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Betriebskostenabrechnung – Zustellung durch beauftragten Boten

LG Berlin, Az.: 67 S 279/17, Beschluss vom 19.10.2017

In dem Rechtsstreit hat die Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin am 19.10.2017 beschlossen:

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung als offensichtlich unbegründet im Beschlusswege zurückzuweisen.

Gründe:

I.

Betriebskostenabrechnung
Foto: alexraths/Bigstock

Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die sonstigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen.

Das Amtsgericht hat die auf Ausgleich der streitgegenständlichen Nebenkostenabrechnung gerichtete Klage zutreffend abgewiesen, da die Klägerin die Abrechnung entgegen § 556 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB nicht innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Abrechnungszeitraums mitgeteilt hat. Zwar hat die Klägerin einen vorherigen Zugang behauptet, diesen jedoch auf das erhebliche Bestreiten des Beklagten nicht zu beweisen vermocht.

Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts ist zutreffend und wird von der Kammer einschränkungslos geteilt. Der für die Beweisführung erforderliche Grad richterlicher Überzeugung war und ist bereits deshalb nicht zu gewinnen, weil der von der Klägerin benannte Zusteller ausdrücklich bekundet hat, sich an die behauptete Zustellung selbst nicht mehr erinnern zu können. Hinreichend beweiskräftige Rückschlüsse von der erstellten Botenliste auf die tatsächliche und rechtzeitige Vornahme der Zustellung hat das Amtsgericht bereits aus grundsätzlichen Erwägungen zutreffend unterlassen; hier kam zu Lasten der Klägerin noch hinzu, dass der vor dem Namen des Beklagten aufgebrachte Querstrich sich nach den Bekundungen des Zeugen nicht auf der ihm vorliegenden, sondern lediglich auf der von der Klägerin als Anlage eingereichten Botenliste befand und deshalb Zweifel an der Authentizität der Liste gerechtfertigt sind.

II.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen, auch zur Frage, ob die Berufung vor dem Hintergrund des erteilten Hinweises zurückgenommen wird. Auf die damit verbundene Kostenreduzierung gemäß Nr. 1222 KV weist die Kammer vorsorglich hin.

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