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Co2 Steuer – Was Vermieter und Mieter für 2023 wissen sollten

Bisher mussten Mieter die Abgaben für das Heizen mit Erdgas und Öl alleine tragen. Ab Januar 2023 müssen sich Vermieter jedoch auch an diesen Kosten beteiligen. Ein neues Stufenmodell regelt die Aufteilung der Kosten entsprechend der energetischen Qualität eines Gebäudes. Das Gesetz wurde bereits vom Bundesrat verabschiedet.

Klimaabgabe: Entlastung für Mieterinnen und Mieter

Jüngst wurde als Reaktion auf den Klimawandel und zur Bekämpfung eben jenes in Deutschland die CO₂-Steuer eingeführt, welche natürlich weitreichende Konsequenzen für das Heizen hierzulande hat. Das Heizen wurde durch die CO₂-Steuer natürlich kostspieliger und bislang war es so, dass Mieter die Abgabe vollständig alleinig tragen mussten. Mit dem Jahr 2023 jedoch wird ein vollständig neues Stufenmodell eingeführt, welches für Vermieter erhebliche Folgen hat. Durch das neue Stufenmodell werden die Vermieter nunmehr auch finanziell in die CO₂-Abgabe eingebunden.

Um was genau handelt es sich bei der CO₂-Steuer eigentlich?

Die CO₂-Steuer ist ein fester Bestandteil des Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG), welches mit dem 01.01.2021 in Deutschland in Kraft getreten ist. Die CO₂-Abgabe wird dabei sowohl auf das Öl als auch auf das Gas gleichermaßen erhoben. Die Höhe der Abgabe beläuft sich auf 25 Euro je CO₂-Tonne. Dementsprechend erhöhen sich die Kosten für diejenigen Bürger, welche beispielsweise durch Autofahrten oder durch verstärktes Heizen höhere CO₂-Werte erzeugen, merklich im Vergleich zu sparsameren Bürgern. Die Abgabe verfolgt die Zielsetzung, die entsprechenden Emissionen zu verringern und damit der Erderwärmung sowie auch die Meeresversauerung entgegenzuwirken. Zum aktuellen Zeitpunkt ist die Abgabe bis auf das Jahr 2025 festgelegt und wird auch konstant erhoben.

Aktuell herrscht europaweit eine Energiekrise, welche die Bundesregierung zum Handeln zwang. Im Zuge des dritten Entlastungspakets, welches die Bürger aufgrund der hohen Inflation entlasten soll, wurde daher der Preis für die CO₂-Abgabe nicht – wie ursprünglich geplant – zum 01.01.2023 erhöht. Diese Erhöhung wird erst mit dem 01.01.2024 in Kraft treten.

Das Stufenmodell im Detail

Aktuell ist die CO₂-Steuer noch auf den Mieter alleinig umgemünzt. Mit dem 01.01.2023 jedoch gibt es ein Stufenmodell, welches insgesamt zehn Stufen beinhaltet. Hierdurch soll eine Entlastung für den Mieter geschaffen werden. Der Grundgedanke hinter dem Stufenmodell liegt in dem Umstand, dass ein Gebäude mit einer schlechten Energiebilanz für den Vermieter einen höheren Anteil an der CO₂-Steuer mit sich bringt. Sollte es sich um ein Mietobjekt mit besonders schlechten Energiebilanzwerten handeln, so soll der Vermieter insgesamt 95 Prozent der Abgabe tragen, während hingegen auf den Mieter lediglich 5 Prozent anfallen. Als Grenzwert werden 52 KG CO₂-Ausstoß je Quadratmeter jährlich zugrunde gelegt. Dementsprechend müssen lediglich diejenigen Mieter, welche in Wohngebäuden mit sehr guten Dämmwerten leben, den alleinigen Anteil an der Abgabe zahlen.

Die Tabelle zum CO₂-Ausstoß im Überblick

Co2 Abgabe
Vermieter müssen künftig einen Teil der CO₂-Abgabe zahlen. Je weniger energieeffizient das Gebäude ist, desto höher fallen die Kosten aus. (Symbolfoto: Bartolomiej Pietrzyk/Shutterstock.com)
  • jährlich geringer als 12 KG: der Mieter zahlt 100 Prozent der CO2-Steuer
  • jährlich im Bereich 12 – 17 KG: der Mieter zahlt 90 Prozent und der Vermieter zahlt 10 Prozent
  • jährlich im Bereich 17 – 22 KG: der Mieter zahlt 80 Prozent und der Vermieter zahlt 20 Prozent
  • jährlich im Bereich 22 – 27 KG: der Mieter zahlt 70 Prozent und der Vermieter zahlt 30 Prozent
  • jährlich im Bereich 27 – 32 KG: der Mieter zahlt 60 Prozent und der Vermieter zahlt 40 Prozent
  • jährlich im Bereich 32 – 37 KG: der Mieter zahlt 50 Prozent und der Vermieter zahlt 50 Prozent
  • jährlich im Bereich 37 – 42 KG: der Mieter zahlt 40 Prozent und der Vermieter zahlt 60 Prozent
  • jährlich im Bereich 42 – 47 KG: der Mieter zahlt 30 Prozent und der Vermieter zahlt 70 Prozent
  • jährlich im Bereich 47 – 52 KG: der Mieter zahlt 20 Prozent und der Vermieter zahlt 80 Prozent.

Bei einem jährlichen CO₂-Ausstoß, welcher 52 KG überschreitet, zahlt der Mieter lediglich 5 Prozent und der Vermieter zahlt 95 Prozent. Dieses Stufenmodell gilt für sämtliche Gebäude, in welchen Brennstoffe zum Einsatz kommen. Im Fall von gewerblichen Mietobjekten soll der Anteil für den Mieter und den Mieter jeweils 50 Prozent betragen.

Die Abgabe wird automatisiert mittels des Einkaufspreises entrichtet. Im Jahr 2021 kam es bereits zu einer Verteuerung. Der Liter Heizöl kostete rund 7,9 Cent, während hingegen die Kilowattstunde Erdgas rund 0,6 Cent kostete. Als maximaler Betrag für den Liter Heizöl hat die Bundesregierung den Wert von 17,4 Cent angesetzt. Für Erdgas gilt als Maximalwert 1,3 Cent pro Kilowattstunde. Für Vermieter ist es jetzt wichtig zu wissen, dass die Festlegung je Wohneinheit mittels der Heizkostenabrechnung erfolgt. Hierbei ist darauf zu achten, dass der Vermieter sämtliche relevanten Daten für eine nachvollziehbare Berechnung erhalten muss. Die praktische Umsetzung dieser Vorgabe ist allerdings einzelfallbedingt noch relativ unklar.

Diejenigen Personen, welche von dem Gasversorger zu 100 Prozent Biogas erhält, muss gem. BEHG keine wirtschaftliche Belastung durch die CO₂-Steuer befürchten. Dem reinen Grundsatz nach fällt das Biogas ebenfalls in den Bereich des BEHG, allerdings ist das 100-prozentige Biogas mit dem Emissionsfaktor 0 CO₂ je kWh festgesetzt. Dementsprechend verursacht Biogas keinerlei zusätzliche Kosten. Bei Gasmischungen, welche Biogas enthalten, wird lediglich der Erdgasanteil steuerlich berücksichtigt.

Gasthermen etc. als Sonderfall

Es gibt durchaus in älteren Mietobjekten Fallsituationen, in denen anstelle von Zentralheizungen Gasthermen oder auch Einzelöfen mit Gas vorhanden sind. In derartigen Fällen erfolgt keine Errechnung der Heizkosten seitens des Vermieters. Vielmehr hat der Mieter in der gängigen Praxis einen Liefervertrag mit seinem Versorger, sodass der Mieter als Selbstversorger gilt und eine gewisse Unabhängigkeit von dem Vermieter hat. Ein Vermieter kann dementsprechend auch keinerlei Kenntnis im Zusammenhang mit dem Gasverbrauch von dem Mieter haben und dementsprechend auch keine Abrechnung vornehmen. Dies bedeutet, dass der Mieter eigenständig aktiv werden muss, um den Vermieter an den Kosten der CO₂-Steuer zu beteiligen. Damit dies erfolgen kann, ist es zunächst erforderlich, dass der Mieter Kenntnis von dem CO₂-Ausstoß der Wohnung hat. Um diesen Wert zu ermitteln, sind einige Informationen erforderlich. Die Wohnfläche sowie auch der Erdgas-Verbrauch pro Kilowattstunde in Verbindung mit dem Emissionsfaktor von dem Gas sind dabei die relevantesten Informationen.

Der Vermieter muss schriftlich aufgefordert werden

Damit der Mieter gegenüber dem Vermieter die Ansprüche geltend machen kann, ist es zwingend erforderlich, dass die Forderungen in schriftlicher Form dem Vermieter übermittelt werden. Hierbei gilt jedoch, dass der Mieter die Berechnung in einer Form darstellt, die für den Vermieter nachvollziehbar ist. Beachtet werden muss zudem, dass der Gesetzgeber diesbezüglich Fristen festgelegt hat. Der Mieter hat insgesamt sechs Monate Zeit, die Forderungen gegenüber dem Vermieter geltend zu machen. Als Startzeitraum für diese Frist gilt dabei das Datum der Abrechnung, welche von dem Versorger an den Mieter übermittelt wird.

Wenn der Mieter diese Frist versäumen sollte, so tritt die Verjährung in Kraft. Die Ansprüche können nach einer eingetretenen Verjährung gegenüber dem Vermieter nicht mehr geltend gemacht werden.

Ist der Mieter ein Selbstversorger und bezieht Öl als Brennstoff, so startet die Frist mit dem Erhalt der Rechnung von dem Öllieferanten. Es ist dabei völlig unerheblich, ob der Mieter das durch den Versorger gelieferte Öl bereits vollständig verbraucht hat oder ob es noch einen Restbestand gibt.

Es ist durchaus nachvollziehbar, dass die Bundesregierung angesichts der Herausforderungen, welche die Energiekrise sowie auch der Klimawandel mit sich bringen, Maßnahmen ergreifen muss. Die wirtschaftliche Beteiligung des Vermieters an der CO₂-Steuer ist ein durchaus nachvollziehbarer und auch finanziell gerecht. Es gibt zwar durchaus Vermieter, die diesen Standpunkt nicht teilen werden, aber letztlich müssen immer die Gesamtumstände im Auge behalten werden. Aus Vermietersicht kann es jetzt der richtige Zeitpunkt sein, einmal näher über eine grundlegende Sanierung des Mietobjekts nachzudenken. Diese Maßnahme mag zwar durchaus immense Kosten verursachen, es kann sich durchaus auf lange Sicht gesehen wirtschaftlich lohnen. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Bundesregierung in absehbarer Zeit von der CO₂-Steuer abrücken wird. Dementsprechend ist die Sanierung letztlich ein Rechenbeispiel für jeden Vermieter.

Haben Sie als Mieter oder Vermieter Fragen zur CO₂-Abgabe oder zu sonstigen mietrechtlichen Themen? Gerne beraten wir Sie zu allen mietrechtlichen Fragen. Fordern sie unsere Ersteinschätzung an.

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