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Defektes und offenstehendes Ausfahrtstor Tiefgarage – 50 % Mietminderung

Offenes Tiefgaragentor sorgt für Ärger: Frankfurter Amtsgericht stärkt Mieterrechte und verdonnert Vermieter zur Rückzahlung. Ein defektes Garagentor, das die Sicherheit der Mieter gefährdet, reicht für eine Mietminderung aus, so das klare Urteil. Selbst ohne konkrete Vorfälle erzeigt die erhöhte Gefahr von Diebstählen ein mulmiges Gefühl bei den Betroffenen.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Es handelt sich um einen Rechtsstreit bezüglich einer Mietminderung für Tiefgaragenstellplätze aufgrund eines defekten Ausfahrtstores.
  • Die Klägerin konnte aufgrund des Mangels nur einen Teil der Miete beanspruchen.
  • Der Mangel wurde durch das offenstehende Tor verursacht, was gegen die vertraglich vereinbarte Sicherheit verstößt.
  • Das Gericht entschied, dass eine Mietminderung in Höhe von 10 Euro pro Stellplatz und Monat gerechtfertigt ist.
  • Die Minderung berücksichtigt, dass die Tiefgarage ansonsten vollständig nutzbar war.
  • Die Klägerin erhält einen Betrag von insgesamt 240 Euro für den klagegegenständlichen Zeitraum.
  • Zinsen wurden als Verzugsschaden anerkannt und müssen zusätzlich gezahlt werden.
  • Die Entscheidung des Gerichts hat keine grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsprechung.
  • Die Kosten des Verfahrens wurden gleichmäßig zwischen den Parteien aufgeteilt.
  • Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, was bedeutet, dass es sofort umgesetzt werden kann.

Defektes Garagentor: Mietminderung und Rechte der Mieter im Fokus

Mietminderung bei defektem Tiefgaragentor
Ein defektes Ausfahrtstor einer Tiefgarage stellt einen Mietmangel dar, der eine Mietminderung von bis zu 50% rechtfertigt, da die Sicherheit der Fahrzeuge und die Wohnqualität beeinträchtigt werden (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Ein defektes Ausfahrtstor einer Tiefgarage kann weitreichende Folgen für das Mietverhältnis und die Wohnqualität der Mieter haben. Ein Garagentor, das nicht ordnungsgemäß funktioniert oder sogar offensteht, beschränkt nicht nur den Zugang zu den Stellplätzen, sondern kann auch die Sicherheit der Fahrzeuge und der gesamten Wohnanlage beeinträchtigen. Mieter haben in solchen Fällen das Recht, eine Mängelanzeige bei ihrem Vermieter einzureichen, um die Instandhaltungspflicht einzufordern. Wenn der Vermieter seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, können die Mieter rechtliche Schritte einleiten.

Im Kontext des Mietrechts können Mieter bei einem nicht funktionierenden Ausfahrtstor eine Mietminderung beantragen. In der Regel ist eine Mietminderung von bis zu 50 % möglich, da der Nutzungsausfall und die eingeschränkte Gebrauchstauglichkeit der Tiefgarage direkt die Wohnqualität beeinflussen. Bei der Berechnung der Mietminderung spielt zudem die Lärmbelästigung durch den Tiefgaragenbetrieb eine Rolle, die zusätzliche Unannehmlichkeiten verursachen kann.

Im Folgenden wird ein konkreter Fall näher betrachtet, der die Auswirkungen eines defekten Ausfahrtstores und die damit verbundenen rechtlichen Konsequenzen veranschaulicht.

Der Fall vor Gericht


Mietminderung bei defektem Tiefgaragentor: Frankfurter Amtsgericht entscheidet zugunsten des Mieters

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat in einem Rechtsstreit zwischen Mieter und Vermieter über die Berechtigung einer Mietminderung aufgrund eines defekten Tiefgaragentors entschieden. Der Fall, der unter dem Aktenzeichen 33052 C 89/24 verhandelt wurde, betraf die Frage, ob und in welcher Höhe ein Mieter die Miete für zwei Tiefgaragenstellplätze aufgrund eines dauerhaft offenstehenden Ausfahrtstores mindern darf.

Defektes Garagentor als Mietmangel anerkannt

Das Gericht stellte fest, dass das defekte und daher offenstehende Ausfahrtstor der Tiefgarage einen Mangel im Sinne des § 536 Abs. 1 BGB darstellt. Begründet wurde dies damit, dass die Parteien im Mietvertrag vereinbart hatten, dass der Mieter Schlüssel zur Tiefgarage erhält. Dies impliziert, dass die Garage abgeschlossen bzw. abschließbar sein soll, um dem Mieter ein höheres Maß an Sicherheit für die abgestellten Fahrzeuge zu gewährleisten.

Sicherheitsaspekt ausschlaggebend für Urteil

Das Gericht betonte, dass es für die Beurteilung des Mangels unerheblich sei, ob es während des Zeitraums, in dem die Tiefgarage offenstand, tatsächlich zu Eigentumsdelikten gekommen ist. „Bereits die erhöhte Gefahr hierfür stellt einen Mangel dar“, so die Urteilsbegründung. Diese Einschätzung gelte ungeachtet der Tatsache, dass es sich um eine Tiefgarage für eine Vielzahl von Fahrzeugen mit zahlreichen Nutzern handele.

Angemessene Mietminderung festgelegt

In seinem Urteil legte das Gericht eine Mietminderung von 10 Euro pro Stellplatz und Monat als angemessen fest. Diese Entscheidung berücksichtigt, dass die Tiefgarage im streitgegenständlichen Zeitraum ansonsten für den Beklagten voll nutzbar war. Für den Zeitraum von Oktober 2022 bis September 2023 ergab sich damit ein Minderungsbetrag von insgesamt 240 Euro für beide Stellplätze.

Teilweise Stattgabe der Klage und Kostenverteilung

Das Gericht gab der Klage des Vermieters teilweise statt und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 240 Euro zuzüglich Zinsen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden zwischen Klägerin und Beklagtem zu jeweils 50% aufgeteilt. Das Urteil wurde für vorläufig vollstreckbar erklärt, wobei eine Berufung nicht zugelassen wurde, da die Rechtssache nach Ansicht des Gerichts keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Berufungsgerichts für die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich sei.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil bekräftigt, dass ein defektes Tiefgaragentor einen Mietmangel darstellt, der eine Mietminderung rechtfertigt. Entscheidend ist die erhöhte Gefahr für das Eigentum der Mieter, nicht der tatsächliche Eintritt von Schäden. Die Minderung wird mit 10 Euro pro Stellplatz und Monat als angemessen erachtet, was die Balance zwischen dem Sicherheitsmangel und der grundsätzlichen Nutzbarkeit der Garage widerspiegelt. Diese Entscheidung stärkt die Rechte der Mieter bei Sicherheitsmängeln in gemieteten Objekten.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil stärkt die Rechte von Mietern, die Tiefgaragenstellplätze nutzen. Wenn Sie ein defektes Ausfahrtstor in Ihrer Tiefgarage haben, können Sie eine Mietminderung in Erwägung ziehen – auch wenn kein tatsächlicher Schaden entstanden ist. Das Gericht sieht bereits die erhöhte Gefahr als ausreichenden Grund an. Konkret wurde eine Minderung von 10 Euro pro Stellplatz und Monat als angemessen erachtet. Dies gibt Ihnen einen Richtwert für ähnliche Fälle. Beachten Sie jedoch, dass die Höhe der Minderung von der jeweiligen Situation abhängt. Wichtig ist auch, dass Sie den Mangel dem Vermieter melden und dokumentieren. Dieses Urteil ermutigt Sie, Ihre Rechte als Mieter wahrzunehmen, ohne überzogene Forderungen zu stellen.


Weiterführende Informationen

Sie wohnen in einem Mehrfamilienhaus und das Tiefgaragentor ist kaputt? Das kann nerven! Doch was tun, wenn die Reparatur auf sich warten lässt und Sie Nachteile erleiden? Mietminderung bei defektem Tiefgaragentor – in unserer FAQ-Rubrik erfahren Sie alles Wissenswerte zum Thema, von den rechtlichen Grundlagen bis hin zu praktischen Tipps.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)


 

Wann gilt ein defektes Tiefgaragentor als Mietmangel?

Ein defektes Tiefgaragentor gilt als Mietmangel, wenn es die vertragsgemäße Nutzung der Tiefgarage erheblich beeinträchtigt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn:

  • Das Tor dauerhaft offensteht und nicht mehr geschlossen werden kann
  • Die Sicherheitsfunktion des Tors nicht mehr gewährleistet ist
  • Der Zugang zur Tiefgarage für Unbefugte möglich wird
  • Die Nutzung des Stellplatzes erschwert oder unmöglich gemacht wird

Rechtliche Grundlage

Gemäß § 536 BGB liegt ein Mangel vor, wenn die Mietsache eine Beeinträchtigung aufweist, die ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder mindert. Bei einem Tiefgaragentor kommt es auf die konkrete vertragliche Vereinbarung und die berechtigten Erwartungen des Mieters an.

Beurteilung des Einzelfalls

Ob ein defektes Tiefgaragentor tatsächlich als Mietmangel gilt, hängt von verschiedenen Faktoren ab:

  • Dauer des Defekts: Ein kurzzeitiger Ausfall ist in der Regel kein Mietmangel.
  • Art des Defekts: Lässt sich das Tor manuell bedienen, ist die Beeinträchtigung geringer.
  • Sicherheitsaspekte: Wenn Ihr Fahrzeug durch das offene Tor gefährdet ist, wiegt der Mangel schwerer.
  • Nutzungseinschränkung: Können Sie Ihren Stellplatz trotz des Defekts uneingeschränkt nutzen?

Mietminderung bei Mietmangel

Liegt ein Mietmangel vor, haben Sie als Mieter das Recht auf Mietminderung. Die Höhe richtet sich nach dem Grad der Beeinträchtigung. Bei einem dauerhaft offenstehenden Tiefgaragentor haben Gerichte in der Vergangenheit Mietminderungen von bis zu 50% für gerechtfertigt erachtet.

Wenn Sie eine Mietminderung in Betracht ziehen, sollten Sie den Mangel unverzüglich Ihrem Vermieter melden und die Miete unter Vorbehalt zahlen. Dokumentieren Sie den Zustand des Tors und die daraus resultierenden Beeinträchtigungen sorgfältig.


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Wie hoch kann die Mietminderung bei einem defekten Tiefgaragentor ausfallen?

Die Höhe der Mietminderung bei einem defekten Tiefgaragentor kann je nach Einzelfall und Schwere der Beeinträchtigung zwischen 5% und 50% der Garagenmiete betragen.

Faktoren für die Bemessung der Mietminderung

Die konkrete Minderungshöhe hängt von verschiedenen Faktoren ab:

  • Art des Defekts: Ein komplett offenstehendes Tor rechtfertigt eine höhere Minderung als ein Tor, das sich nur schwer öffnen lässt.
  • Dauer des Mangels: Je länger der Defekt besteht, desto höher kann die Minderung ausfallen.
  • Sicherheitsrisiko: Wenn durch das offene Tor unbefugte Personen Zugang zur Tiefgarage haben, kann dies eine höhere Minderung begründen.
  • Jahreszeit: In den Wintermonaten kann ein defektes Tor aufgrund von Kälte und Nässe zu einer stärkeren Beeinträchtigung führen.

Rechtliche Grundlagen und Beispiele

Grundsätzlich berechtigt ein Mangel an der Mietsache nach § 536 BGB zur Mietminderung. Bei der Tiefgarage gilt:

  • Die bloße Tatsache eines defekten Tores rechtfertigt noch keine Minderung, wenn der Stellplatz weiterhin nutzbar ist.
  • Bei erheblichen Beeinträchtigungen, wie einem dauerhaft offenstehenden Tor, kann die Minderung jedoch bis zu 50% betragen.

Stellen Sie sich vor, Ihr Tiefgaragentor lässt sich seit drei Wochen nicht mehr schließen. In diesem Fall könnten Sie eine Minderung von etwa 30-40% der Garagenmiete in Betracht ziehen, da die Sicherheitsfunktion der Garage nicht mehr gewährleistet ist.

Vorgehen bei der Mietminderung

Wenn Sie eine Mietminderung vornehmen möchten:

  1. Dokumentieren Sie den Mangel sorgfältig (z.B. mit Fotos).
  2. Melden Sie den Defekt unverzüglich Ihrem Vermieter.
  3. Kündigen Sie die beabsichtigte Mietminderung schriftlich an.
  4. Zahlen Sie die geminderte Miete unter Vorbehalt.

Beachten Sie, dass die Minderung nur den Teil der Miete betrifft, der auf die Garage entfällt. Wenn Sie einen separaten Mietvertrag für die Garage haben, bezieht sich die Minderung auf diesen Betrag.


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Welche Schritte müssen Mieter unternehmen, um eine Mietminderung wegen eines defekten Tiefgaragentors durchzusetzen?

Um eine Mietminderung wegen eines defekten Tiefgaragentors durchzusetzen, müssen Sie als Mieter folgende Schritte unternehmen:

Mängel unverzüglich melden

Informieren Sie Ihren Vermieter schriftlich über den Defekt des Tiefgaragentors. Beschreiben Sie den Mangel genau und dokumentieren Sie ihn mit Fotos oder Videos. Senden Sie die Mängelanzeige per Einschreiben mit Rückschein, um den Zugang nachweisen zu können.

Frist zur Mängelbeseitigung setzen

Setzen Sie dem Vermieter eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels. Bei einem defekten Tiefgaragentor sind in der Regel 1-2 Wochen ausreichend. Weisen Sie in Ihrem Schreiben darauf hin, dass Sie nach Ablauf der Frist von Ihrem Recht zur Mietminderung Gebrauch machen werden.

Mietminderung berechnen und ankündigen

Berechnen Sie die Höhe der Mietminderung. Bei einem defekten und offenstehenden Ausfahrtstor der Tiefgarage können Sie in der Regel eine Minderung von 50% des auf den Stellplatz entfallenden Mietanteils ansetzen. Kündigen Sie dem Vermieter die geplante Mietminderung schriftlich an.

Mietminderung durchführen

Wenn der Vermieter den Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist behebt, können Sie die Miete ab dem Zeitpunkt der Mängelanzeige mindern. Zahlen Sie die geminderte Miete pünktlich und weisen Sie in der Überweisung auf den Grund der Minderung hin.

Dokumentation führen

Führen Sie ein Protokoll über den Mangel und alle Kommunikation mit dem Vermieter. Notieren Sie Datum und Dauer des Defekts sowie alle Beeinträchtigungen, die sich daraus für Sie ergeben. Diese Dokumentation kann bei späteren Auseinandersetzungen wichtig sein.

Wenn Sie diese Schritte befolgen, haben Sie gute Chancen, Ihre Mietminderung wegen des defekten Tiefgaragentors erfolgreich durchzusetzen. Bedenken Sie jedoch, dass jeder Fall individuell zu betrachten ist und die konkrete Situation Einfluss auf die Berechtigung und Höhe der Mietminderung haben kann.


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Welche Rechte und Pflichten haben Vermieter bei einem defekten Tiefgaragentor?

Vermieter haben bei einem defekten Tiefgaragentor sowohl Pflichten als auch Rechte. Die Hauptpflicht des Vermieters besteht darin, das Tor zeitnah zu reparieren und die Funktionsfähigkeit wiederherzustellen. Dies ergibt sich aus der allgemeinen Instandhaltungspflicht des Vermieters gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Pflichten des Vermieters

Der Vermieter muss nach Kenntniserlangung des Defekts unverzüglich Maßnahmen zur Reparatur einleiten. In der Regel bedeutet dies, dass er innerhalb weniger Tage einen Handwerker beauftragen sollte. Bei einem offenstehenden Tor, das die Sicherheit der Tiefgarage beeinträchtigt, kann sogar eine noch schnellere Reaktion erforderlich sein.

Während der Reparaturphase hat der Vermieter die Pflicht, die Mieter über den Defekt und die geplanten Maßnahmen zu informieren. Zudem muss er für die Dauer der Reparatur geeignete Sicherheitsmaßnahmen ergreifen, um das Eigentum der Mieter zu schützen. Dies kann beispielsweise die Beauftragung eines Sicherheitsdienstes oder die Installation provisorischer Sicherheitsvorrichtungen umfassen.

Rechte des Vermieters

Der Vermieter hat das Recht, die Kosten für die Reparatur des Tiefgaragentors zu tragen, ohne diese auf die Mieter umlegen zu können. Es handelt sich hierbei um Instandhaltungskosten, die grundsätzlich vom Vermieter zu tragen sind.

Sollte der Defekt durch einen Mieter verursacht worden sein, hat der Vermieter das Recht, den Verursacher für die Reparaturkosten in Regress zu nehmen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Vermieter den verantwortlichen Mieter eindeutig identifizieren kann.

Konsequenzen bei Nichterfüllung

Wenn Sie als Vermieter Ihrer Instandhaltungspflicht nicht nachkommen, müssen Sie mit erheblichen Konsequenzen rechnen. Die Mieter können in diesem Fall die Miete mindern, wobei Gerichte bei einem offenstehenden Tiefgaragentor Minderungen von bis zu 50% als angemessen erachtet haben. Darüber hinaus können die Mieter unter Umständen Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn durch das defekte Tor Schäden an ihrem Eigentum entstehen.

Bei anhaltender Untätigkeit des Vermieters haben die Mieter zudem das Recht, die Reparatur selbst zu veranlassen und die Kosten vom Vermieter zurückzufordern (Selbstvornahme nach § 536a Abs. 2 BGB). In extremen Fällen kann eine fortgesetzte Verletzung der Instandhaltungspflicht sogar zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrags durch den Mieter führen.


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Wie wirkt sich ein defektes Tiefgaragentor auf die Haftung bei Diebstahl oder Beschädigung des Fahrzeugs aus?

Ein defektes Tiefgaragentor erhöht das Risiko für Diebstahl und Beschädigung von Fahrzeugen erheblich. Die Haftungssituation ändert sich dadurch jedoch nicht grundsätzlich. Der Vermieter bleibt weiterhin für die Instandhaltung und Reparatur des Tores verantwortlich. Er muss innerhalb einer angemessenen Frist für die Reparatur sorgen.

Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet für Schäden am Fahrzeug, die nachweislich durch das defekte Tor verursacht wurden. Dies könnte etwa der Fall sein, wenn das Tor auf ein Fahrzeug fällt. Bei Diebstahl oder Vandalismus durch Dritte haftet der Vermieter in der Regel nicht, es sei denn, ihm kann grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. Wenn Sie als Mieter den Vermieter über den Defekt informiert haben und dieser trotz wiederholter Aufforderung untätig bleibt, könnte dies als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden.

Pflichten und Rechte des Mieters

Als Mieter sind Sie verpflichtet, den Vermieter umgehend über den Defekt zu informieren. Sie haben das Recht auf eine Mietminderung, solange der Mangel besteht. Bei einem komplett offenstehenden Tor kann die Minderung bis zu 50% betragen. Zudem können Sie selbst Sicherungsmaßnahmen ergreifen, etwa durch das Anbringen eines zusätzlichen Schlosses, und die Kosten dafür vom Vermieter zurückfordern.

Versicherungsschutz

Ihre Kfz-Versicherung greift bei Diebstahl oder Vandalismus, sofern Sie eine Teilkasko- oder Vollkaskoversicherung abgeschlossen haben. Informieren Sie Ihre Versicherung über die erhöhte Risikosituation. In manchen Fällen kann die Versicherung die Leistung kürzen, wenn Sie Ihr Fahrzeug trotz Kenntnis des Defekts weiterhin in der Tiefgarage parken.

Dokumentation und Beweissicherung

Dokumentieren Sie den Zustand des Tores und Ihre Kommunikation mit dem Vermieter sorgfältig. Fotografieren Sie den Defekt und bewahren Sie alle schriftlichen Mitteilungen auf. Diese Beweise können im Schadensfall wichtig sein, um Ihre Ansprüche durchzusetzen oder sich gegen mögliche Vorwürfe der Mitschuld zu verteidigen.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Mietminderung: Mietminderung bedeutet, dass der Mieter aufgrund eines Mangels in der Mietsache weniger Miete zahlen darf. Das kann beispielweise der Fall sein, wenn die gemietete Wohnung oder ein Teil davon, wie eine Tiefgarage, nicht in dem vertragsgemäßen Zustand ist. In dem beschriebenen Fall legt das Gericht eine Mietminderung von 10 Euro pro Stellplatz und Monat fest, weil das Garagentor defekt ist und somit die Sicherheit beeinträchtigt.
  • Mängelanzeige: Eine Mängelanzeige ist die formelle Mitteilung des Mieters an den Vermieter, dass es einen Mangel in der Mietsache gibt. Solch eine Anzeige soll den Vermieter dazu bringen, den Mangel schnell zu beheben. Dabei ist es wichtig, den Mangel genau zu beschreiben und eventuell sogar zu dokumentieren. Ein Beispiel im Text ist das defekte Garagentor, das der Mieter dem Vermieter melden muss, um seine Instandhaltungspflicht einzufordern.
  • Instandhaltungspflicht: Die Instandhaltungspflicht des Vermieters bedeutet, dass der Vermieter dafür sorgen muss, dass die Mietsache in einem vertragsgemäßen Zustand bleibt. Dazu gehört, dass er Mängel, die während der Mietzeit auftreten, schnell beseitigt. Im vorliegenden Fall muss der Vermieter das defekte Garagentor reparieren, um die Sicherheit der Tiefgarage zu gewährleisten.
  • Mietmangel: Ein Mietmangel ist eine Beeinträchtigung der Mietsache, die dazu führt, dass der Mieter die Wohnung oder andere gemietete Räume nicht wie vertraglich vereinbart nutzen kann. Ein solcher Mangel berechtigt den Mieter oft zu einer Mietminderung. Im Text wird ein defektes Tiefgaragentor als Mietmangel betrachtet, weil es die Sicherheit beeinträchtigt.
  • Vorläufig vollstreckbar: Ein vorläufig vollstreckbares Urteil kann schon umgesetzt werden, obwohl es noch nicht rechtskräftig ist, also obwohl es noch angefochten werden könnte. Der Beklagte muss also, trotz möglicher weiterer Rechtsmittel, die im Urteil genannte Summe zahlen. In dem Fall des defekten Garagentors bedeutet dies, dass der Vermieter den Minderungsbetrag und die Zinsen zahlen muss, auch wenn noch weitere Rechtsmittel erwogen werden könnten.
  • Erhöhte Gefahr: Die „erhöhte Gefahr“ in diesem Kontext meint, dass das Risiko für Diebstahl oder andere schädigende Ereignisse durch den Defekt des Garagentors steigt. In dem Urteil wird betont, dass bereits diese erhöhte Gefahr ausreicht, um einen Mangel zu begründen. Es ist also nicht notwendig, dass tatsächlich ein Diebstahl oder Schaden eintreten muss; das erhöhte Risiko allein genügt, um die Rechte der Mieter zu wahren.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 536 BGB (Minderung): Dieser Paragraph regelt die Möglichkeit der Mietminderung bei einem Mangel an der Mietsache. Der Mieter kann die Miete mindern, wenn die Mietsache nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder einen Mangel aufweist, der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt.
  • § 536 BGB (Minderung): Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Mangel an der Mietsache, da das Ausfahrtstor der Tiefgarage defekt war und somit die vereinbarte Beschaffenheit der Tiefgarage nicht mehr gegeben war. Insbesondere wurde vertraglich die Abschließbarkeit der Tiefgarage vereinbart.
  • § 536 Abs. 1 BGB (Mangel): Dieser Paragraph definiert, was einen Mangel an der Mietsache darstellt. Ein Mangel liegt vor, wenn die Mietsache nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder einen Mangel aufweist, der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt.
  • § 536 Abs. 1 BGB (Mangel): Im vorliegenden Fall ist das defekte Ausfahrtstor als Mangel anzusehen, da es die vereinbarte Beschaffenheit der Tiefgarage nicht mehr erfüllt (abgeschlossen und abschließbar).
  • § 286 BGB (Verzug): Dieser Paragraph regelt die Folgen des Verzugs eines Schuldners, also die Folgen der Nicht- oder Schlechterfüllung einer Leistungspflicht. Ein Verzug tritt ein, wenn der Schuldner seine fällige Leistung nicht erbringt.
  • § 286 BGB (Verzug): Im vorliegenden Fall stellt die Nichtzahlung der Miete durch den Beklagten infolge des defekten Ausfahrtstores einen Verzug dar. Der Vermieter hatte die Verpflichtung, für ein funktionierendes Ausfahrtstor zu sorgen.
  • § 288 BGB (Schadensersatz beim Verzug): Dieser Paragraph regelt die Höhe des Schadensersatzes bei Verzug. Der Schuldner muss dem Gläubiger denjenigen Schaden ersetzen, der diesem durch den Verzug entstanden ist.
  • § 288 BGB (Schadensersatz beim Verzug): Im vorliegenden Fall hat der Beklagte aufgrund des Verzugs des Mieters in Form der nicht rechtzeitig gezahlten Miete einen Verzugsschaden in Form von Zinsen zu tragen.
  • § 92 ZPO (Kosten des Rechtsstreits): Dieser Paragraph regelt die Verteilung der Kosten des Rechtsstreits. Die Kosten des Rechtsstreits werden grundsätzlich demjenigen auferlegt, der den Rechtsstreit verloren hat.
  • § 92 ZPO (Kosten des Rechtsstreits): In dem vorliegenden Fall wurden die Kosten des Rechtsstreits zu gleichen Teilen auf die Klägerin und den Beklagten aufgeteilt, da beide Parteien teilweise obsiegten.

Das vorliegende Urteil

 

AG Frankfurt/Main – Az.: 33052 C 89/24 – Urteil vom 12.07.2024


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