Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Mietrecht: Darf der Vermieter trotz Kontaktverbot weiterhin kommunizieren?
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Welche Grenzen der Kontaktaufnahme gelten rechtlich zwischen Vermieter und Mieter?
- Wie kann sich ein Mieter rechtlich gegen unerwünschte Kontaktaufnahmen des Vermieters wehren?
- Welche Kommunikationswege muss ein Mieter dem Vermieter mindestens offenhalten?
- Welche Sanktionen drohen bei Missachtung eines gerichtlichen Kontaktverbots?
- Ab wann gilt eine Kontaktaufnahme des Vermieters als Belästigung?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Brandenburg
- Datum: 23.07.2024
- Aktenzeichen: 3 U 51/24
- Verfahrensart: Einstweilige Verfügung
- Rechtsbereiche: Zivilrecht, Persönlichkeitsrecht
Beteiligte Parteien:
- Verfügungsklägerin: Die Partei, die einen Anspruch auf Unterlassung persönlicher Kontaktaufnahmen und ein Näherungsverbot gegen die Verfügungsbeklagten geltend macht. Sie versucht, ihre Privatsphäre vor unerwünschten Einflussnahmen durch die Verfügungsbeklagten zu schützen.
- Verfügungsbeklagte (zu 1 und 2): Parteien, denen untersagt wird, sich der Verfügungsklägerin zu nähern oder sie anzusprechen. Sie haben wiederholt gegen den geäußerten Willen der Verfügungsklägerin gehandelt.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Verfügungsklägerin beantragte eine Unterlassungsverfügung, da die Verfügungsbeklagten sich ihrem Wohnbereich wiederholt aufdrängten und sie gegen ihren Willen kontaktierten. Es gab vorangegangene Spannungen, insbesondere durch Kündigungen und Versuche, die Verfügungsklägerin aus ihrer Wohnung zu entfernen.
- Kern des Rechtsstreits: Ob der Verfügungsklägerin ein Unterlassungsanspruch zusteht, um sich gegen unerwünschte persönliche Kontaktaufnahmen und Annäherungen der Verfügungsbeklagten zu schützen.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) wurde abgeändert, und den Verfügungsbeklagten wurde unter Androhung eines Ordnungsgeldes oder Ordnungshaft untersagt, sich der Verfügungsklägerin zu nähern oder sie anzusprechen.
- Begründung: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin wird durch die unerwünschten Kontaktaufnahmen verletzt, da ihr Recht auf Privatsphäre und ungestörtes persönliches Leben überwiegt. Die Verfügungsbeklagten hatten keine schützenswerten Interessen an persönlichen Kontaktaufnahmen.
- Folgen: Die Verfügungsbeklagten müssen die Kosten des Verfahrens tragen. Der Entscheid verdeutlicht die Bedeutung des Schutzes der Privatsphäre gemäß dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
Mietrecht: Darf der Vermieter trotz Kontaktverbot weiterhin kommunizieren?
Die Rechte und Pflichten zwischen Vermietern und Mietern sind im Mietrecht klar geregelt, um ein harmonisches Mietverhältnis zu fördern. Ein zentraler Aspekt ist die Kommunikation zwischen beiden Parteien, die oft durch Mieter Beschwerden oder Belästigungen belastet wird. In manchen Fällen kann ein Mieter ein Kontaktverbot aussprechen, um sich vor ungewollter Belästigung zu schützen. Hierbei spielen auch Datenschutz und Kommunikationsrecht eine wesentliche Rolle, da Vermieter in der Regel nur mit Einwilligung der Mieter Kontakt aufnehmen dürfen.
Wenn jedoch Probleme auftreten, die zu einem Konflikt führen, stellt sich die Frage: Darf der Vermieter trotz einer Untersagung weiterhin Kontakt zum Mieter suchen? Diese Problematik wirft wichtige Fragen zum Mieterschutz, zu Kündigungsschutz und zu den rechtlichen Grundlagen der Vermietung auf. Im Folgenden wird ein konkreter Fall beleuchtet, der diese Thematik umfangreich behandelt.
Der Fall vor Gericht
Unerwünschte Kontaktaufnahme durch Vermieter verletzt Persönlichkeitsrecht der Mieterin
Das Oberlandesgericht Brandenburg hat einer Mieterin das Recht zugesprochen, von ihren Vermietern in Ruhe gelassen zu werden. Die Vermieter müssen künftig einen Mindestabstand von fünf Metern einhalten und dürfen die Mieterin auf dem Grundstück nicht mehr ansprechen. Bei Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft.
Jahrelanger Konflikt um Mietwohnung
Die Auseinandersetzung zwischen den Parteien reicht bereits Jahre zurück. Die Vermieterin hatte seit 2020 insgesamt sechs Kündigungen ausgesprochen, die das Amtsgericht Strausberg jedoch allesamt für unwirksam erklärte. Das Gericht wertete zwei auf Eigenbedarf gestützte Kündigungen als „offenbar vorgeschoben“ und warf der Vermieterin einen versuchten Betrug durch vorgetäuschte Eigenbedarfskündigungen vor. Auch aktuell versucht die Vermieterin weiterhin, das seit 1980 bestehende Mietverhältnis zu beenden.
Beharrliche Missachtung des Kontaktverbots
Trotz des eindeutigen Wunsches der Mieterin, in Ruhe gelassen zu werden, suchten beide Vermieter wiederholt den persönlichen Kontakt. Die Vermieterin räumte selbst ein, die Mieterin mehrfach aufgesucht zu haben, unter anderem um sie zur Unterzeichnung einer eidesstattlichen Versicherung zu bewegen. Auch der zweite Vermieter gab regelmäßige Gesprächskontakte zu. Das Gericht bewertete deren Behauptung, diese Gespräche seien von der Mieterin ausgegangen, als „nicht glaubhaft“.
Schutz der Privatsphäre hat Vorrang
Das OLG Brandenburg betonte in seiner Entscheidung das „Recht des Einzelnen, seine Privatsphäre freizuhalten von unerwünschter Einflussnahme anderer“. Jeder müsse den ausdrücklich geäußerten Willen respektieren, in Ruhe gelassen zu werden. Die Vermieter könnten notwendige mietrechtliche Kommunikation auch schriftlich führen. Das Interesse der Mieterin am Schutz ihrer Privatsphäre überwiege die Belange der Vermieter deutlich.
Kontaktverbot per einstweiliger Verfügung
Das Gericht sah aufgrund der wiederholten Kontaktaufnahmen auch im laufenden Verfahren die Gefahr weiterer Übergriffe. Ein dringendes Regelungsbedürfnis sei gegeben, da der Mieterin ein Abwarten auf eine Hauptsacheentscheidung nicht zugemutet werden könne. Die einstweilige Verfügung untersagt den Vermietern jegliche persönliche Kontaktaufnahme und verpflichtet sie zur Einhaltung eines Mindestabstands von fünf Metern auf dem Grundstück.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil stärkt das Grundrecht jeder Person, selbst zu entscheiden, von wem sie kontaktiert werden möchte. Das Gericht stellt klar, dass auch ein Vermieter keinen Anspruch auf persönliche Kontaktaufnahme hat, wenn der Mieter diese ablehnt – selbst bei berechtigten Anliegen muss dann schriftlich kommuniziert werden. Besonders bedeutsam ist die Feststellung, dass für ein Kontaktverbot die Vorgeschichte keine Rolle spielt: Allein der klar geäußerte Wunsch, in Ruhe gelassen zu werden, muss respektiert werden.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Das Urteil gibt Ihnen als Betroffener von unerwünschten Kontakten ein starkes rechtliches Instrument an die Hand: Sie können per Gerichtsbeschluss durchsetzen, dass die Person einen Mindestabstand einhalten und Sie nicht mehr ansprechen darf – bei Zuwiderhandlung drohen hohe Geldstrafen oder sogar Haft. Wichtig zu wissen: Sie müssen dafür nicht erst abwarten, bis die Situation eskaliert. Schon die beharrliche Missachtung Ihres klar geäußerten Wunsches, nicht persönlich kontaktiert zu werden, reicht aus. Das gilt selbst dann, wenn die andere Person ein legitimes Interesse an der Kommunikation hat, wie etwa ein Vermieter – in solchen Fällen muss der Kontakt schriftlich erfolgen.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche Grenzen der Kontaktaufnahme gelten rechtlich zwischen Vermieter und Mieter?
Die Kommunikation zwischen Vermieter und Mieter unterliegt klaren rechtlichen Grenzen. Der Vermieter darf den Mieter nur in einem angemessenen und sachlich begründeten Rahmen kontaktieren. Dies bedeutet, dass die Kontaktaufnahme einen konkreten Bezug zum Mietverhältnis haben muss.
Zulässige Kommunikation
Vermieter dürfen Mieter bei allen mietrechtlich relevanten Angelegenheiten kontaktieren. Dazu gehören Mitteilungen über Nebenkostenabrechnungen, Mängelmeldungen, notwendige Reparaturen oder Modernisierungsankündigungen. Die Kommunikation kann dabei grundsätzlich sowohl digital als auch postalisch erfolgen.
Unzulässige Kontaktaufnahme
Private oder persönliche Mitteilungen ohne Mietbezug sind nicht zulässig. Wenn ein Vermieter den Mieter mit häufigen, sachlich nicht gerechtfertigten Nachrichten belästigt, kann dies einen Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht darstellen.
Form der Kommunikation
Als Mieter haben Sie das Recht, die bevorzugte Kommunikationsform festzulegen. Sie können beispielsweise verlangen, dass wichtige Mitteilungen ausschließlich per Post erfolgen. Eine E-Mail-Adresse müssen Sie dem Vermieter nicht zur Verfügung stellen. Bestimmte Mitteilungen wie Kündigungen erfordern ohnehin die Schriftform mit Originalunterschrift.
Zeitliche Grenzen
Die Kontaktaufnahme muss zu angemessenen Zeiten erfolgen. Anrufe oder Nachrichten zu später Stunde, an Sonn- und Feiertagen oder während der üblichen Ruhezeiten sind nur in dringenden Notfällen zulässig. Bei Wohnungsbesichtigungen muss der Vermieter diese rechtzeitig ankündigen und die Privatsphäre des Mieters respektieren.
Wie kann sich ein Mieter rechtlich gegen unerwünschte Kontaktaufnahmen des Vermieters wehren?
Als Mieter haben Sie das alleinige Hausrecht über Ihre Mietwohnung. Der Vermieter darf die Wohnung nur mit Ihrer ausdrücklichen Erlaubnis oder in klar definierten Ausnahmefällen betreten.
Grundlegende Schutzmaßnahmen
Wenn der Vermieter unerlaubt die Wohnung betritt, können Sie ein neues Türschloss einbauen lassen. Die Kosten dafür muss der Vermieter tragen. Ein Zweitschlüssel darf der Vermieter nur mit Ihrer ausdrücklichen Erlaubnis besitzen.
Rechtliche Schritte bei Verstößen
Bei wiederholten unerwünschten Kontaktaufnahmen oder unbefugtem Betreten der Wohnung liegt ein Hausfriedensbruch nach § 123 StGB vor. In diesem Fall können Sie:
- Eine fristlose Kündigung aussprechen
- Schadenersatz fordern, etwa für notwendige Umzugskosten
Besondere Schutzmöglichkeiten
Bei schwerwiegenden Belästigungen oder Bedrohungen können Sie nach dem Gewaltschutzgesetz ein gerichtliches Näherungs- und Kontaktverbot erwirken. Dies gilt besonders bei:
- Wiederholten unerwünschten Kontaktaufnahmen
- Bedrohungen oder Belästigungen
- Störungen des persönlichen Lebensbereichs
Beachten Sie: Der Vermieter muss jeden Besuch schriftlich ankündigen und einen konkreten Grund nennen. Alte Vertragsklauseln, die dem Vermieter ein uneingeschränktes Zutrittsrecht einräumen, sind unwirksam nach § 307 Abs. 1 BGB.
Welche Kommunikationswege muss ein Mieter dem Vermieter mindestens offenhalten?
Ein Mieter ist gesetzlich nicht verpflichtet, bestimmte Kommunikationswege wie E-Mail oder Mobiltelefon für den Vermieter offenzuhalten. Die einzige Pflicht des Mieters besteht darin, dem Vermieter eine gültige Postanschrift mitzuteilen, unter der er postalisch erreichbar ist.
Postanschrift als Mindeststandard
Die postalische Erreichbarkeit ist besonders wichtig, da rechtlich relevante Dokumente wie Kündigungen oder Mieterhöhungen zwingend in Schriftform zugestellt werden müssen. Der Mieter muss sicherstellen, dass er unter der angegebenen Adresse Schriftstücke des Vermieters empfangen kann.
Digitale Kommunikation
Die Nutzung von E-Mail, Messenger-Diensten oder anderen digitalen Kommunikationswegen ist freiwillig. Ein Vermieter kann von seinem Mieter nicht verlangen, dass dieser eine E-Mail-Adresse angibt oder per Smartphone erreichbar ist. Die Vereinbarung digitaler Kommunikationswege sollte idealerweise bereits bei Mietvertragsabschluss besprochen werden.
Erreichbarkeit bei Notfällen
Auch für Notfälle besteht keine gesetzliche Pflicht zur telefonischen Erreichbarkeit. Allerdings liegt es im eigenen Interesse des Mieters, dem Vermieter eine Möglichkeit zur schnellen Kontaktaufnahme bei dringenden Fällen wie Wasserschäden oder Heizungsausfällen zu geben. Dies kann unnötige Schäden und Kosten vermeiden.
Welche Sanktionen drohen bei Missachtung eines gerichtlichen Kontaktverbots?
Bei Verstößen gegen ein gerichtliches Kontaktverbot drohen mehrere rechtliche Konsequenzen. Die Missachtung einer Schutzanordnung nach dem Gewaltschutzgesetz stellt eine Straftat dar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet.
Straf- und zivilrechtliche Folgen
Die Strafverfolgung erfolgt von Amts wegen, da es sich um ein Offizialdelikt handelt. Neben der strafrechtlichen Verfolgung können auch zivilrechtliche Sanktionen verhängt werden:
- Ein Ordnungsgeld
- Ordnungshaft
- Zwangsgeld
Zusätzliche Konsequenzen
Wenn Sie gegen ein Kontaktverbot verstoßen, können weitere rechtliche Folgen eintreten. Die Strafbarkeit gilt seit dem 1. Oktober 2021 auch dann, wenn das Kontaktverbot durch einen gerichtlichen Vergleich zustande gekommen ist. Parallel können auch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, falls durch den Verstoß ein Schaden entstanden ist.
Besonderheiten bei häuslicher Gewalt
Bei Kontaktverboten im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt oder Stalking können die Gerichte besonders strenge Maßnahmen anordnen. Dies umfasst etwa das Verbot, sich der Wohnung des Opfers zu nähern oder sich an Orten aufzuhalten, an denen sich das Opfer regelmäßig aufhält. Die Polizei kann in akuten Fällen auch ein vorläufiges Kontaktverbot aussprechen.
Ab wann gilt eine Kontaktaufnahme des Vermieters als Belästigung?
Eine Kontaktaufnahme des Vermieters gilt als Belästigung, wenn sie willentlich Bedingungen schafft, die für Sie als Mieter unbequem oder unzumutbar sind. Dies ist besonders dann der Fall, wenn die Kontaktaufnahme darauf abzielt, Sie zu einer Kündigung des Mietverhältnisses zu bewegen.
Unzulässige Formen der Kontaktaufnahme
Rechtlich unzulässig ist die Kontaktaufnahme des Vermieters insbesondere in folgenden Fällen:
- Wenn Sie wiederholt und ohne sachlichen Grund kontaktiert werden
- Wenn der Vermieter gezielt Druck ausübt oder Gerüchte verbreitet
- Wenn die Kontaktaufnahme als Vergeltungsmaßnahme für die Wahrnehmung Ihrer Mieterrechte erfolgt
- Wenn der Vermieter unberechtigt Ihre Wohnung ohne Einwilligung betritt
Zulässige Kontaktaufnahme
Der Vermieter darf Sie kontaktieren, wenn ein sachlich begründeter Anlass vorliegt, etwa bei:
- Notwendigen Reparaturen oder Wartungsarbeiten
- Terminvereinbarungen für erforderliche Besichtigungen
- Wichtigen Mitteilungen zum Mietverhältnis
Rechtliche Konsequenzen
Bei unzulässiger Belästigung durch den Vermieter können Sie Schadensersatzansprüche geltend machen. Zudem können schikanöse Handlungen des Vermieters als „rechtswidrige Eigenmacht“ gewertet werden. Die Beweislast liegt dabei beim Vermieter – er muss nachweisen, dass seine Kontaktaufnahme nicht als Schikane gedacht war.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Einstweilige Verfügung
Eine schnelle, vorläufige gerichtliche Entscheidung in dringenden Fällen, um Rechte zu sichern oder Schaden abzuwenden. Sie wird erlassen, wenn ein besonders eiliger Handlungsbedarf besteht und eine reguläre Gerichtsentscheidung zu lange dauern würde. Geregelt in §§ 935-945 ZPO. Ein Beispiel: Ein Vermieter betritt wiederholt unerlaubt die Wohnung des Mieters – hier kann per einstweiliger Verfügung schnell ein Betretungsverbot erwirkt werden. Die Maßnahme gilt bis zur endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren.
Persönlichkeitsrecht
Ein grundlegendes Menschenrecht, das die private Lebensgestaltung und Würde des Einzelnen schützt. Es umfasst unter anderem das Recht auf Privatsphäre, informationelle Selbstbestimmung und den Schutz der eigenen Wohnung. Verankert in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz. Verletzungen können beispielsweise durch unerwünschte Kontaktaufnahmen, Überwachung oder Belästigungen entstehen. Bei Verstößen können Unterlassungsansprüche und Schadensersatz geltend gemacht werden.
Ordnungsgeld
Eine vom Gericht verhängte Geldzahlung zur Durchsetzung von Ge- oder Verboten. Es dient als Zwangsmittel, um die Befolgung gerichtlicher Anordnungen sicherzustellen. Geregelt in § 890 ZPO. Die Höhe kann bis zu 250.000 Euro betragen. Wird beispielsweise verhängt, wenn jemand gegen ein gerichtlich angeordnetes Kontaktverbot verstößt. Alternativ oder zusätzlich kann auch Ordnungshaft angeordnet werden.
Eigenbedarfskündigung
Eine Sonderkündigung des Vermieters, wenn er die Wohnung für sich selbst, Familienangehörige oder Haushaltsangehörige benötigt. Geregelt in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Der Eigenbedarf muss nachvollziehbar und vernünftig begründet sein. Eine vorgetäuschte Eigenbedarfskündigung ist rechtswidrig und kann Schadensersatzansprüche auslösen. Beispiel: Ein Vermieter kündigt wegen angeblichen Eigenbedarfs, vermietet aber später an Dritte weiter.
Eidesstattliche Versicherung
Eine besonders bekräftigte schriftliche Erklärung, bei der man versichert, dass die gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen. Geregelt in § 156 StGB. Eine falsche eidesstattliche Versicherung ist strafbar und kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden. Wird häufig verwendet, um Tatsachen glaubhaft zu machen, etwa bei Gerichtsverfahren. Im Mietrecht beispielsweise bei der Bestätigung von Eigenbedarf.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 1004 BGB: Dieser Paragraph regelt das Recht auf Unterlassung von Störungen des Eigentums. Im Kontext des vorliegenden Falls bezieht sich dies auf das Unterlassen unerwünschter persönlicher Kontaktaufnahmen und auf ein Näherungsverbot. Die Verfügungsklägerin hat hier erfolgreich geltend gemacht, dass sie durch die Kontaktversuche der Beklagten in ihrem Persönlichkeitsrecht, welches auch das Recht auf Ruhe und Anonymität umfasst, gestört wird.
- § 823 Abs. 1 BGB: Dieser Paragraph behandelt die widerrechtliche Verletzung von Rechten. Im konkreten Fall ist die Nichteinhaltung des Kontaktverbots eine rechtswidrige Handlung, die gegen die Verfügungsklägerin gerichtet ist. Die Beklagten haben durch ihre wiederholten Versuche, Kontakt aufzunehmen, das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin verletzt, was zu ihrem Unterlassungsanspruch führt.
- Art. 2 Abs. 1 GG: Dieser Artikel schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit umfasst. Hier wird konkret auf die private Lebensgestaltung der Verfügungsklägerin eingegangen, die durch das Verhalten der Beklagten beeinträchtigt wird. Der Anspruch auf einen ruhigen Lebensbereich wird somit durch das unerwünschte Verhalten der Beklagten in Frage gestellt.
- § 23 S. 1 Nr. 2 a) GVG: Diese Norm regelt die amtsgerichtliche Zuständigkeit bei bestimmten Streitwerten. Im Rahmen dieses Falls war für den Antrag der Verfügungsklägerin die amtsgerichtliche Zuständigkeit maßgeblich, auch wenn im Berufungsverfahren diese, wie festgestellt, unbeachtlich war. Dies zeigt die formalen Rahmenbedingungen, unter denen das Unterlassungsbegehren überhaupt überprüfbar war.
- § 513 Abs. 2 ZPO: Dieser Paragraph behandelt die uneingeschränkte Berufungszulässigkeit in bestimmten Fällen. Die Entscheidung zeigt, dass die Berufung der Verfügungsklägerin zulässig war und die vorherige Entscheidung überprüft werden konnte. Dies ist entscheidend, um den Prozess fortzuführen und den Unterlassungsanspruch rechtlich durchzusetzen.
Das vorliegende Urteil
OLG Brandenburg – Az.: 3 U 51/24 – Urteil vom 23.07.2024
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