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Bezirksschornsteinfeger Zugang zur Mietwohnung verwehrt – fristlose Kündigung

LG Hannover – Az.: 17 T 15/21 – Beschluss vom 10.04.2021

In der Beschwerdesache hat das Landgericht Hannover – 17. Zivilkammer – am 10.04.2021 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 15.03.2021 (428C12798120) wird zurückgewiesen.

Gründe:

Zurecht hat das Amtsgericht Hannover den Antrag der Beklagten auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe zurückgewesen. Die beabsichtigte Rechtsverteidigung hat zumindest nach dem bisherigen Vorbringen der Beklagten keine Aussicht auf Erfolg.

Ein Räumungsanspruch der Klägerseite dürfte gegeben sein. Bereits allein die Verhinderung der Überprüfung der Rauchwarnmelder dürfte als Grund für eine fristlose Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 BGB ausreichend sein. Gemäß der verbindlichen Ergänzung zum Mietvertrag, welche die Beklagte auch unterschrieben hat, war nach Nummer 15 eine Wartung der Rauchmelder durch den Bezirksschornsteinfeger vorgesehen. Im Rahmen einer solchen Wartung hat ein Mieter Zugang zu seiner Wohnung zu gewähren.

Bezirksschornsteinfeger Zugang zur Mietwohnung verwehrt – fristlose Kündigung
(Symbolfoto: Minerva Studio/Shutterstock.com)

Laut unbestrittenem Vortrag der Klägerseite war am 21.04.2020 die zuständige Schornsteinfegerin vor Ort, um die Rauchwarnmelder zu überprüfen. Die Schornsteinfegerin teilte der Klägerseite mit, dass die Beklagte nicht zugegen gewesen sei, und dass sie nicht erreichbar gewesen sei. Daraufhin hat der Kläger unstreitig im Mai 2020 der Beklagten die Telefonnummer der Bezirksschornsteinfegerin übermittelt. Mit Abmahnung vom 25.08.2020 wurde die Beklagte erneut aufgefordert, der Schornsteinfegerin Zutritt zu gewähren. Aus dem Schreiben der Immobilienverwaltung vom 23.11.2020 ergibt sich eine erneute Aufforderung, sich mit der Schornsteinfegerin in Verbindung zu setzen.

Soweit die Beklagte vorträgt, dass sie sowohl die Immissionsschutzmessung als auch die Wartung der Rauchwarnmelder nicht verweigert habe, so reicht dieser Vortrag nicht aus. Es hätte substantiiert auf das Vorbringen der Klägerseite Stellung genommen werden müssen.

Auch der Vortrag, dass bestritten werde, dass die Beklagte nach Ausspruch der Abmahnung vom 12.09.2020 die Wartung der Rauchwarnmelder nicht wahrgenommen habe, reicht nicht aus. Nachdem unstreitig die Beklagte mehrfach aufgefordert worden ist, Kontakt zum Schornsteinfeger aufzunehmen, um einen Termin zu vereinbaren, hätte entweder die Beklagte dem Kläger mitteilen müssen, dass eine Terminsvereinbarung durch diesen erfolgen solle, oder sie hätte sich selbst um einen solchen Termin kümmern müssen, so wie sie es in ihrer Whatsapp auch angekündigt hat. Dass sie dies getan hat, trägt sie selbst nicht vor.

Indem die Beklagte das Prüfen des Rauchmelders verhindert, gefährdet sie das Mietobjekt, das gesamte Wohnhaus und seine Bewohner. Dies dürfte eine schwerwiegende Vertragsverletzung darstellen, die die sofortige Beendigung des Mietverhältnisses notwendig macht (vgl. LG Konstanz, Urteil vom 08. Dezember 2017 – A 11 S 83/17 -, Rn. 12 – 13).

Auf die weiteren von der Klägerseite geltend gemachten Pflichtverletzungen kommt es insofern vorerst nicht an.

 

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