von der Eichung – noch ordnungsgemäß funktioniert haben. Rechnet man die nicht korrekt berechneten Beträge aus der geltend gemachten Forderung heraus, verbleibt zu Gunsten des Klägers keine weitergehende Forderung.
Die Klage war demgemäß abzuweisen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung haben nicht vorgelegen.