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Darf ein Mieter wegen Flüchtlingen gekündigt werden?

In der Vergangenheit gab es einige Medienberichte, wonach Städte und Gemeinden Flüchtlinge in Wohnungen einquartierten, die bereits besetzt waren. Zuvor wurde den alten Mietern die Kündigung des Mietvertrages ausgesprochen. Hieraus ergibt sich die Frage, ob eine Kündigung von einem privaten oder gewerblichen Mieter zwecks Unterbringung von Flüchtlingen überhaupt zulässig ist. Flüchtlingsgegner nutzen diese Angst vieler Mieter schamlos aus. Aber was genau ist dran an der Panikmache? Um diese Frage beantworten zu können muss zunächst zwischen einem privaten Vermieter und einer Gemeinde unterschieden werden.

Private Vermieter von Wohnungen

Mietwohnungen - Flüchtlinge als Kündigungsgrund? Wenn Mietern wegen der Flüchtlingskrise die Wohnung gekündigt wird.
Mietwohnungen – Flüchtlinge als Kündigungsgrund? Wenn Mietern wegen der Flüchtlingskrise die Wohnung gekündigt wird.

Will der Vermieter einen Mietvertrag über Wohnraum kündigen, braucht er einen Kündigungsgrund. Das Gesetz nennt in § 573 BGB drei berechtigte Interessen, nach denen eine Kündigung wirksam ist. Inwieweit diese Kündigungsgründe auf das konkrete Mietverhältnis Anwendung finden richtet sich danach, ob es sich beim jeweiligen Vermieter um einen Privatmann oder um eine Gemeinde handelt. Wenn private Vermieter ihrem Mieter kündigen wollen, um Flüchtlinge in der Wohnung unterzubringen, werden sie schnell an rechtliche Grenzen stoßen. Als Kündigungsgrund käme lediglich die Kündigung wegen Eigenbedarfs in Betracht. Diese setzt voraus, dass der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Da Flüchtlinge nicht zu dieser Personengruppe gehören, scheidet eine Berufung auf Eigenbedarf für gewöhnlich aus. Darüber hinaus ist zu erwähnen, dass es dem Vermieter nicht erlaubt ist, die Wohnung zu kündigen, damit er mit einer anderweitigen Vermietung einen höheren Gewinn erwirtschaften kann. Gemäß § 573 II, 2. Halbsatz BGB ist es Mietern nicht erlaubt einen Mietvertrag zu kündigen, um von einem neuen Mieter eine höhere Miete zu fordern. Mit dieser Vorgehensweise könnte der Vermieter sonst jedem Mieter, der eine willkürliche Mieterhöhung nicht akzeptieren will, problemlos kündigen. Somit besteht für private Vermieter in aller Regel keinerlei Chance, dem aktuellen Wohnungsmieter zwecks Unterbringung von Flüchtlingen zu kündigen.

Die Kündigung von Gemeindewohnungen

In einigen wenigen Kommunen wurde Mietern die Mietwohnung gekündigt, um Flüchtlinge unterzubringen.Entgegen dem medialen Echos sind dieses jedoch extreme, rechtlich umstrittene Ausnahmen. Flüchtlingsgegner nutzen dies Angst vieler Mieter mit oft gefälschten Kündigungen um gegen Flüchtlinge Stimmung zu machen.
In einigen wenigen Kommunen wurde Mietern die Mietwohnung gekündigt, um Flüchtlinge unterzubringen. Entgegen den medialen Echos sind dieses jedoch extreme, rechtlich umstrittene Ausnahmen. Flüchtlingsgegner nutzen diese Angst vieler Mieter mit oft gefälschten Kündigungen um gegen Flüchtlinge Stimmung zu machen.

Bei Wohnungen, die von der Stadt oder der Gemeinde vermietet werden sieht die rechtliche Lage jedoch komplizierter aus. Grundsätzlich lässt sich sagen, dass Eigenbedarf nur von natürlichen Personen geltend gemacht werden. Somit können sich Städte und Gemeinden nicht auf Eigenbedarf berufen. Allerdings beriefen sich schon einige Gemeinden darauf, dass die Pflicht zur Unterbringung von Flüchtlingen als ein hinreichendes öffentliches Interesse angesehen werden kann. Dabei könnte es sich unter Umständen um ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 573 BGB handeln. So geht das Amtsgericht Göttingen in seinem Urteil vom 19.07.1991 (Az. 25 C 13/91) davon aus, dass hier das Interesse der Gemeinde an der Unterbringung der Flüchtlinge überwiegen würde. Wenn die Gemeinde darlegen kann, dass ihre Unterbringungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind, kann eine Kündigung wegen der Unterbringung von Flüchtlingen durchaus gerechtfertigt sein. Die ganz herrschende Meinung ist sich jedoch einig, dass die Auffassung des Amtsgerichts Göttingen abzulehnen ist. Der bezweckte Austausch einer Mietpartei gegen andere Mieter ist kein berechtigtes Interesse, also auch kein Kündigungsgrund. Zurzeit steht dennoch offen, wie die obersten Gerichte eine juristische Einordnung der gegenwärtigen Situation durch den Wohnraumbedarf infolge des Zuzugs von Flüchtlingen vornehmen. Aufgrund dieser rechtlich unsicheren Situation sollten sich private Mieter einer Wohnung im Falle einer entsprechenden Kündigung von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Bei solch einem Mietertausch sollten zudem die sozialen und politischen Gesichtspunkte berücksichtigt werden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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