LG Kleve – Az.: 6 S 50/17 – Urteil vom 26.04.2018
Das Versäumnisurteil der Kammer vom 05.10.2017 wird aufrechterhalten.
Der Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Wegen des Sachverhaltes und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Im Verhandlungstermin vom 05.10.2017 ist für den Beklagten niemand erschienen. Auf Antrag der Klägerin hat die Kammer die Berufung des Beklagten durch das am 05.10.2017 verkündete Versäumnisurteil zurückgewiesen. Es wurde dem Beklagten ausweislich des Empfangsbekenntnisses seines Prozessbevollmächtigten (= Bl. 181 GA) am 17.10.2017 zugestellt. Mit am gleichen Tage beim Landgericht per Fax eingegangenem Schriftsatz hat er gegen das Versäumnisurteil Einspruch eingelegt.
Der Beklagte beantragt sinngemäß, das Versäumnisurteil der Kammer vom 05.10.2017 aufzuheben, das Urteil des Amtsgerichts Rheinberg vom 03.03.2017 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, das Versäumnisurteil der Kammer vom 05.10.2017 aufrechtzuerhalten.
Auf eine weitere schriftliche Abfassung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a ZPO verzichtet.
II.
Das berufungszurückweisende Versäumnisurteil ist auf den zulässigen Einspruch des Beklagten nach §§ 539 Abs. 3, 343 S. 1 ZPO aufrechtzuerhalten, weil die zulässige Berufung des Beklagten in der Sache unbegründet ist.
I.
Der Einspruch des Beklagten ist zulässig, insbesondere innerhalb der Frist des § 339 ZPO und in gehöriger Form eingelegt worden, weil er den Minimalanforderungen des § 340 Abs. 1, Abs. 2 ZPO genügt. Die Einspruchsschrift des Beklagten enthält die Erklärung, es werde Einspruch gegen das Versäumnisurteil der Kammer vom 05.10.2017 eingelegt. Dass die Einspruchsschrift keinen ausdrücklichen Antrag und entgegen § 340 Abs. 3 ZPO auch keine Begründung enthält, macht den Einspruch nicht unzulässig (vgl. Prütting in MüKo-ZPO, 5. Aufl. 2016, § 340, Rn. 10, 11). Entsprechend der analog §§ 133, 157 BGB möglichen wohlwollenden Auslegung ist der Einspruch des Beklagten dahingehend zu verstehen, dass er sein ursprüngliches Begehren weiterverfolgt und dazu sein vorheriges Vorbringen stillschweigend in Bezug nehme. Dass die Einspruchsschrift so verstanden werden möge, hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten im Verhandlungstermin vom 05.04.2018 zudem mündlich bestätigt.
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere rechtzeitig begründet im Sinne von § 522 Abs. 1 S. 1 ZPO, obgleich die Berufungsbegründungsschrift erst am 06.06.2017 bei dem Landgericht Kleve eingegangen ist. Die nach § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO eigentlich am 03.05.2017 ablaufende Begründungsfrist war auf den Antrag des Beklagten vom 25.04.2017 durch Verfügung des Vorsitzenden gemäß § 520 Abs. 1 S. 3 ZPO bis zum 03.06.2017 verlängert worden. Sie endete aber gemäß § 222 Abs. 2 ZPO erst mit Ablauf des 06.06.2017, weil der 03.06.2017 ein Samstag und der 05.06.2017 Pfingstmontag war.
III.
Die Berufung ist jedoch in der Sache unbegründet. Das Amtsgericht hat der Klägerin zu Recht und mit zutreffender Begründung die zuerkannten Nebenkostennachforderungen nach §§ 535, 556 BGB zugesprochen.
Dass die Kosten wie abgerechnet angefallen sind, stellt der Beklagte nicht in Abrede. Entgegen seiner Rechtsauffassung sind diese jedoch umlagefähig. Entgegen seiner Auffassung hat die Klägerin nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 556 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 BGB verstoßen. Einen solchen Verstoß hat der Mieter darzulegen und zu beweisen, weil die Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes eine vertragliche Nebenpflicht des Vermieters im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB ist (BGH, Urteil vom 06.07.2011 – VIII ZR 340/10, Rn. 16 = NJW 2011, 3028, 3029).
1.
Die Kosten für das Heizöl sind insgesamt umlagefähig. Einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot hat der Beklagte nicht substantiiert dargetan. Die Klägerin hat auf Seite 3 ihres Schriftsatzes vom 14.12.2016 (= Bl. 78 GA) die Gesamtheizölverbräuche der Jahre 2008 bis 2015 dargelegt. Daraus ergibt sich, dass der Ölverbrauch des Jahres 2015 vom Durchschnittsverbrauch dieser Jahre nicht wesentlich abweicht. Diesen Angaben ist der Beklagte nicht entgegengetreten. Vielmehr hat er im Schriftsatz vom 16.01.2017 (=Bl. 103 GA) ausgeführt, es handele sich bei dem Verbrauch von 2015 um den höchsten nach dem von 2008/2009, ohne dass die Klägerin dafür eine Erklärung gebe, so dass dieser auf eine fehlerhafte Heizungsanlage zurückgeführt werden müsse. Dieses Vorbringen genügt den Anforderungen des § 138 ZPO nicht, weil sich der Umfang der Substantiierungspflicht nach dem Detaillierungsgrad des gegnerischen Vorbringens ausrichtet (vgl. Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 38. Aufl. 2017, § 138, Rn. 12, m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Beklagten nicht, weil der Verbrauch im Streitjahr zum einen nicht wesentlich vom Durchschnittsverbrauch der Vorjahre abweicht und sein Vorbringen zur Mangelhaftigkeit seiner Heizung zum anderen ebenfalls wenig detailreich ist. Die fehlende Substantiierung seines Vorbringens hatte das Amtsgericht zuvor bereits mit den Verfügungen vom 23.11.2016 (= Bl. 68 GA) und vom 28.12.2016 (= Bl. 89 GA) bemängelt, ein erneuter Hinweis war nicht geboten. Selbst wenn man dies anders sähe, änderte dies im Streitfall nichts, weil der Beklagte nach wie vor nicht substantiiert vorträgt, sondern sich vielmehr auf den Standpunkt stellt, es bedürfe keiner weiteren Substantiierung (= Bl. 140 GA).
2.
Auch die Kosten für den Container zum Entsorgung der Gartenabfälle sind insgesamt umlagefähig. Einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot legt der Beklagte nicht dar. Er behauptet lediglich: „Bei regelmäßiger Durchführung der [Garten-] Arbeiten und entsprechender Entsorgung durch die reguläre Mülltonne hätte es jedenfalls eines zusätzlichen Containers und der damit verbundenen Kosten nicht bedurft.“ Das ist kein ordnungsgemäßes Vorbringen, um einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot darzutun. Insbesondere hätte die dann häufiger erforderliche Gartenpflege durch einen Hausmeister oder Gärtner weitere, zusätzliche Kosten für die Vergütung dieser Arbeiten erzeugt. Dass diese Kosten so erheblich niedriger gewesen wären als die für den Container, so dass der Vermieter sein ihm beim Wirtschaftlichkeitsgebot obliegendes Ermessen überschritten hätte, ist nicht ersichtlich. Warum ein Hausmeister den Grünabfall „kostenlos“ entsorgt hätte, wenn die Biotonnen dazu nicht ausgereicht hätten, erhellt nicht. Dass die Container möglicherweise nur teilweise gefüllt gewesen sind, verstößt gleichfalls nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot. Der Beklagte legt nichts zu den Modalitäten des Entsorgungspreises dar. Wurden diese etwa nach der Abfallmenge berechnet, ist die nur teilweise Befüllung unschädlich.
3.
Der Kostenumlage steht auch § 536 BGB nicht entgegen. Eine Minderung der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache ist nicht dargetan. Verstöße gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot begründen für sich genommen keinen Mangel der Mietsache. Überdies wäre ein Minderungsbetrag vom Gesamtbetrag der Miete zu berechnen und nicht identisch mit den vom Beklagten als „überhöht“ angegriffenen Posten der Nebenkostenabrechnung.
4.
Die Nebenansprüche werden mit der Berufung in der Sache nicht gesondert angegriffen.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO analog.
V.
Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
VI.
Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 1.000,- EUR